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Urteil

23 K 6170/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0609.23K6170.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Mieter von Räumlichkeiten des im Außenbereich liegenden Grundstücks Gemarkung H. , Flur , Flurstück 000 (M.---straße 00, 00000 G. ), welches im Eigentum des Herrn X. (Beigeladener in den Parallelverfahren 23 K 2328/18 und 23 K 3431/18) steht. Er betreibt dort seit 2007 eine gewerbliche Schlachterei. Der Betrieb funktioniert typischerweise auf die Art und Weise, dass die Kunden anrufen und ankündigen, dass sie kommen, um eine Bestellung aufzugeben. Die Kunden kommen dann zum Parkplatz und können durch eine Glasscheibe die Schafe sehen und aussuchen. Danach werden die entsprechenden Schafe geschlachtet und das Fleisch wird ausgeliefert. An Privatkunden wird das Fleisch auch unmittelbar an der Schlachterei mitgegeben. Ursprünglich führte Herr X. auf diesem Grundstück im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes ebenfalls Schlachtungen durch. Für diesen Betrieb erteilte die Beklagte Herrn X. mit Bescheid vom 28. November 2007 eine Baugenehmigung. Für den Grundstücksbereich setzt der Flächennutzungsplan der Beklagten „Fläche für die Landwirtschaft“ fest. Ein Bebauungsplan für den Grundstücksbereich besteht nicht. Im November 2016 beantragte Herr X. die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des Betriebes auf seinem Grundstück für ein gewerbliches Vorhaben mit der beabsichtigten Nutzung „Schlachten von Schafen und vierteilen“. Die Beklagte stellte unter dem 8. Januar 2018 eine schriftliche Anfrage an Herrn X. und erbat ergänzende Angaben zu dem gestellten Bauantrag, u. a. wie viele Tiere im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 geschlachtet worden sind. Herr X. teilte daraufhin mit Schreiben vom 21. Januar 2018 der Beklagten mit, dass im genannten Zeitraum 542 Tiere geschlachtet wurden, zusätzlich 250 Tiere an den drei „Kurban-Festtagen“. Mit Bescheid vom 15. März 2018 genehmigte die Beklagte Herrn X. den Betrieb einer gewerblichen Schlachterei. Im Rahmen der „Auflagen und Bedingungen“ zu dem Bescheid wurde u. a. gemäß Ziff. 1 aufgegeben, dass die Anzahl der Schlachttiere, die pro Monat geschlachtet werden dürfen, auf 100 beschränkt wird, zusätzlich wurde erlaubt, bei besonderen Ereignissen an drei Tagen im Jahr jeweils 100 Tiere am Tag zu schlachten. Die zusätzliche Schlachttierzahl ist auf das Monatskontingent anzurechnen. Die Direktvermarktung von der Schlachterei wurde nach Ziff. 9 nicht gestattet. Wegen der weiteren Regelungen wird auf die Baugenehmigung vom 15. März 2018 Bezug genommen. Der Rhein-Erft-Kreis teilte der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2018 mit, dass die Obergrenze der Schlachtzahlen nach der Baugenehmigung ausweislich der gemeldeten Schlachtzahlen grundsätzlich immer erheblich überschritten werde. Zudem betreibe der Schlachthof nahezu ausschließlich Direktvermarktung. In der Folgezeit ging die Beklagte mit mehreren Bescheiden (die allesamt Gegenstand der Parallelverfahren sind) ordnungsbehördlich gegen den Schlachtereibetrieb vor. Sie stützte ihr Vorgehen dabei auf die Missachtung von Schlachtzahlkontingenten und darauf, dass das Verbot der Direktvermarktung nicht beachtet werde. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 6. Dezember 2018 (mit Bauantrag vom 12. November 2018) die Erteilung einer „Nachtragsgenehmigung“ zur Erweiterung der Genehmigung für das Schlachten von bis zu 220 Tieren im Monat, zur Zulassung der Direktvermarktung und zusätzlich zum Schlachten von Rindern. Mit Bescheid vom 18. September 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung dieser beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie an, dass sich die beantragte Nutzung erheblich von der bisherigen Nutzung unterscheide. Die Erweiterung der gewerblichen Schlachterei gehöre eindeutig nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Eine Zulassung im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB scheide auch aus, weil die Nutzung der Schlachterei in der geplanten Form öffentliche Belange beeinträchtige. Denn sie widerspreche den Vorgaben des gültigen Flächennutzungsplanes, der „Fläche für die Landwirtschaft“ auf dem Vorhabengrundstück festsetze. Schädliche Umwelteinwirkungen – konkret zu den Entwässerungsanlagen der Schlachterei – könnten nach Aktenlage immer noch nicht