Urteil
10 K 5308/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0821.10K5308.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1946 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin stellte 2011 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie gab an, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein und in ihrem ersten sowie im aktuellen, 1994 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen zu sein. Sie leitet ihre deutsche Volkszugehörigkeit von ihrem 1919 geborenen Vater B. E. und den Großeltern väterlicherseits her. Ihre Mutter ist russischer Volkszugehörigkeit. Die Eltern heirateten 1954. 3 In ihrer Geburtsurkunde von 1946 sind ihre Eltern ohne Nationalitätsangabe eingetragen. In ihrer am 05.03.2002 ausgestellten und in das Geburtsregister eingetragenen Geburtsurkunde ist der Vater mit deutscher Nationalität angegeben. In ihrem 1994 ausgestellten Inlandspass ist die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. 4 Die Klägerin wurde am 06.12.2012 vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in L. zu ihren deutschen Sprachkenntnissen gehört. Dabei gab sie an, sie sei in ihrem ersten Inlandspass mit deutscher und aufgrund ihrer Heirat 1967 mit russischer Nationalität im Inlandspass eingetragen gewesen. Sie habe 1994 wieder die deutsche Nationalität angenommen. Als Ergebnis des Sprachtests ist festgehalten, dass mit der Klägerin ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande gekommen sei. 5 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag der Klägerin mit Bescheid vom 09.04.2013 wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse ab. Die Klägerin führte in ihrem Widerspruch aus, sie leide an einem mittelgradig schweren Bronchialasthma sowie Hypertonie und anderen Krankheiten. Sie sei in ständiger ambulanter sowie stationärer Behandlung. Die Anhörung vor der Botschaft habe ca. 1,5 Stunden gedauert und für sie eine enorme Belastung dargestellt. Ungeachtet ihrer Krankheiten habe sie jedoch ausreichende Sprachfähigkeiten nach § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG nachgewiesen. Nach der Änderung des BVFG durch das 10. Änderungsgesetz entfalle zudem der Nachweis der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, gem. § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG jedenfalls dann, wenn der Aufnahmebewerber diese Fähigkeit wegen einer körperlichen geistigen oder seelischen Krankheit nicht besitzen könne. Dies sei bei ihr der Fall. Sie leide an wechselnd auftretenden Erstickungsanfällen, Atemnot, Herzjagen, emotionaler Labilität und weiteren Erkrankungen. Die Klägerin legte diesbezüglich einen Auszug aus der medizinischen Karte des Zentralen Kreiskrankenhauses X. (ohne Datum), mit Datum und Unterschrift neuausgestellt durch Auszug aus der Patientenkarte des Kreiskrankenhauses X. Nr. 0000 vom 27.04.2015, eine Bescheinigung Nr. 00 der Ärzteexpertenkommission am Gesundheitszentrum X. vom 23.06.2015 sowie ein Gutachten der Ärzteberatungskommission Nr. 00 vom 05.10.2016 vor, auf deren Inhalt im Verwaltungsvorgang verwiesen wird. 6 Das Bundesverwaltungsamt stellte mit Schreiben vom 28.11.2016 fest, dass die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Befreiung zur Teilnahme an einem Sprachtest gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 2. HS BVFG nicht ausreichten. Ihr werde bis zur erforderlichen Genesung ein Ruhen des Verfahrens angeboten, da ohne geeignete und aussagekräftige Nachweise die Spätaussiedlereigenschaft nicht positiv festgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 20.12.2016 erklärte die Klägerin, sie sei nicht nur vorübergehend sondern dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu erlernen und Tests oder Prüfungen hierüber abzulegen. Es handele sich nicht um eine Behinderung oder Störung, die das Erlernen der Sprache lediglich erschwere und der mit einem Nachteilsausgleich begegnet werden könne. Es handele sich auch nicht um einen vorübergehenden Zustand, der späteres Erlernen erlauben könne. Dies werde durch die eingereichten Unterlagen eindeutig nachgewiesen. 