Beschluss
9 LB 130/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Alleinige Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft aus dem Distrikt Al-Shikhan genügt nicht ohne Weiteres zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn zur Entscheidung aktuelle Erkenntnismittel keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aufzeigen.
• Die Vermutung aus früherer (Vor-)Verfolgung kann durch stichhaltige Gründe widerlegt werden; hierfür reicht nicht die bloße Existenz vergangener Gräueltaten, sondern es sind aktuelle objektivierbare Prognosetatsachen erforderlich.
• Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung ist eine relationsbezogene Gesamtbetrachtung von Anzahl und Intensität der Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der Größe der betroffenen Gruppe vorzunehmen; fehlende Referenzfälle können die Annahme einer flächendeckenden Verfolgung ausschließen.
• Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind §§ 3, 3a, 3c, 3e AsylG und Art. 4, 9, 10 der Richtlinie 2011/95/EU maßgeblich; anzustellen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (real risk).
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft für Yeziden aus Al-Shikhan bei fehlender aktuellen Verfolgungsdichte • Alleinige Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgemeinschaft aus dem Distrikt Al-Shikhan genügt nicht ohne Weiteres zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn zur Entscheidung aktuelle Erkenntnismittel keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aufzeigen. • Die Vermutung aus früherer (Vor-)Verfolgung kann durch stichhaltige Gründe widerlegt werden; hierfür reicht nicht die bloße Existenz vergangener Gräueltaten, sondern es sind aktuelle objektivierbare Prognosetatsachen erforderlich. • Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung ist eine relationsbezogene Gesamtbetrachtung von Anzahl und Intensität der Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der Größe der betroffenen Gruppe vorzunehmen; fehlende Referenzfälle können die Annahme einer flächendeckenden Verfolgung ausschließen. • Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind §§ 3, 3a, 3c, 3e AsylG und Art. 4, 9, 10 der Richtlinie 2011/95/EU maßgeblich; anzustellen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (real risk). Der Kläger, 2000 geboren, irakischer Staatsangehöriger yezidischer Glaubenszugehörigkeit aus dem Ort D. im Distrikt Al-Shikhan (Provinz Ninive), reiste 2016 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt erkannte ihm subsidiären Schutz, lehnte aber die Flüchtlingseigenschaft ab mit der Begründung, sein Heimatgebiet sei nicht von einer IS-Kontrolle betroffen gewesen und eine Gruppenverfolgung der Yeziden in seinem Heimatgebiet liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt und sprach Flüchtlingsschutz zu. Die Beklagte (Bundesamt) ließ Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu und rügte, die Lage in Al-Shikhan habe sich nach Niederlage des IS 2017 stabilisiert; es fehle die für Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte. Der Senat hat daraufhin die Berufung zugelassen und entscheidet nun über die Abweisung der Klage. • Rechtliche Maßstäbe: Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG; Definition und Schwellen der Verfolgung nach § 3a AsylG; mögliche Nichtzuerkennung wegen innerstaatlicher Fluchtalternative nach § 3e AsylG; Schutzadressaten auch nichtstaatliche Akteure nach § 3c AsylG; Anspruchsmaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (real risk) unter Berücksichtigung von Art.4 und Art.10 der Richtlinie 2011/95/EU. • Beweiserleichterung für Vorverfolgte (Art.4 Abs.4 Richtlinie 2011/95/EU) gilt, kann aber durch stichhaltige Gründe widerlegt werden; die Würdigung obliegt dem Tatrichter unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel. • Gruppenverfolgung: Erforderlich ist eine bestimmte Verfolgungsdichte; zu prüfen ist die Relation zwischen Umfang/Intensität der Verfolgungshandlungen und Größe der betroffenen Gruppe im relevanten Zeitraum; reine historische Gräueltaten genügen nicht ohne aktuelle, objektivierbare Anhaltspunkte. • Sachliche Prüfung im vorliegenden Fall: Für den relevanten Zeitpunkt (mündliche Verhandlung) zeigen aktuelle Quellen eine Verbesserung der Sicherheitslage; der IS hat sein Territorium verloren und hält im Irak kein Gebiet mehr. Statistische und quellenbasierte Erhebungen (ACLED, Iraq Body Count, UNHCR-/EASO-Material) verzeichnen für den Betrachtungszeitraum keine sicherheitsrelevanten Vorfälle im Distrikt Al-Shikhan. • Konsequenz der Relationsbetrachtung: Es fehlen Referenzfälle bzw. eine ausreichende Anzahl und Intensität von Verfolgungsschlägen gegen Yeziden in Al-Shikhan, sodass die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Dichte nicht festgestellt werden kann. • Prüfung möglicher anderer Täter: Auch staatliche Akteure, kurdische Sicherheitskräfte oder schiitische Milizen liefern keine belastbaren Anhaltspunkte für eine gezielte, gruppenbezogene Verfolgung yezidischer Einwohner des Distrikts im relevanten Zeitraum. • Individuelle Gefährdung: Der Kläger hat keine besonderen individuellen Gefährdungsmerkmale vorgetragen, die eine individuelle Verfolgung begründen würden; er gehört nicht zu den typischerweise besonders exponierten Personengruppen. • Folgerung: Die frühere Gefährdungslage (2014) begründet zwar eine Indizwirkung, diese ist hier jedoch durch stichhaltige, aktuelle Erkenntnisse zur Sicherheitslage widerlegt; deshalb liegt keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG vor. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Senat gelangt unter Würdigung aktueller Erkenntnismittel zu der Überzeugung, dass bei einer Rückkehr des Klägers in den Distrikt Al-Shikhan keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund seiner yezidischen Religionszugehörigkeit besteht. Die frühere Gefährdungslage durch den IS vermag die notwendige gegenwärtige Verfolgungsdichte nicht zu belegen; stattdessen sprechen objektive Quellen für eine Verbesserung der Sicherheitslage und fehlende, für eine Gruppenverfolgung erforderliche Vorfälle in der Heimatregion. Mangels besonderer individueller Gefährdungsmerkmale kann auch keine individuelle Verfolgung angenommen werden. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.