Urteil
23 K 3431/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0609.23K3431.18.00
7mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L.---straße 00, 00000 X. . Er betreibt dort einen Reiterhof und bewohnt auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus. Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks L.---straße 00, 00000 X. . Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt für dieses Gebiet eine „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Ursprünglich führte der Beigeladene dort im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes Schlachtungen durch. Hierzu erteilte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 28. November 2007 eine Baugenehmigung. Auf dem Grundstück des Beigeladenen betreibt Herr V. (Kläger in den Parallelverfahren 23 K 4884/18, 23 K 5712/18, 23 K 5671/18, 23 K 6428/18 und 23 K 6170/19) seit dem Jahr 2007 eine gewerbliche Schlachterei. Der Betrieb funktioniert typischerweise auf die Art und Weise, dass die Kunden anrufen und ankündigen, dass sie kommen, um eine Bestellung aufzugeben. Die Kunden kommen dann zum Parkplatz und können durch eine Glasscheibe die Schafe sehen und aussuchen. Danach werden die entsprechenden Schafe geschlachtet und das Fleisch wird ausgeliefert. An Privatkunden wird das Fleisch auch unmittelbar an der Schlachterei mitgegeben. Am 18. November 2016 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des Betriebes auf seinem Grundstück für ein gewerbliches Vorhaben mit der beabsichtigten Nutzung „Schlachten von Schafen und vierteilen“. Der Kläger wandte sich u. a. am 18. September 2017 gegenüber der Beklagten gegen den Schlachtereibetrieb des Beigeladenen und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass der Schlachtereibetrieb in ganz erheblichem Umfang ausgeweitet worden sei und ganz erhebliche Beeinträchtigungen (insbesondere eine Geruchsbelästigung) von dem Betrieb auf sein Grundstück ausgingen. Die Beklagte stellte unter dem 8. Januar 2018 eine schriftliche Anfrage an den Beigeladenen und erbat ergänzende Angaben zu dem gestellten Bauantrag, u. a. wie viele Tiere im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 geschlachtet worden sind. Der Beigeladene teilte daraufhin mit Schreiben vom 21. Januar 2018 der Beklagten mit, dass im genannten Zeitraum 542 Tiere geschlachtet wurden, zusätzlich 250 Tiere an den drei „Kurban-Festtagen“. Mit Bescheid vom 15. März 2018 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen den Betrieb einer gewerblichen Schlachterei. Im Rahmen der „Auflagen und Bedingungen“ zu dem Bescheid wurde u. a. gemäß Ziff. 1 aufgegeben, dass die Anzahl der Schlachttiere, die pro Monat geschlachtet werden dürfen, auf 100 beschränkt wird, zusätzlich wurde erlaubt, bei besonderen Ereignissen an drei Tagen im Jahr jeweils 100 Tiere am Tag zu schlachten. Die zusätzliche Schlachttierzahl ist auf das Monatskontingent anzurechnen. Die Direktvermarktung von der Schlachterei wurde nach Ziff. 9 nicht gestattet. Ziff. 3 des Bescheides regelt, dass die Tiere vor den Schlachtungen so unterzubringen sind, dass von den Flächen, auf denen sie sich aufhalten, keine Flüssigkeiten (Gülle), verunreinigtes Niederschlagswasser o. Ä. auf benachbarte Flächen entweichen/abfließen können. Ziff. 6 sieht vor, dass die Schlachttiere sich nur kurzfristig auf Freiflächen aufhalten dürfen und entstandene Verschmutzungen durch Gülle oder Kot umgehend zu beseitigen ist. Ziff. 7 gibt vor, dass Mist, der im Rahmen des Schlachtbetriebes anfällt, entsprechend geltender Vorschriften in Ställen oder in wasserdicht verschlossenen Behältern zu lagern und in regelmäßigen Abständen zu entsorgen ist. Nach Ziff. 8 sind die anfallenden Schlachtabfälle regelmäßig durch eine Fachfirma zu entsorgen. Wegen der weiteren Regelungen wird