Urteil
23 K 4884/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0609.23K4884.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Mieter von Räumlichkeiten des im Außenbereich liegenden Grundstücks Gemarkung H. , Flur 0, Flurstück 000 (M.---straße 00, 00000 G. ), welches im Eigentum des Herrn X. (Beigeladener in den Parallelverfahren 23 K 2328/18 und 23 K 3431/18) steht. Er betreibt dort seit 2007 eine gewerbliche Schlachterei. Ursprünglich führte Herr X. auf diesem Grundstück im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes ebenfalls Schlachtungen durch. Für diesen Betrieb erteilte die Beklagte Herrn X. mit Bescheid vom 28. November 2007 eine Baugenehmigung. Für den Grundstücksbereich setzt der Flächennutzungsplan der Beklagten „Fläche für die Landwirtschaft“ fest. Ein Bebauungsplan für den Grundstücksbereich besteht nicht. Der Betrieb funktioniert typischerweise auf die Art und Weise, dass die Kunden anrufen und ankündigen, dass sie kommen, um eine Bestellung aufzugeben. Die Kunden kommen dann zum Parkplatz und können durch eine Glasscheibe die Schafe sehen und aussuchen. Danach werden die entsprechenden Schafe geschlachtet und das Fleisch wird ausgeliefert. An Privatkunden wird das Fleisch auch unmittelbar an der Schlachterei mitgegeben. Am 18. November 2016 beantragte Herr X. die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des Betriebes auf seinem Grundstück für ein gewerbliches Vorhaben mit der beabsichtigten Nutzung „Schlachten von Schafen und vierteilen“. Am 18. September 2017 forderte der Grundstücksnachbar Herr Y. (Kläger der Parallelverfahren 23 K 2328/18 und 23 K 3431/18) mit anwaltlichem Schreiben die Beklagte dazu auf, den Schlachtereibetrieb des Herrn X. zu überprüfen und ggf. „erforderliche Maßnahmen“ einzuleiten. Zur Begründung teilte er mit, dass der Schlachtereibetrieb in ganz erheblichem Umfang ausgeweitet worden sei und ganz erhebliche Beeinträchtigungen von dem Betrieb auf sein Grundstück ausgingen. Herr Y. forderte am 4. sowie am 27. Oktober 2017 die Beklagte dazu auf, gegenüber dem Schlachtereibetrieb eine Nutzungsuntersagung zu verfügen. Er machte insoweit geltend, dass ein gewerblicher Schlachtereibetrieb unterhalten werde ohne dass hierfür die erforderlichen Genehmigungen vorlägen und rügte insbesondere die Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen. Der Rhein-Erft-Kreis teilte der Beklagten mit E-Mail vom 28. September 2017 mit, dass im Zeitraum Januar 2017 bis August 2017 die monatlichen Schlachtzahlen (ohne die Schlachtungen für das Kurbanfest) immer über 100 (von 109 bis 201) gelegen haben. Unter dem 21. Januar 2018 informierte Herr X. die Beklagten auf Nachfrage darüber, dass im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt 542 Tieren geschlachtet worden seien. Zusätzlich würden 250 Tiere an drei Tagen anlässlich des Kurbanfestes geschlachtet. Mit Bescheid vom 19. Februar 2018 teilte die Beklagte Herrn Y. mit, dass ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Schlachtereibetrieb nicht beabsichtigt sei und begründete dies damit, dass keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften erkennbar seien, die der Erteilung einer Genehmigung für die gewerbliche Schlachterei entgegenstehen könnten. Im Vorfeld der zu erwartenden Genehmigung sei ein Einschreiten zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig. Mit Bescheid vom 15. März 2018 genehmigte die Beklagte Herrn X. den Betrieb einer gewerblichen Schlachterei. Im Rahmen der einzelnen Bestimmungen zu dem Bescheid wurde u. a. aufgegeben, dass die Anzahl der Schlachttiere, die pro Monat geschlachtet werden dürfen, auf 100 beschränkt wird. Zusätzlich wurde erlaubt, bei besonderen Ereignissen an drei Tagen im Jahr jeweils 100 Tiere am Tag zu schlachten. Die zusätzliche Schlachttierzahl ist auf das Monatskontingent anzurechnen (Ziff. 1). Die Direktvermarktung von der Schlachterei wurde nicht gestattet (Ziff. 9). