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Urteil

23 K 5712/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0609.23K5712.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Mieter von Räumlichkeiten des im Außenbereich liegenden Grundstücks Gemarkung H. , Flur 0, Flurstück 000 (M.---straße 00, 00000 G. ), welches im Eigentum des Herrn X. (Beigeladener in den Parallelverfahren 23 K 2328/18 und 23 K 3431/18) steht. Er betreibt dort seit 2007 eine gewerbliche Schlachterei. Ursprünglich führte Herr X. auf diesem Grundstück im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes ebenfalls Schlachtungen durch. Für diesen Betrieb erteilte die Beklagte Herrn X. mit Bescheid vom 28. November 2007 eine Baugenehmigung. Für den Grundstücksbereich setzt der Flächennutzungsplan der Beklagten „Fläche für die Landwirtschaft“ fest. Ein Bebauungsplan für den Grundstücksbereich besteht nicht. Der Betrieb funktioniert typischerweise auf die Art und Weise, dass die Kunden anrufen und ankündigen, dass sie kommen, um eine Bestellung aufzugeben. Die Kunden kommen dann zum Parkplatz und können durch eine Glasscheibe die Schafe sehen und aussuchen. Danach werden die entsprechenden Schafe geschlachtet und das Fleisch wird ausgeliefert. An Privatkunden wird das Fleisch auch unmittelbar an der Schlachterei mitgegeben. Am 18. November 2016 beantragte Herr X. die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des Betriebes auf seinem Grundstück für ein gewerbliches Vorhaben mit der beabsichtigten Nutzung „Schlachten von Schafen und vierteilen“. Mit Bescheid vom 15. März 2018 genehmigte die Beklagte Herrn X. den Betrieb einer gewerblichen Schlachterei. Im Rahmen der einzelnen Bestimmungen zu dem Bescheid wurde u. a. aufgegeben, dass die Anzahl der Schlachttiere, die pro Monat geschlachtet werden dürfen, auf 100 beschränkt wird. Zusätzlich wurde erlaubt, bei besonderen Ereignissen an drei Tagen im Jahr jeweils 100 Tiere am Tag zu schlachten. Die zusätzliche Schlachttierzahl ist auf das Monatskontingent anzurechnen (Ziff. 1). Die Direktvermarktung von der Schlachterei wurde nicht gestattet (Ziff. 9). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Baugenehmigung vom 15. März 2018 Bezug genommen. Der Rhein-Erft-Kreis teilte der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2018 mit, dass die Obergrenze der Schlachtzahlen nach der Baugenehmigung ausweislich der gemeldeten Schlachtzahlen grundsätzlich immer erheblich überschritten werde. Zudem betreibe der Schlachthof nahezu ausschließlich Direktvermarktung. Die Beklagte hörte den Kläger mit Verfügung vom 24. Mai 2018 zum Erlass einer beabsichtigten Ordnungsverfügung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Mai 2018 äußerte sich Herr X. gegenüber der Beklagten dahingehend, dass die Anzahl der notwendigen Schlachtungen nicht von ihm stammte und auch nicht mit ihm abgesprochen worden sei. Er habe dem Kläger die Baugenehmigung mit den darin festgelegten Schlachtzahlen übergeben. Das zuständige Veterinäramt habe bestätigt, dass die betriebene Vermarktung die übliche Praxis in muslimischen Schlachtstätten sei. Ein auskömmliches Wirtschaften sei dem Kläger durch die getroffenen Regelungen nicht möglich. Mit Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2018 gab die Beklagte dem Kläger unter Ziff. 1 des Bescheides auf, sofort nach Erhalt der Verfügung die mit der Baugenehmigung vom 15. März 2018 festgesetzte maximale Anzahl von geschlachteten Schafen (100 Tiere pro Monat) einzuhalten. Für besondere Ereignisse dürfe die Zahl der geschlachteten Schafe an maximal drei Tagen im Jahr 100 Tiere pro Tag betragen. Diese zusätzliche Schlachtzahl sei auf das Monatskontingent anzurechnen. Rinder dürften dort nicht geschlachtet werden. Unter Ziff. 2 drohte die Beklagte für den Fall, dass er der Anordnung nach Ziff. 1 nicht oder nicht vollständig nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € an. Unter Ziff. 3 gab die Beklagte dem Kläger ferner auf, sofort nach Erhalt der Verfügung die Direktvermarktung der geschlachteten Tiere einzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung bzw. der nicht vollständigen Befolgung von Ziff. 3 drohte sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Außerdem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung von Ziff. 1 und 3 an (Ziff. 5). Unter Ziff. 6 setzte sie eine Gebühr in Höhe von 200,00 € fest. Zur Begründung der Verfügung führte die Beklagte im Wesentlichen an, dass die Schlachterei aufgrund der begangenen Verstöße gegen die Festsetzungen der Baugenehmigung (Direktvermarktung, Rinderschlachtung, Schlachttieranzahl) formell illegal betrieben werde. Die Direktvermarktung sei nicht beantragt worden. Eine wegemäßige Erschließung hierzu sei zudem nicht