Urteil
7 A 165/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0425.7A165.16.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines kleinflächigen Einzelhandelsbetriebs auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 3, Flurstücke 470, 389, 503, mit der postalischen Bezeichnung G.----straße 60. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Am 20.8.2014 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid zu der Frage, ob die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes (hilfsweise unter Ausklammerung der Erschließung, hilfsweise beschränkt auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart des Betriebes) nebst 93 Stellplätzen bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die beantragte Nutzfläche beträgt ca. 1.454 m², die Verkaufsfläche soll 800 m² nicht überschreiten und die maximale Firsthöhe des Hauptgebäudes ist 8,88 m. Mit Bescheid vom 19.11.2014 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab und führte unter anderem aus, die nähere Umgebung sei als Gemengelage einzustufen. Eine dem beantragten Vorhaben vergleichbare Art der baulichen Nutzung sei in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Zudem widerspreche das Vorhaben dem aus der Umgebung ableitbaren Maß der baulichen Nutzung. Am 27.10.2015 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplanes LIN - Wohnen am Volkspark ‑ 2. Bauabschnitt -. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt L. -M. vom 5.11.2015 bekannt gemacht. Am 8.12.2015 beschloss der Rat eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans LIN . Die Veränderungssperre wurde im Amtsblatt vom 13.1.2016 bekannt gemacht. Am 12.12.2017 beschloss der Rat der Beklagten die erste Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom 21.12.2017. Bereits am 1.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zulässig, insbesondere hinsichtlich der Nutzungsart. Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben ein. Sowohl östlich als auch nunmehr südwestlich des Baugrundstücks (Kindergarten) gebe es mehrere Gebäude mit vergleichbarer Grundfläche. Diese reichten straßenseitig bis (sehr tief) in die rückwärtigen Grundstücksbereiche hinein. Es sei zu berücksichtigen, dass in der näheren Umgebung keine homogene Bebauung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche existiere. Das auf dem Baugrundstück „abgängige“ Gewerbegebäude sei mit einem großen Abstand zur G.----straße errichtet worden. Die Bestandsgebäude G.----straße 60 und 62 hielten unterschiedliche vordere Baugrenzen ein. Es sei nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht würden, wenn das Vorhaben eine etwaige vordere Baugrenze geringfügig überschreiten sollte. Auch die Höhe der geplanten Bebauung sowie die Anzahl der Vollgeschosse fügten sich in die nähere Umgebung ein. § 34 Abs. 3 BauGB stünde dem Vorhaben nicht entgegen. Sollte der Bauvorbescheid wegen der geplanten Veränderungssperre nicht erteilt werden können, stünde ihr ein Schadensersatzanspruch zu. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.11.2014 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück G.----straße 60 in L. -M. (Gemarkung S. , Flur 3, Flurstücke 389, 470, 503) entsprechend der Bauvoranfrage vom 20.8.2014 unter Ausklammerung der Frage des Lärms zu erteilen, hilfsweise unter zusätzlicher Ausklammerung des Maßes der baulichen Nutzung, hilfsweise unter zusätzlicher Ausklammerung der überbaubaren Grundstücksfläche, hilfsweise unter zusätzlicher Ausklammerung der Frage der Erschließung, äußerst hilfsweise beschränkt einzig auf die Frage der Zulässigkeit der Nutzungsart zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei nicht auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt. Es handele sich um eine Gemengelage. Das Vorhaben bewege sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in der Bandbreite der diese nähere Umgebung prägenden Nutzungsarten. Das Vorhaben füge sich auch nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es fehle an einem Vorbild. Dem Einfügen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung stehe zudem das Aldi Markt typische Split-Roof-Format im Hinblick auf die damit verbundene Unterschreitung der an der G.----straße ansonsten durchgängig vorzufindenden mehrgeschossigen Bebauung sowie die ebenfalls prägenden Gebäudehöhen von in der Regel nicht unter 10 m entgegen. Das Vorhaben füge sich auch nicht hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein. Das Vorhaben überschreite die durch die Bestandsbebauung eindeutig definierte straßenseitige Baugrenze um mehrere Meter. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass in der Umgebung des Vorhabengrundstücks eine inhomogene Bebauung vorhanden sei, sei dies hinsichtlich der straßenseitigen Baugrenze unzutreffend. Die Bestandsbebauung halte eine Baugrenze von 5 m zur G.----straße ein. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.12.2015, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19.11.2014 verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid nach Maßgabe ihres Antrags vom 20.8.2014 unter Ausklammerung der Fragen des Lärms, des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche zu erteilen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Klage sei bereits im Hauptantrag stattzugeben. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die vordere Baugrenze sei inhomogen. Es gebe zwar viele Gebäude, die über eine einheitliche vordere Baugrenze verfügten, wie jedoch die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung zeigten, bestünden extreme Unterschiede. Zu nennen seien insoweit die Gebäude G.----straße Nrn. 64, 62 a, 62 und 60. Zudem sei bei dem Kriterium überbaubare Grundstücksfläche auch die gegenüberliegende Straßenseite in Betracht zu ziehen. Die unmittelbar südwestlich/westlich gelegenen Gebäude Am W. Nr. 15 und Nr. 18 hielten zur G.----straße noch einen deutlich geringeren Abstand ein, als das geplante Bauvorhaben. Als weiteres Vorbild für die straßenseitigen überbaubaren Grundstücksflächen komme das Gebäude G.----straße 78 in Betracht, bei dem die massiven Balkone zur Straßenseite hin zu berücksichtigen seien. Selbst wenn das Bauvorhaben die vordere Baugrenze geringfügig überschreiten würde, führe dies nicht zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Die T.------------straße habe keine trennende Wirkung, da sie weder besonders breit ausgebaut noch besonders hoch frequentiert sei. Auch sei bezogen auf das Kriterium Maß der baulichen Nutzung beidseitig der Straße keine komplett unterschiedliche Bebauung vorhanden. Es handele sich daher um einen einheitlichen Bereich, so dass die Bebauung südlich der N. Straße und nördlich des Flurstücks 504 als nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB beim Maß der baulichen Nutzung zu berücksichtigen sei. Als Vorbild existiere jedenfalls das rückwärtige Werkstattgebäude auf den Flurstücken 469/169 mit einer Grundfläche von 1.740 m². Dabei handele es sich um ein Gebäude und auch nicht um einen Fremdkörper oder einen Ausreißer. Es sei zwar zutreffend, dass das geplante Vorhaben die Gebäudehöhe dieses Gewerbekomplexes überschreite, jedoch relativiere sich diese Überschreitung bei der Berücksichtigung der „absoluten Baumasse“ des jeweiligen Gebäudes. Bei dem Vorhabengebäude werde lediglich das Erdgeschoss genutzt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Vorhabengebäude immer noch zu den (deutlich) niedrigeren Gebäuden in der Umgebung gehören dürfte. Dieser Gesichtspunkt schließe beachtliche bodenrechtliche Spannungen aus. Es seien aber auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege in der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten. Die zwischenzeitlich beschlossene Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Es bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19.11.2014 zu verpflichten, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück G.----straße 60 (Gemarkung S. , Flur 3, Flurstücke 389, 470, 503) unter Ausklammerung des Gebotes der nachbarlichen Rücksichtnahme (betreffend Lärm) zu erteilen, hilfsweise unter zusätzlicher Ausklammerung der Prüfung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, hilfsweise unter zusätzlicher Ausklammerung der Prüfung der Gebäudehöhe als Element des Maßes der baulichen Nutzung, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre zum Bebauungsplan LIN - Wohnen am W. , 2. Bauabschnitt - am 13.1.2016 verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Vorhaben füge sich weder im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung noch im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung der näheren Umgebung sei zutreffend. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche füge sich das Vorhaben nicht in die Eigenart dieser näheren Umgebung ein. Das geplante Vorhaben überschreite die straßenseitige faktische Baugrenze erstmals um 3,50 m bzw. 2,50 m. Für die Frage der Feststellung einer faktischen Baugrenze könne es nur auf die in einer Flucht liegende Bebauung und nicht die Bebauung auf der anderen Straßenseite ankommen. Durch die Überschreitung der faktischen vorderen Baugrenze würden bodenrechtlich beachtliche Spannungen erzeugt. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf eine mögliche Vorbildwirkung für Anbauten im vorderen Grundstücksbereich hingewiesen. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend herausgearbeitet, dass in dieser näheren Umgebung kein Vorbild für das Vorhaben der Klägerin existiere, welches eine vergleichbare Kubatur aufweise. Bei der Bebauung auf den Flurstücken 469/169 handele es sich um ein Konglomerat von einzelnen Baukörpern, welche nur vorübergehend genutzt würden und mittlerweile keine baurechtlich genehmigte Nutzung mehr aufwiesen. Es handele sich tatsächlich auch nicht um ein, sondern um mehrere Gebäude im bauplanungsrechtlichen Sinne. Nach den Genehmigungsunterlagen betrage die Höhe der Lagerhalle an der höchsten Stelle des Pultdaches 5,98 m. Diese überschreite das Vorhaben mit 8,88 m Firsthöhe deutlich, so dass sich das Vorhaben auch deshalb nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge. Der Berichterstatter hat am 12.10.2017 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll des Ortstermins Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine positive Bescheidung der entsprechenden Bauvoranfrage, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das geplante Vorhaben fügt sich entgegen § 34 BauGB schon hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die maßgebliche nähere Umgebung ein. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt. Die im Hinblick auf dieses Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung gibt einen Rahmen vor, den die geplante Bebauung mit der vorgesehenen vorderen Baugrenze überschreitet; das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = BauR 2009, 1564. Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung - wie auch für die überbaubare Grundstücksfläche - wird die nähere Umgebung aber im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2014- 4 B 38.13 -, BRS 82 Nr. 99; OVG NRW, Urteil vom 1.3.2017 - 2 A 46/16 -, juris, m. w. N. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Ob es sich hierbei um geplante oder ungeplante Bebauung handelt, ist grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Genehmigungslage. Ebenso wenig kommt es auf die Motivlage für die Zulassung einer konkreten Bebauung an und auch nicht darauf, ob es sich um einen aus heutiger Sicht (un)erwünschten Zustand handelt. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im Weiteren sind solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.3.2017 ‑ 2 A 46/16 ‑, juris, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG. Nach den vorstehenden Maßstäben und dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den dieser dem Senat in der Beratung vermittelt hat, ist die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Eingrenzung der näheren Umgebung nicht zu beanstanden. Die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens besteht aus der östlich der G.----straße und südlich der T.------------straße liegenden Bebauung, die sich im Süden bis zum angrenzenden Sportplatz und im Osten zu den angrenzenden Freiflächen erstreckt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Bebauung westlich der G.----straße nicht in den Blick zu nehmen. Die westlich der G.----straße liegende Bebauung ist schon aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsstrukturen östlich und westlich der G.----straße nicht in die maßgebliche nähere Umgebung einzubeziehen. Bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks handelt es sich unstreitig um eine Gemengelage. Dagegen wird die straßenseitige Bebauung westlich der G.----straße bis zum südlichen Straßenrand der C.--------straße von dem Bebauungsplan LIN - Wohnen am W. - erfasst, der ein Allgemeines Wohngebiet, öffentliche Grünflächen und südwestlich eine Fläche für Gemeinbedarf - Kindertagesstätte - festsetzt. Die anschließende Bebauung der westlichen Seite der G.----straße bis zur T.------------straße wird überwiegend durch Wohngebäude bzw. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe geprägt, so dass es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handelt. Abgesehen davon ist diese Bebauung auf der westlichen Seite der G.----straße auch deshalb nicht einzubeziehen, weil der G.----straße hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche trennende Wirkung zukommt. Auch die nördlich der T.