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Urteil

23 K 2328/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0609.23K2328.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M.---straße 00, 00000 G. . Er betreibt dort einen Reiterhof und bewohnt auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus. Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 0, Flurstück 000 (M.---straße 00, 00000 G. ). Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt für dieses Gebiet eine „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Ursprünglich führte der Beigeladene zu 1) dort im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes Schlachtungen durch. Hierzu erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 28. November 2007 eine Baugenehmigung. Auf dem Grundstück des Beigeladenen betreibt der Beigeladene zu 2) (Kläger in den Parallelverfahren 23 K 4884/18, 23 K 5712/18, 23 K 5671/18, 23 K 6428/18 und 23 K 6170/19) seit dem Jahr 2007 eine gewerbliche Schlachterei. Der Betrieb funktioniert typischerweise auf die Art und Weise, dass die Kunden anrufen und ankündigen, dass sie kommen, um eine Bestellung aufzugeben. Die Kunden kommen dann zum Parkplatz und können durch eine Glasscheibe die Schafe sehen und aussuchen. Danach werden die entsprechenden Schafe geschlachtet und das Fleisch wird ausgeliefert. An Privatkunden wird das Fleisch auch unmittelbar an der Schlachterei mitgegeben. Am 18. November 2016 beantragte der Beigeladene zu 1) die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des Betriebes auf seinem Grundstück für ein gewerbliches Vorhaben mit der beabsichtigten Nutzung „Schlachten von Schafen und vierteilen“. Am 18. September 2017 forderte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben die Beklagte dazu auf, den Schlachtereibetrieb des Beigeladenen zu 1) zu überprüfen und ggf. „erforderliche Maßnahmen“ einzuleiten. Zur Begründung teilte er mit, dass der Schlachtereibetrieb in ganz erheblichem Umfang ausgeweitet worden sei und ganz erhebliche Beeinträchtigungen von dem Betrieb auf sein Grundstück ausgingen. So finde offensichtlich keine ordnungsgemäße Entsorgung der Schlachtabfälle und des entstehenden Mists statt. Es bestehe eine erhebliche Geruchsbelästigung und eine Fliegenplage. Der Kläger forderte am 4. sowie am 27. Oktober 2017 die Beklagte dazu auf, gegenüber dem Schlachtereibetrieb eine Nutzungsuntersagung zu verfügen. Er machte insoweit geltend, dass ein gewerblicher Schlachtereibetrieb unterhalten werde ohne dass hierfür die erforderlichen Genehmigungen vorlägen und rügte insbesondere die Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen. Ferner würden die Abfälle und das Abwasser in keiner Art und Weise ordnungsgemäß entsorgt. Zeitweise erfolge eine Entsorgung auf sein Grundstück. Die Beklagte teilte der Bevollmächtigen des Klägers mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 mit, dass beabsichtigt sei, eine Genehmigung zur ersten privilegierten Umnutzung in eine gewerbliche Schlachterei zu erteilen und dass daher die geforderte Nutzungsuntersagung des Schlachtbetriebes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgesprochen werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Januar 2018 beantragte der Kläger bei dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises, eine Gewerbeuntersagung im Hinblick auf den Schlachtereibetrieb auszusprechen. Er bezog sich wiederum auf die genannten Beeinträchtigungen und trug vor, dass eine Genehmigung nach § 35 BauGB für den Betrieb nicht erteilt werden könne. Insbesondere werde gegen Wasser- und Immissionsschutzrecht verstoßen. Mit Bescheid vom 19. Februar 2018 – zugestellt am 22. Februar 2018 – teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Schlachtereibetrieb nicht beabsichtigt sei und begründete dies damit, dass keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften erkennbar seien, die der Erteilung einer Genehmigung für die gewerbliche Schlachterei entgegenstehen könnten. Im Vorfeld der zu erwartenden Genehmigung sei ein Einschreiten zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig. Mit Bescheid vom 15. März 2018 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) den Betrieb einer gewerblichen Schlachterei. Im Rahmen der einzelnen Bestimmungen zu dem Bescheid wurde u. a. aufgegeben, dass die Anzahl der Schlachttiere, die pro Monat geschlachtet werden dürfen, auf 100 beschränkt wird, zusätzlich wurde erlaubt, bei besonderen Ereignissen an drei Tagen im Jahr jeweils 100 Tiere am Tag zu schlachten. Die zusätzliche Schlachttierzahl ist auf das Monatskontingent anzurechnen (Ziff. 1). Die Direktvermarktung an der Schlachterei wurde nicht gestattet (Ziff. 9). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Baugenehmigung vom 15. März 2018 Bezug genommen. Der Kläger hat am 22. März 2018 Klage erhoben. Der Rhein-Erft-Kreis teilte der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2018 mit, dass die Obergrenze der Schlachtzahlen nach der Baugenehmigung ausweislich der gemeldeten Schlachtzahlen „grundsätzlich immer“ erheblich überschritten werde. Zudem betreibe der Schlachthof nahezu ausschließlich Direktvermarktung. Am 7. Mai 2018 erhob der Kläger Klage gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 15. März 2018. Diese Klage ist Gegenstand des Parallelverfahrens 23 K 3431/18. Die Beklagte hörte den Beigeladenen zu 2) mit Verfügung vom 24. Mai 2018 zum Erlass einer beabsichtigten Ordnungsverfügung an. Mit Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2018 gab die Beklagte dem Beigeladenen zu 2) unter Ziff. 1 des Bescheides auf, sofort nach Erhalt der Verfügung die mit der Baugenehmigung vom 15. März 2018 festgesetzte maximale Anzahl von geschlachteten Schafen (100 Tiere pro Monat) einzuhalten. Für besondere Ereignisse dürfe die Zahl der geschlachteten Schafe an maximal drei Tagen im Jahr 100 Tiere pro Tag betragen. Diese zusätzliche Schlachtzahl sei auf das Monatskontingent anzurechnen. Rinder dürften dort nicht geschlachtet werden. Unter Ziff. 2 drohte die Beklagte für den Fall, dass er der Anordnung nach Ziff. 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € an. Unter Ziff. 3 gab die Beklagte dem Beigeladenen zu 2) ferner auf, sofort nach Erhalt der Verfügung die Direktvermarktung der geschlachteten Tiere einzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung bzw. der nicht vollständigen Befolgung von Ziff. 3 drohte sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Außerdem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung von Ziff. 1 und 3 an (Ziff. 5). Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere an, dass die Schlachterei aufgrund der begangenen Verstöße gegen die Festsetzungen der Baugenehmigung (Direktvermarktung, Rinderschlachtung, Schlachttieranzahl) formell illegal betrieben werde. Der Beigeladene zu 2) teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Juli 2018 der Beklagten u. a. mit, dass mit einer Schlachtzahl von nur drei Tieren pro Tag kein Betrieb wirtschaftlich rentabel zu unterhalten sei. Da Schlachtungen nach muslimischen Vorschriften durchgeführt würden, gehöre es zur Handhabung der Übergabe des Fleisches, das geschlachtete Tier, das vorher ausgewählt wurde, an den muslimischen Endabnehmer zu übergeben. Es handele sich um eine reine Übergabe. Dass dies unzulässig sein soll, stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Eigentumsrechte und in die Ausübung der Glaubensfreiheit dar. Der Rhein-Erft-Kreis teilte der Beklagten unter dem 5. Juli 2018 mit, dass in dem Betrieb des Beigeladenen zu 2) im Juni 187 Schafe und Ziegen sowie 3 Rinder geschlachtet wurden. Der Beigeladene zu 2) erhob ebenfalls am 5. Juli 2018 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2018 (23 K 4884/18). Mit Verfügungen vom 11. Juli 2018 und vom 22. August 2018 setzte die Beklagte wegen Nichtbeachtung des Direktvermarktungsverbotes und wegen Überschreitung der zulässigen Höchstmenge an Schlachttieren nach der Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2018 Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,00 € bzw. 2.000,00 € gegen den Beigeladenen zu 2) fest, welche von diesem auch beglichen wurden. Die Zwangsgeldbescheide sind Gegenstand der Verfahren 23 K 5671/18, 23 K 5712/18 und 23 K 