auf die Baugenehmigung vom 15. März 2018 Bezug genommen. Der Rhein-Erft-Kreis teilte der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2018 mit, dass die Obergrenze der Schlachtzahlen nach der Baugenehmigung ausweislich der gemeldeten Schlachtzahlen grundsätzlich immer erheblich überschritten werde. Zudem betreibe der Schlachthof nahezu ausschließlich Direktvermarktung. Der Kläger hat am 7. Mai 2018 Klage erhoben. In der Folgezeit ging die Beklagte mit mehreren Bescheiden (die allesamt Gegenstand der Parallelverfahren sind) ordnungsbehördlich gegen den Schlachtereibetrieb vor. Sie stützte ihr Vorgehen dabei auf die Missachtung von Schlachtzahlkontingenten und darauf, dass das Verbot der Direktvermarktung nicht beachtet werde. Der Rhein-Erft-Kreis teilte mit Schreiben vom 5. Juli 2018 der Beklagten mit, dass u. a. Rinder im Rahmen des Betriebes geschlachtet wurden. Herr V. beantragte bei der Beklagten am 6. Dezember 2018 die Erteilung einer „Nachtragsgenehmigung“ zur Erweiterung der Genehmigung für das Schlachten von bis zu 220 Tieren im Monat und zur Zulassung der Direktvermarktung. Mit Bescheid vom 18. September 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung dieser beantragten Baugenehmigung ab. Herr V. erhob hiergegen am 18. Oktober 2019 Klage (23 K 6170/19). Er legte der Beklagten im Jahr 2021 einen neuen Bauantrag vor, der bislang nicht beschieden wurde. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Durch den Betrieb der gewerblichen Schlachterei werde er aufgrund von Geruchs- und Lärmimmissionen erheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigungen entstünden insbesondere durch die sehr hohe Anzahl der in dem Betrieb verarbeiteten Tiere sowie durch den Umstand, dass kaum bzw. keine Vorkehrungen zu seinem Schutz getroffen worden seien obwohl er sich bereits mehrfach an den Betrieb bzw. an die Beklagte gewandt habe. Zu den mittelbaren Folgen gehöre z. B. eine erhebliche Fliegenplage, die durch die unsachgemäße Behandlung der Schlachtabfälle und des anfallenden Mists/Tierkots entstanden sei. Dies führe dazu, dass der Kläger und seine Frau ihre in Richtung des Betriebs ausgerichtete Terrasse gänzlich nicht nutzen könnten. Die Schlachtabfälle würden nur montags und freitags entsorgt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es durch Lärm- oder Geruchsimmissionen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt, sei die Einholung eines Schallschutz- oder Geruchsgutachtens notwendiger Bestandteil der Baugenehmigung. Dabei seien an den Inhalt der Prognose hohe Anforderungen zu stellen, weil sie in jedem Falle „auf der sicheren Seite“ liegen müsse. Die Baugenehmigung sei in dieser Hinsicht unvollständig und zu unbestimmt, da hinsichtlich der Geruchsbelästigungen und deren mittelbare Folgen (Fliegenplage) die unsachgemäße Lagerung der Schlachtabfälle hätte geregelt werden müssen. In der Baugenehmigung sei nicht genau geregelt, wie oft der im Rahmen des Schlachtbetriebs anfallende Mist zu entsorgen sei. Auch sei nicht geregelt, wo und wie die Schlachtabfälle zu lagern sind. Fraglich sei auch, wie mit dem anfallenden Blut als Schlachtabfallprodukt umzugehen ist. Es fehle auch eine Angabe dazu, ob bzw. dass die Tür zu den Schlachträumen im Sommer geschlossen bleiben soll. Von seinem eigenen Betrieb könne kein Geruch zu dem Grundstück des Beigeladenen hinüber drängen. Der Zufahrtsweg zum Schlachtbetrieb sei ein befestigter Feldweg, der auch von Reitern anderer Ställe benutzt werde. Die in der L.---straße parkenden Autos seien ausschließlich dem Schlachtbetrieb zuzuordnen. Ein Verwirkungstatbestand sei nicht gegeben. Aus den Akten ergebe sich, dass es bereits seit vielen Jahren eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten in dieser Sache gebe (u. a. auch im Jahr 2015/2016). Der Kläger hat ursprünglich schriftsätzlich beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 15. März 2018 betreffend den Betrieb einer Schlachterei auf dem Grundstück L.