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Baugenehmigung vom 15. März 2018 Bezug genommen. Der Rhein-Erft-Kreis teilte der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2018 mit, dass die Obergrenze der Schlachtzahlen nach der Baugenehmigung ausweislich der gemeldeten Schlachtzahlen “grundsätzlich immer erheblich“ überschritten werde. Zudem betreibe der Schlachthof nahezu ausschließlich Direktvermarktung. Am 7. Mai 2018 erhob Herr Y. Klage gegen die Herrn X. erteilte Baugenehmigung vom 15. März 2018. Diese Klage ist Gegenstand des Parallelverfahrens 23 K 3431/18. Die Beklagte hörte den Kläger mit Verfügung vom 24. Mai 2018 zum Erlass einer beabsichtigten Ordnungsverfügung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Mai 2018 äußerte sich Herr X. gegenüber der Beklagten dahingehend, dass die Anzahl der notwendigen Schlachtungen nicht von ihm stamme und auch nicht mit ihm abgesprochen worden sei. Er habe dem Kläger die Baugenehmigung mit den darin festgelegten Schlachtzahlen übergeben. Das zuständige Veterinäramt habe bestätigt, dass die betriebene Vermarktung die übliche Praxis in muslimischen Schlachtstätten sei. Ein auskömmliches Wirtschaften sei dem Kläger durch die getroffenen Regelungen nicht möglich. Mit Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2018 gab die Beklagte dem Kläger unter Ziff. 1 des Bescheides auf, sofort nach Erhalt der Verfügung die mit der Baugenehmigung vom 15. März 2018 festgesetzte maximale Anzahl von geschlachteten Schafen (100 Tiere pro Monat) einzuhalten. Für besondere Ereignisse dürfe die Zahl der geschlachteten Schafe an maximal drei Tagen im Jahr 100 Tiere pro Tag betragen. Diese zusätzliche Schlachtzahl sei auf das Monatskontingent anzurechnen. Rinder dürften dort nicht geschlachtet werden. Unter Ziff. 2 drohte die Beklagte für den Fall, dass er der Anordnung nach Ziff. 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € an. Unter Ziff. 3 gab die Beklagte dem Kläger ferner auf, sofort nach Erhalt der Verfügung die Direktvermarktung der geschlachteten Tiere einzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung bzw. der nicht vollständigen Befolgung von Ziff. 3 drohte sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Außerdem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung von Ziff. 1 und 3 an (Ziff. 5). Unter Ziff. 6 setzte sie eine Gebühr in Höhe von 200,00 € fest. Zur Begründung der Verfügung führte die Beklagte im Wesentlichen an, dass die Schlachterei aufgrund der begangenen Verstöße gegen die Festsetzungen der Baugenehmigung (Direktvermarktung, Rinderschlachtung, Schlachttieranzahl) formell illegal betrieben werde. Die Direktvermarktung sei nicht beantragt worden. Eine wegemäßige Erschließung hierzu sei zudem nicht gegeben und notwendige Stellplätze seien laut Bauantrag nicht vorgesehen. Zusätzlich erforderliche Baumaßnahmen, wie etwa Grundstücksbefestigungen für Zu- und Abgangsverkehr und Parkplätze seien grundsätzlich für die Gewerbeausübung im Außenbereich nicht zulässig und auch nicht beantragt worden. Der Kläger teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Juli 2018 der Beklagten u. a. mit, dass mit einer Schlachtzahl von nur drei Tieren pro Tag kein Betrieb wirtschaftlich rentabel zu unterhalten sei. Da Schlachtungen nach muslimischen Vorschriften durchgeführt würden, gehöre es zur Handhabung der Übergabe des Fleisches, das geschlachtete Tier, das vorher ausgewählt wurde, an den muslimischen Endabnehmer zu übergeben. Es handle sich um eine reine Übergabe. Dass dies unzulässig sein soll, stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Eigentumsrechte und in die Ausübung