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Urteil

7 K 12747/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0114.7K12747.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Die 1952 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin begehrt ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. 1991 beantragte die Klägerin über ihre seit Juli 0000 in P. lebende Mutter, M1. L. , geborene I. , die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Die 1927 in der Ukraine geborene Mutter war im Juli 1990 mit einem Aufnahmebescheid in das Bundesgebiet eingereist. In der vorgelegten Abschrift der Geburtsurkunde der Klägerin aus dem Jahr 1964 sind ihr Vater mit polnischer und die Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen. Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 09.11.1992 ab. Gegen eine deutsche Bekenntnislage bei der Klägerin spreche, dass ihr 1977 ausgestellter Inlandspass sie als Polin ausweise und unstimmige Angaben zur Bedeutung der deutschen Sprache in ihrer Familie gemacht worden seien. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wurde für die Klägerin geltend gemacht, dass ihre Mutter aufgrund einer Einbürgerung durch die Einwandererzentralstelle im November 1944 die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Anschließend sei sie nach Sibirien deportiert worden, wo sie 1947 einen Polen-Deutschen geheiratet habe. Ihre Kinder hätten die deutsche Sprache zwar mitbekommen, aber nicht bis ins Detail beherrscht. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.1993 zurück. Die Klägerin habe kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Ihr seien auch keine bestätigenden Merkmale vermittelt worden. In dem daraufhin eingeleiteten Klageverfahren wurde für die Klägerin die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt, die als Ausstellungsjahr das Jahr 1952 ausweist und beide Elternteile als deutsche Volkszugehörige bezeichnet. Ihr Vater habe offenbar sämtliche Urkunden auf eine polnische Abstammung und Volkszugehörigkeit umschreiben lassen. Die deutsche Sprache sei intern gepflegt worden. Die Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 19.12.1995 – 17 K 1540/93 – ab. Die Klägerin habe kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Im Jahr 2001 stellte die Klägerin erneut einen Aufnahmeantrag. Das Bundesverwaltungsamt verwies auf den bestandskräftigen Abschluss des Aufnahmeverfahrens. Im Juni 2012 gab die Klägerin ihre Arbeitsstelle in der Ukraine auf. Nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet von Juni bis September 2012 beantragte sie im Oktober 2012 von der Ukraine aus die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von fünf Jahren. Als Zweck des Aufenthalts gab sie die Pflege ihrer Mutter an. Ihren Wohnsitz in L. /Gebiet Poltawa/Ukraine behalte sie bei. Vorgelegt wurde ein ärztliches Attest von August 2012, wonach die Mutter der Klägerin unter schwerer lebensgefährlicher Herzinsuffizienz mit mehrfacher Bypassversorgung und Venenthrombose leide und sich nicht mehr selbständig versorgen könne. Sie sei auf die Pflege der Klägerin dringend angewiesen. Der Kreis P. stimmte einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer außergewöhnlichen Härte zu. Bei der Mutter sei Pflegestufe 1 festgestellt. Die erforderliche durchgängige Betreuung und Pflege der psychisch sehr belasteten Mutter sei nur durch die Klägerin als ihrer einzigen Tochter oder durch ein kostenintensives Pflegeheim zu leisten. Mit einem Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet reiste die Klägerin am 07.12.2012 in das Bundesgebiet ein. Im Dezember 2012 meldete sie sich beim Einwohnermeldeamt der Stadt P. an. Die Ausländerbehörde vermerkte unter dem 18.12.2012, eine Verpflichtung zum Besuch eines Integrationskurses bestehe nicht, denn der Aufenthalt sei nicht auf Dauer angelegt, die Klägerin verfüge über einfache Deutschkenntnisse, und eine Teilnahme sei wegen der Pflegebedürftigkeit der Mutter unzumutbar. Die Klägerin erhielt im Dezember 2012 und im Dezember 2013 befristete Aufenthaltserlaubnisse als Familienangehörige einer deutschen Staatsangehörigen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte. Nach dem Tod ihrer Mutter im April 2014 wurde die Aufenthaltserlaubnis