------------straße liegende Bebauung bis zur N. Straße prägt nicht die hier maßgebliche nähere Umgebung. Dies resultiert bereits aus der Entfernung zum Vorhabengrundstück. Wie oben bereits ausgeführt ist hinsichtlich des Merkmals „überbaubare Grundstücksfläche“ die nähere Umgebung eng einzugrenzen. Aufgrund der Entfernung der nördlich der T.------------straße liegenden Bebauung zum Vorhabengrundstück von mindestens 230 m und der fehlenden Sichtbeziehungen entfaltet diese insoweit keine prägende Wirkung. In dieser maßgeblichen näheren Umgebung fehlt es an prägenden Vorbildern für die streitgegenständliche Bebauung in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Bebauung östlich der G.----straße weist bis zur T.------------straße eine vordere faktische Baugrenze auf, die parallel zur G.----straße entlang der vorderen Gebäudefassaden im maßgeblichen näheren Bereich mit Ausnahme der zurückspringenden Gebäude G.----straße Nrn. 60, 62a, 64 verläuft. Dies entspricht dem Eindruck des Berichterstatters im Ortstermin, den dieser dem Senat in der Beratung vermittelt hat. Das geplante Vorhaben überschreitet diese faktische Baugrenze deutlich. Soweit die Klägerin dem entgegen hält, es handele sich um eine inhomogene Bebauung, wie die Gebäude G.----straße Nrn. 64, 62a, 62 und 60 zeigten, ändert dies nichts an der rechtlichen Bewertung. Keines dieser Gebäude überschreitet die genannte vordere faktische Baugrenze. Das von der Klägerin als Vorbild angeführte Gebäude G.----straße 78 liegt nördlich der T.------------straße und somit außerhalb des zu betrachtenden Bereiches. Dasselbe gilt für die Straßenrandbebauung an der westlichen (gegenüberliegenden) Seite der G.----straße . Diese ist für die Frage der vorderen faktischen Baugrenze auf der östlichen Seite der G.----straße nicht maßstabsbildend, weil sie, wie ausgeführt, nicht zur maßgeblichen sicheren Umgebung gehört. Das Vorhaben fügt sich nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild in der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des Gesetzes ein. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81. Solche Spannungen sind hier schon aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die straßennahe Bebauung westlich der G.----straße entfaltet. Die Klage hat auch mit dem ersten Hilfsantrag keinen Erfolg. Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die maßgebliche nähere Umgebung ein, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Vorliegend ist die nähere Umgebung in Bezug auf das Merkmal „Maß der baulichen Nutzung“ ebenso wie für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche einzugrenzen. In dem durch diese Umgebung vorgegebenen Rahmen fügt sich das Vorhaben auch nach seinem Maß nicht ein. Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an. Dabei sind für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung die vorhandenen „Gebäude“ in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische, maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Deshalb ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension insgesamt kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BRS 84 Nr. 75 = BauR 2017, 709. Dabei kommt es für das Maß der baulichen Nutzung bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1970 - IV C 73.68 ‑, BRS 23 Nr. 45. Nach diesen Grundsätzen fehlt es in der hier in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung des Vorhabens an einem entsprechenden Vorbild hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Dabei lässt der Senat offen, ob ein dem Vorhaben hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung vergleichbares Gebäude existiert. Jedenfalls fehlt es an einem Vorbild hinsichtlich der geplanten Höhe des Vorhabens von 8,88 m mit zugleich entsprechender flächenmäßiger Ausdehnung. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kommen die auf den Flurstücken 469 und 169 aufstehenden Gebäude mit ihrer Gesamtgröße von 1.724 m² nicht als Vorbild in Betracht. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Beklagten und den vorliegenden Bauakten ist das Pultdach der dort u. a. befindlichen Halle an seiner höchsten Stelle lediglich 5,98 m hoch und damit nicht als Vorbild geeignet. Das strittige Vorhaben würde im Falle der Verwirklichung auch bodenrechtlich relevante Spannungen verursachen. Ihm käme eine Vorbildwirkung für die Realisierung ähnlicher Vorhaben jedenfalls auf dem Flurstück 469 aber auch auf dem Flurstück 307 zu. Soweit die Klägerin dem in der mündlichen Verhandlung entgegen hält, bodenrechtliche Spannungen seien deshalb nicht zu erwarten, weil das Vorhabengebäude immer noch „eines der niedrigeren“ sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der Maßfaktoren und die im Hinblick darauf gegebene Vorbildwirkung. Soweit die Klägerin auf die ihrer Meinung nach untergeordnete Baumasse des Vorhabens abstellt, handelt es sich lediglich um eine andere Bewertung. Diese vernachlässigt die Tatsache, dass das Pultdach der als Vorbild herangezogenen Halle lediglich eine Hallengrundfläche von ca. 356 m² überspannt und zudem ein Höhengefälle von 4,75 m bis 8,88 m aufweist. Auch der zweite Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Anders als die Klägerin meint, kann sie keinen Vorbescheid beanspruchen, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Einzelhandelsbetriebs nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht nur in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht positiv beurteilten Aspekte feststellt, sondern auch das Maß der baulichen Nutzung umfasst, dabei aber eine Betrachtung der Gebäudehöhe ausschließt. Zwar ist der Bauantragsteller bei der Festlegung des Verfahrensgegenstands des Vorbescheidsverfahrens weitgehend frei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 - 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 = BauR 2014, 676. So kann der Vorbescheid etwa die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand haben und dabei die Frage der Beachtung des Rücksichtnahmegebots ausgeklammert werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2012 - 10 A 912/11 -, juris, was hier auch Grundlage der erstinstanzlichen Teilstattgabe war. Allerdings darf der Antragsteller bei seiner Bauvoranfrage nicht sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausklammern, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht mehr möglich ist. Er darf die Bauvoranfrage auf einzelne Zulässigkeitsfragen nur so lange „hinunterbrechen“, wie eine verbindliche rechtliche Beurteilung möglich bleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 - 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 = BauR 2014, 676. Dies ist hier in Bezug auf den Verfahrensgegenstand des zweiten Hilfsantrags nicht mehr der Fall. Er zielt auf eine positive rechtliche Beurteilung auch in Bezug auf das Maß der Nutzung, aber nur hinsichtlich der Maßfaktoren der Größe der Grundfläche, des Verhältnisses der Grundfläche zur Freifläche und der Geschosszahl, d. h. unter Ausklammerung des anderen wesentlichen Maßfaktors der Höhe. Eine solche Fragestellung kann nicht in rechtlich verbindlicher Weise beantwortet werden. Dies ergibt sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BRS 84 Nr. 75 =BauR 2017, 709. Nach dieser prägen Gebäude ihre Umgebung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind. Die Übereinstimmung nur in einem Maßfaktor genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BRS 84 Nr. 75 = BauR 2017, 709. Damit ist der Vorbescheidsantrag hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht weiter aufteilbar, indem einzelne Maßfaktoren ausgeklammert werden, wie die Klägerin dies hinsichtlich der Höhe versucht. Die danach vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung erfordert es vielmehr, die genannten Maßfaktoren gleichzeitig in den Blick zu nehmen. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung. Diese sind über § 34 Abs. 2 BauGB nur bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art unter den genannten Voraussetzungen anwendbar. Dementsprechend ist - wie bereits oben ausgeführt - insoweit eine isolierte Beurteilung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2012 - 10 A 912/11 -, juris. Dass die Betrachtung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung unter Beschränkung auf einzelne Maßfaktoren mit verbindlicher Wirkung möglich wäre, kann aber für den unbeplanten Innenbereich deshalb nicht aus den Regelungen der Bau NVO zu einzelnen Maßfaktoren (vgl. §§ 16 ff.) gefolgert werden, weil § 34 BauGB - anders als hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - auf diese Regelungen gerade nicht verweist. Nach alledem kann offen bleiben, ob der Erteilung des Bauvorbescheides zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes LIN - Wohnen am W. - 2. Bauabschnitt - vom 8.12.2015 in der Fassung der Satzung über die erste Verlängerung vom 14.12.2017 entgegensteht. Aus obigen Gründen hat auch der dritte Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.