der Glaubensfreiheit dar. Der Rhein-Erft-Kreis teilte der Beklagten unter dem 5. Juli 2018 mit, dass in dem Betrieb des Klägers im Juni 187 Schafe und Ziegen sowie drei Rinder geschlachtet wurden. Der Kläger hat am 5. Juli 2018 Klage erhoben. Mit Verfügungen vom 11. Juli 2018 und vom 22. August 2018 setzte die Beklagte wegen Nichtbeachtung des Direktvermarktungsverbotes und wegen Überschreitung der zulässigen Höchstmenge an Schlachttieren nach der Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2018 Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,00 € bzw. 2.000,00 € gegen den Kläger fest, welche von diesem auch beglichen wurden. Die Zwangsgeldbescheide sind Gegenstand der anhängigen Verfahren 23 K 5671/18, 23 K 5712/18 und 23 K 6428/18. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 6. Dezember 2018 die Erteilung einer „Nachtragsgenehmigung“ zur Erweiterung der Genehmigung für das Schlachten von bis zu 220 Tieren im Monat und zur Zulassung der Direktvermarktung. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 hörte die Beklagte den Beigeladenen zu 2) zur Nutzungsuntersagung der Schlachterei an und wies insoweit nochmals auf die einzuhaltenden Vorgaben der Baugenehmigung vom 15. März 2018 hin. Mit Bescheid vom 18. September 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung der am 6. Dezember 2018 beantragten Baugenehmigung ab. Der Kläger erhob hiergegen am 18. Oktober 2019 Klage (23 K 6170/19). Er legte der Beklagten im Jahr 2021 einen neuen Bauantrag vor, der bislang nicht beschieden wurde. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Die Ordnungsverfügung komme einer Stilllegung des Betriebes gleich. Ein Schlachtbetrieb mit nur drei Schlachtungen pro Tag sei wirtschaftlich nicht existenzfähig. Die Tatsache, dass er in der Vergangenheit mehr als drei Schlachtungen pro Tag durchgeführt habe, habe niemand beanstandet. Eine entgegenstehende behördliche Anordnung sei ihm nicht bekannt gewesen. Von dem Bestehen einer entsprechenden Baugenehmigung sei er ausgegangen. Er habe sich bei Herrn X. über die Genehmigungssituation informiert. Die Abgabe des Schlachtgutes an den Kunden sei keine Direktvermarktung. Vielmehr sei es dem muslimischen Brauch entsprechend so, dass Tier von einem Moslem für eine Feier besichtigt, dann gekauft, anschließend geschlachtet, geviertelt und mitgenommen würden. Nur ein Teil der Schlachtware werde auf diesem Wege abgegeben. Ein entsprechendes Verbot sei eine unzulässige Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebes. Behördlicherseits sei dies nie beanstandet worden. 13 Jahre habe der Betrieb unter ständiger Kontrolle gestanden. Man könne von aktiver Duldung ausgehen. Man müsse darüber nachdenken, dass die Aufteilung in verschiedene Organisationseinheiten einer Gemeinde nicht dazu führe, dass sich jede dieser Organisationseinheiten auf Unkenntnis berufen kann. Dass Herr X. eine Baugenehmigung beantragt habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Einige Ergänzungen im Bauantrag des Herrn X. stammten nicht von diesem, sondern seien von einer anderen Person eingetragen worden. Herr X. sei nur danach gefragt worden, wie viele Tiere er vorher selbst geschlachtet habe. Eine Beschränkung im Bauantrag habe er zu keiner Zeit gemacht. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger habe durch seine Ausführungen sowohl die Direktvermarktung, als auch die Überschreitung der zulässigen Schlachtzahlen bestätigt. Bestätigt werde die Direktvermarktung auch durch den aktuell für das Vorhabengrundstück eingereichten Bauantrag und der dortigen Betriebsbeschreibung. Allein die formelle Illegalität rechtfertige die vorliegende Untersagung der über den Baugenehmigungsrahmen hinausgehenden Nutzung. Die Nutzung sei auch nicht offensichtlich rechtmäßig, da es sich um eine gewerbliche Nutzung handele, die im Außenbereich nach § 35 BauGB unzulässig sei. Die Ordnungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Denn eine ebenfalls denkbare vollständige Nutzungsuntersagung würde für den Kläger eine deutlich größere Belastung darstellen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Parallelverfahren 23 K 2328/18, 23 K 3431/18, 23 K 5671/18, 23 K 5712/18, 23 K 6428/18 und 23 K 6170/19) und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für Ziff. 1 und Ziff. 3 der Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger aufgegeben wird, sofort nach Erhalt der Verfügung die mit der Baugenehmigung vom 15. März 2018 festgesetzte maximale Anzahl an geschlachteten Schafen (100 Tiere pro Monat) im Rahmen seines Schlachtbetriebes einzuhalten und die Direktvermarktung der geschlachteten Tieren einzustellen, ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in der Fassung vom 1. März 2000 (im Folgenden: „BauO NRW a. F.“). Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die gemäß § 28 VwVfG NRW erforderliche Anhörung stattgefunden. Auch in materieller Hinsicht begegnet die Verfügung keinen Bedenken. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F. können die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass u. a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung einer baulichen Anlage die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung sind gegeben. Das – durch regelmäßige Kontrollen dokumentierte – Schlachten von mehr als 100 Schafen monatlich im maßgeblichen Zeitraum vor Erlass der Ordnungsverfügung sowie der Verkauf des Schlachtgutes an Ort und Stelle (Direktvermarktung) verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, weil die hierfür nach § 63 Abs. 1 BauO NRW in der im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung maßgeblichen Fassung vom 4. Mai 2004 erforderliche Baugenehmigung nicht vorlag (und eine Baugenehmigung auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegt). Insbesondere ist auch der vom Kläger mitunter praktizierte Verkauf von Schlachtgut „an Ort und Stelle“ im Sinne einer Direktvermarktung formell illegal. Denn die Baugenehmigung vom 15. März 2018 hat in Ziff. 9 die Direktvermarktung von Fleisch an Endverbraucher ausdrücklich untersagt. Dadurch, dass der Kläger – unstreitig – mitunter so verfährt, dass er den Kunden, die vorbeikommen und sich ein Schaf aussuchen, auch Fleisch mitgibt, liegt jedenfalls auch im o. g. Sinne eine Direktvermarktung an den Endverbraucher vor. Unschädlich ist dabei, dass dieser Vorgang – wie der Kläger vorträgt – Teil des muslimischen Brauches ist. Sofern der Kläger diese Art des Betriebes aufrechterhalten will, so liegt es an ihm, auf eine entsprechende Erlaubnis mit den ihm rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln geltend zu machen bzw. sein Vorhaben in denjenigen Gebieten umzusetzen, in denen diese Betriebsform baurechtlich zulässig ist. Die Beklagte hat das ihr durch § 61 Abs. 1 BauO NRW a. F. eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Regelungen in Ziff. 1 und Ziff. 3 auch fehlerfrei ausgeübt. Eine formell illegale Nutzung kann regelmäßig rechts- und ermessensfehlerfrei alleine wegen des Fehlens der notwendigen Baugenehmigung untersagt werden. Dabei hat die Beklagte in der angegriffenen Ordnungsverfügung zu der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung an sich zwar sowohl die formelle, als auch die materielle Illegalität angeführt. Soweit in der Begründung der Ordnungsverfügung allerdings auch die fehlende Genehmigungsfähigkeit angesprochen wird, soll dies erkennbar die Nutzungsuntersagung nicht tragend begründen, sondern sinngemäß deutlich machen, dass auch mit Blick auf die Genehmigungsfähigkeit nicht ausnahmsweise von der Nutzungsuntersagung abgesehen werden kann. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte in der Begründung der Ordnungsverfügung unter Ziff. 5 ausdrücklich feststellt, dass sie alleine wegen der formell illegal betriebenen Nutzung diese untersagen dürfe. Eine – wie vorliegend – auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich im Übrigen grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist. Etwas anderes kann nur dann ausnahmsweise gelten, wenn dieser Antrag auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –, juris. Dieser Fall liegt hier jedoch offenkundig nicht vor. Im Gegenteil hat die Beklagte den am 6. Dezember 2018 gestellten Nachtragsantrag bzgl. der maximal zulässigen Anzahl von Schlachtungen in Höhe von 220 Tieren monatlich sowie zur Zulassung der Direktvermarktung mit Bescheid vom 18. September 2019 abgelehnt. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechender Antrag des Klägers seitens der Beklagten als offensichtlich genehmigungsfähig angesehen wird. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht mit Blick auf den vom Kläger geltend gemachten 13-jährigen Betrieb des Schlachthofes und der „regelmäßigen Kontrollen“ ermessensfehlerhaft. Zwar kann etwas anderes gelten, wenn die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt – sog. aktive Duldung –. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 –, juris, m. w. N. Eine solche ist im konkreten Fall jedoch nicht ersichtlich. Alleine aus der Tatsache, dass der Kläger seinen Schlachtbetrieb – ungeachtet der Frage, zu welcher Zeit auf welche Art und Weise (Schlachtzahlen, Direktvermarktung etc.) dieser erfolgte – seit 2007 führt und dieser bei Kontrollen „stets beanstandungsfrei“ blieb, ergibt sich ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand nach den o. g. Voraussetzungen nicht. Die Beklagte hatte im Jahr 2007 ausdrücklich nur Schlachtungen im Rahmen der Landwirtschaft genehmigt. Erst mit Baugenehmigung vom 15. März 2018 wurde die Erlaubnis auf einen gewerblichen Betrieb erweitert. Es lässt sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen darüber hinaus entnehmen, dass die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten erstmalig im Jahr 2017 (zunächst durch Mitteilung des Rhein-Erft-Kreises vom 28. September 2017) Kenntnis davon erlangte, dass die Obergrenze der Schlachtzahlen nach der Baugenehmigung ausweislich der gemeldeten Schlachtzahlen dauerhaft überschritten wurde. Dass der Schlachthof „nahezu ausschließlich“ Direktvermarktung betreibt, hat das Bauordnungsamt der Beklagten mit Mitteilung des Rhein-Erft-Kreises vom 3. Mai 2018 erfahren. Ein Bediensteter der Bauaufsicht fügte diesen Informationen in der Mitteilung vom 3. Mai 2018 den handschriftlichen Vermerk „Schön, dass wir das jetzt auch mal erfahren“ hinzu. Es ist nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte (Bauordnungsamt) von diesen Vorgängen bereits zu einem früheren Zeitpunkt positive Kenntnis erhalten hat. Insbesondere sind die aktenkundigen Berichte des Rhein-Erft-Kreises über den Schlachtbetrieb in wasser- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht aus dem Jahr 2017 hinsichtlich der hier in Rede stehenden Schlachtzahlen und hinsichtlich der Direktvermarktung nicht von Bedeutung. Auch aufgrund von sonstigen Überprüfungen (etwa des Kreisveterinäramtes) lässt sich eine positive Kenntnis der Beklagten im Hinblick auf die Schlachtzahlüberschreitung oder auf die Direktvermarktung nicht erblicken. Dessen ungeachtet ist für eine „aktive Duldung“ auch vielmehr eine unmissverständliche Erklärung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde dahingehend erforderlich, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung der illegalen Zustände erfolgen soll. Die schlichte Hinnahme