Urteil
8 K 10349/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1129.8K10349.17.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I.-----straße 00 in der Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000 in 00000 I1. . Das Flurstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut, die in nördlicher Richtung anschließt. In südlicher Richtung befindet sich angrenzend an das Nachbargrundstück und die öffentliche Straßenfläche ein Abstellplatz für zwei PKW. Unter dem 12. Mai 2017 beantragten die Kläger im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports über den vorhandenen Stellplätzen. Zur Begründung führten sie an, dass im Stadtteil H. bereits andere Carports errichtet worden seien, die im vorderen Bereich direkt an die öffentliche Straßenfläche grenzen würden. Dem Antrag beigefügt waren eine Flurkarte im Maßstab 1:500, ein das Vorhabengrundstück zeigender Kartenausschnitt ohne Maßstab und mit einer händischen Einzeichnung des Bauvorhabens, grafische Darstellungen des Carports sowie ein Schnitt des Vorhabengrundstücks von der Straßenseite aus betrachtet mit einer händischen Einzeichnung des Bauvorhabens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen verwiesen. Unter dem 29. Mai 2017 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass der geplante Carport gegen § 119 Abs. 1 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO NRW a. F.), heute § 123 Abs. 1 SBauVO NRW n. F., verstoße, da zwischen dem Carport und der an das Vorhabengrundstück angrenzenden öffentlichen Straßenfläche der hiernach erforderliche Mindestabstand von 3,00 m nicht eingehalten werde. Der Standort des Carports sei daher umzuplanen. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass bislang keine Unterlagen über die Berechnung des umbauten Raums vorlägen. Auch sei der Lageplan um die Darstellung der Entwässerung zu ergänzen. Hierzu nahmen die Kläger unter dem 5. Juni 2017 Stellung: Die Regelung des § 119 Abs. 1 SBauVO NRW a. F. sei auf einen Carport nicht anwendbar. Jedenfalls müsse eine gesetzlich mögliche Ausnahme gestattet werden. Aufgrund der vorhandenen Geländegegebenheiten sei die Einhaltung eines Abstands zu der angrenzenden öffentlichen Straßenfläche nicht möglich. Die Stellungnahme enthielt zudem Angaben zum umbauten Raum sowie einen um die Darstellung der Entwässerung ergänzten Lageplan. Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus: Bei dem beantragten Bauvorhaben handle es ich um einen Carport mit den Abmessungen 5,925 x 6,10 m, der ohne Abstand zur öffentlichen Straßenfläche hin angeordnet werden solle. In der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens befänden sich keine anderen baulichen Anlagen direkt an der öffentlichen Straßenfläche. Das geplante Bauvorhaben füge sich demnach von seiner Lage nicht in die Umgebungsbebauung ein. Die Erteilung der Baugenehmigung sei auch nicht ausnahmsweise städtebaulich vertretbar. Mit Zulassung des Bauvorhabens würden unter anderem für den zurzeit noch nicht bebauten Bereich Berufungsfälle eintreten und den städtebaulichen Zielen entgegenwirken. Die Kläger haben am 15. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Bebauung in der näheren Umgebung nicht einheitlich sei. Die im Baugebiet errichteten Häuser wiesen jeweils unterschiedliche Abstände zur Straße auf. Teilweise reichten die Gebäude unmittelbar an die Straße heran. Eine einheitliche Baugrenze sei nicht erkennbar. Unabhängig davon sei der geplante Carport aber auch nach § 23 Abs. 5 BauNVO dann zulässig, wenn Baugrenzen existieren würden. Das Vorhabengrundstück weise aufgrund seiner Hanglage zudem eine Besonderheit auf. Hierdurch sei der Bau eines Carports in dem von der Beklagten geforderten Abstand zur öffentlichen Straßenfläche nicht realisierbar. Soweit die Beklagte die Ablehnung zwar nicht ausdrücklich, wohl aber inhaltlich auf § 123 Abs. 1 SBauVO NRW n. F. stütze, sei der Anwendungsbereich dieser Regelung auf Carports schon nicht eröffnet. Die Regelung solle berücksichtigen, dass Garagen aufgrund des zunächst zu öffnenden Garagentors nicht unmittelbar angefahren werden könnten und Fahrzeuge nicht unnötig auf der Straße parken müssten. Diese Gefahr bestehe bei einem Carport hingegen nicht. Der geplante Carport füge sich zudem in die unmittelbare Umgebung ein. Auf dem unmittelbar gegenüberliegenden Grundstück befänden sich grenzständig errichtet eine Garage und ein Carport. Auch an anderen Stellen in der Umgebung sei eine grenzständige Bebauung gegeben. Bodenrechtliche Spannungen seien vor diesem Hintergrund nicht zu befürchten. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. Juni 2017 die Genehmigung zur Errichtung eines Doppel-Carports gemäß Bauantrag vom 12. Mai 2017 für das Grundstück I2. 12, Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 000 in 00000 I1. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat am 15. September 2020 durch den seinerzeitigen Berichterstatter einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt, bei dem verschiedene Bilder der Örtlichkeiten angefertigt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zum Orts- und Erörterungstermin sowie die dabei angefertigten Bilder verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, denn deren Erteilung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Bauordnung NRW in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. 2000 S. 256), in der maßgeblichen Änderung durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) (im Folgenden: BauO NRW 2000). Denn gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 Bauordnung NRW in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) (BauO NRW 2018), sind die vor dem Inkrafttreten – Stichtag ist gem. Art. 2 Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW) (im Wesentlichen) der 31. Dezember 2018 – der BauO NRW 2018 eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei der rechtlichen Würdigung kann offen bleiben, ob dem Vorhaben bereits nicht den Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung genügende Bauvorlagen entgegenstehen. So zeigt der Auszug aus dem Liegenschaftskataster entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO nicht die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück. Ebenso sind die Bauzeichnungen entgegen § 4 Abs. 1 BauPrüfVO nicht vollständig im Maßstab 1:100 angefertigt bzw. lassen keinen Maßstab erkennen. Es fehlen auch die Maße der baulichen Anlagen im beigefügten Schnitt. Jedenfalls ist das Bauvorhaben planungsrechtlich unzulässig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt. Die hinsichtlich dieses Merkmals maßgebliche nähere Umgebung gibt einen Rahmen vor, den die geplante Bebauung mit dem vorgesehenen Carport überschreitet; das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2018 – 7 A 165/16 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung maßgebliche nähere Umgebung reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und – umgekehrt – wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 7 A 3557/02 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2018 – 7 A 165/16 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in der so bestimmten näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im Weiteren sind solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 39 f., m. w. N. Die maßgebliche Umgebung für die Bewertung des Einfügens des geplanten Carports ist hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nach den vorstehenden Maßstäben ausgehend von dem vorhandenen Kartenmaterial und der im Orts- und Erörterungstermin am 15. September 2020 angefertigten Fotos allein der Bereich, der innerhalb der Sichtachsen zum Vorhabengrundstück liegt. Hierzu zählen auf der Straßenseite des Vorhabengrundstücks die Grundstücke I.-----straße 00 sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Grundstücke I.-----straße 00, I3. Str. 0 und T1.