7 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2017 zurück, da die Klägerin zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG verfüge. Die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 S. 3, 2. HS BVFG entbinde nur dann von der Nachweispflicht, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Fähigkeit zu bestätigen, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, wenn der Aufnahmebewerber diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht besitzen könne. Demnach müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen der attestierten Krankheit und dem Mangel an Deutschkenntnissen bestehen. Dieser kausale Zusammenhang ergebe sich aus den für die Klägerin erstellten fachärztlichen Gutachten jedoch nicht. 8 Die Klägerin hat am 13.04.2017 Klage erhoben. 9 Sie trägt vor: Sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, die Kenntnis der deutschen Sprache in zumutbarer Weise zu erwerben. Aus dem fachärztlichen Gutachten vom 01.10.2016 der Ärzteberatungskommission Nr. 00 ergebe sich, dass sie wegen ihrer Leiden seit Jahren und dauerhaft auf Einnahme starker Hormonpräparate und Beruhigungsmittel angewiesen sei. Die Wahrnehmung von Informationen sei vermindert und führe zu einer Verschlechterung ihres ohnehin schlechten Gesundheitszustandes. Jede Art der geistig-seelischen Belastung und das Ablegen von Tests oder Prüfungen sei kontraindiziert. Auf die gerichtliche Aufforderung, über ihre Sprachfähigkeiten ein aktuelles, qualifiziertes medizinisches Fachgutachten vorzulegen, hat die Klägerin ein Gutachten der Ärzteberatungskommission Nr. 00 des Medizinischen Versorgungszentrums vom 24.04.2018 vorgelegt, wonach sie täglich unter Erstickungsanfällen leide und dauernd starkwirkende Hormonpräparate einnehme. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 09.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 S. 3 2. HS BVFG nicht nachgewiesen. Es fehle ein auf den Einzelfall ausgestelltes aktuelles, qualifiziertes medizinisches Fachgutachten. Die vorgelegten Bescheinigungen entsprächen dem nicht. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.04.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 10.08.2007 i.d.F. vom 06.05.2019 ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer - wie die Klägerin - nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 S. 3 Fall 1 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buches sozialgesetzbuch nicht besitzen. 20 Die Klägerin hat diese Fähigkeit nicht nachgewiesen. 21 Ein Gespräch ist ein zumindest einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung unterhalten können. Dabei reicht es nicht aus, sich nur punktuell verständlich zu machen. Erforderlich ist ein wenn auch einfacher und begrenzter Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen in ganzen Sätzen. Dabei genügen ein begrenzter Wortschatz und ein einfacher Satzbau. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unbeachtlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede soweit oder so oft auseinander liegen, dass von einer mündlichen Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann, wie etwa bei Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockenden Äußerungen. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, muss sich gerade im Alltag erweisen und jederzeit, also auch in belastenden Situationen wie etwa einer gerichtlichen Anhörung abrufbar sein. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, juris, Rn. 15 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31.05.2010 - 12 A 2345/08 -, juris, Rn. 13. 23 Die Klägerin hat in ihrer Anhörung vor der Botschaft in L. nicht nachgewiesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können. Der Sprechtester hat zum Sprachvermögen der Klägerin in ihrer Anhörung am 06.12.2012 festgestellt: „Die Deutschkenntnisse reichen nicht für ein einfaches Gespräch im Sinne eines Dialoges aus. Die Antragstellerin war nicht in der Lage, in ganzen, zusammenhängenden Sätzen zu erzählen. Viele Fragen mussten wiederholt werden und nicht alle wurden verstanden. Oft machte sie nur Aufzählungen und sobald sie versuchte, etwas zu beschreiben oder zu erklären, fehlten ihr die Vokabeln. Bei den Antworten überlegte sie immer sehr lange. Der Satzfluss war teilweise stockend. Bei einigen Wörtern war eine leichte Dialektfärbung zu erkennen.“ Diese Ausführungen zum Sprachvermögen lassen sich anhand des Protokolls nachvollziehen und werden auch von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, den Sprachtest durchzuführen, finden sich nicht im Protokoll. Hiernach fand die Anhörung in einer ruhigen Atmosphäre und ohne Besonderheiten statt. 24 Soweit sich die Klägerin darauf stützt, zu ihren Gunsten greife wegen zahlreicher Erkrankungen § 6 Abs. 2 S. 3 2. HS BVFG ein, hat sie dies nicht durch entsprechende fachärztliche Bescheinigungen nachvollziehbar belegt. 