Urteil
7 K 5053/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1014.7K5053.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist am 00.00.1959 in Orsk (Gebiet Orenburg) in Russland geboren. Seine Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.1935 auf der Krim geborene Herr O. U. und die am 00.00.1937 geborene Frau X. U. , geb. E. . Der Vater verstarb am 00.00.2002. 3 Der Kläger beantragte mit Datum vom 20.04.1998 durch eine Tante väterlicherseits als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er stamme in der Person seines Vaters von deutschen Volkszugehörigen ab. Auch beide Großeltern väterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Seine Mutter sei russische Volkszugehörige. Er habe im Elternhaus von Beginn an Deutsch gesprochen, Russisch ab dem 7. Lebensjahr. Heute spreche er selten Deutsch und häufig Russisch. Er verstehe auf Deutsch wenig, aber seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. 4 Der Kläger unterzog sich am 19.11.2001 in Saratow einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung der Sprachtesterin eine Verständigung in deutscher Sprache mit dem Kläger nicht möglich, was dieser auch eingeräumt habe. 5 Mit Bescheid vom 02.07.2002 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht habe festgestellt werden können. Die Behörde verwies hierbei auf die Ablehnung des Aufnahmeantrages des Vaters vom gleichen Tage. 6 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, den er seinem gesundheitlichen Zustand und der Erkrankung seines Vaters sowie den Umständen des Sprachtests begründete. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2003 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unzulässig wegen Überschreitung der Widerspruchsfrist zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides zu Händen der Bevollmächtigten erfolgte am 15.01.2003. Klage wurde nicht erhoben. 8 Mit Schreiben einer anderen Bevollmächtigten im Bundesgebiet vom 25.07.2017 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Seine Ehefrau T. L. (*00.00.1968) wurde als weitere verfahrensbeteiligte Person geführt. 9 Mit Bescheid vom 06.03.2018 lehnte das BVA ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab, weil sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Abstammung“ keine Rechtsänderung zugunsten des Klägers ergeben habe. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. 10 Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger nicht. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2018 wies das BVA den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ablehnungsbescheides als unbegründet zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 16.06.2018 12 Der Kläger hat am 12.07.2018 Klage erhoben. 13 Die Aufrechterhaltung der ersten Ablehnungsentscheidung führe zu unerträglichen Zuständen und verstoße gegen Treu und Glauben, da er vor der Sprachfeststellung am 19.11.2001 nicht über die Möglichkeit einer Verschiebung des Tests aufgrund psychischer oder physischer Hindernisse aufgeklärt worden sei. Er – der Kläger – sei damals schwer krank gewesen. Auch seien die Qualifikation der Sprachtesterin nicht belegt und das Protokoll widersprüchlich. Es sei vom Kläger auch nicht unterschrieben. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 06.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2018 zu verpflichten, das Aufnahmeverfahren wiederaufzugreifen und ihm einem Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Die Ablehnungsentscheidung 2002 sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Dies folge schon daraus, dass sie auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützt sei. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die Klage ist nicht begründet. 22 Der Bescheid des BVA vom 06.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 23 Er hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann er nicht geltend machen. Denn gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. 24 Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. 25 Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. 26 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 51 Rn. 25 m.w.N. 27 Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, 28 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 51 Rn. 19. 29 Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. 30 Eine Änderung der Rechtslage ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG an sich durchaus eingetreten, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen in wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten des Klägers. Denn die Änderung muss Faktoren betreffen, die im ursprünglichen Verfahren und in einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren. Nur eine entscheidungserhebliche Änderung des materiellen Rechts führt zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243-251; Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 96. 32 Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage aber von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch regelmäßig eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. 33 Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. 34 Ein Anspruch des Klägers auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW Beschlüsse vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -, vom 12.02.2019 - 11 A 647/17 -, vom 20.02.2019 - 11 A 1056/17 und 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteile vom 14.07.2017 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 - und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -. 36 Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Da der Bescheid vom 09.10.2002 auf eine fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützt ist, betrifft er ein Tatbestandsmerkmal, das durch die eingetretene Rechtsänderung nicht berührt wurde. Damit kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. 