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Beschluss

13 C 47/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0616.13C47.11.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. März 2011 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfah¬ren auf jeweils 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. März 2011 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfah¬ren auf jeweils 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei diesem Prüfungsumfang nicht zu beanstanden. 1. Die Antragsteller begehren unter Berufung auf § 10 KapVO die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der ohne Vergütung am Lehrangebot der Vorklinik beteiligten Lehrperson Prof. Dr. Dr. N. . Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorardozenten und außerplanmäßigen Professoren sind aber nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats als sog. Titellehre bei der Kapazitätsermittlung nicht zu berücksichtigen. Grundlage der rechtlichen Erörterung ist § 10 KapVO, da diese Dozenten eine Stelle i. S. v. § 8 KapVO nicht innehaben. Das Modell der Kapazitätsverordnung geht vom sog. Stellenprinzip (§ 8 KapVO) und von Lehreinheiten (§ 7 KapVO) aus und lässt die erst im Berechnungszeitraum greifbare Hochschulwirklichkeit außer Betracht. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Dies ist Ausdruck seiner Praktikabilität und Unkompliziertheit. Die Voraussetzungen des § 10 KapVO sind aber nicht gegeben. Nach dessen Satz 1 werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (Satz 2). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (Satz 3). Die Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden i. S. v. § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. Hierzu Detmer, in: Leuze/Bender, WissHG NW, 1998, § 54 Rn. 19 Universitätsgesetz NRW. Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden. Die Titellehre stellt kein aus eigenen haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen der Hochschule folgendes und daher nicht mit der für die Kapazitätsberechnung notwendigen Dauerhaftigkeit verfügbares und nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit in die ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpotential dar. Dass die Titellehre nicht in die Kapazitätsberechnung einfließt, folgt auch aus der vom Senat für geboten erachteten entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris. Von § 10 Satz 3 KapVO sind unentgeltliche und freiwillig erbrachte Lehrauftragsstunden erfasst. Es ist nicht erkennbar, warum es unter Berücksichtigung des Gebotes der erschöpfenden Nutzung öffentlicher Mittel einen Unterschied machen soll, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lässt. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11. März 2005 - 6 D 10132/05 -, juris; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, a. a. O. Daran ändert auch § 15 Abs. 4 der Habilitationsordnung der medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen (Habilitationsordnung) nichts, der den Privatdozenten verpflichtet, in jedem Semester eine Lehrveranstaltung von mindestens 2 Semesterwochenstunden zu halten. Es handelt sich hierbei um eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre, das heißt zu einer Lehrtätigkeit, die der Privatdozent allein aufgrund seiner Lehrbefugnis ohne jeden (vergüteten) Lehrauftrag seitens der Hochschule wahrnimmt. Zur Verpflichtung von unentgeltlicher Titellehre nach den Vorschriften der Berliner Hochschulgesetzes vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 6 C 40.92 -, BVerwGE 96, 136. Auch der von den Antragstellerin herangezogene § 41 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW), nach dem die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraussetzt, widerspricht nicht der Bewertung der von Prof. Dr. Dr. N. geleisteten Lehre als Titellehre. Die oben aufgezeigten Anforderungen für eine relevante Lehrleistung sind gleichwohl nicht gegeben. Die Auslegung des § 10 KapVO ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Dieser Grundsatz gebietet es nicht, Titellehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Es steht dem Kapazitätsnormgeber frei, wie er sein Regelungsermessen in der Frage betätigt, ob und wieweit im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen soll. Es könnte die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährden, wenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte. Hierzu näher BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u. a. -, NVwZ 1989, 360, 364 f. 2. a) Zu Unrecht monieren die Antragsteller die Dienstleistungsexporte für den Bachelorstudiengang Medizinische Biologie. Der Senat hat im Rahmen der hier gegebenen Prüfungsdichte keinen Anlass zur Beanstandung der Berechnung der Dienstleistungsdeputatstunden unter Zugrundelegung des Curricularanteils von 0,90. Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen in den den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 8. Mai 2008 (- 13 C 75/08 u. a. -, juris), vom 8. Juli 2009 ( 13 C 93/09 u. a. , juris) und vom 12. Juli 2010 ( 13 C 261/10 u. a. , juris) und führt zusammenfassend aus: Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Studienabschluss zu erbringen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss eine Dienstleistungspflicht in Rede stehen, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. - und vom 29. April 2010 13 C 235/10 , jeweils juris. Eine entsprechende Ordnung für den Bachelorstudiengang Medizinische Biologie liegt als Prüfungsordnung vom 20. September 2004 (zuletzt geändert durch die 2. Änderungsordnung vom 5. November 2010, VBl Jg. 8, 2010 S. 613 / Nr. 96) vor. b) Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen, die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger in dem Bachelorstudiengang Medizinische Biologie von 31 auf 46 Studienplätze und die damit einhergehende Erhöhung des Aq/2-Wertes sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht akzeptiert worden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports hängt unter anderem von der Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studenten des fremden Studiengangs ab. Insoweit ist nach § 11 Abs. 2 KapVO in die Berechnung eine Studienanfängerzahl einzusetzen, wobei die voraussichtliche Zulassungszahl für den Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Die Norm geht ersichtlich von der Zulässigkeit einer Prognose aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17.89 -, DVBl. 1990, 531. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 26. November 2010 im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig dargelegt, dass sie die Anfänger-und Bewerberzahlen der vergangenen Jahre als Prognosebasis für das zu berechnende Jahr 2010/2011 herangezogen habe. Diese Prognose haben die Antragsteller nicht zu erschüttern vermocht. Soweit die Prognose sich möglicherweise nicht bewahrheitet hat, liegt dies in der Natur der Sache und widerspricht nicht einer zutreffenden Schätzungsgrundlage. Vorliegend beruhte die Erhöhung der Studienanfängerzahlen für das Wintersemester 2010/2011 auf einem zwischen dem Rektorat der Antragsgegnerin und der Fakultät für Biologie abgestimmten Konzept zum strukturellen Ausbau des Bachelorstudiengangs Medizinische Biologie und der Einrichtung eines neuen Bachelorstudiengangs Biologie mit 50 Studienplätzen. Dies wurde aufgrund des anstehenden doppelten Abiturjahrgangs in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012/2013 für sinnvoll erachtet. Hierzu gehörte auch eine beabsichtigte Ausbauplanung des Lehreinheit Biologische Medizin durch Auflösung und Zusammenlegung mit der Lehreinheit Biologie zum 1. Oktober 2010 durch Rektoratsbeschluss vom 8. September 2010. Gegen diese Organisationsänderung ist rechtlich nichts zu erinnern. c) Soweit die Antragsteller monieren, der Aq/2-Wert sei zugunsten des Masterstudiengangs Chemie zu Unrecht mit einem Wert von 11 angesetzt worden, verhilft dieser Vortrag der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Prognose wie in den Vorjahren als Prognosebasis für das zu berechnende Studienjahr 2010/2011 die Anfängerzahlen aus den früheren Studienjahren herangezogen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/10 u. a. -, a. a. O. Die Anfängerzahlen für den Masterstudiengang Chemie betrugen im Sommersemester 2009 und im Wintersemester 2009/2010 jeweils 22. Der Aq/2-Wert mit 11 ist danach zutreffend in die Berechnung eingestellt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.