Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Altanes und einer Dachterrasse auf dem Grundstück I.-straße 70 in L. in der Fassung der mit Schriftsatz vom 16.8.2013 nachgereichten Unterlagen zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die nachträgliche Legalisierung einer auf einem Anbau errichteten Dachterrasse und eines darüber befindlichen Altans. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I1.-straße 70 (Gemarkung T., Flur 6, Flurstück 2334) in L.. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auf dem Grundstück befindet sich ein grenzständig errichtetes Mehrfamilienhaus mit einem grenzständigen eingeschossigen Anbau. Mit Nachtragsgenehmigung vom 5.5.2011 genehmigte die Beklagte diesen Anbau. Am 10.11.2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die im Lageplan näher bezeichnete Teilfläche der auf dem Anbau befindlichen Dachterrasse und des über dem Anbau im Dachgeschoss befindlichen Altans. Am 29.10.2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 16.8.2013 hat der Kläger zu seinem Antrag vom 10.11.2011 weitere Bauantragsunterlagen nachgereicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.3.2014, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit Beschluss vom 1.8.2016, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat die zugelassene Berufung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 - den Senatsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschluss beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht. Zur abschließenden Entscheidung bedürfe es weiterer Feststellungen. Die Vorinstanz habe für ihre Prüfung die nähere Umgebung nach den Maßstäben der Rechtsprechung abgegrenzt und angenommen, dass in der Umgebung des Vorhabengrundstücks im rückwärtigen Bereich eine faktische Baugrenze bestehe, die von der Terrasse und dem Balkon überschritten werde. Dies nehme die Revision hin. Die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Anbau könne als Nebenanlage nicht als Vorbild hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche dienen, verstoße jedoch gegen Bundesrecht. Der Anbau sei keine Nebenanlage, sondern Teil der Hauptanlage. Das Oberverwaltungsgericht werde danach die von ihm offen gelassene Frage zu beantworten haben, ob es an einem Einfügen nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, dennoch fehle, weil sich die durch den Anbau überbaute Fläche als unbeachtlicher „Ausreißer“ gegenüber der Baugrenze erweise oder ob andere rechtliche Gesichtspunkte der Erteilung einer Baugenehmigung oder hilfsweise eines Vorbescheides entgegenstünden. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Qualifizierung seines Anbaus als Fremdkörper/Ausreißer setze voraus, dass es sich um eine singuläre bauliche Anlage handele, die in einem auffälligen Kontrast zu einer im Übrigen homogenen Bebauung stehe. Es gebe in der näheren Umgebung zahlreiche Gebäude mit einer vergleichbaren Bebauungstiefe. Auf der Straßenseite des Baugrundstücks seien dies z.B. die Gebäude I1.-straße Nr. 50, 52, 58, 74 und 76. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite seien dies die Gebäude Nrn. 39, 47 und 65. Auch in der I2.-straße gebe es vergleichbare Bebauungstiefen wie z.B. die Nr. 11. Selbst wenn die nähere Umgebung eng gefasst werde, gebe es in diesem Bereich nur wenige Gebäude, die über eine gemeinsame rückwärtige Baugrenze verfügten. Fehle eine rückwärtige „im Übrigen homogene Bebauung“, könne die Bebauung auf seinem Grundstück nicht als Fremdkörper/Ausreißer qualifiziert werden. Der Anbau präge somit auch die überbaubare Grundstücksfläche, so dass das beantragte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der streitgegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln die Beklagte zu verpflichten, die mit Schreiben vom 31.10.2011 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Altanes und einer Dachterrasse auf dem Grundstück I1.-straße 70 in L. in der Fassung der mit Schriftsatz vom 16.8.2013 nachgereichten Unterlagen zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Altanes und einer Dachterrasse auf dem Grundstück I1.-straße 70 in L. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Berufung sei zurückzuweisen. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der bebaubaren Fläche nicht in die nähere Umgebung ein. Alle Gebäude im maßgeblichen Bereich an der I1.-straße Nrn. 44 bis 74 seien einheitlich an dieser entlang gebaut und wiesen eine einheitliche Struktur auf. Es sei eine rückwärtige faktische Baugrenze erkennbar. Die Bebauung auf dem Grundstück I1.-straße Nr. 76 könne nicht zur Beurteilung herangezogen werden, weil es sich um eine Ecksituation handele. Das geplante Vorhaben würde die hintere Baugrenze um mehr als 4 m überschreiten. Es sei auch nicht ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig. Es handele sich nicht um eine geringfügige Überschreitung. Von dem Vorhaben würden bodenrechtliche Spannungen ausgelöst. Der genehmigte Abstellraum präge die überbaubare Fläche nicht. Bei dem vorhandenen Anbau des Klägers handele es sich um einen Fremdkörper/Ausreißer. Der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zugestimmt. Sowohl diese Abgrenzung als auch die Tatsache, dass die übrige Bebauung an der I1.-straße Nrn. 44 - 74 im rückwärtigen Bereich eine faktische Baugrenze aufweise, sei bereits vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Entgegen der Argumentation des Klägers liege in der maßgeblichen näheren Umgebung eine im Wesentlichen homogene Bebauung vor. Dabei habe die Festlegung von Baugrenzen immer nur die Konsequenz, dass kein Gebäude oder Gebäudeteil die Baugrenze überschreiten, aber natürlich zurückbleiben dürfe. Die in der überreichten Skizze eingezeichnete rote Linie stelle die äußerste Grenze der Bebauung dar. Für das klägerische Vorhaben gebe es in dieser näheren Umgebung kein Vorbild, das eine vergleichbare Bebauungstiefe habe. Die in den Gartenbereichen liegenden Gebäude auf den Grundstücken I1.