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Urteil

14 K 6369/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0831.14K6369.17A.00
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Leitsätze

1. Im Falle eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes sind bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland aktuell die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen.

2. Besondere begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt.

3. Eine vorhandene Arbeitserfahrung in Afghanistan, die berufliche Qualifikation, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit sind aktuell keine Umstände, die für sich allein bewirken, dass ein Rückkehrer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sicher

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 19.4.2017 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt.

Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes sind bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland aktuell die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. 2. Besondere begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. 3. Eine vorhandene Arbeitserfahrung in Afghanistan, die berufliche Qualifikation, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit sind aktuell keine Umstände, die für sich allein bewirken, dass ein Rückkehrer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sicher Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 19.4.2017 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1995 in der Provinz C. in Afghanistan geboren, afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit, muslimisch-schiitischen Glaubens und lebte bis zu seiner Ausreise in der Hauptstadt der Provinz C. (M.). Er reiste im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich als Asylbewerber und stellte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22.11.2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe bis zu seiner Ausreise im Mai 2015 bei seinen Eltern gelebt, die Schule bis zur 11. Klasse besucht und im Übrigen in dem Teppichgeschäft seines Vaters mitgearbeitet. Wirtschaftlich hätten er und seine Eltern sich in einer guten Situation befunden. Zu seiner Ausreise aus Afghanistan gab er an, er sei von einem von seinem Vater organisierten Schlepper über Herat nach Maschhad zu seiner Tante in den Iran gebracht worden. Nachdem er im Iran aufgrund seines dort illegalen Aufenthaltes festgenommen worden sei und ihm die Abschiebung zurück nach Afghanistan gedroht habe, sei er von seiner Tante freigekauft worden. Diese habe dann einen Schlepper und seine Ausreise aus dem Iran bis nach Europa organisiert, wobei er nicht wisse, was dies gekostet habe. Mit Bescheid vom 19.4.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Hiergegen hat der Kläger am 3.5.2017 Klage erhoben. Am 15.5.2020 hat der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland die aus Kabul stammende afghanische Staatsangehörige F.G. geheiratet. Für diese hatte das Bundesamt unter dem Aktenzeichen 0000000-000bereits im Jahr 2017 ein Abschiebungsverbot nach den § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Die ursprünglich gegen sämtliche Ziffern des Bescheids gerichtete Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.8.2021 und in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 19.4.2017 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte , der Ausländerakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. II. Die zulässige Klage ist in dem Umfang, in dem noch über sie zu entscheiden ist, begründet. Die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 89 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können schlechte humanitäre Verhältnisse nur in ganz außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu werten sein. Das ist der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22. Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK kann nicht beanspruchen, wer auf eine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) zurückgreifen kann. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 266; VGH Bad.-Würt., Urteil vom 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 197. 2. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt in der Person des Klägers aktuell und auf absehbare Zeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vor. a) Zwar war in der Rechtsprechung hinsichtlich der humanitären Situation in Afghanistan vor der Corona-Virus-Pandemie geklärt, dass ein alleinstehender und arbeitsfähiger Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen bei Rückkehr nach Afghanistan in der Lage war, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, ohne dass es auf ein stützendes Netzwerk in Afghanistan oder einen vorherigen Aufenthalt im Heimatland ankam. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 196 (zu Kabul und Herat); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.1.2020 – 13 A 11356/19 –, juris, Rn. 68 ff. (für Kabul und Mazar-e Sharif); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, juris, Rn. 73 ff., 92 ff., 100 ff. (zu Kabul, Herat und Mazar-e Sharif); BayVGH, Urteil vom 14.11.2019 – 13a B 19.33359 –, juris, Rn. 31 ff. (zu ganz Afghanistan); Hess. VGH, Urteile vom 23.8.2019 – 7 A 2750/15.A –, juris, Rn. 149, und vom 27.9.2019 – 7 A 1923/14.A –, juris, Rn. 139 ff. (zu ganz Afghanistan); Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 55 ff. (zu Kabul, Herat und Mazar-e Sharif). Schon vor der Einnahme fast sämtlicher Provinzhauptstädte sowie Kabuls durch die Taliban Anfang bis Mitte August 2021 hielten mehrere Obergerichte, wenn auch in unterschiedlichen Abstufungen, an diesem Grundsatz aber nicht mehr in dieser Allgemeinheit fest. Hintergrund hierfür war, dass sich die humanitären Bedingungen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif – die mit Blick auf Sicherheitslage und ökonomische Grundbedingungen überhaupt für die Ansiedlung eines Rückkehrers aus dem westlichen Ausland in Betracht kamen – durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie weiter verschärft haben und mit einer Verbesserung mittelfristig bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban nicht zu rechnen war. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 104; OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 – 1 LB 351/20 –, juris, Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.11.2020 – 13 A 11421/19 – juris, Rn. 136 ff.; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 25.3.2021 – 1 Bf 388/19.A –, juris, Rn. 65ff; BayVGH, Urteil vom 7.6.2021 – 13a B 21.30342 –, juris, Rn. 19ff. Die Kammer war noch im August 2020 (vor diesen Entscheidungen) zu dem Ergebnis gekommen, dass ein erwachsener, alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bereits vor seiner Ausreise in Afghanistan gearbeitet hatte, vorbehaltlich etwaiger anderer Besonderheiten in der Person des Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Einflüsse der Corona-Pandemie seine Existenz in Kabul sichern konnte. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25.8.2020 – 14 K 1041/17.A –, juris, Rn. 67 ff. Bereits im März 2021 hatte sich die Kammer im Hinblick auf die Fallgruppe der erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Männer, die über keine (nennenswerte) Arbeitserfahrung in Afghanistan verfügen, kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk haben und keine nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfahren oder über ausreichendes Vermögen verfügen, insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn 105, angeschlossen, als dass diese nahezu keine Aussicht haben, eine zumindest das absolute Existenzminimum sichernde Arbeit (in der Regel als Tagelöhner) zu finden, sofern sie nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen. Vgl. z.B. VG Köln, Urteil vom 25.3.2021 – 14 K 7043/17.A –, juris, Rn 50 ff. b) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geht die Kammer unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zu der sehr dynamischen Entwicklung der Lage in Afghanistan insgesamt und damit auch des afghanischen Arbeitsmarktes, vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – , juris, Rn. 2, und vom 9.2.2021 – 2 BvQ 8/21 –, juris, Rn. 8, sowie der anhaltend schlechten sozioökonomischen Lage davon aus, dass auch im Falle eines erwachsenen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mannes bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt sind, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige begünstigende Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Die Kammer schließt unter den derzeitigen Umständen aus, dass eine vorhandene Arbeitserfahrung in Afghanistan, die berufliche Qualifikation, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit Umstände sind, die für sich allein bewirken, dass ein Rückkehrer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern. Vgl. schon vor der Machtübernahme der Taliban VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 45 ff. und 105 ff., mit zahlreichen Nachweisen, u. a. Gutachten der Frau Eva-Catharina Schwörer zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan vom 30.11.2020, S. 15 f. Denn die wirtschaftliche bzw. humanitäre Lage in Afghanistan hat sich seit der Entscheidung der Kammer im August 2020 nochmals verschlechtert (unten aa). Dies gilt erst Recht nach der Machtübernahme der Taliban und dem Abzug der NATO-Truppen (unten bb). Die Zuspitzung der humanitären Lage in Afghanistan ist nicht nur ein temporäres Phänomen mit der Aussicht auf alsbaldige entscheidungserhebliche Verbesserung (unten cc). Weder Arbeitserfahrung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt noch eine besondere (ggf. im Ausland erworbene) berufliche Qualifikation, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit sind Umstände, die einen Rückkehrer für sich allein befähigen, sich nach einer Rückkehr auch nur ein Leben am Rande des Existenzminimums aufzubauen. Für den Zugang zum erheblich umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt spielen persönliche Kontakte und lokale Netzwerke eine überragende Rolle (unten dd). aa) Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und wurde von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in 2020 schwer getroffen. Laut Weltbank schrumpfte das afghanische BIP 2020 um 1,9 %, wobei ein Einbruch um 4,2 bzw. 4,8 % im Industrie- bzw. Dienstleistungssektor durch ein u. a. witterungsbedingtes Wachstum in der Landwirtschaft um 5,3% abgefedert wurde. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021) vom 15.7.2021 (im Folgenden: Lagebericht), S. 20; World Bank Group, Afghanistan Development Update April 2021 S. 1. UNOCHA erwartete bereits im Dezember 2020, dass in 2021 ca. 18,4 Millionen Afghaninnen und Afghanen auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (in 2020: 14 Mio.), also u. a. keinen gesicherten Zugang zu Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und/oder medizinischer Versorgung haben werden. Der für eine Versorgung dieser Menschen erforderliche Finanzbedarf von ca. 1,3 Mrd. US-$ war im August zu lediglich 38 % gedeckt. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 21; UN-OCHA, Humanitarian Response Plan Afghanistan, Humanitarian Programme Cycle 2021 (Januar 2021), S. 7; UN-OCHA, Weekly Humanitarian Update, 16.-22.8.2021, S. 1. Bei einer geschätzten Gesamtbevölkerungszahl von nach UN-Angaben ca. 39,8 Mio. Menschen, vgl. https://www.unfpa.org/data/world-population/AF, bedeutet dies, dass bereits zu Jahresbeginn erwartet wurde, dass fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen sein würde. Während im Jahr 2020 der erhebliche Einbruch der Wirtschaft in den übrigen Sektoren teilweise durch ein Wachstum der afghanischen Landwirtschaft aufgefangen werden konnte, haben zu geringe Niederschläge Anfang des Jahres 2021 dafür gesorgt, dass die afghanische Landwirtschaft derzeit mit einer Dürre konfrontiert ist, aufgrund derer erhebliche Einbußen bei der Ernte, höhere Lebensmittelpreise und eine Zunahme der Armut in ländlichen Regionen erwartet werden. So wird damit gerechnet, dass die Weizen-Produktion des Jahres aufgrund der Dürre um 31 % sinken wird. Dabei reichte bereits die Weizenernte des Vorjahres nicht aus, um die Bevölkerung ohne Importe zu versorgen. Vgl. Special Inspector General für Afghanistan Reconstruction (im Folgenden: SIGAR), Quarterly Report, 30.7.2021, S. 134; World Bank Group, Afghanistan Development Update April 2021 S. 21; UN-OCHA, The Cost of Inaction, Afghanistan Humanitarian Crisis, 25.5.2021, S. 1; World Food Programme (WFP), Afghanistan: FSAC Advocacy Note (May 2021), S.1. Die Weltbank ging im April 2021, das heißt schon vor dem Start der landesweiten Taliban-Offensive im Mai und vor der Machtübernahme durch die Taliban im August, von einem Wachstum der afghanischen Wirtschaft von nur ca. 1 % für das Jahr 2021 aus. Vgl. World Bank Group, Afghanistan Development Update April 2021, S. 21. Vor dem Hintergrund eines Bevölkerungswachstums von in den letzten Jahren durchschnittlich rund 2,3 % jährlich (d. h. Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation) wäre selbst ein solches Wirtschaftswachstum nicht ausreichend, um den jährlich etwa 500.000 bis 600.000 Personen, die in den afghanischen Arbeitsmarkt einsteigen, eine Perspektive zu bieten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 21; World Bank Group, Afghanistan Development Update April 2021, S. 21. Die Verfügbarkeit von Gelegenheitsarbeitsplätzen lag im Mai 2021 zwar um 34 % höher als zu den Zeiten der landesweiten Lockdown-Maßnahmen in 2020, blieb jedoch weiterhin 28 % unter dem Fünfjahresdurchschnitt. Zugleich blieben die Lebensmittelpreise zwar unterhalb der Höchstgrenze aus Mai 2020 und stabilisierten sich zu Jahresanfang, sie blieben jedoch weiterhin deutlich oberhalb der Durchschnittspreise der Vorjahre. So lag z.B. der Preis für Weizenmehl im Mai 2021 12 % unter dem Preis vom Mai 2020 jedoch 17 % oberhalb des Durchschnittspreises der vier Vorjahre. Vgl. Famine Early Warning Systems Network, Afghanistan Food Security Outlook June 2021 to January 2022 (im Folgenden: FEWS NET), S. 3. Ab etwa Mai 2021 bis zur Einnahme Kabuls durch die Taliban Mitte August war eine erhebliche Zunahme an Kampfhandlungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen in fast allen Teilen des Landes zu verzeichnen. Dies hat zu einer erhöhten Zahl an Binnenflüchtlingen geführt. So überstieg die Zahl der Binnenflüchtlinge des Jahres 2021 mit 558.123 Personen allein bis zum 9.8.2021 die Gesamtzahl der Binnenflüchtlinge des Jahres 2020. Vgl. UNOCHA, Weekly Humanitarian Update, 16.-22.8.2021. Die meisten dieser Binnenflüchtlinge suchen Zuflucht in den größeren Städten, was bereits zur Erhöhung von Mieten in einigen Städten geführt hat. Zudem hatten die Kämpfe insbesondere in den östlichen und nordöstlichen Provinzen Beeinträchtigungen bei der Ernte in der Landwirtschaft zur Folge. Vgl. FEWS NET, S. 2. Der UNHCR erwartet, dass auch nach dem weitgehenden Ende der Kampfhandlungen die Zahl der afghanischen Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge weiter steigen wird. Vgl. UNHCR, Afghanistan Situation, Regional Refugee Preparedness and Response Plan, July – December 2021, 27.8.2021. bb) Die wirtschaftliche Lage Afghanistans bzw. die (humanitäre) Situation für Rückkehrer hat sich durch die jüngsten Entwicklungen infolge der Machtübernahme durch die Taliban weiter verschärft. Nachdem die Taliban nach der Einnahme Kabuls am 15.8.2021 und dem Abzug der NATO-Truppen Ende August 2021 die Kontrolle über fast ganz Afghanistan übernommen haben, haben der Internationale Währungsfond und etliche Länder den Zugriff Afghanistans auf im Ausland befindliche Währungsreserven gesperrt. Dies betrifft den Großteil der afghanischen Währungsreserven. Zugleich wurde die Zahlung vorgesehener humanitärer Hilfen gestoppt. Auch die Weltbank hat die Finanzierung sämtlicher von ihr in Afghanistan unterstützter Projekte eingestellt. Vgl. https://www.deutschlandfunk.de/afghanistan-zugriff-auf-internationale-gelder-gesperrt.1939.de.html?drn:news_id=1292619; https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/iwf-taliban-hilfsgelder-devisen-devisenreserven-usa-101.html; https://tolonews.com/index.php/business-174302; https://tolonews.com/index.php/business-174277; https://www.bbc.com/news/business-58325545. Afghanistan ist massiv von internationalen Hilfen abhängig. Etwa 75 % der staatlichen Ausgaben werden durch ausländische Hilfsgelder finanziert. Zudem ist die afghanische Wirtschaft in hohem Maße auf Importe angewiesen, was zu einem erheblichen Außenhandelsdefizit führt, das bisher fast ausschließlich durch externe Hilfsgelder finanziert wird. Vgl. SIGAR, Quarterly Report, 30.7.21, S. 126; World Bank Group, Afghanistan Development Update April 2021, S. 21. Das Einfrieren internationaler Bargeldreserven hat bereits jetzt dazu geführt, dass in Afghanistan Bargeld knapp wird und es zu erheblichen Preissteigerungen auch für Grundnahrungsmittel gekommen ist. Vgl. https://www.wiwo.de/politik/ausland/nach-machtuebernahme-der-taliban-in-afghanistan-wird-das-bargeld-knapp/27537298.html; https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/mehr-wirtschaft/afghanistan-taliban-uebernehmen-die-notenbank-17497998.html; https://www.theguardian.com/world/2021/aug/22/afghans-face-economic-ruin-as-prices-rise-and-cash-runs-low. Die Versorgungslage hat sich dadurch in nur drei Wochen zwischen dem 1. und dem 22. August weiter massiv verschlechtert. Die Lebensmittelpreise sind in dieser Zeit landesweit erheblich gestiegen (Weizenmehl +8,7 %, Reis +6,6 %, Zucker +6,2 %). Zugleich haben sich die Arbeitsmöglichkeiten verschlechtert. Ein Tagelöhner findet im Schnitt lediglich noch an 2,1 Tagen pro Woche Arbeit (-10,5 %). Vgl. WFP, Afghanistan, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Special