6428/18. Der Beigeladene zu 2) beantragte bei der Beklagten am 6. Dezember 2018 die Erteilung einer „Nachtragsgenehmigung“ zur Erweiterung der Genehmigung für das Schlachten von bis zu 220 Tieren im Monat und zur Zulassung der Direktvermarktung. Der Rhein-Erft-Kreis teilte der Beklagten in mehreren E-Mails im Gesamtzeitraum Juni 2019 bis Januar 2020 die Schlachtzahlen für das Jahr 2019 mit: So ergaben sich nach den Auskünften des Rhein-Erft-Kreises im Januar 99 Schafe, im Februar 97 Schafe, im März 101 Schafe, im April 99 Schafe, im Mai 98 Schafe, im Juni 93 Schafe, im August 266 Schafe (davon an den vier Kurban-Tagen insgesamt 166 Schafe), im September 80 Schafe, im November 93 Schafe und im Dezember 100 Schafe. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 hörte die Beklagte den Beigeladenen zu 2) zur Nutzungsuntersagung der Schlachterei an und wies insoweit nochmals auf die einzuhaltenden Vorgaben der Baugenehmigung vom 15. März 2018 hin. Mit Bescheid vom 18. September 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung der am 6. Dezember 2018 beantragten Baugenehmigung ab. Der Beigeladene zu 2) erhob hiergegen am 18. Oktober 2019 Klage (23 K 6170/19). Der Rhein-Erft-Kreis teilte mit weiteren Auskünften mit, dass im Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2020 die Schlachtgrenze von 100 Schafen lediglich in den Monaten Februar, April, Mai und Juni 2020 überschritten worden sei. Im Juli 2020 seien 110 Schafe und im August 2020 95 Schafe geschlachtet worden. Zusätzlich seien an den „Kurban-Tagen“ folgende Schlachtungen erfolgt: 31. Juli 2020: 157 Schafe, 2 Ziegen; 1. August 2020: 110 Schafe; 2. August 2020: Keine Schlachtung; 3. August 2020: 30 Schafe. Die gemeldeten Schlachtzahlen für den Zeitraum September bis Dezember 2020 und für den Zeitraum Januar bis März 2021 lagen jeweils unter 100. Der Beigeladene zu 2) legte der Beklagten im Jahr 2021 einen neuen Bauantrag vor, der bislang nicht beschieden wurde. Der Kläger trägt zur Klagebegründung im Wesentlichen vor: Auch nach den Verfügungen vom 11. Juli 2018 und vom 22. August 2018 sei es fortgesetzt und anhaltend zu Verstößen gegen den Inhalt der Baugenehmigung bzw. der Verfügung gekommen, gegen die die Beklagte jedoch nicht weiter eingeschritten sei und den Inhalt ihrer Verfügung nicht mit weiteren Zwangsvollzugsmaßnahmen umzusetzen versucht habe. Tatsächlich sei der Status quo unverändert. So werde die Schlachterei wöchentlich weiterhin von mehreren voll beladenen Lkw mit Schafen angefahren, die in der Gesamtsumme mindestens das Doppelte von den monatlich erlaubten 100 Tieren ausmachten. Insbesondere in der wärmeren Jahreszeit führten die überhöhten Schlachtzahlen zu Geruchsemissionen, Fliegenplagen und Lärm durch anhaltende Hackgeräusche bei offener Tür zum Schlachtraum während der Schlachtungen und somit zu die Lebensqualität stark beeinflussenden Beeinträchtigungen. Dies könne durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt werden. Der Mist der großen Anzahl der Schlachttiere werde nur mit Stroh bedeckt und tatsächlich lediglich einmal im Jahr entsorgt. Der entsprechende Stall sei nur wenige Meter von seinem Grundstück entfernt. Schlachtabfälle würden unsachgemäß und ungekühlt aufbewahrt. Besonders belästigend sei der Geruch, wenn die Abfälle abgeholt werden. Darüber hinaus werde weiterhin täglich Direktverkauf vor Ort betrieben. Die Nebenbestimmungen sollten sicherstellen, dass es durch die gewerbliche Schlachterei nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen auf seinem Grundstück komme. Der Beigeladene zu 2) habe die Verstöße gegen die Auflagen selbst eingeräumt. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt. Auch wenn es sich um Außenbereich handelt, sei der Kläger nicht völlig schutzlos gestellt. Eine besondere Situation ergebe sich daraus, dass das Wohnhaus und der Garten der Kläger und der Betrieb des Pächters mit Weide, Schlachtraum und Parkplatz außergewöhnlich nah beieinander lägen. Jeden Samstag sei der Parkplatz des Schlachtbetriebes voll besetzt. Die Anzahl der gelieferten Schlachttiere liege konstant über dem, was die Baugenehmigung beinhalte. Hierbei handele es sich um Lieferungen von 20 bis 30 Tieren, die regelmäßig zwei bis drei Mal wöchentlich angefahren würden, manchmal auch häufiger. Es sei auch vorgekommen, dass Tierhälften zu nächtlicher Zeit angeliefert wurden. Der Abfall werde zwei bis drei Mal in der Woche von der Fa. X. Y. GmbH (Tierbeseitigung) abgeholt. Hierbei könne lediglich beobachtet werden, dass die Tierkörper entsorgt würden, nicht aber das Blut. Auch wenn sich die Baugenehmigung vom 15. März 2018 durch Zeitablauf erledigt habe, könne er sich noch auf die darin enthaltenen Bestimmungen berufen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung Bescheides vom 19. Februar 2018 zu verpflichten, gegenüber der Nutzung auf dem Grundstück M.---straße 00 in G. bauaufsichtlich einzuschreiten und hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2018 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag vom 26. Oktober 2017 auf bauaufsichtliches Einschreiten zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass der Kläger etwaige Abwehrrechte verwirkt habe. Erste Beschwerden gegen den Betrieb seien durch den Kläger erst im September 2017 erfolgt. Der Beigeladene zu 1) bzw. der Beigeladene zu 2) hätten berechtigterweise darauf vertraut, dass keine Einwände gegen die Schlachterei erhoben werden. Entgegen der Auffassung des Klägers habe auch kein Anlass bestanden, unter nachbarrechtsrelevanten Gesichtspunkten weitergehende Nebenbestimmungen zum Umgang mit der Beseitigung von Mist und Schlachtabfällen auf dem Vorhabengrundstück zu treffen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Durch die Begrenzung der Schlachtzahl auf 100 Schlachttiere monatlich, die Beschränkung der Geschäftszeiten auf 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie das Verbot der Direktvermarktung auf dem Vorhabengrundstück sei bereits sichergestellt, dass es durch die gewerbliche Schlachterei nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen auf dem Nachbargrundstück des Klägers komme. Hinzu komme, dass nach Nr. 7 der Nebenbestimmungen der angefallene Mist in verschlossenen Behältern zu lagern sei. Mist- und Schlachtabfälle seien nach den Nebenbestimmungen Nr. 7 und Nr. 8 in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Außerdem sei ein Wohnnachbar gegenüber Wohngebieten im Außenbereich deutlich weniger schutzbedürftig. Durch den eigenen Betrieb des Klägers liege auch eine gewisse Vorbelastung des Gebietes vor. Mangels konkreter Vorgaben für den Außenbereich sei in der Rechtsprechung bspw. anerkannt, dass für dortige Wohnnachbarn die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet nach Nr. 6.1 TA Lärm in Höhe von maximal 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts zugrunde zu legen seien. Anhaltspunkte dafür, dass diese Richtwerte hier durch Gewerbelärm der Schlachterei überschritten sein könnten, bestünden nicht. Gleiches gelte auch im Hinblick auf die Geruchsemissionen. Ferner seien ihr nach Erlass der Zwangsgeldbescheide keine weiteren Verstöße durch den Schlachtbetrieb des Beigeladenen zu 2) bekannt geworden. Die Schlachtzahlen würden ihr durch das Kreisveterinäramt gemeldet und hielten die Vorgaben der Ordnungsverfügung sowie der Baugenehmigung ein. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Der Beigeladene zu 2) trägt vor, dass es falsch sei, dass nach wie vor eine Direktvermarktung stattfinde und dass „Übermengen an Schlachttieren“ angeliefert werden. Im Jahr 2020 sei es zu keiner einzigen Beanstandung bei der Kontrolle durch die Beklagte gekommen. Die derzeitige Beschränkung der Schlachtzahl auf 100 Tiere pro Monat könne zu keinerlei irgendwie gearteten Beeinträchtigungen für andere Betriebe in der Gegend führen. Es gebe weder Geruchsemissionen noch irgendwelche sonstigen Auswirkungen, die von seinem Betrieb ausgingen. Die Forderung, dass die Kunden keine Tiere mehr auswählen können sollen, sei nicht nachvollziehbar. Der behauptete Verkehr durch Kunden sei mit Blick auf die Schlachtzahlen minimal. Selbst bei 200 Tieren in der Woche wären das im Hinblick auf die sechs Tage, die hier zu rechnen sind, gerade mal etwas über 30 Fahrzeugsequenzen