Leitsatz: Eine Gruppenverfolgung von Jesiden in der irakischen Provinz Ninive ist derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich. In der Provinz Ninive besteht keine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede (jesidische) Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die schlechte humanitäre Lage in der Provinz Ninive (im Distrikt Sindjar) rechtfertigt nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da diese nicht auf einen Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Die am 00. 00. 1986 in T. im Distrikt Sindschar (andere Schreibweisen: Sinjar oder Shingal) in der Provinze Ninive (Ninawa) geborene Klägerin ist den vorgelegten irakischen Dokumenten zufolge verheiratet und irakische Staatsangehörige. Sie ist nach eigenen Angaben jesidischen Glaubens ohne besondere ethnische Zugehörigkeit, ausdrücklich nicht kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin reiste am 4. März 2016 auf der Grundlage eines in Ankara/Türkei ausgestellten Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung per Luftweg in das Bundesgebiet ein und erhielt eine befriste Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde. Dem Ehemann der Klägerin war mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 31. März 2015 (Az. 0000000-000) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Klägerin stellte unter dem 29. Dezember 2017, eigegangen bei dem Bundesamt am 2. Januar 2018, einen beschränkten Asylantrag schriftlich durch ihre Verfahrensbevollmächtigte. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 18. April 2018 gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass sie der jesidischen Glaubensgemeinschaft angehöre und ihre Heimat, hier konkret das Dorf F. , am 3. August 2014 verlassen habe im Zusammenhang mit dem Angriff des selbst ernannten Islamischen Staates (im Folgenden: IS) auf die Region Sindschar. Einen direkten individuellen Kontakt zu Kämpfern des IS habe sie dabei nicht gehabt. Bis zu ihrer Ausreise in die Türkei habe sie sich in einem Flüchtlingslager in Zaxo aufgehalten. Zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr befragt, antwortete die Klägerin, dass sie dort nichts mehr habe, insbesondere kein Haus und keine Wohnung. Mit Bescheid vom 20. April 2018, als Einschreiben zur Post gegeben am 24. April 2018, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 2) ab. Es stellte zugleich fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegt (Ziffer 3). Die Klägerin hat am 4. Mai 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in der persönlichen Anhörung im Wesentlichen vorträgt, dass ihr Heimatdorf völlig zerstört worden sei und sie im Falle ihrer Rückkehr noch immer der unmittelbaren Gefahr der Ermordung ausgesetzt wäre. Bei einem erneuten Vormarsch des IS oder weiteren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen anderen Akteuren wäre sie vollkommen schutzlos. Staatliche Hilfe existiere nicht. Gerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2017 (VG Gelsenkirchen, Az. 15a K 9307/16.A, und VG Düsseldorf, Az. 16 K 133384/16.A) und von Anfang 2018 (VG Köln, Az. 18 K 13910/17.A) hätten zurecht eine Gruppenverfolgung der Jesiden aus der Provinz Ninive angenommen und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Auch in aktueller Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 werde die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz bei vergleichbarer Lage zuerkannt (VG Düsseldorf, Az. 16 K 7516/19.A u.a.; VG Aachen, Az. 4 K 3912/18.A u.a.). Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids des Bundesamtes. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden; die Beklagte ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2018 ist, soweit er angegriffen wird, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO); die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder des subsidiären Schutzes (2.). 1. Der Klägerin ist nicht nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; sie ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als mögliche Verfolgungshandlungen nennt § 3a Abs. 2 AsylG beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) oder gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierenden Weise angewandt werden (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die in § 3b AsylG näher umschrieben werden, und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris, Rn. 13 (m.w.N.). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, BVerwGE 133, 55 und juris, Rn. 22, und Beschluss vom 21. November 2017 – 1 B 148.17 –, juris, Rn. 17. Die Verfolgung kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 3c AsylG). Nach § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seiner Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Für Vorverfolgte gilt eine Beweiserleichterung. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A – juris, Rn. 37 ff. Im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht ist es zunächst Sache des Asylsuchenden, seine guten Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 –, juris, Rn. 5, und Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Anerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3. Die Gefahr einer Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Ausländer selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze gelten auch bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzten Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zu der ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Vgl. insg.: BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris, Rn. 13 ff., vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, juris, Rn. 20 ff., vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris, Rn. 17 ff., und Beschluss vom 2. Februar 2010 – 10 B 18.09 –, juris, Rn. 2 f. Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatort F. , das nördlich der Stadt Sindschar und des Sindschar-Gebirges in der Provinz Ninive liegt, durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt würde. a. Ein individuelles Verfolgungsschicksal kann dem Vorbringen der Klägerin auch bei Wahrunterstellung nicht entnommen werden. Sie hat nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise konkreten, gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. b. Der Klägerin steht – im allein maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) – auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung der Religionsgemeinschaft der Jesiden zu. (1.) In der Provinz Ninive findet nach der Erkenntnislage des Gerichts keine staatliche Gruppenverfolgung der Gruppe der Jesiden statt. Die Jesiden gehören im Irak zu den ethnisch-religiösen Minderheiten. Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung von staatlicher Seite bestehen nicht. Die irakische Verfassung legt zwar den Islam als Staatsreligion und Hauptquelle der Gesetzgebung fest, erkennt die Religions- und Glaubensfreiheit aber an. Angehörige von Minderheiten genießen Minderheitenrechte und sind im Parlament vertreten. Politische Bedeutung erlangen sie dadurch zwar nicht, z.B. ist für Jesiden lediglich einer von über 300 Parlamentssitzen reserviert. Auch werden Minderheiten faktisch im täglichen Leben oft benachteiligt, etwa durch Zuzugsbeschränkungen oder im Personenstandswesen. Diese Schikanen und Diskriminierungen erreichen aber nicht die nach § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Eingriffsintensität. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 5, 12 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (im Folgenden: BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, Gesamtaktualisierung vom 17. März 2020, S. 68 ff., 74 ff., 86 ff.; Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 14. Juni 2017, S. 15 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, 1. August 2016, S. 17 ff. So auch: Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 9 LB 130/19 –, juris, Rn. 50 (zum Distrikt Sheikhan) und Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris, Rn. 61 ff. (zum Distrikt Sindschar); VG Köln, Urteile vom 2. Juli 2019 – 17 K 4254/18.A –, vom 19. Februar 2019 – 17 K 12524/17.A –; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/17.A –, juris, Rn. 53 ff.; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 6a K 4203/16.A –, juris, Rn. 45 ff.; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 46; VG Göttingen, Urteil vom 24. September 2020 – 2 A 1001/17 –, juris, Rn. 29. (2.) Jesiden droht in der Provinz Ninive auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch den IS ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorverfolgt aus dem Irak ausgereist ist. Denn jedenfalls sprechen stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung der Verfolgungsgefahr, nachdem sich die Sachlage signifikant geändert hat. Der IS hatte im Juni 2014 große Teile der Provinz Ninive unter seine Kontrolle gebracht, darunter im Osten die Städte Mossul und Tel Afar, im Norden die Städte Rabiya und Zummar sowie im Westen die Region um Ba‘aj südlich von Sindschar. Am 3. August 2014 hatte er die Stadt Sindschar erobert und war nördlich in Richtung des Sindschar-Gebirges vorgerückt. Drei Jahre lang hielt er über weite Teile dieses Gebiets eine Form von Staatlichkeit aufrecht. In seinem Kalifat kam es zu systematischer Verfolgung religiöser Minderheiten, Zwangskonversionen, Massenvertreibungen und -hinrichtungen, Verschleppungen, sexueller Ausbeutung und Gewalt gegen Frauen und Kinder, Rekrutierung von Kindersoldaten, Versklavung, Menschenhandel, Folter etc. Die Gruppe der Jesiden litt besonders unter dem IS. Vor dem Einfall des IS lebten in der Provinz Ninive Schätzungen zufolge zwischen 230.000 und 595.000 Jesiden. Dies entsprach etwa 6 bis 16 % der damaligen Bevölkerung, ausgehend von einer Einwohnerzahl von ca. 3,7 Millionen. Ihre Hauptsiedlungsgebiete in der Provinz Ninive befanden sich in den Distrikten Sindschar und Sheikhan. Weitere Siedlungsgebiete liegen in der Provinz Dohuk. Der IS bedrohte Jesiden aufgrund ihrer Religion als „Teufelsanbeter“ und „Ungläubige“ mit dem Tod. Schätzungen zufolge tötete er allein in Sindschar 5.000 bis 7.000 Jesiden; auch heute noch werden immer wieder neue Massengräber gefunden. Zahlreiche, vor allem junge Jesidinnen wurden entführt und versklavt. Über 3.000 Jesiden wurden im Juli 2017 nach wie vor in der Gewalt des IS vermutet. Zum Verbleib der Entführungsopfer gibt es noch immer keine gesicherten Erkenntnisse. Daneben kam es zu flächendeckenden Vertreibungen; allein aus Sindschar flohen ca. 40.000 bis 60.000 