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Beschluss

11 A 1147/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0215.11A1147.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Das ist nicht der Fall. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung ihres Enkels, W. L. , in ihren Aufnahmebescheid zu Recht verneint. Der Klägerin steht der im Zulassungsantrag geltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung ihres Enkels nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht zu. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die am 30. Oktober 2012 beantragte Einbeziehung des Enkels der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid vom 13. Dezember 1995 auf dieser Grundlage scheitert bereits daran, dass der Enkel nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben ist, sondern seit Dezember 2009 in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG regelmäßig nicht die Fallgestaltung, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in Deutschland lebt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt (bereits) in Deutschland aufhält, ist nicht (mehr) „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 11 A 1882/14 -, juris, Rn. 26, und - 11 A 1747/14 -, juris, Rn. 32. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt des Enkels im Bundesgebiet von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes im Bundesgebiet. Die insoweit in der Regel bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunkts verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes hier in der Bundesrepublik nicht aus. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 30. August 2012 ‑ 11 A 2558/11 -, juris, Rn. 46 f., m. w. N. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt der Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG gerade nicht darauf schließen, „dass es für die nachträgliche Einbeziehung nicht notwendig ist, dass der Abkömmling im Aussiedlungsgebiet leben muss“. Das Gegenteil ist der Fall. Die Worte „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ beschreiben die Trennungssituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der antragstellende Spätaussiedler in Deutschland lebt, während die einzubeziehende Person im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ ist. Daraus folgt jedenfalls, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag ‑ anders als der antragstellende Spätaussiedler ‑ ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben muss. Das Wort „verbleiben“ deutet auch auf einen Daueraufenthalt der einzubeziehenden Person im Aussiedlungsgebiet hin. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 ‑ 11 A 1882/14 -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1747/14 -, juris, Rn. 38. 2. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „Ist der § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG, insbesondere der Teil ‚im Aussiedlungsgebiet verbliebene‘ dahingehend auszulegen, dass sich der Abkömmling zwischen der Ausreise der Bezugsperson und der Stellung des Antrags auf nachträgliche Einbeziehung durchgehend im Aussiedlungsgebiet befinden muss oder ist es nach § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG ausreichend, dass sich der Abkömmling zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet befunden hat, sodass ein späteres Verlassen des Aussiedlungsgebiets unerheblich ist“, lässt sich beantworten, ohne dass dafür die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. Die Auslegung der Vorschrift, insbesondere der Worte „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“, ergibt, dass im Falle der nachträglichen Einbeziehung in den Aufnahmebescheid zwar nicht ein durchgehender Verbleib des Abkömmlings im Aussiedlungsgebiet zwischen der Ausreise der Bezugsperson und der Stellung des Einbeziehungsantrags gegeben sein muss, der Abkömmling aber jedenfalls - wie oben unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt - zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).