--------straße 0 und 0. Insoweit lässt sich nach dem Eindruck, den die Kammer anhand der gefertigten Fotos und des vorliegenden Kartenmaterials gewonnen hat, nur für diesen Bereich eine Prägung für das Vorhabengrundstück feststellen. Außerhalb der Sichtachsen liegende Bebauungen sind hingegen nicht mehr geeignet, das Straßenbild im Bereich des Vorhabengrundstücks hinsichtlich der Frage der überbaubaren Grundstücksfläche zu prägen. Denn sie sind ohne wahrnehmbaren Einfluss auf den in diesem Bereich gegebenen Siedlungscharakter. In diese für die überbaubare Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung fügt sich das Vorhaben der Kläger nicht ein. Der Bereich ist durchgehend davon geprägt, dass die auf den mitumfassten Grundstücken errichteten Gebäude, einschließlich ihrer Nebenanlagen, einen Abstand zur öffentlichen Straßenfläche von wenigstens 2 m einhalten und diese faktische Baugrenze an keiner Stelle legal überschritten wird. Die Bebauung im Umgebungsbereich reicht nicht direkt an die öffentliche Straßenfläche heran. Der von den Klägern geplante Carport überschreitet in seiner Planung diese – wenn auch nicht exakt auf einer Linie liegende – vordere Baugrenze deutlich. Er würde als singuläres Vorhaben im Umgebungsbereich direkt an die öffentliche Straßenfläche heranreichen und damit nicht nur unerheblich über die vorgenannte faktische Baugrenze herübertreten. Das von den Klägern geplante Vorhaben hat auch kein Vorbild in der unmittelbaren Umgebung. Dies gilt insbesondere für den von ihnen als Vorbild genannten Carport auf dem gegenüberliegenden Grundstück T1.--------straße 00 (Flurstück 0000). Dieser ist nach Aussage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht genehmigt. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist der auf Dauer absehbare Bestand. Entsprechend sind regelmäßig alle vorhandenen baulichen Nutzungen ungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, solange die zuständige Behörde den Zustand hinnimmt oder wegen formeller Legalität oder sonst aus Gründen des Bestandsschutzes dulden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, juris, Rn. 14, m. w. N. Demgegenüber sind bauliche Anlagen nicht zu berücksichtigen, deren illegaler Bestand von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nicht geduldet wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bauaufsichtsbehörde erklärt, gegen eine formell illegale Bebauung vorzugehen. Eine solche Erklärung hat die Beklagte im Rahmen des Ort- und Erörterungstermins abgegeben. In diesem Termin hat sie erklärt, gegen den illegal errichteten Carport ordnungsbehördlich einzuschreiten. Das ordnungsbehördliche Verfahren ist nach erneuter Auskunft in der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen. Das Vorhaben der Kläger fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild in die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des Gesetzes ein. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die – sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung – geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2016 – 7 A 937/14 –, juris, Rn. 42 f., m. w. N. Bodenrechtliche Spannungen sind hier zu bejahen. Bei der Prüfung bodenrechtlicher Spannungen muss allerdings berücksichtigt werden, dass es sich bei dem hier zur Genehmigung gestellten Carport bezogen auf die Hauptnutzung des Grundstücks der Kläger durch ein Wohnhaus um eine Nebenanlage handelt. Nebenanlagen, die – wie Carports – nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, sind außerhalb der durch (faktische) Baugrenzen markierten überbaubaren Grundstücksflächen nicht generell unzulässig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 – 7 A 2053/07 –, juris, Rn. 27 ff. Mit der Zulassung des Carports würde jedoch erstmals von ihren äußeren Umgrenzungen her eine voluminöse bauliche Anlage entstehen, die praktisch die gesamte Tiefe des Freiraums von der Gebäudefront bis zur Straßenbegrenzung einnimmt, und zwar bis etwa zur Höhe eines Geschosses. Bezogen auf das städtebauliche relevante Kriterium des Ortsbilds (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), zu dem auch das Straßenbild gehört, hätte eine solche Anlage eine bislang nicht gegebene Beeinträchtigungsqualität. Sie würde im Ergebnis dazu führen, dass die derzeit von der Straße abgerückten Gebäudefronten der Straßenrandbebauung als im Erdgeschoss praktisch bis an die Straßenbegrenzung herangezogen erscheinen würde. Das Straßenbild würde sich insgesamt deutlich verengen und seine im hier interessierenden Bereich noch gegebene Großzügigkeit und Weite deutlich verlieren. Der Zulassung des Carports käme dadurch eine Vorbildwirkung für Carports aller Art zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), vgl. Ziffer 2 Buchstabe d des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.