Bulletin (22.8.2021), S. 2. Bereits vor der Einnahme Kabuls durch die Taliban hatte die bisherige Regierung die Gelder für Infrastrukturprojekte gekürzt und die frei gewordenen Gelder dem Verteidigungshaushalt zugeordnet bzw. in anderen Fällen Projekte wegen fehlender Finanzierung verschieben müssen. WFP, Afghanistan, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 65 (August), S. 2; https://tolonews.com/index.php/business-173966; https://tolonews.com/business-173506. Durch die Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban laufen (westliche) ausländische Investoren zudem zukünftig Gefahr von den US-Behörden sanktioniert zu werden, weil die Taliban von den USA als Terrororganisation eingestuft werden. Dies verbietet es US-Bürgern und unter US-amerikanische Jurisdiktion fallenden natürlichen und juristischen Personen mit den Taliban Handel zu treiben. Da die Taliban die Regierungsgewalt in Afghanistan übernommen haben liegt es nahe, dass diese Sanktionen nunmehr auch den afghanischen Staat betreffen. Vgl. https://www.justsecurity.org/77957/the-humanitarian-and-policy-challenges-of-u-s-sanctions-on-the-taliban/. Viele Hilfsorganisationen sind zwar weiterhin vor Ort in Afghanistan vertreten, haben aber angesichts der unsicheren Lage einen Teil ihrer (ausländischen) Mitarbeiter aus Afghanistan abgezogen und ihre Büros ganz oder zum Teil geschlossen. Die Tätigkeit der noch im Land aktiven Organisationen wird durch die unklare Sicherheitslage, Gewaltakte gegen humanitäre Helfer und fehlende Geldmittel beeinträchtigt. Vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/machtuebernahme-der-taliban-in-afghanistan-wie-hilfsorganisationen-jetzt-weiterarbeiten/27537224.html; IOM, Afghanistan, Situation Report 26.8.2021, S. 1. Andere Hilfsorganisationen, insbesondere der Vereinten Nationen, wie das WFP haben zwar alle Büros in Afghanistan geöffnet. Es fehlt jedoch nach Angaben des WFP aufgrund des gestiegenen Bedarfs und knapper Mittel in erheblichem Maße an Hilfsgütern. So geht das WFP davon aus, dass der derzeitige Vorrat an Weizenmehl, dem wichtigsten Versorgungsgut, noch vor Wintereinbruch aufgebraucht sein könnte. Vgl. https://www.wfp.org/stories/afghanistan-wfp-continues-deliver-winter-and-humanitarian-crisis-loom. Eine Unterstützung freiwilliger Rückkehrer durch die Internationale Organisation für Migration findet derzeit nicht statt. Auch die Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist aufgrund der sich stark verschlechternden Sicherheitslage bis auf weiteres ausgesetzt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Sonderkurzinformation, Aktuelle Lage in Afghanistan, 17.8.2021, S. 3; https://www.returningfromgermany.de/en/countries/afghanistan. cc) Auch wenn eine verlässliche Einschätzung der weiteren Auswirkungen der Pandemie sowie der weiteren Entwicklung der politischen Verhältnisse in Afghanistan aufgrund der dynamischen Entwicklung mit Unsicherheiten verbunden ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der derzeitigen Zuspitzung der humanitären Lage in Afghanistan um ein temporäres Phänomen mit der Aussicht auf alsbaldige entscheidungserhebliche Verbesserungen handelt. Die Kammer ist bereits aufgrund der sozioökonomischen Lage in Afghanistan im März 2021 davon ausgegangen, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, die nicht mehr über nennenswerte Arbeitserfahrung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt verfügen, nahezu keine Aussicht haben eine zumindest das absolute Existenzminimum sichernde Arbeit (in der Regel als Tagelöhner) zu finden, sofern sie nicht über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen. Eine nachhaltige Erholung der Lage war schon vor der Machtübernahme durch die Taliban nicht zu erkennen. Auch wenn sich die Situation für Tagelöhner besser darstellte als zu Zeiten des Lockdowns, waren die Möglichkeiten Arbeit zu finden gegenüber der Zeit vor der Pandemie weiterhin massiv eingeschränkt. Durch die Dürre in weiten Teilen des Landes wird außerdem der bisher von der Covid-19-Pandemie am wenigsten betroffene wirtschaftliche Sektor mit signifikanten Einbußen zu rechnen haben, was sich auch auf die Arbeitsmöglichkeiten in der Landwirtschaft auswirken wird. Die Machtübernahme durch die Taliban hat diese Situation noch deutlich verschärft. Bisherige staatliche Bautätigkeiten waren bereits zuvor von der vorherigen Regierung heruntergefahren worden und dürften nunmehr nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgrund der unklaren politischen Verhältnisse, insbesondere aber auch mangels finanzieller Mittel, zum Erliegen gekommen sein. Gleiches gilt für von ausländischen Staaten finanzierte Infrastrukturprojekte. Private Investoren werden aufgrund der Sanktionen, mit denen die USA die Taliban belegt haben, davon abgehalten in Afghanistan zu investieren. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Verfügbarkeit von Arbeitsgelegenheiten insbesondere von Tagelöhnern aus. Im Gegenzug hat die Bargeldknappheit aktuellen Berichten nach jedenfalls in den Großstädten in kurzer Zeit zu einer erheblichen Inflation geführt, was auch eine Erhöhung der ohnehin schon deutlich über Vorkrisenniveau befindlichen Lebensmittelpreise nach sich zieht. Die Kaufkraft der Tagelöhner hat sich dadurch noch weiter reduziert. Die im Land noch aktiven Hilfsorganisationen können diese nunmehr eingetretene weitere Verschlechterung der Verhältnisse aufgrund der unsicheren politischen Lage, fehlender Mittel und des erheblich gestiegenen Bedarfs an humanitärer Hilfe nicht auffangen. dd) Vor dem Hintergrund dieser prekären wirtschaftlichen Lage ist die Kammer davon überzeugt, dass derzeit weder Arbeitserfahrung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt noch eine besondere (ggf. im Ausland erworbene) berufliche Qualifikation, eine besondere Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit Umstände sind, die einen Rückkehrer für sich allein befähigen, sich nach einer Rückkehr auch nur ein Leben am Rande des Existenzminimums aufzubauen. Für den Zugang zum erheblich umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt spielten schon vor der Machtübernahme der Taliban persönliche Kontakte und lokale Netzwerke eine überragende Rolle. Dass sich hieran etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als eine formelle Qualifikation. Auch im Falle der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hängt die Möglichkeit der Erzielung eines regelmäßigen Einkommens ebenfalls vom Vorhandensein eines Netzwerks ab, über das die entsprechenden Aufträge erlangt werden. Der Aufbau eines Netzwerks „aus eigener Kraft“ erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen, ist aber äußerst schwer zu bewerkstelligen. Vgl. Eva-Catharina Schwörer (Schwörer), Gutachten, Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, S. 16f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, generiert am 11.6.2021, S. 364; BFA, Analyse der Staatendokumentation, Afghanistan, IOM-Reintegrationsprojekt Restart III, S. 9; European Asylum Support Office (EASO), Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul, Mazar-e Sharif an Herat, August 2020, S. 31. Aufgrund dieser überragenden Bedeutung sozialer Netzwerke sowie der Tatsache, dass der ganz überwiegende Teil der Tagelöhnertätigkeiten eine besondere Ausbildung oder besondere Kenntnisse nicht erfordert, ist es einem Rückkehrer auch kaum möglich, sich durch besondere Durchsetzungskraft, Arbeitserfahrung oder spezielle Fähigkeiten, die er sich etwa im Ausland angeeignet hat, von der Masse der Tagelöhner abzuheben. Vgl. Schwörer in dem Verfahren vor dem VGH Bad.-Württ. – A 11 S 2042/20 -, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung, 7f. 3. Dies zugrunde gelegt steht bei einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles zur Überzeugung der Kammer fest, dass es dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen würde, in Afghanistan sein Existenzminimum zu sichern. Bei der Rückkehrprognose ist bei realitätsnaher Betrachtung, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 15 ff., davon auszugehen, dass der verheiratete Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau zurückkehren würde, da sie auch in Deutschland zusammenleben. Da die Ehefrau, die im Kindesalter Afghanistan verlassen hatte und auch aufgrund der erheblichen Unsicherheit, die die Machtübernahme der Taliban im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit von Frauen zur Folge hat, voraussichtlich nicht zum Haushaltseinkommen beitragen kann, müsste der Kläger das Existenzminimum für beide sichern. Nach Überzeugung der Kammer würde ihm dies nicht gelingen. Der Kläger war bis zur seiner Ausreise Schüler und hatte lediglich in dem Geschäft seines Vaters mitgeholfen. Über eigene Kontakte aufgrund einer vorangegangen Arbeitstätigkeit in Afghanistan, an die er bei einer Rückkehr möglicherweise anknüpfen könnte, verfügt er nicht. Die oben dargestellten Verhältnisse