---straße 00, 00000 X. aufzuheben. Am 26. Mai 2021 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und hierzu geltend gemacht, dass die Beschränkung der Schlachttiere wesentlicher Bestandteil für die Beschränkung der Baugenehmigung gewesen sei und die erteilte Baugenehmigung innerhalb der Drei-Jahres-Frist so nie umgesetzt worden sei. Die vorgegebenen Schlachtzahlen seien deutlich überschritten worden und es habe immer ein Direktverkauf stattgefunden. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt habe, weil alleine aus einzelnen Überschreitungen nicht geschlossen werden könne, dass die Baugenehmigung in der erteilten Form nicht ausgenutzt worden sei. Die maximal zulässige Schlachtzahl sei nachweislich in den letzten Monaten stets eingehalten worden. Die letzten Überschreitungen habe es vor rund einem Jahr gegeben. Auch davor seien die Schlachtzahlen in den Jahren 2020 und 2019 überwiegend eingehalten worden. Ferner sei die Regelung zum Direktvermarktungsverbot auch nur ein Teilaspekt. Sie sei nur als Nebenbestimmung formuliert. Diesbezüglich habe es von ihrer Seite auch keine weiteren Ermittlungen gegeben. Es handele sich um eine religiöse Form der Schlachtung. Bei so wenigen Kunden falle die Frage nach der Direktvermarktung ohnehin nicht ins Gewicht. Im Übrigen meint sie, dass es an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers fehle. Konkrete Anhaltspunkte für unzumutbare Lärm- oder Geruchsbeeinträchtigungen fehlten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst im Außenbereich einen Reitstall betreibe. Der Kläger habe etwaige Rechte bereits verwirkt. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt schriftsätzlich vor, dass das klägerische Vorbringen nicht nachvollziehbar sei. Der Betrieb werde von einem Hygienebeamten bisher ohne Beanstandungen kontrolliert. Die in der Baugenehmigung aufgegebenen Nebenbestimmungen würden von seiner Seite aus eingehalten. Die anfallenden Schlachtabfälle würden gekühlt und geruchsfrei gelagert und mehrmals wöchentlich von einem Fachbetrieb entsorgt. Durch den Reiterhof des Klägers komme es auch zu vielfältigen Beeinträchtigungen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Parallelverfahren 23 K 2328/18, 23 K 4884/18, 23 K 5671/18, 23 K 5712/18, 23 K 6428/18 und 23 K 6170/19) und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Mit der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers hat dieser seinen ursprünglichen Klageantrag in einen Feststellungsantrag geändert. Die hierin liegende zulässige Klageänderung in einen Antrag auf eine gerichtliche Feststellung der Erledigung unterliegt als privilegierte Klageänderung nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO und ist mithin insbesondere nicht von einer Einwilligung der Beklagten abhängig. Der ursprüngliche Rechtsstreit hinsichtlich der streitigen Baugenehmigung vom 15. März 2018 begründet hierbei das für die Statthaftigkeit der Feststellungsklage erforderliche Rechtsverhältnis. Das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist gleichfalls gegeben. Nur durch die begehrte gerichtliche Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, kann der Kläger die andernfalls drohende Kostenlast gemäß § 155 Abs. 2 VwGO bzw. § 154 Abs. 1 VwGO abwenden. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 15. März 2018 hat sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW i. V. m. § 75 BauO NRW erledigt. Nach diesen Vorschriften bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW erlöschen die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens im Sinne der vorgenannten Norm setzt ein tatsächliches Handeln des Bauherrn voraus. Er muss eine bauliche Tätigkeit entfalten, die in einem unmittelbaren, objektiven und nicht lediglich aus der Sicht des Bauherrn bestehenden Zusammenhang mit dem genehmigten Bauvorhaben steht. Ein Ausführungsbeginn liegt nur dann vor, wenn Bauarbeiten stattfinden, die zielgerichtet in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung erfolgen und der Errichtung des genehmigten Vorhabens dienen. Durch einen Vergleich des Bauscheins, der genehmigten Bauzeichnungen und etwaiger sonstiger genehmigter Anlagen mit der vom Bauherrn in Angriff genommenen baulichen Tätigkeit lässt sich objektiv feststellen, ob dieser mit der Ausführung des Vorhabens, so wie es genehmigt wurde, begonnen hat. Nicht ausreichend ist, wenn überhaupt Arbeiten auf dem Baugrundstück getätigt werden, die aus Sicht des Bauherrn in irgendeinem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2012 – 2 B 1525/11 –, juris, Rn. 30. Die „Ausführung des Bauvorhabens“ umfasst dabei auch die Ausführung einer genehmigten Nutzungsänderung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2012 – 2 B 1525/11 –, juris. Weicht die Bauausführung so erheblich von den genehmigten Bauvorlagen ab, dass das ausgeführte Vorhaben im Verhältnis zum Genehmigten als ein „aliud“ zu werten ist, ist sie nicht geeignet, den Ablauf der Geltungsfrist der Baugenehmigung zu hindern. Ein von der Baugenehmigung abweichend ausgeführtes Vorhaben ist unter baurechtlichen Gesichtspunkten ein aliud, wenn durch die Abweichung Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen sind, so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt. Die Identität fehlt somit, wenn beide Vorhaben baurechtlich unterschiedlich beurteilt werden können. Schulten in: Boeddinghaus/Hahn/Schule u. a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 59. Update, Januar 2021, § 75, Rn. 15, m. w. N. Die nach dem Akteninhalt dokumentierte Betriebsführung des Herrn V. stellt sich – jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Genehmigung vom 15. März 2018 – als derart abweichend von dem tatsächlich Genehmigten dar, dass ein aliud im o. g. Sinne anzunehmen ist. Vor dem Hintergrund, dass Herr V. seither im Rahmen seines gewerblichen Schlachtbetriebes – jedenfalls auch – die Direktvermarktung praktiziert, weicht der tatsächlich durchgeführte Betrieb erheblich von dem genehmigten Betrieb ab. Bei der Regelung zu dem Verbot der Direktvermarktung nach Ziff. 1 der Baugenehmigung handelt es sich insbesondere nicht „nur“ um eine – isoliert anfechtbare – Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG NRW. Darin liegt vielmehr eine Inhaltsbestimmung zur Baugenehmigung selbst. Hierbei handelt es sich um Regelungen, die unmittelbar das durch einen Verwaltungsakt erlaubte Tun oder Verhalten näher beschreiben und festlegen. Dementsprechend legen (Genehmigungs-) Inhaltsbestimmungen unmittelbar den Genehmigungsgegenstand fest. Zu den Inhaltsbestimmungen einer Genehmigung sind alle Regelungselemente zu rechnen, welche die zugelassene Handlung oder das Vorhaben räumlich und inhaltlich, qualitativ und quantitativ bestimmen, also seinen Gegenstand und Umfang festlegen und den Inhalt der Genehmigung letztlich erst ausfüllen. Störmer in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 36 VwVfG, Rn. 47 m. w. N. Der Betrieb wurde ausdrücklich lediglich in der Form genehmigt, dass eine Direktvermarktung ausgeschlossen ist. Eine Zulassung der Direktvermarktung würde bauplanungs- und bauordnungsrechtlich weitere Fragen aufwerfen. So wäre insbesondere zu prüfen, ob eine solche Form des Schlachtgewerbes im Außenbereich (§ 35 BauGB) überhaupt zulässig ist. Mitunter wäre auch die Stellplatzsituation mit Blick auf die Direktvermarktung zu überprüfen. Auf