pro Tag oder umgerechnet auf den Frequenzzeitraum 3 Fahrzeugsequenzen pro Stunde. Die Unterbringung der Tiere stelle keine Beeinträchtigung dar, weil diese Tiere sich lediglich kurzfristig auf dem Gelände aufhielten und in einen geschlossenen Stall geführt würden. Die Verarbeitung von Fleisch finde in dafür hergerichteten Räumlichkeiten statt, die geschlossen seien, die seit 13 Jahren von Veterinären regelmäßig überprüft würden. Es habe in all den Jahren nicht eine Beanstandung des Gesundheitsamtes gegeben. Die Abfälle würden in speziellen Behältern eingelagert, in ein Kühlhaus gebracht und seien die gesamte Zeit geschlossen deponiert und gekühlt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Parallelverfahren 23 K 3431/18, 23 K 4884/18, 23 K 5671/18, 23 K 5712/18, 23 K 6428/18 und 23 K 6170/19) und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zunächst zulässig. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, da der Kläger das bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW (in der maßgeblichen Fassung vom 21. Juli 2018) gegen die Nutzung des Grundstücks M.---straße 00 in 00000 G. durch den Beigeladenen zu 2) begehrt. Die Klage wurde ordnungsgemäß erhoben. Sie genügt den Anforderungen des § 82 VwGO und ist insbesondere hinreichend bestimmt. Der Kläger begehrt nach seinem gesamten Vorbringen, dass durch das Einschreiten sichergestellt werden soll, dass durch den Betrieb der Schlachterei nachbarschützendes Recht nicht verletzt wird. Für die ordnungsgemäße Klageerhebung ist es nicht erforderlich, dass der Kläger auch das entsprechende Mittel des Einschreitens konkret benennt. Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Die Klage ist allerdings nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf den Erlass einer (weiteren) bauaufsichtlichen Verfügung, die sich gegen den Schlachtbetrieb des Beigeladenen zu 2) richtet bzw. auf eine Neubescheidung seines Antrages (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Bauaufsichtsbehörde hat gemäß § 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; in diesem Zusammenhang hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der betroffene Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entschließungsermessen ist dann regelmäßig auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rn. 29 f., m. w. N. Ausgehend hiervon steht dem Kläger weder ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu noch kann er eine Verpflichtung der Beklagten erreichen, über ein Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen erneut zu entscheiden. Zwar hat der Kläger den erforderlichen vorherigen Antrag bei der Beklagten als zuständiger Behörde auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Schlachthofbetrieb in den Monaten September bzw. Oktober 2017 mit anwaltlichen Schreiben gestellt. Allerdings ist die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, also drittschützende Wirkung hat, durch den Betrieb des Beigeladenen zu 2) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Zunächst ist festzustellen, dass es im hiesigen Verfahren nicht darauf ankommt, ob die Vorgaben zu den Schlachtzahlen und das Verbot der Direktvermarktung beachtet werden oder nicht. Denn die Baugenehmigung ist ohnehin durch Zeitablauf gemäß § 75 BauO NRW erloschen und hat dementsprechend – auch mit Blick auf evtl. aus der Baugenehmigung resultierende Nachbarrechte des Klägers – keine Wirksamkeit mehr. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil im Verfahren 23 K 3431/18 Bezug genommen. Auch unabhängig von dem Erlöschen der Baugenehmigung, ist festzustellen, dass die in der Baugenehmigung vom 15. März 2018 enthaltene Kontingentierung der Schlachtzahlen in Ziff. 1, die besagt: „Die Anzahl der Schlachttiere ist auf max. 100 Tiere pro Monat zu begrenzen. Für besondere Ereignisse darf die Zahl der Schlachttiere an max. 3 Tagen 100 Tiere pro Tag betragen. Diese zusätzliche Schlachttierzahl ist auf das Monatskontingent anzurechnen.