Jesiden. Die Vereinten Nationen, das Europäische Parlament und das US-Repräsentantenhaus bewerten die Gräueltaten des IS als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie als Genozid an der jesidischen Bevölkerung. Vgl. International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sinjar, 20. Februar 2018, S. 4; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 12 f., 15, 19; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20. November 2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.10.2019), S. 86, 95; Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 14. Juni 2017, S. 21, 23, 90 f. Seit 2014 hat sich die Sachlage indes signifikant geändert. Zum Kampf gegen den IS formierte sich bis Ende 2015 ein Bündnis aus irakischen und kurdischen Sicherheitskräften, Peschmerga sowie schiitischen und sunnitischen Milizen, die durch Luftschläge einer internationalen Anti-IS-Koalition unter Führung der USA unterstützt wurden. Bereits im Oktober 2014 hatten kurdische Kämpfer die Städte Rabiya und Zummar zurückerobert. Die Stadt Sindschar wurde im November 2015 befreit. Die Offensive zur Rückeroberung Mossuls begann im Oktober 2016. Im Dezember 2016 hatte der IS bereits 60 % seiner Gebiete verloren. Am 9. Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die Stadt Mossul und schließlich am 31. August 2017 nach der Rückeroberung Tel Afars die gesamte Provinz Ninive für befreit. Der Fokus der militärischen Auseinandersetzungen richtete sich in der Folgezeit auf die Provinzen Al Anbar und Kirkuk. Anfang November 2017 wurden die drei letzten Städte zurück erobert. Seit Dezember 2017 gilt der IS im Irak als militärisch besiegt. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 37; International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sinjar, 20. Februar 2018, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 4, 6, 16 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018 (Stand: Dezember 2017), S 4; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20. November 2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30. Oktober 2019), S. 48 f., vgl. auch ausführlich BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24. August 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018), S. 9 f., 28 ff., 49 f., 94. Nach den Erkenntnissen des Gerichts übt der IS derzeit keine effektive Kontrolle mehr über irakische Gebiete aus. Gleichwohl befinden sich weiterhin IS-Kämpfer im Irak. Schätzungen gehen von 12.000 bis 30.000 Kämpfern im Irak und in Syrien aus. Sie sollen sich Berichten zufolge in ländlichen, überwiegend unbewohnten Gegenden aufhalten, derzeit schwerpunktmäßig in dem Gebiet nordöstlich der Stadt Baiji in den Hamrin Bergen (Provinzen Salah ad-Din und Kirkuk), in den Wüstengebieten nördlich der Städte Al-Qaim, Ana und Rawa nahe der syrischen Grenze (Provinzen Al Anbar und Ninive) und in der Gegend um Badoush zwischen Mossul und Tel Afar (Provinz Ninive). Unterstützung erhält der IS auch in anderen Landesteilen, z. B. um den Hamrin See (Provinz Diyala) und entlang der iranischen Grenze in den Halabdscha-Bergen (Provinz Sulaimaniyya). Schläferzellen des IS sollen sich darüber hinaus im sogenannten „Bagdad Gürtel“ aufhalten. Seit dem Verlust seines Kalifats hat sich der IS restrukturiert und ist zu einer asymmetrischen Kampfführung übergegangen. Er verübt landesweit Sprengstoffanschläge und ruft seine Anhänger zu weiteren Angriffen auf. In den oben genannten Gebieten können sich IS-Kämpfer nachts frei bewegen und verüben regelmäßig Angriffe. Daneben kommt es zu offenen Kampfhandlungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen bzw. kurdischen Sicherheitskräften und Milizen. Die irakischen Sicherheitskräfte gehen auch weiterhin militärisch gegen den IS vor, insbesondere in den Provinzen Al Anbar, Ninive, Diyala und Salah ad-Din. Die internationale Anti-IS-Koalition führt ebenfalls noch regelmäßig Luftschläge gegen IS-Stellungen im Nordirak durch. Vgl. Institute for the Study of War, ISIS Resurgence Update, 19. April 2019 <http://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html>; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 17, 37 f., 43 ff.; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 17 f., 21 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 4, 10, 16; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20. November 2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30. Oktober 2019), S. 8 f., 48 f., und Gesamtaktualisierung vom 17. März 2020, S. 16 ff.; vgl. zur tagesaktuellen Lage auch Live Universal Awareness Map, Iraq <https://iraq.liveuamap.com/>; EASO,Iraq, Security situation Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 127 ff., <https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EA-SO_ COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf>. Der IS stellt damit zwar weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr dar. Gleichwohl beurteilen mehrere Quellen die Sicherheitslage deutlich positiver als noch in den Vorjahren; so sei die Aktivität des IS insgesamt geringer und die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle niedrig. Laut dem Irak-Experten Joel Wing kam es in der Provinz Ninive im Frühjahr 2017 noch zu durchschnittlich 10 bis 15 Angriffen des IS pro Tag, im Sommer 2017 noch zu ca. 5 Angriffen pro Tag und seit März 2018 zu weniger als einem Angriff pro Tag. Insgesamt verzeichnet er für das Jahr 2018 durchschnittlich 17,1 bis 20 Angriffe pro Monat. Für das Jahr 2019 dokumentiert er insgesamt 164 Angriffe von Seiten des IS, d.h. durchschnittlich 13,7 Angriffe pro Monat und 0,4 Angriffe pro Tag. Für das bisherige Jahr 2020 verzeichnet er für Januar 13, Februar 12, März 8, April 18, Mai 14 und Juni 5 Vorfälle in Ninive, d.h. im Schnitt ebenfalls rund 0,4 Vorfälle pro Tag. Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, „Islamic State’s Spring Offensive In Iraq Ends In June“, 6. Juli 2020, „Spike In Violence in April 2020 But Can It Be Sustained?“, 1. Mai 2020; „Violence drops in Iraq in March 2020“, 2. April 2020; „Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019“, 3. April 2019; „Islamic State Might Be Coming Out of its Winter Hibernation in Iraq“, 4. März 2019; „Slight Uptick in Islamic State Ops in Iraq as New Year Begins“, 4. Februar 2019; „Assessment of the Status of the Islamic State“, 18. Dezember 2018; „Large Drop in Violence in Iraq November 2018“, 3. Dezember 2018, alle abrufbar unter <http://musings oniraq.blogspot.com>; s.a. auch The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 17, 21. Nach dem Länderbericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) unter Bezugnahme auf UNAMI kam es in der Provinz Ninive zwischen Januar und Juli 2020 zu insgesamt 27 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit insgesamt 14 Toten und 33 Verletzten. Iraq, Security situation Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 132, <https://coi.easo.europa.eu/administration/ea-so/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf>. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der IS die Gruppe der Jesiden in der Provinz Ninive weiterhin systematisch verfolgt. Vielmehr sind seine Anschläge primär gegen irakische und kurdische Sicherheitskräfte und Milizen gerichtet. Regierungsoffizielle, Politiker und Stammesführer (Mukhtars) sind ebenfalls Ziele von Angriffen. Sprengstoffanschläge treffen daneben wahllos Zivilpersonen, insbesondere große Menschenansammlungen wie auf Märkten und anderen öffentlichen Plätzen. Auch Bagdad ist im Fokus des IS. Vgl. The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 21 f.; Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Irak, Teilreisewarnung vom 10. Mai 2018 <https://www.auswaertiges-amt.de>; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20. November 2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.Oktober 2019), S. 9, 48 ff.; s.a. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 24. August 2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 18. Mai 2018), S. 13, 58 f.; vgl. zu tagesaktuellen Vorfällen auch Joel Wing, Musings on Iraq <http://musingson iraq.blogspot.com>; Iraq, Security situation Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 128 ff., <https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/10_2020_EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation.pdf>. Die für die Annahme der Gefahr einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte lässt sich demnach nicht mehr feststellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Jesiden in der Provinz Ninive – derzeit – ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit droht. Vielmehr handelt es sich bei den Vorfällen um allgemeine Gefahren für die Zivilbevölkerung, die nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG anknüpfen. Für diese Einschätzung spricht auch, dass bereits jesidische Binnenvertriebene in die Provinz Ninive zurückgekehrt sind. Trotz hinreichender Erkenntnislage sind Berichte über eine erneute Verfolgung von Jesiden seitens des IS nicht bekannt. Vgl. ACCORD, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 6. Februar 2019; Médecins Sans Frontières, Rehabilitated hospital improves access to healthcare in Sinjar district, 8. November 2018 <https://www.msf.org/ iraq-rehabilitated-hospital-improves-access-healthcare‑sinjar-district>; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), November 2018, S. 32; IRIN, Iraq’s Yazidis return to a healthcare crisis, 16. März 2018 <http://www.irinnews.org/feature/2018/03/16/iraq-s-yazidis-return-healthcare-crisis>. Als Rückkehrhindernisse stellen sich zwar neben der instabilen Sicherheitslage der fehlende Wiederaufbau, die schwierige humanitäre Situation und das Misstrauen vieler Jesiden gegenüber der muslimischen Bevölkerung dar. Vgl. BFA, Jesiden in der Provinz Ninive, 11. Februar 2019, S. 6; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 5, 13, 19, 24 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 24. Aus solchen Rückkehrhindernissen lässt sich indes nicht ableiten, dass es weiterhin zu systematischen Übergriffen auf Jesiden kommen würde. Entsprechende Erkenntnisse liegen dem Gericht nicht vor. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 – 9 A 2885/18.A –, juris, Rn. 22 ff. (zum Distrikt Alqosh), vom 27. Januar 2020 – 9 A 1409/19.A – (zum Distrikt Sheikhan), vom 23. Januar 2020 – 9 A 2327/18.A – juris, Rn. 13 f. m.w.N. (zum Distrikt Til Kaif) und vom 22. Januar 2020 – 9 A 2741/18.A –, juris, Rn. 17 ff. (zum Distrikt Sheikhan). Aufgrund dieser wesentlich geänderten Umstände sprechen stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung der Gruppenverfolgung von Geflohenen mit jesidischer Religionszugehörigkeit – wie der Klägerin – im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatort. Diese Bewertung der Lage für Jesiden in der Provinz Ninive wird durch die ganz überwiegende, aktuelle Rechtsprechung geteilt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 – 9 A 2741/18.A –, juris, Rn. 17 ff. (zum Distrikt Sheikhan) und vom 5. Juni 2020 – 9 A 2885/18.A –, juris, Rn. 20 (zum Subdistrikt Alqosh); Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 9 LB 130/19 –, juris, Rn. 51 ff. (Distrikt Sheikhan) und Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris, Rn. 68 ff. (zum Distrikt Sindschar); VG Köln, Urteile vom 2. Juli 2019 – 17 K 4254/18.A –, vom 15. Januar 2019 – 3 K 14153/17.A –, und vom 7. Oktober 2019 – 18 K 2406/18.A –; VG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 8 A 3336/18 –, juris, Rn. 19 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 22. Oktober 2018 – Au 5 K 18.31266 –, juris, Rn. 51 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2018 – 15 A 1984/17 –, juris, Rn. 27 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 17. Juli 2018 – 2 A 392/16 –, juris, Rn. 30 f.; VG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2018 – 29 K 121/17.A –, juris und Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 40; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juli 2018 – A 10 K 17769/17 –, juris, Rn. 24 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/17.A –, juris, Rn. 32 ff.; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 6a K 4203/16.A –, juris, Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 20 K 1742/17.A –, juris, Rn. 45 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2020 – 15a K 5013/18.A –, juris, Rn. 43 ff. Eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch andere nichtstaatliche Akteure als den IS ist nicht ersichtlich. Faktisch leiden sie zwar unter Diskriminierungen, z. B. werden sie auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und von Seiten strenggläubiger Muslime als „Ungläubige“ geschmäht und beleidigt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 17 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 20. November 2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.Otkober 2019), S. 85 ff.; ACCORD, Lage der JesidInnen, insbesondere in der Provinz Ninawa, 2. Oktober 2017; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, 1. August 2016, S. 24 f. Diese Vorfälle lassen aber weder auf die nach § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Eingriffsintensität noch auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte schließen. Vgl. für die auch insoweit weit überwiegende Auffassung in der Rspr.: Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 9 LB 130/19 –, juris, Rn. 72 ff. (Distrikt Sheikhan) Urteil vom 30. Juli 2019 – 9 LB 133/19 –, juris, Rn. 119 ff. (zum Distrikt Sindschar); VG Köln, Urteile vom 2. Juli 2019 – 17 K 4254/18.A –, vom 10. April 2019 ‑ 4 K 12036/17.A –, vom 19. Februar 2019 – 17 K 12524/17.A –, und vom 15. Januar 2019 – 3 K 14153/17.A –; VG Oldenburg, Urteil vom 23. August 2018 – 15 A 1984/17 –, juris, Rn. 44 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/17.A –, juris, Rn. 53 ff; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 6a K 4203/16.A –, juris, Rn. 45 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 13. März 2018 – 8 A 1135/17 –, juris, Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 45; VG Göttingen, Urteil vom 24. September 2020 – 2 A 1001/17 –, juris, Rn. 29. (3.) Die Klägerin kann auch keinen internationalen Schutz als Familienangehörige nach Maßgabe von § 26 AsylG beanspruchen. Sie hat den Asylantrag, anders als § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG es erfordert, nicht unverzüglich nach ihrer Einreise, sondern erst ca. 20 Monate später gestellt. 2. Es besteht auch kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a. Zunächst droht der Klägerin bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion in der Provinz Ninive keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in der Richtlinie 2011/95/EU bzw. ihrer Vorgängerregelung, der Richtlinie 2004/83/EG, definiert. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 27, 30. Vor dem Hintergrund des erforderlichen Individualisierungsrades bleibt dies einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Dies präzisiert der EuGH dahingehend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 35, 37, 39. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Liegen keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor, bedarf es zur Bestimmung der erforderlichen Gefahrendichte folgend aus einem besonders hohen Niveau willkürlicher Gewalt zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zu individuellen Betroffenheit des Ausländers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11/19 –, juris, Rn. 20 f. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, kann eine Gefährdung der Klägerin infolge willkürlicher Gewalt im vorstehenden Sinne im Falle ihrer Rückkehr nicht festgestellt werden. Es kann offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Provinz Ninive geherrscht hat und sich die Klägerin insoweit auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen könnte. Denn es sprechen jedenfalls stichhaltige Gründe gegen die Annahme, dass dort derzeit ein solcher Konflikt herrscht. Individuelle gefahrerhöhende Umstände im vorstehenden Sinne macht die Klägerin für sich nicht geltend, noch sind solche sonst ersichtlich. Ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt ist – qualitativ und quantitativ – nicht (jedenfalls nicht mehr) festzustellen. Bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen finden nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht statt. Die Sicherheitslage gilt zwar als angespannt. Dazu trägt insbesondere bei, dass die Kontrolle über die Provinz Ninive stark fragmentiert ist und verschiedene Akteure aufeinander treffen, wie etwa die irakischen Sicherheitskräfte, Milizen verschiedener Religionsrichtungen, kurdische Sicherheitskräfte und Milizen, der IS, die Anti-IS-Koalition und die türkische Luftwaffe. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl‑ und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 16 f.; The Danish Immigration Service, Northern Iraq: Security situation and the situation for IDPs in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the KRI, November 2018, S. 16 f. Die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere von Seiten des IS, ist im Vergleich zu den Vorjahren aber stark gesunken. Wie bereits ausgeführt kam es laut Joel Wing in der Provinz Ninive im Frühjahr 2017 noch zu durchschnittlich 10 bis 15 Angriffen des IS pro Tag, seit März 2018 zu unter einem Angriff pro Tag und im Jahr 2019 durchschnittlich zu 0,4 Angriffen pro Tag. Auch für die ersten sechs Monate 2020 verzeichnet er im Schnitt rund 0,4 Vorfälle pro Tag (13 im Januar, 12 im Februar, 8 im März, 18 im April, 14 im Mai und 5 im Juni). Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, „Islamic State’s Spring Offensive In Iraq Ends In June“, 6. Juli 2020, „Spike in Violence in April 2020 But Can It Be Sustained?“, 1. Mai 2020; „Violence drops in Iraq in March 2020“, 2. April 2020, abrufbar unter <http://musingsoniraq.blogspot.com>; zu tagesaktuellen Vorfällen Live Universal Awareness Map, <https://iraq.liveuamap.com>. Auch die Anzahl an zivilen Todesopfern und Verletzten in der Provinz Ninive ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken. Joel Wing dokumentierte im Jahr 2017 12.502 zivile Todesopfer und 6.833 Verletzte, im Jahr 2018 1.412 zivile Todesopfer und 194 Verletzte. Andere Quellen registrierten im Jahr 2018 901 Todesopfer in der Provinz Ninive. Laut Joel Wing gab es im ersten Quartal 2019 dagegen 289 zivile Todesopfer und 31 Verletzte und im Dezember 2019 noch 17 Todesopfer und 8 Verletzte. Im März 2020 verzeichnete er ein Todesopfer und 12 Verletzte, im April 2020 12 Todesopfer und 21 Verletzte und im Juni fünf Verletzte und keine Todesopfer. Vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, „Islamic State’s Spring Offensive In Iraq Ends In June“, 6. Juli 2020, „Spike in Violence in April 2020 But Can It Be Sustained?“, 1. Mai 2020; „Violence drops in Iraq in March 2020“, 2. April 2020; „Islamic State makes ist return in December 2019, 6. Januar 2019, alle abrufbar unter <http://musingsoniraq.blogspot.com>; ACCORD, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 6. Februar 2019. Die Gewalt ist damit landesweit zwar mit am höchsten. Sie erreicht quantitativ aber nicht den Grad eines innerstaatlichen Konflikts im Sinne der vorstehenden Definition. Ausgehend von ca. 3,7 Millionen Einwohnern in der Provinz Ninive im Jahr 2018, so jedenfalls UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 14, unter Berufung auf irakische Quellen, betrug die Wahrscheinlichkeit eines Schadens im Jahr 2018 ca. 0,043 Prozent; im Jahr 2019 lag sie noch darunter. Gleiches gilt für die ersten sechs Monate des Jahres 2020. Das Risiko eines drohenden Schadens liegt damit weit unter der in der Rechtsprechung entwickelten Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von 1:800 (= 0,125 Prozent). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f. Das Gericht verkennt nicht, dass die genaue Datenlage fraglich ist. Bei der Anzahl an zivilen Todesopfern und Verletzten ist eine erhebliche Dunkelziffer zu berücksichtigen. Auch die Bevölkerungszahl lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. So fand die letzte Volkszählung im Jahr 1987 statt. Zudem kam es in der Provinz Ninive aufgrund des Einfalls des IS zu massiven Vertreibungen. Schätzungen gehen davon aus, dass sich Ende des Jahres 2018 noch etwa 600.000 bis 800.000 Binnenvertriebene aus der Provinz Ninive in anderen irakischen Provinzen aufhielten. 