25 Nach § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG hat der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Begründung seines ständigen Aufenthalts nachzuweisen, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, „es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen“. 26 Die Ausnahmevorschrift stellt auf das Vorliegen einer „körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit“ ab. Was unter dieser Voraussetzung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, da der Wortlaut der streitbefangenen Vorschrift – körperliche, geistige und seelische Krankheit – nicht eindeutig ist und so weit gefasst ist, dass der Geltungsanspruch der Norm für den zu beurteilenden Sachverhalt ohne eine Interpretation bzw. Auslegung des Gesetzes festgestellt werden kann. 27 Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht entnehmen, wie die durch das 10. BVFG Änderungsgesetz vom 06.09.2013 neu eingeführte Voraussetzung der „körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit“ zu interpretieren ist. Der Gesetzgeber hat aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 durch das 10. BVFG Änderungsgesetz es erstmals ermöglicht, bei Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit bzw. einer Behinderung vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse abzusehen. In dem bis zu dieser Gesetzesänderung geltenden § 6 Abs. 2 BVFG vom 16.05.2007 konnte vom Nachweis der familiären Vermittlung der deutschen Sprache abgesehen werden, wenn der Aufnahmebewerber den Nachweis der familiären Vermittlung auf Grund einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr erbringen konnte (§ 6 Abs. 2 Satz 3) und es konnte vom Vorliegen einer familiären Vermittlung abgesehen werden, wenn dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht vermittelt werden konnte (§ 6 Abs. 2 Satz 4). Durch die Neuregelung im 10. BVFG Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber von der Voraussetzung einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache abgesehen und infolgedessen auch die damit verbundenen Regelungen über den fehlenden Nachweis aufgrund einer Behinderung bzw. die Unmöglichkeit des Spracheerwerbs aufgrund einer Behinderung gestrichen. Zugleich hat er die Ausnahmevorschrift insoweit erweitert, als nunmehr bei Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung von deutschen Sprachkenntnissen beim Aufnahmebewerber abgesehen werden kann. Eine solche Ausnahme war, wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates, BtDrucks. 17/10511), zunächst allein für die Fälle der Einbeziehung von Ehegatten und Familienangehörigen vorgesehen. Im Zuge der Gesetzesberatungen ist die Ausnahmevorschrift für den Aufnahmebewerber in § 6 Abs. 2 Satz 3 2. HS BVFG aufgenommen worden. 28 Eine nähere Begründung, unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmevorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nunmehr greift und was unter dem unbestimmten Begriff „Krankheit“ zu verstehen ist, findet sich in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 17/13937) nicht. Hierzu ist lediglich festgestellt „Dieser Änderungsantrag hält fest, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis der Fähigkeit bestätigt werden muss, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Gleichzeitig wird von dieser Nachweispflicht freigestellt, wer dazu aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist.“ Zur Änderung des früheren § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG a.F. heißt es: „Die bislang in Satz 4 vorgesehene Ausnahmevorschrift zum Erfordernis der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ist wegen des Wegfalls dieses Erfordernisses zu streichen.“ 29 Bei systematischer Auslegung der Regelung, 30 vgl. hierzu u.a. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.11.2015 – 3 L 315/13 –, juris , Rn.11 ff, 31 die den Regelungs- und Bedeutungszusammenhang der Vorschrift im Gesamtgefüge des § 6 Abs. 2 BVFG in den Blick nimmt, ist der Begriff der „körperlichen, geistigen und seelischen Krankheit“ eng auszulegen. 