-straße Nrn. 72, 58, 52 und 50 seien lediglich als Nebenanlagen genehmigt worden. Auch die tatsächliche Nutzung erfolge jeweils nur als Nebenanlage. Der Berichterstatter des Senats hat am 20.3.2018 erneut einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll des Ortstermins Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Für die planungsrechtliche Beurteilung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind auch im Hinblick auf das - hier allein streitige - Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche erfüllt. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 - 4 B 50.08 ‑, BRS 74 Nr. 95 = BauR 2009, 1564. Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 ‑, BVerwGE 55, 369 = BauR 1978, 276. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328. Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Fotos sowie dem bei den Ortsbesichtigungen gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat vermittelt hat, umfasst die nähere Umgebung äußerstenfalls den Bereich der Bebauung I1.-straße Nrn. 44 bis 76 und auch der gegenüberliegenden Bebauung an der I2.-straße Nrn. 1 bis 15. Die Bebauung auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Straßenseite Nrn. 39, 47 und 65 ist nicht mehr in die nähere Umgebung einzubeziehen, weil es an Sichtbeziehungen fehlt und die Baustruktur auf der östlichen Seite der I1.-straße wesentliche Unterschiede gegenüber der hier zu betrachtenden Bebauung auf der westlichen Seite aufweist. In die Eigenart dieser näheren Umgebung fügt sich das Vorhaben ein. Es überschreitet nicht den Rahmen, den die zu berücksichtigende Bebauung innerhalb dieser näheren Umgebung in Bezug auf das in Rede stehende Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche vorgibt. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn die nähere Umgebung noch enger zu fassen wäre. Der als Teil der Hauptanlage errichtete - und genehmigte - Anbau gehört zu der zu berücksichtigenden Bebauung und entfaltet prägende Wirkung für das Vorhaben. Die durch den Anbau überbaute Fläche erweist sich nicht als unbeachtlicher „Ausreißer“ gegenüber einer faktischen Baugrenze. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung i.S. v. § 34 Abs. 1 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Es können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" um so eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.2.1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328, und vom 7.12.2006 - 4 C 11.05 -, BRS 70 Nr. 78 = BauR 2007, 672. Nach diesem Maßstab ist der klägerische Anbau nicht als Fremdkörper bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung unbeachtlich. Er steht insbesondere nicht in einem auffälligen Kontrast zu der maßgeblichen Umgebungsbebauung. Diese Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der in den vorliegenden Akten enthaltenen Karten, Pläne und Fotos, den Eindrücken des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, die er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, sowie aufgrund des Vorbringens der Beteiligten gewonnen. Bei der Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls hat der Senat insbesondere auch die Struktur der Umgebungsbebauung in der maßgeblichen Umgebung in den Blick genommen. Die in der näheren Umgebung liegende Bebauung zeichnet sich zur Überzeugung des Senats in Bezug auf das maßgebliche Merkmal durch ihre fehlende Homogenität aus. Dies trifft z.B. auf die Bebauung der I1.-straße Nr. 58 im Vergleich zur Nr. 56 zu. Die in den Gartenbereich ragende Bebauung des Grundstücks Nr. 58 in Gestalt des umgebauten Hauseingangs und des Wintergartens überschreitet die westliche Ausdehnung der Bebauung auf dem Nachbargrundstück I1.-straße Nr. 56 um mehrere Meter. Selbiges trifft auf die Bebauung der Grundstücke I1.-straße Nrn. 68a und 68, Nrn. 72 und 74 und des klägerischen Grundstücks (auch ohne Anbau) zu dem Nachbargrundstück I1.-straße Nr. 72 zu. Eine einheitliche „Linie“, aus der die Bebauung des Klägers auffällig hervorsticht, ist nicht feststellbar. Die prägende Umgebungsbebauung hält nicht etwa eine einheitliche Bauflucht ein, die einzig von dem zu beurteilenden Vorhaben in relevanter Weise überschritten wird. Der Betrachter nimmt zwar einen gewissen Kontrast der Vorhabenbebauung zur übrigen Bebauung wahr. Dieser ist aber aufgrund der auch im Übrigen in erheblicher Weise verspringenden Bebauung nicht auffällig in obigem Sinne. Das Vorhaben ist auch bauordnungsrechtlich zulässig. Insbesondere ist der Bauantrag unter Berücksichtigung der bereits erstinstanzlich im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Bauantragsunterlagen hinreichend bestimmt. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, sind diese rechtzeitig nachgereichten ergänzenden Unterlagen bei der Prüfung des Vorhabens auch zu berücksichtigen. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BauR 2017, 1020. Dieser Würdigung, die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung des Senats war, ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. Sie hat lediglich auf ihre bereits erstinstanzlich vertretene Position verwiesen, der Antrag des Klägers sei vor der Ergänzung im gerichtlichen Verfahren unbestimmt gewesen. Es liegt auch kein Abstandflächenverstoß vor. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Anbau des Klägers liegt, wie oben aufgezeigt, innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht ohne Grenzabstand gebaut werden dürfte. Das Wohnhaus des Klägers und das Wohnhaus I1.-straße Nr. 68a sind überwiegend aneinander gebaut, so dass auch eine hinreichende Anbausicherung gegeben ist. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens sind nicht ersichtlich und hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.