die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen muss jedoch hier nicht weiter eingegangen werden, da allein die Tatsache, dass die Bauaufsichtsbehörde derartigen Gesichtspunkten entsprechend nachgehen müsste, ausreicht, um die Annahme eines aliuds zu untermauern. Somit ist es auch unschädlich, ob bzw. in welchem Umfang Herr V. neben der Direktvermarktung seine Waren an die Kunden auch selbst ausliefert bzw. wie viele Kunden denn tatsächlich von der angebotenen Direktvermarktung Gebrauch machen. Die Annahme eines aliuds entfällt nicht allein dadurch, dass der Bauherr, der eine ungenehmigte und qualitativ andere Form des Betriebes ausführt, zusätzlich seinen Betrieb in der Form ausrichtet, dass er daneben auch Tätigkeiten ausführt, die sich im Rahmen der bereits erteilten Genehmigung bewegen. Auf die (streitige) Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß und seit wann der Schlachtbetrieb des Herrn V. die genehmigten Schlachtzahlen überschreitet, kommt es nach alledem nicht mehr an. Ebenso kann es dahinstehen, seit wann und in welchem Ausmaß Rinder geschlachtet wurden. Die Drei-Jahres-Frist nach § 75 Abs. 1 BauO NRW beginnt nach § 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB mit dem Tag nach der Erteilung der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung vom 15. März 2018 wurde hier dem Beigeladenen als Bauherrn (und nicht Herrn V. ) bekannt gegeben. Die Frist ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2021 offensichtlich längst abgelaufen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Hemmung der Frist vor. Der Lauf der Frist wird (nur) unterbrochen oder gehemmt, wenn der Bauherr durch außerhalb seiner Person und Risikosphäre liegende Umstände an der Ausnutzung der Baugenehmigung gehindert wird. Von der obergerichtlichen Rechtsprechung werden insoweit ausdrücklich drei Fallgruppen anerkannt (Hinderung an der Ausnutzung der Baugenehmigung des Bauherrn durch hoheitlichen Eingriff, höhere Gewalt oder Nachbarrechtsbehelf). Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2012 – 2 B 1525/11 –, juris, Rn. 26. Im konkreten Fall liegen solche Umstände zugunsten des Schlachthofbetreibers V. nicht vor. Zwar kann nach der genannten Rechtsprechung der Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung durch Nachbarrechtsbehelfe gehemmt sein, z. B. wenn – wie hier – der Nachbar gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung Anfechtungsklage erhebt. Die Anfechtungsklage des Nachbarn hat jedoch keine hemmende Wirkung auf den Ablauf der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, wenn der Bauherr nicht mit Blick auf die Anfechtung durch den Nachbarn von einer Umsetzung des Bauvorhabens absieht, sondern ein – von der Baugenehmigung – abweichendes Vorhaben realisiert. In diesem Fall hat sich der Bauherr durch die Rechtsbehelfe nämlich nicht von der Vornahme von Bauarbeiten abhalten lassen, sodass er auch nicht schutzwürdig ist. Dreesen in: BeckOK, Bauordnungsrecht NRW, Spannowsky/Saurenhaus, 7. Edition, Stand: 1. Februar 2021, § 75, Rn. 25 m. w. N. Da Herr V. – wie dargelegt – seither im Gegensatz zu den Vorgaben der Baugenehmigung vom 15. März 2018 die Schlachterei auch im Wege der Direktvermarktung führt und trotz Einlegung des Nachbarrechtsbehelfs am 7. Mai 2018 den Betrieb entsprechend weiter geführt hat, kann zu seinen Gunsten durch die Nachbarklage auch keine Hemmung der Frist angenommen werden. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage kommt es nicht an, da jedenfalls ein dahingehendes Feststellungsinteresse der Beklagten entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Insbesondere ist die Frage nach dem Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung bereits Gegenstand der Klage 23 K 6170/19. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.