gegeben und notwendige Stellplätze seien laut Bauantrag nicht vorgesehen. Zusätzlich erforderliche Baumaßnahmen, wie etwa Grundstücksbefestigungen für Zu- und Abgangsverkehr und Parkplätze seien grundsätzlich für die Gewerbeausübung im Außenbereich nicht zulässig und auch nicht beantragt worden. Der Kläger teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Juli 2018 der Beklagten u. a. mit, dass mit einer Schlachtzahl von nur drei Tieren pro Tag kein Betrieb wirtschaftlich rentabel zu unterhalten sei. Da Schlachtungen nach muslimischen Vorschriften durchgeführt würden, gehöre es zur Handhabung der Übergabe des Fleisches, das geschlachtete Tier, das vorher ausgewählt wurde, an den muslimischen Endabnehmer zu übergeben. Es handle sich um eine reine Übergabe. Dass dies unzulässig sein soll, stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Eigentumsrechte und in die Ausübung der Glaubensfreiheit dar. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 setzte die Beklagte wegen Nichtbeachtung des Direktvermarktungsverbotes ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 € gegen den Kläger fest. Ferner drohte sie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € an. Weitere Zwangsgeldbescheide sind Gegenstand der anhängigen Verfahren 23 K 5671/18 und 23 K 6428/18. Der Kläger hat am 13. August 2018 Klage erhoben. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Er betreibe seit elf Jahren beanstandungsfrei den Schlachthof. Der überwiegende Teil des Schlachtgutes sei an Kunden ausgeliefert worden, etwa an Restaurants. In einem überschaubaren Umfang sei auch entsprechend islamischer Praxis das ausgesuchte Schlachttier den Kunden, der dieses dann abgeholt habe, nach Schlachtung und Portionierung übergeben worden. Er sei davon ausgegangen, dass der Betrieb ordnungsgemäß genehmigt ist und er seine Schlachtungen dort durchführen kann. Die zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2018 sei offensichtlich rechtswidrig. Das Grundstück sei vollständig erschlossen. Auch die notwendigen Kundenstellplätze seien vorhanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ermessenfehlerhaft nachdem jahrelang beanstandungsfrei eine Abwicklung stattgefunden habe. Es gebe keinerlei tatsächliche Hinweise darauf, dass in der Zeit ab Mitteilung der Ordnungsverfügung bis zur Festsetzung des Zwangsgeldes eine Direktvermarktung stattgefunden hat. Nach Zustellung der Ordnungsverfügung habe er die Direktvermarktung nicht mehr durchgeführt. Der Begriff der Direktvermarktung erfasse nicht die Fälle, in denen lediglich eine Übergabe des gekauften Materials erfolgt. Mit der Anordnung der Verhängung des Zwangsgeldes werde aktiv in eine muslimische Tradition eingegriffen, ohne sachlichen Grund. Auch im Zwangsgeldverfahren habe eine entsprechende Abwägung stattzufinden. Nach dem Schriftsatz der Beklagten sei dies nicht festzustellen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2018 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Mit Blick auf die Tatsache, dass sich die einzuhaltende Schlachtzahl pro Monat bereits aus der Baugenehmigung vom 15. März 2018 ergebe, sei diese Fristsetzung angemessen. Hinzu komme, dass nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 VwVG NRW eine Frist nicht gesetzt werden müsse, wenn eine Unterlassung erzwungen werden soll. Ein Verstoß gegen das Direktvermarktungsverbot ergebe sich bereits aus dem Schreiben des Klägers vom 5. Juli 2018. Hinzu komme, dass der offensichtliche Kundenverkehr an dem Betriebsgelände des Klägers durch ihre Mitarbeiter auch nach Zugang der Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2018 festgestellt worden sei. Bestätigt werde dies u. a. auch durch den in dem Verfahren 23 K 4884/18 als Anlage 2 überreichten Antrag auf Nachtragsgenehmigung vom 12. November 2018. Zwingender Betriebsbestandteil sei hiernach die Direktvermarktung der geschlachteten Tiere vor Ort. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Parallelverfahren 23 K 2328/19, 23 K 3431/18, 23 K 4884/18, 23 K 5671/18, 23 K 6428/18 und 23 K 6170/19) und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten, der die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtbeachtung des Direktvermarktungsverbotes zum Gegenstand hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 64 VwVG NRW. Nach diesen Vorschriften kann die Behörde gegenüber dem Adressaten eines wirksamen Verwaltungsakts ein Zwangsgeld festsetzen, wenn der Adressat einer Verfügung, die auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, nicht nachkommt, obwohl diese bestandskräftig oder sofort vollziehbar und das Zwangsgeld zuvor angedroht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die gegenüber dem Kläger erlassene Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2018 ist wirksam und aufgrund der entsprechenden Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch sofort vollziehbar. Die vorgenannte Ordnungsverfügung verpflichtet den Kläger sofort nach Erhalt dieser Verfügung die Direktvermarktung der geschlachteten Tiere von der Betriebsstätte „M.