32 Eine eingeschränkte Auslegung folgt aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff der Krankheit verwandt wird (...kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit nicht besitzen). Laut Kontext muss es sich um eine Krankheit handeln, die die Fähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 1. HS, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, betrifft. Folglich fallen darunter nicht Krankheiten, die den zu führenden Nachweis als solchen betreffen, etwa das Vorliegen von Prüfungsängsten oder die körperliche Behinderung bei Anreise zum Sprachtest. Die fehlende Fähigkeit „zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können“ ist allein auf solche Krankheiten beschränkt, die den Spracherwerb und das Sprachvermögen unmittelbar betreffen. Der altersgemäße Abbau geistiger Fähigkeiten, der keine Krankheit ist sondern einen natürlichen Entwicklungsprozess darstellt, wird von der Vorschrift nicht erfasst. Hierdurch erleiden Angehörige der älteren Generation keinen Nachteil, da ihnen die Möglichkeit offenbleibt, ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe dadurch zu belegen, dass sie die familiäre Vermittlung ihrer Deutschkenntnisse nachweisen (BtDrucks. 17/13937). 33 Auch die teleologische Auslegung, die gleichzeitig und neben der systematischen Auslegungsmethode Anwendung finden kann, 34 vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.10.2009 – 6 A 2113/08 –, juris, Rn. 49, 35 führt zu einer engen Auslegung des Krankheitsbegriffs in § 6 Abs. 2 Satz 3 2. HS BVFG. 36 Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt. Eine enge Auslegung ist wegen der durch das 10. BVFG Änderungsgesetz vorgenommenen Möglichkeit, jederzeit Deutschkenntnisse zu erwerben und nachzuweisen sowie sein Bekenntnis durch Deutschkenntnisse zu bestätigen, erforderlich. Nach der Neuregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 durch das 10. BVFG Änderungsgesetz kann nunmehr ein Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht werden, wobei dieser Nachweis aufgrund der gleichzeitigen Gesetzesänderung in § 27 Abs. 3 BVFG jederzeit erbracht werden kann. In Anbetracht der Bedeutung, die den deutschen Sprachkenntnissen nach dieser Gesetzesänderung zugemessen wird, ist die neu aufgenommene Ausnahmevorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 3 2. HS BVFG als Regulativ eng auszulegen. 37 Ob eine Krankheit vorliegt, die sich auf den Spracherwerb und das Sprachvermögen auswirkt, wird im Einzelfall nachzuweisen und zu prüfen sein. 38 Die Klägerin hat einen Nachweis darüber, dass sie an einer Krankheit leidet, die ihren Spracherwerb bzw. ihr Sprachvermögen unmittelbar betrifft, nicht durch die Vielzahl der vorgelegten Gutachten und Bescheinigungen der Ärztekommissionen erbracht. Ein fachärztliches Gutachten, welches spezifisch zu ihrer Sprachfähigkeit Ausführungen macht, hat sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Die von ihr vorgelegten Unterlagen weisen eine Asthmatische Erkrankung und Lungeninsuffizienz mit den Begleiterkrankungen Hypertonie und asthenisch-neurotisches Syndrom nach, die mit dem Sprachvermögen und den Sprachfähigkeiten nicht in Zusammenhang stehen. Soweit als Kontraindikation unter anderem geistig seelische Belastungen aufgeführt werden und vom Ablegen von Tests und Prüfungen dringend abgeraten wird, betrifft diese nicht die Sprachfähigkeit bzw. das Erlernen oder Vertiefen einer Sprache sondern allein den zu erbringenden Nachweis einer solchen. Von diesem macht das Gesetz aber keine Ausnahme und ein Absehen des Nachweises würde auch gegen die allgemeinen Beweisregeln verstoßen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41 Rechtsmittelbelehrung 42 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 43 44 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 45 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 46 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 47 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 48 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 49 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 50 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 51 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 52 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 53 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 54 Beschluss 55 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 56 5000,00 € 57 festgesetzt. 58 Gründe 59 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 60 Rechtsmittelbelehrung 61 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 62 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 63 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 64 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 65 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.