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Urteil

2 K 2220/18

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Baugenehmigung nebst Nachtragsgenehmigung und der Befreiungsbescheid verletzen die Eigentümernachbarn nicht in ihren subjektiven Rechten nach § 113 Abs. 1 VwGO. • Festsetzungen zur Geschoßflächenzahl und zur überbaubaren Grundstücksfläche haben nicht automatisch nachbarschützenden Charakter; ihre Drittschutzwirkung ist durch Auslegung des Bebauungsplans zu ermitteln. • Wahren die genehmigten Baukörper die nach Landesrecht vorgeschriebenen Abstandsflächen, begründet dies regelmäßig kein rücksichtsloses Bauvorhaben i.S.d. bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots.
Entscheidungsgründe
Keine Nachbarrechtsverletzung durch Baugenehmigung und Befreiung • Die Baugenehmigung nebst Nachtragsgenehmigung und der Befreiungsbescheid verletzen die Eigentümernachbarn nicht in ihren subjektiven Rechten nach § 113 Abs. 1 VwGO. • Festsetzungen zur Geschoßflächenzahl und zur überbaubaren Grundstücksfläche haben nicht automatisch nachbarschützenden Charakter; ihre Drittschutzwirkung ist durch Auslegung des Bebauungsplans zu ermitteln. • Wahren die genehmigten Baukörper die nach Landesrecht vorgeschriebenen Abstandsflächen, begründet dies regelmäßig kein rücksichtsloses Bauvorhaben i.S.d. bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Die Kläger sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses mit Garage und Dachterrasse; die Beigeladene will auf angrenzenden Flurstücken eine Wohnanlage mit Tiefgarage errichten. Auf Grundlage des seit 1984 geltenden Bebauungsplans erteilte die Behörde der Beigeladenen zunächst einen Vorbescheid und später am 9.2.2018 eine Baugenehmigung samt Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans. Nachträglich wurde die Planung verkleinert und am 17.5.2019 eine Nachtragsgenehmigung erteilt, insbesondere wurde die Zahl der Stellplätze reduziert. Die Kläger begehrten die Aufhebung der Bescheide mit der Rüge nachbarrechtswidriger Beeinträchtigungen durch Massivität, Verschattung, Verkehr, Lärm und Abgase; sie berufen sich ferner auf Gebietserhaltung und fehlerhafte Befreiung. Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen die Genehmigungen mit Hinweis auf Abstandsflächen, Immissionsprognosen und frühere Rechtsprechung. Das Gericht hat nach Durchführung eines Ortstermins die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage war zulässig, aber unbegründet, § 113 Abs.1 VwGO. Die Bescheide enthalten hinreichend bestimmte Festlegungen zu Inhalt und Umfang des Vorhabens (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW in nachbarrechtlicher Ausprägung). • Bauordnungsrecht: Die vorgeschriebenen Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW 2018 werden eingehalten; deshalb liegen keine Verstöße gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts vor. • Bauplanungsrecht/Gebietserhaltung: Das Grundstück der Kläger ist als Mischgebiet ausgewiesen; Wohnnutzung ist dort zulässig (§ 6 Abs.2 Nr.1 BauNVO 1977). Die Befreiungen von Festsetzungen zur Geschoßflächenzahl und überbaubaren Fläche betreffen hier lediglich städtebauliche Regelungen ohne erkennbaren nachbarschützenden Charakter; das OVG und das frühere Urteil haben dies bestätigt. • Drittschutz und Rücksichtnahme: Selbst wenn Drittschutz in Betracht käme, überschreitet das Vorhaben nicht die Zumutbarkeitsschwelle der nachbarlichen Rücksichtnahme. Die Einhaltung der Abstandsflächen, die Dimensionen der Gebäude und die reduzierte Zahl von Stellplätzen verhindern eine erdrückende Wirkung oder unzumutbare Verschattung. • Stellplätze, Lärm und Verkehr: Die Nachtragsgenehmigung reduziert die Pkw-Stellplätze auf 17 in der Tiefgarage; Immissionsprognosen zeigen Einhalt der für Mischgebiete geltenden Richtwerte in ausreichendem Maße. Verkehr, Lärm und Abgase sind sozialadäquat hinzunehmen; die frühere Parkplatznutzung prägt das Grundstück bereits. • Verfahrensrechtliches: Formelle Mängel (fehlender aktualisierter Lageplan zur Nachtragsgenehmigung) ändern nichts an der Bestimmtheit der Genehmigung, da die genehmigten Unterlagen zusammen den Genehmigungsinhalt genügend bestimmen. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig; vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß VwGO/ZPO. Die Klage wurde abgewiesen; die Kläger sind durch die Baugenehmigung vom 9.2.2018 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 17.5.2019 sowie durch den Befreiungsbescheid vom 9.2.2018 nicht in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt. Maßgeblich war die Feststellung, dass die genehmigten Baukörper die nach Landesrecht erforderlichen Abstandsflächen einhalten, die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans hier keine nachbarschützende Funktion haben und die gebotene nachbarliche Rücksichtnahme nicht überschritten wird. Insbesondere mindert die Reduzierung der Stellplätze und die Immissionsprognose die zu erwartenden Verkehrslärm- und Abgasbelastungen; außerdem liegt keine erdrückende Wirkung oder unzumutbare Verschattung vor. Kostenentscheidung: die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Berufung ist nur bei Zulassung möglich.