eines formell illegalen Geschehens hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, eine als rechtswidrig erkannte Praxis zu beenden und die Herstellung baurechtmäßiger Zustände zu bewirken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 – 7 A 848/10 – juris, Rn. 13, m. w. N. Selbst wenn der Betrieb des Klägers aufgrund der Regelungen der Ordnungsverfügung nicht mehr „wirtschaftlich“ wäre und einer „Stilllegung gleichkäme“, so erweist sich diese – ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert hat – jedenfalls nicht als unverhältnismäßig. Es liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse, eine ungenehmigte, aber genehmigungsbedürftige Nutzung zu unterbinden. Der formell illegal Nutzende muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem – auch sofort vollziehbaren – Nutzungsverbot belegt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 –, juris, Rn. 16. Im Übrigen wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, sich rechtzeitig – und ggf. unter Einsichtnahme in die entsprechende Baugenehmigung vom 15. März 2018 – in hinreichendem Maße über die Genehmigungssituation seines seit 2007 bestehenden Betriebes richtig zu informieren und einen entsprechenden Antrag auf Legalisierung zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen. Es ist rechtlich nicht von Belang, dass der Kläger – wie er selbst vorbringt – von den in der Baugenehmigung vom 15. März 2018 geregelten Vorgaben (maximale Schlachtzahl, Verbot der Direktvermarktung) nichts gewusst haben will. Da das Bauordnungsrecht besonderes Gefahrenabwehrrecht ist und grundsätzlich keine sanktionierenden Zwecke verfolgt, spielt es keine Rolle, ob die formell illegale Nutzung dem jeweiligen Betreiber auch persönlich vorwerfbar ist oder nicht. Der Kläger ist als Betreiber des Schlachthofes Handlungsstörer und damit richtiger Adressat der Ordnungsverfügung, § 17 Abs. 1 OBG NRW. Auch die Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 2 und Ziff. 4 der Ordnungsverfügung sind rechtmäßig. Sie genügen den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Da es sich bei der Ordnungsverfügung um auferlegte Unterlassenspflichten handelt, war eine Fristsetzung im Rahmen der Zwangsgeldandrohung entbehrlich (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW). Demgemäß ist die Vorgabe, dass „sofort nach Erhalt der Verfügung“ die Direktvermarktung und die Überschreitung der zulässigen Schlachtzahlen einzustellen ist, rechtlich unbedenklich. Aus der Vorgabe, das Kontingent der Schlachtungen zu beachten, folgt unmittelbar, dass der Kläger dazu angehalten werden soll, die Schlachtungen zu unterlassen, die das Kontingent überschreiten. Da der Kläger – wie er selbst vorgetragen hat – die Verfügung am 8. Juni 2018 erhalten hat, war die Einhaltung der maximal zulässigen Schlachtungen für den Monat tatsächlich noch möglich. Der Kläger hat nicht vorgetragen – und es ist auch sonst nicht ersichtlich –, dass zu diesem Zeitpunkt das Monatskontingent schon erschöpft gewesen ist. Das Zwangsgeld selbst liegt im Bereich des nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW zulässigen Rahmens. Eventuelle – daraus resultierende – wirtschaftliche Einbußen sind daher hinzunehmen. Schließlich ist auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 € rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 14 GebG NRW, Ziff. 2.8.2.2 AVerwGebO NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.200,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht hinsichtlich der angefochtenen Gebührenforderung der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG), im Übrigen dem gesetzlichen Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG waren die Werte zusammenzurechnen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.