“, nicht dazu bestimmt ist, die Rechte des Klägers als Nachbar zu schützen. Vielmehr soll diese Bestimmung dazu dienen, städtebaulichen Zwecken hinreichend Rechnung zu tragen. Für die Frage, ob der Nachbar durch den Betrieb des Schlachthofs im Hinblick auf Geruchsemissionen etc. in seinen Rechten verletzt ist oder nicht, kommt es auf die bloße Anzahl der Schlachtungen offenkundig nicht an. Hingegen ist allein maßgeblich, in welcher Art und Weise die Schlachtungen durchgeführt werden und ob dadurch nachbarrechtswidrige Emissionen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BauGB) freigesetzt werden. Denn es liegt einerseits auf der Hand, dass bspw. bei einem hinreichend geschützten und isolierten Schlachtbetrieb auch eine höhere Anzahl an Schlachtungen durchgeführt werden kann ohne dass es für das Nachbargrundstück zu spürbaren Beeinträchtigungen kommt. Andererseits ist es genauso gut möglich, dass bei einer niedrigen Anzahl an Schlachtungen eine nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigung vorliegt, wenn für den Betrieb entsprechende Schutz- und Vorkehrungsmaßnahmen nicht getroffen wurden. Demgemäß ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kontingentierung der Schlachtzahlen einzig der Umsetzung planungsrechtlicher Zwecke dient. Auch das in der Baugenehmigung vom 15. März 2018 ausgesprochene Verbot der Direktvermarktung ist nicht nachbarschützend. Das Verbot des Direktvertriebes vor Ort dient ebenfalls städtebaulichen bzw. planungsrechtlichen Zielen. So bezieht sich die Beklagte ausdrücklich darauf, dass insbesondere der gewerbliche Direktvertrieb den objektiv-rechtlichen Vorgaben des geltenden Flächennutzungsplans zuwiderläuft, der für die einschlägige Fläche „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte mit dem Verbot der Direktvermarktung sicherstellen wollte, dass der Betrieb eines solchen Gewerbes nach den Vorgaben des geltenden Planungsrechts für den Außenbereich verhindert wird. Offensichtlich hat das Verbot der Direktvermarktung im Hinblick auf etwaige Geruchsemissionen durch den Schlachtbetrieb als solchen keinen Einfluss. Dass durch das Direktvermarktungsverbot entsprechend weniger Beeinträchtigungen durch Kundenverkehr auf dem Grundstück zu erwarten sein können, weil die Schlachtprodukte sodann nicht mehr direkt vor Ort abgeholt bzw. die Schlachttiere nicht vor Ort ausgewählt werden könnten, ist mithin als bloße Reflexwirkung in nachbarrechtlicher Hinsicht unbeachtlich. Nach alledem ist es für das hiesige Verfahren nicht von Relevanz, ob der Beigeladene zu 2) der Ordnungsverfügung bzw. den Vorgaben zur Baugenehmigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt vollständig nachkommt oder nicht. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt durch den Schlachtbetrieb des Beigeladenen zu 2) nicht vor. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Danach kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmepflichtigen andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22/75 –, juris. Insbesondere liegt eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme aufgrund von schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) in Form von unzumutbaren Geruchsimmissionen nicht vor. Bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen kann die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe herangezogen werden. Sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Eine Begutachtung nach Regelwerken ohne rechtliche Verbindlichkeit wie der GIRL ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen. Namentlich darf sich die Beurteilung von Geruchsimmissionen nicht in jedem Fall allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren. Darüber hinaus hat zur Frage der Zumutbarkeit jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 – 2 D 95/11.NE –, juris, Rn. 39, m. w. N. So sieht die GIRL für Außenbereichsgrundstücke einen Immissionswert von im Einzelfall bis zu 0,25 (= 25 % Jahresgeruchsstunden) im Hinblick auf landwirtschaftliche Gerüche vor (siehe dazu auch die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL). Denn das Wohnen im Außenbereich ist mit einem immissionsschutzrechtlichen geringeren Schutzanspruch verbunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 B 141/13 –, juris, Rn 11., m. w. N. Der Auslegungshinweis zu Nr. 1 GIRL (in den Abschnitten "Immissionswerte" und "Ortsüblichkeit") flankiert dies mit der Bemerkung, bei der Anwendung der GIRL auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen sei in jedem Fall eine Einzelfallprüfung – im Sinne der Nr. 5 GIRL – erforderlich, da z. B. aufgrund der Ortsüblichkeit gegebenenfalls höhere Geruchsimmissionen toleriert werden könnten. In diesen Fällen könnten die Immissionswerte als Zielwerte in bestehenden Konfliktlagen herangezogen werden. Die Festlegung von Zwischenwerten sei denkbar. Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche sei zu beachten, dass der ländliche Raum historisch gewachsen sei. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen könnten in einer unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im Dorf bzw. ländlichen Bereich als ortsüblich hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 – 2 D 95/11.NE –, juris, Rn. 45. Im Übrigen vermag selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu begründen. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 10 A 259/08 –, juris; Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 10 B 435/02 –, BRS 66 Nr. 182; Beschluss vom 18. März 2002 – 7 B 315/02 –, BRS 65 Nr. 87; jeweils m. w. N.. Im konkreten Fall ist nach den genannten Maßstäben eine für den Kläger unzumutbare Geruchseinwirkung weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass insbesondere ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen zur „Nachtragsgenehmigung“ der Schlachtbetrieb des Beigeladenen zu 2) so konzipiert ist, dass wöchentlich ca. drei Mülltonnen à 240,00 l Schlachtabfälle/Innereien anfallen und diese in einem klimatisierten abgetrennten Raum zwischengelagert werden. Der Container (mit Deckel, 1,00 m³) für die Schlachtabfälle befindet sich in ca. 40,00 m Luftlinie vom Grundstück des Klägers entfernt. Der Mist und das Blut werden nach dem Antrag ebenfalls in solchen dichten Edelstahlcontainern mit Deckel (je 1,00 m³) gelagert, wobei sich diese Container ebenfalls ca. 40,00 m entfernt vom Grundstück des Klägers befinden. Eine Fachfirma transportiert die Schlachtabfälle zweimal wöchentlich (montags und freitags) ab. Das Amt für technischen Umweltschutz des Rhein-Erft-Kreises hat am 28. Januar 2019 bestätigt, dass eine Geruchsbelastung bei geschlossenen Containern ausgeschlossen werden kann. Ebenfalls bestätigte das Veterinär- und Lebensmittelüberwachsungsamt des Rhein-Erft-Kreises am 2. August 2019, dass die Konfiskatlagerung gekühlt erfolgt und dass eine geruchliche Auffälligkeit nicht festgestellt werden konnte. Selbst wenn entsprechende Geruchsimmissionen zulasten des Grundstücks des Klägers – wie dieser vorträgt – vor allem immer dann entstehen, wenn die Schlachtabfälle zweimal wöchentlich von der Fachfirma abgeholt werden, so erscheint die Annahme, dass dadurch über 15 bis 25 % „Jahresgeruchsstunden“ entstehen, – ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger sich mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 selbst dahingehend eingelassen hat, dass eine deutliche Überschreitung zumutbarer Immissionen „vor allem an warmen Tagen im Sommer“ stattfinde – faktisch ausgeschlossen. Ebenso verhält es sich mit etwaigen Gerüchen durch den Mist, der abgesehen davon, dass er – wie dargelegt – in abgedichteten Edelstahlcontainern gelagert wird, als „tierhaltungstypisch“ einzustufen ist und demgemäß selbst bei 50 % Jahresgeruchsstunden nicht automatisch zur Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen führt. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst auf seinem Grundstück eine – ggf. geruchsemittierende – „Reit- und Pensionsanlage“ betreibt und dass der Schlachtbetrieb auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1) schon ursprünglich im Rahmen der Landwirtschaftlich geführt wurde und bereits im Jahr 2007 genehmigt wurde. Die Beklagte weist somit zu Recht auf eine entsprechende Vorbelastung des in Rede stehenden Gebietes hin. Der (landwirtschaftliche) Schlachtbetrieb stellt sich mithin insgesamt als ortsüblich und historisch gewachsen dar. Die Grenze der Unzumutbarkeit von etwaigen Immissionen, die auf den Betrieb zurückgehen, ist unter Beachtung der Außenbereichslage als entsprechend hoch anzusehen. Auch wenn der Betrieb des Klägers tatsächlich nicht als „landwirtschaftlich“ zu qualifizieren ist und eine erhöhte Anzahl an Schafen schlachtet, ändert dies nichts daran, dass die Art der in Rede stehenden Geruchsbildung durch die Schlachterei nach den o. g. Maßstäben (nach wie vor) als landwirtschaftlich anzusehen ist. Schon der Beigeladene zu 1) hat im Rahmen der Landwirtschaft zuvor Schafe geschlachtet. Die Frage danach, ob der bestehende Betrieb tatsächlich baurechtlich privilegiert ist oder nicht, hat keine Auswirkungen auf die qualitative Einstufung der entsprechenden Gerüche als „landwirtschaftstypisch“. Auch sind unzumutbare Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück des Klägers nicht gegeben. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, in welchem Ausmaß und wie oft Lärm im Sinne von § 3 BImSchG bzw. nach der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm vom 26. August 1998 durch den Betrieb des Beigeladenen zu 2) verursacht wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die hier in Rede stehenden Grundstücke im Außenbereich befinden und dass der landwirtschaftliche Schlachtbetrieb schon seit Langem bestand, sind an eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung hohe Anforderungen zu stellen. Für eine solche Beeinträchtigung bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass er sich durch den „Kundenverkehr“ gestört fühlt, so dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Die ca. 20,00 m vom Grundstück des Klägers entfernt gelegenen zehn Pkw-Stellplätze für Kunden bzw. die stattfindenden Verkehrssequenzen sind rechtlich unbedenklich. Einerseits wären selbst bei ca. 200 Schlachttieren monatlich und entsprechend ca. 47 Kunden in der Woche bei sechs Tagen etwa lediglich acht Fahrzeugsequenzen pro Tag zu erwarten. Von einer solchen Fahrzeugsequenz ist hier jedoch schon nicht auszugehen. Der Kläger gibt im Rahmen seines gestellten Nachtragsantrages vielmehr an, dass der Kundenverkehr wochentags mit maximal vier Kunden und samstags mit maximal zehn Kunden anzugeben ist. Andererseits befinden sich auch auf dem Grundstück des Klägers, der dort eine Reit- und Pensionsanlage betreibt, mehrere Stellplätze und von einem entsprechenden Kundenverkehr ist auch dort auszugehen. Auch ist der Betrieb so organisiert, dass die Schlachttiere sich lediglich kurzfristig auf dem Gelände aufhalten und sodann in einen geschlossenen Stall geführt werden. Sofern der Kläger schließlich vorbringt, dass er sich durch Fliegen belästigt fühlt, so dringt er auch mit diesem Einwand nicht durch. Denn dem Kläger ist auch insofern entgegenzuhalten, dass aufgrund der Außenbereichslage eine erhöhte Beeinträchtigung durch „landwirtschaftstypische Begleitumstände“ hinzunehmen ist. Wie bereits dargelegt, kann es keine Rolle spielen, ob die – im Außenbereich nicht ungewöhnliche – Situation eines erhöhten Fliegenaufkommens auf ein privilegiertes Vorhaben zurückzuführen ist oder nicht. Im Übrigen ist auch nicht substantiiert dargelegt, welches Ausmaß die „Fliegenplage“ konkret annimmt. Die konkrete Ausgestaltung des Betriebs (Betriebsabläufe und bauliche Vorrichtungen) sprechen eher gegen die Annahme, dass dadurch unzumutbare Formen von „Fliegenplagen“ entstehen (s. o.). Ferner ist nicht schlüssig dargetan, dass etwaige Fliegen allein auf den Betrieb des Beigeladenen zu 2) zurückzuführen sind. Darüber hinaus muss auch hier entsprechend Berücksichtigung finden, dass ebenfalls der Kläger mit seiner Reit- und Pferdepension offensichtlich eine Anlage betreibt, die grundsätzlich dazu geeignet ist, ein erhöhtes Fliegenaufkommen hervorzurufen. Nach alledem kann es dahinstehen, ob der Kläger die Geltendmachung nachbarschützender Rechte vor dem Hintergrund des Zeitablaufs verwirkt hat. Diese Frage musste die Kammer aufgrund der fehlenden Rechtsverletzung nicht entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs.3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen haben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.