ausgeschlossen werden. Entsprechende Einrichtungen (z. B. Fettabscheider) seien noch einzubauen und seien nicht Inhalt der Bauvorlage des Bauantrages. Die Erweiterung der Schlachterei mit Direktvermarktung lasse die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Letztlich griffen die Erleichterungen des § 35 Abs. 4 BauGB nicht. Nach Aktenlage werde davon ausgegangen, dass Herr X. seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben hat. Auch die Wirtschaftsgebäude der Hofstelle seien neben der Schlachterei bekanntlich anderen gewerblichen Nutzungen zugeführt worden. Es sei kein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit der Hofstelle des (hier aufgegebenen) landwirtschaftlichen Betriebes gegeben. Der Kläger beantrage auch bereits selbst nicht ausdrücklich die Änderung der Nutzung eines privilegierten Gebäudes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Entscheidend bleibe, dass § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB jedoch lediglich die erstmalige Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Vorhaben in gewerbliche Nutzung privilegiert zulasse. Diese einmalig zulässige Nutzungsänderung habe Herr X. bereits durch seine beantragte Nutzungsänderung (Baugenehmigung aus 2018) verbraucht. Die erneute Umnutzung eines ursprünglich privilegierten, aber bereits geänderten Vorhabens, sei hingegen nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Die beantragte Nutzungsänderung werde schließlich auch nicht von § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB erfasst. Der Kläger hat am 18. Oktober 2019 Klage erhoben. Er legte der Beklagten im Jahr 2021 einen neuen Bauantrag vor, bislang nicht beschieden wurde. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag des Herrn X. auf Erteilung der Genehmigung sei im Nachhinein durch einen Mitarbeiter der Beklagten dahingehend verändert worden, dass die Anzahl der Schlachttiere auf 100 im Monat begrenzt worden sei und lediglich an Feiertagen eine erhöhte Anzahl geschlachtet werden dürfe. Die beantragte Zulassung der Direktvermarktung beruhe auf den Besonderheiten des muslimischen Brauches. Es handele sich nur um eine Abholung der Tiere, wobei dies auch nur ein überschaubarer Teil sei. Auf dem Grundstück bestehe seit langer Zeit ein Schlachtbetrieb, der vorher Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes (Schafzucht) gewesen sei. Ein Schlachtbetrieb nur mit 100 Schlachttieren pro Monat könne nicht existieren. Die Erteilung einer Genehmigung für einen Gewerbebetrieb, der wirtschaftlich mit den Beschränkungen auf die Anzahl der Tiere von 100 gar nicht existieren könne, sei ein unzulässiger Eingriff in den nach Art. 14 GG geschützten Betrieb. Ob 100 oder 200 Tiere geschlachtet würden, führe nicht zu irgendwelchen zusätzlichen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Besonderheiten, die zu beachten wären. Es gebe keine Beeinträchtigung Dritter oder sonstiger öffentlicher Interessen und auch keine besondere nachteilige Wirkung auf die Umgebung. Es gebe bereits ein Abscheidesystem. Sämtliche weitere Ansiedlungen im unmittelbaren Umgebungsbereich, in dem zahlreiche Gewerbebetriebe angesiedelt seien, widersprächen dem Flächennutzungsplan der Beklagten. Eine tatsächliche Befürchtung, dass eine Splittersiedlung entstehe, wenn ein paar Leute mit ihren Fahrzeugen Schlachtgut abholen, könne man nicht wirklich ernsthaft annehmen. Herr X. betreibe nach wie vor eine landwirtschaftliche Tätigkeit und habe lediglich die Schlachterei ausgegliedert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2019 zu verpflichten, auf den Bauantrag vom 12. November 2018 die begehrte Baugenehmigung zum Schlachten von bis zu 220 Tieren im Monat und zur Direktvermarktung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine schriftliche Begründung des Klageabweisungsantrages erfolgte nicht. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Parallelverfahren 23 K 2328/18, 23 K 3431/18, 23 K 4884/18, 23 K 5671/18, 23 K 5712/18 und 23 K 6428/18) und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Dahinstehen kann, ob sich die Erteilung der begehrten Genehmigung gemäß § 90 Abs. 4 BauO NRW nach der damals gültigen Bauordnung (in der Fassung vom 1. März 2000) oder nach der ab dem 1. Januar 2019 gültigen Bauordnung richtet. Denn nach beiden Fassungen sind schon nicht die erforderlichen formellen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Genehmigung vollständig erfüllt. Unter den aktenkundigen Bauvorlagen ist jedenfalls ein gemäß § 10 Abs. 3 BauPrüfVO NRW (sowohl in der Fassung vom 10. Dezember 2018, als auch in der vom 6. Dezember 1995) erforderlicher Lageplan nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen die materiellen Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung für die geänderte Nutzung des Vorhabens nicht vor. Dem Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne der Vorschrift entgegen. Die von dem Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung in Form der Direktvermarktung des Schlachtbetriebs sowie der Erhöhung der Schlachtzahlen ist in Ansehung von § 35 BauGB planungsrechtlich unzulässig, da eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB nicht vorliegt und öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigt werden. Auch eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4 BauGB ist nicht gegeben. Die vom Kläger am 6. Dezember 2018 beantragte Genehmigung ist zunächst keine sog. Nachtragsbaugenehmigung, die als akzessorischer Verwaltungsakt von der Wirksamkeit der zu Grunde liegenden Ursprungsgenehmigung abhängig wäre. Vielmehr ist sie als eigenständige Baugenehmigung zu qualifizieren. Eine bereits erteilte Baugenehmigung kann durch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung ist zwar ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet, sie modifiziert aber nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt – für sich genommen – die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben – "aliud" – regeln. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die beantragte Genehmigung würde die Baugenehmigung vom 15. März 2018 nicht bloß modifizieren, sondern vielmehr die Verwirklichung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben als "aliud" anzusehen ist, gestatten. Ein "aliud" ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche Bauvorhaben zur Ausführung gelangen, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Ein solches „aliud“ ist im konkreten Fall anzunehmen, weil sich durch die nunmehr zum Gegenstand des Bauantrages gemachten Ausgestaltungen des Schlachtbetriebes (Ausübung der Direktvermarktung, Erhöhung der Schlachtzahlen sowie Schlachten von Rindern) aus den nachfolgenden Gründen neben den sich ohnehin stellenden bauordnungsrechtlichen Fragen (etwa nach den notwendigen Stellplätzen) auch vor dem Hintergrund des § 35 BauGB bauplanungsrechtlich weitere zu beachtende Voraussetzungen ergeben und dadurch die Frage der Genehmigungsfähigkeit insgesamt neu zu beurteilen ist. Der Kläger kann sich zunächst nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen, wonach ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert ist, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der Kläger selbst führt offenkundig keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB. Das Vorhaben des Klägers dient auch nicht einem landwirtschaftlich Betrieb des Herrn X. . Dabei muss der (zwischen den Beteiligten streitigen) Frage, ob bzw. in welchem Umfang der geltend gemachte Schafzuchtbetrieb des Herrn X. zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch besteht und ob er die vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt, hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden. Denn selbst wenn diese Erfordernisse als gegeben unterstellt werden, so ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass der gewerbliche Schlachtbetrieb des Klägers dem geltend gemachten landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn X. im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ ist auf den Grundgedanken des § 35 BauGB abzustellen, nach dem im Außenbereich das Bauen grundsätzlich unterbleiben soll. Die Zulässigkeit des Vorhabens hängt daher nicht allein von der Behauptung des Bauherrn ab, die Benutzung des Vorhabens erleichtere oder fördere die Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Besitzes. Es bedarf vielmehr der Feststellung im Einzelfall, inwieweit die Angaben des Bauherrn über die beabsichtigte künftige Verwendung des Vorhabens mit den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehen. Dabei kommt es nicht auf die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsweise des Bauherrn an, sondern auf die tatsächliche Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebes sowie darauf, in welchem Zusammenhang das Vorhaben mit ihr stehen würde. Die Zulässigkeit eines Vorhabens setzt nicht voraus, dass es für den landwirtschaftlichen Betrieb schlechthin unentbehrlich ist, so dass die Aufrechterhaltung des Betriebes mit dem Vorhaben „steht und fällt“. Daher kann auch ein Vorhaben zulässig sein, das zwar unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zwingend für den Betrieb erforderlich ist, „aber nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet ist“. Es kommt also wesentlich auf die Verkehrsauffassung an, ob ein Vorhaben einem Betrieb dient. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob ein „vernünftiger Landwirt“ unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Vgl. BVerwG Urteile vom 30. Juni 1964 – I C 80/62 –, BVerwGE 19, 75 (76) und vom 13. Januar 1967 – IV C 47/65 –, DVBl. 1967, 287; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35, Rn. 19. Gemessen an diesen Maßstäben ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der zur Genehmigung gestellte Schlachtbetrieb des Klägers dem geltend gemachten „landwirtschaftlichen Betrieb“ des Herrn X. dient. Vielmehr stellen sich diese Betriebe – trotz einer etwaigen räumlichen Nähe – als nebeneinander ausgeübte Betriebsformen dar, die untereinander in keinem relevanten Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger mit seiner Schlachterei ein selbständiges Gewerbe führt. Ein zwischen dem Kläger und Herrn X. bestehendes bloßes Pachtverhältnis ist insofern nicht von Belang. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Betriebsbeschreibung werden die Schlachttiere eigens angeliefert. Ein in irgendeiner Form ausgeprägter funktionaler Zusammenhang zwischen einer etwaigen Schafzucht des Herrn X. und dem Schlachtgewerbe des Klägers ist daher von vornherein nicht erkennbar. Ferner scheidet eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Nach dieser Vorschrift kann ein Vorhaben im Außenbereich zulässig sein, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nr. 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Bei der Beurteilung der privilegierten Zulässigkeit sonstiger Vorhaben ist somit darauf abzustellen, ob sie nicht in einem Baugebiet untergebracht werden. Diese Frage ist nicht abstrakt zu beantworten, also nicht danach, ob ein Vorhaben „im Allgemeinen“ im Innenbereich ausgeführt werden kann. Vielmehr ist auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten abzustellen, also darauf, ob das Vorhaben „hier und so“ nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Für die Zulässigkeit ist daher entscheidend, ob das Vorhaben nach den konkreten Umständen und wegen seiner besonderen Zweckbestimmung sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann. Vgl. BVerwG Urteile vom 1. November 2018 – 4 C 5.17 –, BauR 2019, 631, vom 7. Mai 1976 – IV 43/74 –, BVerwGE 50, 346, vom 14. Mai 1969 – IV C 19/68 –, BVerwGE 34, 1 zu Fischerhütte, vom 14. März 1975 – IV C 41/73 –, BVerwGE 48; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35, Rn. 33, m. w. N. Ob anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten die Schlachterei in der zum Antrag gestellten Form tatsächlich nur im Außenbereich betrieben werden kann, kann dahingestellt bleiben, weil nach Lage der Dinge insbesondere weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Schlachterei in der beantragten Form besondere Anforderungen an die Umgebung stellt oder nachteilige Wirkungen auf die Umgebung zur Folge hat. So handelt es sich bei dem Betrieb etwa nicht um eine Anlage für die Schafzucht oder um eine Tierhaltungsanlage nach weidewirtschaftlichen Zwecken. Vielmehr werden die Schafe allein zum Zwecke des Schlachtens angeliefert und nicht (für eine längere Zeit) „gehalten“. „Nachteilige Wirkungen“ sind durch den Betrieb der Schlachterei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil die von ihr ausgehenden Emissionen nicht ein solches Maß erreichen, dass eine Realisierung im bebauten Bereich ausgeschlossen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Betriebe typischerweise im Gewerbe- oder Industriegebiet geführt werden können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass auch bei privilegierten Vorhaben die Emissionen durch wirtschaftlich vertretbare und dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Vgl. Söfker in: BeckOK, BauGB, Spannowski/Uechtritz, 52. Edition, Stand: 1. Februar 2020, § 35, Rn. 31. Weiterhin ist das Vorhaben in Gestalt der beantragten Nutzugsänderung auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise zulässig. Hiernach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Denn das Vorhaben beeinträchtigt die öffentlichen Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan der Beklagten setzt für das streitgegenständliche Grundstück „Fläche für die Landwirtschaft“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 lit. a) BauGB fest. Dies steht mit dem gewerblichen Schlachtbetrieb des Klägers offensichtlich nicht im Einklang. Demnach kann es offen bleiben, ob durch das Vorhaben auch aus anderen Gründen eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gegeben ist. Eine im Einzelfall mögliche und ausnahmsweise anzunehmende Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 4 BauGB liegt nicht vor. Insbesondere greift die einzig in Betracht kommende Regelung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB nicht. Nach dieser Norm kann der Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 u. a. nicht entgegengehalten werden, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind und das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient (lit. a), die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt (lit. b), die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurück liegt (lit. c), das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden ist (lit. d), das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs steht (lit. e), im Falle der Änderung zu Wohnzwecken neben den bisher nach Abs. 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle entstehen (lit. f) und eine Verpflichtung übernommen wird, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 erforderlich (lit. g). Unabhängig davon, dass die Schlachterei nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer (etwaigen) Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes des Herrn X. steht, scheidet eine Zulässigkeit der genannten Norm darüber hinaus auch deshalb aus, weil dies nur bei erstmaliger Nutzungsänderung eines privilegierten Gebäudes angenommen werden kann und sich eine erneute Umnutzung folglich nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1995 – 4 B 14/95 –, juris. Eine derartige erneute Umnutzung liegt hier vor. Im Rahmen der erstmaligen Nutzungsänderung für den Schlachtbetrieb wurde Herrn X. mit Bescheid vom 15. März 2018 der Betrieb dergestalt genehmigt, dass ihm das gewerbliche Schlachten von Schafen in einem bestimmten Umfang (maximal 100 Schafe pro Monat) und auf eine bestimmte Art und Weise (keine Direktvermarktung) gestattet wird. Auch das Schlachten von Rindern war nicht Gegenstand der Genehmigung. Die nunmehr begehrte Nutzungsänderung hat hingegen zum Gegenstand, dass der Schlachtbetrieb sowohl qualitativ (Zulassung der Direktvermarktung und der Rinderschlachtung), als auch quantitativ (Erweiterung der Schlachtzahlen auf monatlich bis zu 220 Tiere) erweitert werden soll. Unschädlich ist indes, dass die ursprüngliche Genehmigung zur erstmaligen Nutzungsänderung vom 15. März 2018 in der konkret gestatteten Form seither nicht ausgeübt wurde – da der Kläger jedenfalls (auch) den Betrieb in Gestalt der Direktvermarktung geführt hat – und dass demzufolge die Genehmigung gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW erloschen ist. Denn diese Wirkung tritt nicht ex tunc ein. Vielmehr führt die Regelung in § 43 Abs. 2 VwVfG NRW dazu, dass ein Verwaltungsakt, der nicht nichtig ist, unbeschadet seiner Rechtmäßigkeit bis zum Eintritt einer der in Abs. 2 genannten Gründe seine Wirksamkeit behält. Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, VwVfG, 5. Aufl. 2021, § 43, Rn. 30. Zudem widerspräche die Annahme, dass durch das Erlöschen einer Baugenehmigung die erstmalige Privilegierung nachträglich wegfällt, auch dem Telos des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Denn der Bauherr, der sich über die genehmigte Form der erstmaligen Nutzungsänderung hinwegsetzt und (formell illegal) stattdessen ein qualitativ anderes Vorhaben realisiert ist schlicht nach der gesetzgeberischen Wertung nicht schützenswert. Ansonsten hätte es der Bauherr gleichsam „selbst in der Hand“, allein durch den illegalen Betrieb im Sinne eines aliuds in den Genuss einer erstmalig privilegierten Umnutzung zu kommen, wenn ihm der Inhalt der erhaltenen Genehmigung nicht ausreicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht dem gesetzlichen Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.