in Anwendung von § 31 Abs. 1 AufenthG mehrfach befristet erteilt, zuletzt bis 2021. Im April 2015 nahm die Klägerin eine berufliche Tätigkeit auf. Im April 2013 hatte sich die Mutter der Klägerin an das Bundesverwaltungsamt gewandt und um die Einbeziehung der Klägerin und weiterer, in der Ukraine lebender Nachkommen in ihren Aufnahmebescheid gebeten. Sie hatte unter anderem die Kopie einer 1993 ausgestellten Geburtsurkunde des Sohnes der Klägerin vorgelegt, in der die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Das Bundesverwaltungsamt verwies im Februar 2014 darauf, dass eine Einbeziehung nur in den Aufnahmebescheid eines nach 1992 in das Bundesgebiet eingereisten Spätaussiedlers erfolgen könne, es aber die Möglichkeit gebe, ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens zu beantragen. Hierzu seien beigefügte Vollmachtsformulare auszufüllen. Im März 2014 übersandte die Klägerin dem Bundesverwaltungsamt eine Vollmacht für die Durchführung eines Aufnahmeverfahrens. Als ihre Adresse gab sie die Anschrift in P. mit dem Zusatz „Aufenthaltstitel für Pflege der Mutter“ an. Beigefügt war eine Vollmacht für ein Aufnahmeverfahren ihres in Krementschuk verbliebenen Sohnes. In der Folgezeit legte sie ein B1- Zertifikat für die deutsche Sprache vor. Es war ihr erteilt worden, nachdem sie zwischen Mai und Dezember 2014 einen Deutschkurs in P. von Mai bis Dezember 2014 absolviert hat. Im Februar 2015 teilte die Klägerin mit, ihre Mutter sei im Jahr 2012 schwer erkrankt. Sie habe deshalb ihre Arbeitsstelle in der Ukraine verlassen und sei nach Deutschland gekommen, um ihre Mutter zu pflegen. Ende 2013 habe sie von Änderungen des BVFG gehört und deshalb im März 2014 den Antrag gestellt, ihr Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen. Kürzlich habe sie erfahren, dass Spätaussiedler erst nach Erteilung eines Aufnahmebescheids übersiedeln dürften. Grund ihres Wohnortwechsels sei jedoch die Erkrankung ihrer Mutter gewesen. Sie bitte um Beratung, ob sie nun die Erteilung des Aufnahmebescheids im Bundesgebiet abwarten dürfe. Vor einer Rückkehr in die Ukraine habe sie allerdings wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ostukraine Angst. Mit Bescheid vom 02.02.2017 entsprach das Bundesverwaltungsamt dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens, da sich mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz die Rechtslage zu Gunsten der Klägerin geändert habe, lehnte den Aufnahmeantrag jedoch ab. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet 2012 aufgegeben. Es könne dahinstehen, ob in ihrem Fall Härtegründe für die Wohnsitznahme im Bundesgebiet vorlägen. Die Klägerin sei jedenfalls nicht als Spätaussiedlerin sondern nach ausländerrechtlichen Vorschriften zur Pflege ihrer Mutter eingereist. Den Aufnahmeantrag habe sie erst im Februar 2015 und daher nicht in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt. Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe bereits durch den ursprünglichen Aufnahmeantrag zu erkennen gegeben, dass sie als (Spät-)Aussiedlerin nach Deutschland kommen wolle. Eine Härte habe bei Einreise darin bestanden, dass ihre Mutter aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankung auf ihre Hilfe angewiesen gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2017 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Da die Klägerin ihren Wohnsitz bereits im Jahr 2012 in das Bundesgebiet verlegt habe, sei das BVFG in der seinerzeit geltenden Fassung anzuwenden. Das danach für die deutsche Volkszugehörigkeit erforderliche durchgängige Bekenntnis zum deutschen Volkstum habe die Klägerin nicht abgelegt. Zudem stehe der Erteilung eines Aufnahmebescheids entgegen, dass die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter nicht in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sei. Die Klägerin hat am 14.09.2017 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt sie vor, ihre Mutter habe das erste Aufnahmeverfahren ohne ihre Vollmacht für sie durchgeführt. Sie sei am 07.12.2012 nicht mit dem Ziel einer ständigen Niederlassung in das Bundesgebiet eingereist. Der Aufenthalt habe sich faktisch über die Jahre hinweg aus der Tatsache ergeben, dass sie ihre Mutter gepflegt habe. In dieser Zeit habe sie sich hier eingelebt. Ihr sei eine Rückkehr nicht mehr zumutbar gewesen. Die polnische Nationalität habe sie seinerzeit angegeben, um erheblichen Nachteilen zu entgehen. Eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei nach dem für sie maßgeblichen 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht mehr erforderlich. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 02.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2017 aufzuheben, soweit die Erteilung eines Aufnahmebescheids versagt wurde und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem Standpunkt fest, dass das BVFG in der bis zum 12.09.2013 maßgeblichen Fassung Anwendung finde. Ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum habe die Klägerin nicht abgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Ausländerakte der Klägerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). Ihr steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids zu. Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob das ab 1991 betriebene Aufnahmeverfahren von einer entsprechenden (Duldungs-)Vollmacht der Klägerin abgedeckt war. Sollte der damalige Aufnahmeantrag unanfechtbar abgelehnt worden sein, wofür einiges spricht, ist die Bestandskraft der damaligen Entscheidung jedenfalls dadurch überwunden, dass das Bundesverwaltungsamt das Aufnahmeverfahren mit Bescheid vom 02.02.2017 wieder aufgegriffen hat. Die danach eröffnete Sachprüfung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht vorliegen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt hat, bis er im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet übergesiedelt ist. Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie keine Person mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ist. Sie hat ihren Wohnsitz bereits von den Aussiedlungsgebieten in das Bundesgebiet verlagert. Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht dem demjenigen des § 7 BGB, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87/12 -; Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 -. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 BGB ist die Aufhebung eines Wohnsitzes ebenso wie dessen Begründung durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung, mithin der Aufhebung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am früheren Ort der Niederlassung, bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Begründet wird ein (neuer) Wohnsitz durch die Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den neuen Niederlassungsort verbunden mit dem Willen, diesen Ort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht nur für eine von vornherein begrenzte Zeitspanne beizubehalten. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet oder aufgehoben wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls erfolgt vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87/12 -. Einer Wohnsitzverlagerung steht nicht entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt am neuen Niederlassungsort von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Die insoweit bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.02.2016 - 11 A 1147/14 -, vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 - und vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet. Mit ihrem im Dezember 2012 aufgenommenen, nach wie vor andauernden Aufenthalt in Deutschland ist spätestens nach dem Tod ihrer Mutter im April 2014 eine Wohnsitzverlagerung aus dem Aussiedlungsgebiet in das Bundesgebiet einhergegangen. Das Gericht lässt offen, ob die Klägerin bereits bei ihrer Einreise den Willen zu einer dauerhaften Niederlassung gefasst hatte. Dagegen könnte sprechen, dass erklärter Zweck der Aufenthaltnahme die Pflege ihrer bereits hochbetagten, schwer erkrankten und 16 Monate später verstorbenen Mutter war. Jedenfalls liegt ihr Lebensschwerpunkt in Deutschland, seitdem sie sich entschieden hat, nach dem Tod der Mutter dauerhaft in P. zu bleiben. Einen entsprechenden Domizilwillen hat die Klägerin dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie sich bei der Ausländerbehörde um ein von dem ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges, eigenständiges Aufenthaltsrecht bemüht hat und dass sie zudem in zeitlicher Nähe