37 Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann der Kläger auch nicht darauf stützen, dass die Volkszugehörigkeit seines Vaters unter Anlegung der Maßstäbe des 10. BVFG-Änderungsgesetzes nunmehr anders zu beurteilen wäre. Ob ein solcher Ansatz nachträglicher Neubewertung der Volkszugehörigkeit der Vorgeneration(en) überhaupt tragfähig und mit der Zielsetzung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vereinbar wäre, mag offen bleiben. Denn der Kläger hat im vorliegenden Verfahren keine Umstände vorgetragen, die zu einer anderen Einschätzung des Merkmals „Sprache“ beim Vater führen könnten. Auch bei Zugrundelegung der Maßstäbe des § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung wäre in seiner Person das Merkmal deutscher Volkszugehörigkeit nach bestehender Erkenntnislage nicht erfüllt. Ob diese Maßstäbe auf den 1935 geborenen, aber 2002 verstorbenen Vater überhaupt anwendbar sind, braucht folglich nicht entschieden zu werden. 38 Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens aus anderen Gründen führen könnten, sind nicht dargetan. Soweit der Kläger nunmehr auf die Umstände des Sprachtests und die seinerzeitige Erkrankung des Vaters verweist, rechtfertigt dies kein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Denn es handelt sich um tatsächliche Umstände, die der Kläger ohne Weiteres bereits im Erstverfahren hätte geltend machen können. Ein Wiederaufgreifen ist folglich schon nach § 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. Dass es zu einer Überprüfung seiner Angaben wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist nicht kam, ist dem Kläger zuzurechnen. 39 Auch der Hinweis auf eine deutsche Volkszugehörigkeit der Großeltern väterlicherseits deutet nicht auf eine Änderung der Rechtslage. Zwar die Großeltern bei der Erstentscheidung als Abstammungsperson außer Betracht geblieben. Damit entsprach der seinerzeitige Prüfumfang nicht den aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung an das Merkmal „Abstammung“. Diese sind erst durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem 40 Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 - 41 in der Weise umrissen worden, dass die Abstammung nicht nur von den Eltern, sondern auch von der Großelterngeneration abgeleitet werden kann. Eine bloße Änderung der Norminterpretation stellt aber keine Änderung der Rechtslage dar, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, 43 da sonst jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt geänderter Rechtsprechung stünde. 44 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. 46 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung in Bezug auf die Abstammung durchaus seinerzeitiger Rechtslage und Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus den klägerseits behaupteten Umständen der Sprachstandsermittlung im Jahre 2001. Es liegt nicht ansatzweise etwas für die Annahme vor, der Kläger sei im Zeitpunkt des Sprachtests „nachweisbar schwerkrank“ gewesen. Vielmehr sprach der Kläger in seinem eigenen Widerspruch 2002 nur davon, von der langen Zugfahrt übermüdet gewesen zu sein und an „Nervenschmerz“ gelitten zu haben. Den Umstand, zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache nicht in der Lage gewesen zu sein, bestritt der Kläger selbst nicht. Er räumte vielmehr ausweislich des Protokolls ein, nicht zu einem Gespräch in der Lage zu sein und erklärte dies in seiner späteren Widerspruchsbegründung damit, dass auch innerhalb der Familie seit Jahrzehnten nicht mehr Deutsch gesprochen worden sein; man habe vielmehr einige deutsche Worte und Begriffe gebraucht. 47 Gänzlich aus der Luft gegriffen sind die in der Klagebegründung geäußerten Zweifel an der Qualifikation der Sprachtesterin. Vergleichbares gilt für die Behauptung, das Protokoll des Sprachtests nicht unterzeichnet zu haben. Der Kläger hat unter 1.4 des Formulars mit seiner Unterschrift die Teilnahme am Sprachtest und die Richtigkeit der gemachten Angaben ausdrücklich bestätigt. Zu diesen Angaben zählt auch die Angabe kein Deutsch zu sprechen. Ebenfalls durch Unterschrift bestätigt wurde die Aushändigung des zweisprachigen Merkblatts. 48 Angesichts dessen finden sich keinerlei tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, die Aufrechterhaltung der Ablehnungsentscheidung sei schlechthin unerträglich. Dessen ungeachtet war sie nicht auf fehlende Sprachfertigkeiten, sondern auf fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützt. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 51 Rechtsmittelbelehrung 52 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 53 54 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 55 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 56 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 57 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 58 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 59 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 60 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 61 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 62 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 63 Die Antragsschrift sollte eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 64 Beschluss 65 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 66 5.000,00 Euro 67 festgesetzt. 68 Gründe 69 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 70 Rechtsmittelbelehrung 71 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 72 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 73 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 74 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. 75 Die Beschwerdeschrift sollte eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.