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Urteil

8 A 1135/17

VG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einzelne frühere Bedrohung durch den IS begründet nicht automatisch Flüchtlingseigenschaft, wenn stichhaltige Gründe eine Wiederholungsgefahr entkräften. • Die territoriale Zurückdrängung des IS und Rückkehrbewegungen von Binnenvertriebenen können die Vermutung fortgesetzter Gruppenverfolgung widerlegen. • Subsidiärer Schutz und nationale Abschiebungsverbote sind zu verneinen, wenn keine individuelle Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist und eine innenstaatliche Schutzalternative besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter trotz jesidischer Herkunft • Einzelne frühere Bedrohung durch den IS begründet nicht automatisch Flüchtlingseigenschaft, wenn stichhaltige Gründe eine Wiederholungsgefahr entkräften. • Die territoriale Zurückdrängung des IS und Rückkehrbewegungen von Binnenvertriebenen können die Vermutung fortgesetzter Gruppenverfolgung widerlegen. • Subsidiärer Schutz und nationale Abschiebungsverbote sind zu verneinen, wenn keine individuelle Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist und eine innenstaatliche Schutzalternative besteht. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit, stellte im März 2016 einen Asylantrag in Deutschland. Er stammt aus dem Dorf Tel Benat (Distrikt Sindschar, Provinz Ninive) und ist 2014 vor dem Vormarsch des IS geflohen; seitdem lebt seine Familie in einem Flüchtlingslager in der Region Kurdistan-Irak. Das Bundesamt lehnte die Anerkennung als Flüchtling und subsidiär Schutzberechtigter sowie das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote ab und setzte eine Ausreisefrist. Der Kläger rügte, Jesiden im Sindschar-Gebirge würden als Gruppe verfolgt und könnten im Irak nicht menschenwürdig leben. Er beantragte gerichtliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes oder hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote. Das Gericht hörte den Kläger mündlich an und berücksichtigte Lageberichte zur Sicherheits- und Humanitärlage im Irak. • Rechtliche Maßstäbe: Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (Genfer Flüchtlingskonvention), Verfolgungsbegriff nach § 3a AsylG, Schutz durch Staat bzw. nichtstaatliche Akteure (§§ 3c, 3d AsylG); subsidiärer Schutz nach § 4 Abs.1 AsylG; Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs.5, 7 AufenthG; Beweiserleichterung nach Art.4 Abs.4 Richtlinie 2011/95/EU. • Feststellungen: Gericht nimmt an, dass Kläger jesidischer Herkunft ist und 2014 fluchtartig sein Dorf verließ; aus den Akten und Anhörung ergeben sich detaillierte Angaben zur Herkunft und Flucht. • Beweiserleichterung nicht anwendbar bzw. widerlegt: Zwar bestand 2014 durch den IS eine unmittelbare Bedrohung, doch haben sich Umstände geändert; der IS hat sein Herrschaftsgebiet in Ninive und im Irak weitgehend verloren, und Rückkehrbewegungen Binnenvertriebener sprechen gegen die Wiederholungsgefahr. • Keine Gruppenverfolgung mehr mit Verfolgungsdichte: Die erforderliche quantitative und qualitative Ausdehnung gezielter, flächendeckender Verfolgung der Jesiden in der Herkunftsregion ist zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht nachgewiesen. • Subsidiärer Schutz verneint: Es liegt keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Todesstrafe, Folter oder ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt vor; die Gewaltlage und Opferzahlen in Ninive sind nach der Zurückdrängung des IS deutlich gesunken. • Abschiebungsverbote nach EMRK und AufenthG nicht erfüllt: Die humanitäre Lage im Irak rechtfertigt nach den vorliegenden Erkenntnissen kein Verbot der Abschiebung nach Art.3 EMRK oder ein nationales Abschiebungsverbot; darüber hinaus ist dem Kläger ein Verweis in die Region Kurdistan-Irak möglich, wo Schutz- und Versorgungsmöglichkeiten bestehen. • Verfahrensrechtliche Nebenfragen: Abweisen der Klage, Kostentragung durch den Kläger, Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), keinen Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs.1 AsylG) und es liegen keine nationalen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs.5, Abs.7 AufenthG) vor. Entscheidend ist, dass die frühere Bedrohung durch den IS zwar festgestellt wird, die zwischenzeitliche Zurückdrängung des IS, die Rückkehrbewegungen von Binnenvertriebenen und die aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Ninive jedoch stichhaltige Gründe liefern, die Wiederholungsgefahr einer systematischen Gruppenverfolgung zu widerlegen. Außerdem besteht für den Kläger die zumutbare Möglichkeit, in der Region Kurdistan-Irak Schutz und zumindest eine Existenzgrundlage zu finden. Aus diesem Grund verletzt der angefochtene Bescheid den Kläger nicht, die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.