zum Tod der Mutter einen Aufnahmeantrag - vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer Wohnsitzverlagerung BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 5.17 -, Rdnr. 22 - gestellt hat. Die Erteilung eines Aufnahmebescheids hat die Klägerin im März 2014 beantragt, indem sie dem Bundesverwaltungsamt auf dessen Hinweis hin ein ausgefülltes Vollmachtsformular für die Durchführung eines Aufnahmeverfahrens zurückgeschickt hat. In der Folgezeit hat die Klägerin auch gegenüber dem Bundesverwaltungsamt ausdrücklich ihren „Wohnortwechsel“ kundgetan und im Klageverfahren bestätigt, dass sie nicht mehr in die Ukraine zurückkehren wolle. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine besondere Härte liegt indessen bei der Klägerin nicht vor. Die Härtefallbestimmung erfasst vom Regelfall abweichende, atypische Fälle, in denen es übermäßig hart oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen auf die Durchführung des Aufnahmeverfahrens vom Aussiedlungsgebiet aus zu verweisen. Soweit der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet zunächst der Vermeidung einer Härte gedient hatte, weil ihre Mutter auf ihre Pflege und Betreuung in besonderem Maße angewiesen war, waren diese besonderen Umstände mit dem Tod der Mutter im April 2014 weggefallen. Daher war die Klägerin gehalten, in die Ukraine zurückzukehren, um das soeben eingeleitete Aufnahmeverfahren wie andere Aufnahmebewerber auch von dort aus fortzuführen. Entscheidet sich ein Aufnahmebewerber, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf ausländerrechtlicher Grundlage fortzusetzen, sind ihm die negativen vertriebenenrechtlichen Folgen dieser freien Entscheidung regelmäßig zuzurechnen. Eine besondere Härte kann zwar auch durch Umstände begründet werden, die erst nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets eintreten; diese müssen die Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet jedoch in hohem Maße unzumutbar machen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 5.17 -. Ein solcher besonderer Härtegrund ist ersichtlich nicht in dem Umstand zu sehen, dass die Klägerin sich während der 16-monatigen Pflege ihrer Mutter im Bundesgebiet eingelebt hat. Eine Eingewöhnung in die hiesigen Lebensverhältnisse stellt für sich genommen keinen atypisch gelagerten Fall dar, der eine Rückkehr in die Aussiedlungsgebiet unzumutbar erscheinen lässt. Den verständlichen Wunsch, einen zunächst nur vorübergehend angelegten Aufenthalt im Bundesgebiet dauerhaft fortzusetzen, teilt die Klägerin mit zahlreichen anderen Aufnahmebewerbern. Ließe man dieses Anliegen als besondere Härte ausreichen, widerliefe das dem Ausnahmecharakter der Härtefallregelung und dem Zweck des Aufnahmeverfahrens, die Spätaussiedlereigenschaft bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets zu prüfen. Für die Klägerin kommt hinzu, dass sie die Unterkunft in Krementschuk nicht verloren hat. Die Vollmacht für das Aufnahmeverfahren ihres Sohnes weist als seine Anschrift nach wie vor die Wohnung Nr. 00 in der L. Str. 00 aus, von der aus die Klägerin im Dezember 2012 nach Deutschland eingereist war. Kriegerische Auseinandersetzungen in der Ostukraine können eine besondere Härte für die Klägerin nicht begründen. L. liegt nicht in den umkämpften Gebieten sondern in der Zentralukraine. Den von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerten Standpunkt, eine Rückkehr in die Ukraine sei unzumutbar, weil die Beklagte zu Unrecht von einer Wohnsitzverlagerung bereits im Jahr 2012 ausgehe, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin von der Ukraine aus entgegentreten. Scheitert das Aufnahmebegehren danach bereits am Wohnsitzerfordernis bzw. an dem Fehlen einer besonderen Härte, kann das Gericht offenlassen, ob die Klägerin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach §§ 4, 6 BVFG erfüllt und auf welche Gesetzesfassung es hierbei ankommt. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Klägerin den Aufnahmeantrag in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Aussiedlung gestellt hat, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 -; OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2017 - 11 E 1105/16 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.