1,5 bis 1,6 Millionen Binnenvertriebene sollen bereits nach Ninive zurückgekehrt sein. Daneben kam es auch zu Fluchtbewegungen ins Ausland, deren Umfang im Einzelnen nicht bekannt ist. Vgl. ACCORD, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 6. Februar 2019; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 23 f., sowie Country Information and Guidance – Iraq: Sunni (Arab) Muslims, August 2016, S. 9. Die vorliegenden Erkenntnisse erlauben gleichwohl – wie dargestellt – hinreichend eine jedenfalls annäherungsweise Quantifizierung der von Konflikten betroffenen Zivilisten. Konkrete Anhaltspunkte für eine signifikante Erhöhung der Konfliktintensität in der näheren Zukunft liegen nicht vor. Der Konflikt zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung, von dem auch die Provinz Ninive als umstrittenes Gebiet betroffen war, hat sich im Laufe des Jahres 2018 wieder beruhigt. Darüber hinaus zeigt sich auch landesweit eine Verbesserung der Sicherheitslage. So registrierte die „UN Assistance Mission for Iraq“ im Jahr 2017 im gesamten Irak 3.298 Todesopfer und 4.781 Verletzte sowie im Jahr 2018 939 Todesopfer und 1.673 Verletzte. Die von „Iraq Body Count“ veröffentlichten Zahlen liegen zwar weitaus höher, zeigen aber ebenfalls eine rückläufige Entwicklung. Danach wurden im Jahr 2017 13.183 Zivilisten getötet, im Jahr 2018 3.319 und im Jahr 2019 2.392. Für die ersten sechs Monate des Jahres 2020 werden (vorläufig) 522 Tote verzeichnet. Vgl. United Nations Iraq, Resources: Civilian Casualties <http://www.uniraq. com>, Zahlen ab 2019 liegen nicht vor; Iraq Body Count, Database <https://www.iraqbodycount.org>; vgl. auch Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 5, und vom 12. Januar 2019 (Stand: Dezember 2018), S. 4, 16; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16. November 2018, S. 37. In Anbetracht dieser Entwicklungen kann nicht festgestellt werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass jede Zivilperson bei ihrer Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einen erheblichen Schaden zu erleiden. So auch: VG Köln, Urteile vom 21. Januar 2020 – 17 K 7993/17.A –, vom 24. Juni 2019 – 3 K 603/17.A –, vom 10. April 2019 – 4 K 12036/17.A –, und vom 28. Januar 2019 – 18 K 6507/17.A –; VG Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 8 A 3336/18 –, juris, Rn. 38 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 22. Oktober 2018 – Au 5 K 18.31266 –, juris, Rn. 58 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 A 392/16 –, juris, Rn. 36; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juli 2018 – A 10 K 17769/17 –, juris, Rn. 32 ff.; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 81 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. August 2020 – 20 K 9576/18.A –, juris, Rn. 114 ff.; nach Änderung der eigenen Rechtsprechung auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2020 – 15a K 5013/18.A –, juris, Rn. 79 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 21. Mai 2019 – 15 A 748/19 – juris, Rn. 43 ff. Die hohe Gefahrendichte, wie die Schutzzuerkennung sie erfordert, ist derzeit in der Provinz Ninive demzufolge nicht feststellbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen, insbesondere der landesweiten Proteste der Bevölkerung gegen die Regierung, die im Zusammenhang mit der schlechten wirtschaftlichen Lage stehen und bei denen nach Medienberichten Demonstranten, Polizei- und Armeeangehörige getötet und verletzt worden sind. Hierbei handelt es sich schon nicht um die Auswirkungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. November 2019 – 9 A 1951/19.A –, juris, Rn. 12. Zudem konzentrieren sich die Proteste offenbar auf den Zentral- und Südirak. Vgl. die aktuellen Übersichtskarten des Institute for the Study of War <https://iswresearch.blogspot.com>. Schließlich begründet auch die angespannte außenpolitische Situation nach dem tödlichen Drohnenangriff der USA auf den iranischen General Ghassem Soleimani und der Reaktion des Iran durch Raketenangriffe auf US-Militärstützpunkte im Irak Anfang Januar 2020 keinen subsidiären Schutzanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Spannungen weiterhin andauern und ob die aktuelle Lage schon als internationaler Konflikt im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Gefahrendichte für Zivilpersonen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2020 – 9 A 278/18.A –, juris, Rn. 16. Soweit die Klägerin geltend macht, dass dies in der Rechtsprechung vereinzelt, in teils nicht rechtskräftigen Entscheidungen anders bewertet wird, folgt die Kammer dem aus den vorstehenden Gründen nicht. b. Der Klägerin droht im Falle ihrer Rückkehr auch kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) wegen der schlechten humanitären Situation. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12 und juris, Rn. 36, und vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 10. Danach haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des EGMR nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 11449/07 –, Rn. 278. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Drittstaatsangehörigen deswegen auch erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Vielmehr muss hinzutreten, dass eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 3 AsylG von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 11, 13; Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 13 und Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29; Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris, Rn. 64 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2020 – 15a K 5013/18.A –, juris, Rn. 61; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 57 ff.; a.A. ohne nähere Begründung wohl VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/18.A –, juris, Rn. 62 ff. Insoweit ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass der mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleiche Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU) dahingehend auszulegen ist, dass es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs bedarf, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 –, juris, Rn. 41 (zum Erfordernis der „absichtlichen“ Verweigerung medizinischer Versorgung); vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –; juris, Rn. 12. Dies ist für die Provinz Ninive nicht anzunehmen, auch wenn dort zum Teil die Infrastruktur und Versorgungsmöglichkeiten mit lebenswichtigen Ressourcen zerstört wurden etwa durch die Vergiftung von Brunnen, das Abbrennen von Feldern und das Auslegen von Sprengfallen. Vgl. etwa Amnesty International, Dead Land: Islamic State's Deliberate Destruction of Iraq's Farmland, Dezember 2018, S. 12 ff. Diese Erscheinungen sind als übliche Kriegsfolgen anzusehen und nicht – jedenfalls nicht mehr – auf das gezielte Handeln eines Akteurs im vorstehenden Sinne zurückzuführen. So auch: Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris, Rn. 67 ff. (Distrikt Sindschar); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2020 – 15a K 5013/18.A –, juris, Rn. 58 f.; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 77 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 24. September 2020 – 2 A 1001/17 –, juris, Rn. 41; a.A. wohl VG Aachen, Urteil vom 11. Juni 2018 – 4 K 530/18.A –, juris, Rn. 62 ff. Den Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass der irakische Staat oder die autonome Region Kurdistan-Irak (RKI) als staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG ein Interesse an einer Verschärfung oder Aufrechterhaltung der schlechten humanitären Lage zeigen und diese auf ihre Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen ist. Die kritische Versorgungslage insbesondere im Distrikt Sindschar (z.B. hinsichtlich Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung) wird vielmehr durch die allgemein schwierige wirtschaftliche Situation im Irak und die angespannte Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist auch nicht festzustellen, dass einem der genannten staatlichen Akteure in der Region ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Es wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung absichtlich vorenthalten, noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt. Vielmehr gibt es staatliche Aufbauprogramme für die ehemals vom IS besetzten Gebiete sowie Unterstützung durch vor Ort tätige Hilfsorganisationen. Dass deren Tätigkeit wesentlich beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. Auch die jesidische Hilfsorganisation YAZDA, deren Tätigkeit Anfang Januar 2017 in Dohuk von der kurdischen Geheimpolizei untersagt wurde, scheint inzwischen wieder aktiv werden zu dürfen. Wenn auch teilweise von einer Diskriminierung von Hilfsorganisationen, die Jesiden humanitäre Hilfe leisten, und über eine vorübergehende Warenblockade in Bezug auf den Distrikt Sindschar durch die Behörden Kurdistan-Iraks in der Vergangenheit berichtet worden ist, bietet dies im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die humanitäre Lage sei auf die Behörden Kurdistan-Iraks als Verfolgungsakteur zurückzuführen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris, Rn. 68 (Distrikt Sindschar). Aus den früheren Angriffen – hier im Besonderen solchen des IS – im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, kann nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass damit auch die Folgen für die Nachkriegs-/Nachkonfliktzeit gezielt und/oder beabsichtigt waren. Dies gilt insbesondere, wenn der Aggressor – wie hier der IS in der zu betrachtenden Provinz Ninive – auf Dauer seine Herrschaft ausüben wollte und eine eventuelle Nachkriegs-/Nachkonfliktzeit nicht in den Blick nehmen konnte. So auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2020 – 15a K 5013/18.A –, juris, Rn. 72. Hinzu kommt, dass der IS aus der Provinz Ninive und dem insbesondere stark betroffenen Distrikt Sindschar vor nahezu vier Jahren vertrieben wurde und danach als Akteur nur eine untergeordnete Rolle spielte. Die aktuell bestehende humanitäre Lage ist, auch wenn sie ursprünglich in Teilen gezielt vom IS geschaffen sein mag, diesem nicht im Sinne einer gezielten Perpetuierung als Akteur zuzurechnen, sondern vielmehr auf die unzureichenden Fortschritte der Konfliktfolgenbewältigung zurückzuführen. So auch: Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 – 9 LB 136/19 –, juris, Rn. 70 (Distrikt Sindschar); VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris, Rn. 77 ff. Mit der Versagung internationalen Schutzes wird weder unionsrechtlich noch nach nationalem Recht (vgl. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) abschließend darüber entschieden, ob eine Rückführung in den Herkunftsstaat – auch in Bezug auf Art. 3 EMRK – rechtlich zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –; juris, Rn. 13; VGH Bd.-Württ., Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 80. Da durch das Bundesamt für die Klägerin die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Irak festgestellt wurden, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.