in Afghanistan lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass er durch allenfalls in Frage kommende Gelegenheitsarbeiten ein Einkommen erzielen könnte, das ihm und seiner Ehefrau ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums ermöglichen würde. Auf eine ausreichende Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie kann er ebenfalls nicht zurückgreifen. Nach Aktenlage und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung kann seine nunmehr nicht mehr in der Heimatprovinz C. lebende Familie den Kläger und seine Ehefrau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in einer Weise unterstützen, die ihnen ein Leben am Rande des Existenzminimums ermöglichen würde. Dies gilt unabhängig davon, ob er die Familie in Herat überhaupt erreichen oder diese ihm zumindest von dort aus eine vor allem finanzielle Unterstützung zukommen lassen könnte. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung schlüssig vorgetragen, dass seine Eltern zusammen mit seiner Schwester aufgrund der Eroberungen der Taliban in C. vor etwa ein bis zwei Monaten die Provinz verlassen und Schutz in Herat gesucht haben. Die Angaben decken sich mit den Erkenntnismitteln, nach denen die Taliban Anfang Juli versuchten, die Hauptstadt der Provinz C. (M.) gewaltsam zu erobern, was tagelange Kämpfe zur Folge hatte. Vgl. BAMF-Briefing Notes, 12.7.2021, S. 1 f. Das Geschäft des Vaters des Klägers sei seitdem ebenso wie die zugehörige Teppichfabrik geschlossen. Die Familie sei seither aufgrund der Gefahrenlage auch nicht mehr in C. gewesen. In Herat lebten seine über 60 Jahre alten Eltern nunmehr zusammen mit seiner Schwester in einem angemieteten Haus mit zwei Zimmern. Ein Einkommen habe die Familie derzeit nicht, sondern lebe von ihren Ersparnissen, von denen der Kläger nicht wisse, wie lange diese noch ausreichten. Die Familie des Klägers verfügt demnach derzeit nicht über eine laufende Einkommensquelle, sondern ist darauf angewiesen Ersparnisse aufzubrauchen. Dabei sind sie in Herat im Westen Afghanistans ganz besonders von den oben dargestellten erheblichen Preissteigerungen betroffen. Dort stiegen die Preise für Lebensmittel innerhalb von drei Wochen seit Anfang August um zweistellige Prozentzahlen und damit noch deutlich stärker als im Landesdurchschnitt. Vgl. WFP, Afghanistan, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Special Bulletin (22.8.2021), S. 2: „high-price wheat flour (14%), low-price wheat flour (36%), high quality rice (16%), low quality rice (40%), cooking oil (36%), sugar (25%) and pulses (30%)“. Angesichts der verheerenden derzeitigen wirtschaftlichen Lage und in Anbetracht des für afghanische Verhältnisse vergleichsweise hohen Alters der Eltern des Klägers ist nicht abzusehen, ob, wann und in welchem Maße der Vater den Kläger unterstützen könnte. Zumal das Geschäft und die Fabrik der Eltern seit etwa zwei Monaten geschlossen sind und unklar ist, ob sie unversehrt sind und ob bzw. wann die Geschäftstätigkeit dort von dem Vater wieder aufgenommen werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers mit Teppichen handelt bzw. handelte, deren Absatzmöglichkeiten angesichts der rapiden Verschlechterung der Wirtschaftsbedingungen seit Anfang August in Afghanistan erheblich eingeschränkt sein wird. Ob und unter welchen Bedingungen ein Export von Wirtschaftsgütern unter einem von dem Taliban regierten Afghanistan wirtschaftlich profitabel möglich ist, ist derzeit ebenfalls nicht abzusehen. Die Familienangehörigen der Ehefrau scheiden als mögliche Unterstützer schon deshalb aus, weil die Ehefrau nach ihren Angaben in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, über keine Angehörigen in Afghanistan (mehr) verfügt. Mit der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es keiner Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 17; Sächs. OVG, Urteil vom 18.3.2019 – 1 A 348/18.A –, juris, Rn- 89. Ist nach alledem ein Abschiebungsverbot festzustellen, sind auch die Regelungen der Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, weil die rechtlichen Voraussetzungen für diese Regelungen nicht vorliegen bzw. sie ins Leere gehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG und entspricht der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Kostenquotelung in einer vergleichbaren Fallgestaltung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.6.2009 – 10 B 60.08 u.a. –, juris, Rn. 9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.