---straße 00“, Gemarkung H. , Flur 0, Flurstück 00, einzustellen. Diese Verpflichtung hat der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides nicht erfüllt. Sein Betrieb ist – unstreitig – u. a. so konzipiert, dass die Kunden anrufen und ankündigen, dass sie kommen, um eine Bestellung aufzugeben. Sodann nehmen sie bisweilen – nachdem sie das entsprechende Schaf ausgesucht haben – das Fleisch direkt mit. Unschädlich ist dabei, dass dieser Vorgang – wie der Kläger vorträgt – Teil des muslimischen Brauches ist, da es sich jedenfalls um eine Art „Ab-Hof-Verkauf“ handelt, der nicht genehmigt ist. Darauf, ob die von der Beklagten in der Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2018 geforderten Maßnahmen überhaupt verhältnismäßig bzw. insgesamt rechtmäßig waren, kommt es nicht an. Denn für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ist die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ohne Belang. Vollstreckungsmaßnahmen setzen lediglich einen wirksamen, also nicht nichtigen und unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 1984 – 4 C 31/81 –, juris, Rn. 12 und vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2012 – 4 B 1425/11 –, juris, Rn. 4 und vom 15. August 2013 – 2 A 740/13 –, juris, Rn. 9. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes liegen vor. Insbesondere hat die Beklagte das Zwangsgeld gemäß § 63 VwVG NRW zuvor, nämlich in der Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2018 angedroht. Die Beklagte war nicht gehalten, zur Erfüllung der Einstellung der Direktvermarktung eine (längere) Frist zu setzen. Denn gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn – wie hier – ein Unterlassen erzwungen werden soll. Das Zwangsgeld selbst liegt im Bereich des nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW zulässigen Rahmens. Eventuelle – daraus resultierende – wirtschaftliche Einbußen sind daher hinzunehmen. Die mit der Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 60 Abs. 2 VwVG NRW gesetzte Zahlungsfrist bis zum 30. Juli 2018 ist nicht als unangemessen kurz anzusehen. Schließlich sind Ermessensfehler bei der Zwangsgeldfestsetzung nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldfestsetzung war geeignet, das mit der Ordnungsverfügung verfolgte Ziel zu erreichen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit bestehen keine Bedenken. Sie war insbesondere erforderlich, um eine (formell) illegale Nutzung zu unterbinden. Ein milderes Mittel, das das Ziel der Ordnungsverfügung ebenso gut erreicht hätte, ist nicht ersichtlich. Da – wie dargelegt – zur Erfüllung der auferlegten Unterlassenspflicht im Rahmen der Androhung des Zwangsmittels eine weitergehende Fristsetzung rechtlich entbehrlich war, kann dieser Punkt auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht anders beurteilt werden. Darüber hinaus hätte dem Kläger das Verbot der Direktvermarktung auch schon aufgrund der Baugenehmigung vom 15. März 2018 bekannt sein müssen. Das ihm dies angeblich nicht bekannt war und er dennoch den Betrieb – ungenehmigt – fortführte, ist seinem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Direktverkauf Teil eines muslimischen Brauches (Art. 4 GG) sei, geht dieser Einwand ins Leere. Sofern der Kläger diese Art des Betriebes aufrechterhalten will, so liegt es an ihm, auf eine entsprechende Erlaubnis mit den ihm rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln geltend zu machen bzw. sein Vorhaben in denjenigen Gebieten umzusetzen, in denen diese Betriebsform baurechtlich zulässig ist. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € für den Fall der Nichterfüllung der dem Kläger auferlegten Verpflichtung. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW. Insbesondere steht das angedrohte Zwangsgeld im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Willen des Pflichtigen zu beugen und ihn zur dauernden Einstellung der Direktvermarktung zu veranlassen. Denn das Zwangsmittel, das von der Vollzugsbehörde angedroht wird, soll ein fühlbares Maß erreichen, damit der beabsichtigte Erfolg erreicht wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 f. GKG. In Anlehnung an Ziff. 13 lit. a) und lit. b) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 bemisst sich der Streitwert im Hauptsacheverfahren nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes sowie 50 % des angedrohten Zwangsgeldes. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.