Beschluss
13 L 104/21
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nicht in pauschaler Form behaupten, der informelle ‚Flügel‘ der AfD habe bis zu seiner Auflösung etwa 7.000 Mitglieder bezeichnet, wenn diese Angabe nicht als Personenpotenzial klar eingeordnet und mit den zugrunde liegenden Schätzgründen offengelegt wird.
• Die Gewichtung und Bezeichnung einer Zahl als ‚Mitgliederzahl‘ statt als ‚Personenpotenzial‘ erhöht die Eingriffswirkung in die Parteienfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht und erfordert daher hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG.
• Eine einstweilige Unterlassungsanordnung ist zum Schutz der Parteirechte und des Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt, wenn durch unkommentierte Wiederholung solcher Äußerungen erhebliche und irreparable Nachteile zu erwarten sind.
• Bei Darstellung des Umfangs extremistischer Strömungen im Verfassungsschutzbericht ist eine Schätzung des Personenpotenzials grundsätzlich zulässig, erfordert aber Offenlegung der Schätzgrundlagen; diese Transparenz fehlt bei einer eigenständigen Pressemitteilung, die von ‚Mitgliedern‘ spricht.
• Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Äußerung vorliegen; bei fehlender Substantiierung besteht Wiederholungsgefahr und damit Rechtsschutzbedarf.
Entscheidungsgründe
Untersagung der pauschalen Behauptung einer ‚Mitgliederzahl‘ des Flügels (etwa 7.000) • Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nicht in pauschaler Form behaupten, der informelle ‚Flügel‘ der AfD habe bis zu seiner Auflösung etwa 7.000 Mitglieder bezeichnet, wenn diese Angabe nicht als Personenpotenzial klar eingeordnet und mit den zugrunde liegenden Schätzgründen offengelegt wird. • Die Gewichtung und Bezeichnung einer Zahl als ‚Mitgliederzahl‘ statt als ‚Personenpotenzial‘ erhöht die Eingriffswirkung in die Parteienfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht und erfordert daher hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG. • Eine einstweilige Unterlassungsanordnung ist zum Schutz der Parteirechte und des Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt, wenn durch unkommentierte Wiederholung solcher Äußerungen erhebliche und irreparable Nachteile zu erwarten sind. • Bei Darstellung des Umfangs extremistischer Strömungen im Verfassungsschutzbericht ist eine Schätzung des Personenpotenzials grundsätzlich zulässig, erfordert aber Offenlegung der Schätzgrundlagen; diese Transparenz fehlt bei einer eigenständigen Pressemitteilung, die von ‚Mitgliedern‘ spricht. • Die Behörde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Äußerung vorliegen; bei fehlender Substantiierung besteht Wiederholungsgefahr und damit Rechtsschutzbedarf. Die AfD (Antragstellerin) focht die öffentliche Angabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Antragsgegnerin) an, der informelle ‚Flügel‘ habe bis zur formalen Auflösung zum 30. April 2020 etwa 7.000 Mitglieder gehabt bzw. verfüge weiterhin über etwa 7.000 Mitglieder. Das Bundesamt hatte den Flügel zuvor als Verdachtsfall und später als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft und in verschiedenen Veröffentlichungen eine Zahl von circa 7.000 genannt, teils als Personenpotenzial, teils als ‚Mitglieder‘. Die Antragstellerin hielt die Angaben für unzureichend belegt, störend für ihre Parteien- und Persönlichkeitsrechte und forderte Unterlassung. Das Verwaltungsgericht Köln prüfte, ob die Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Angabe nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG erfüllt und ob eine einstweilige Anordnung zum Schutz der AfD zu erlassen ist. Das Gericht berücksichtigte vorherige Entscheidungen anderer Gerichte, die Unterscheidung zwischen Personenpotenzial und Mitgliederzahl sowie die zwischenzeitliche formale Auflösung des Flügels. Es stellte fest, dass die Behörde die Schätzgrundlagen auf ihrer Pressemitteilung nicht transparent gemacht hatte und der Begriff ‚Mitglieder‘ bei fehlender formeller Struktur irreführend sein könne. • Zulässigkeit: Ein Sicherungsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft, da ein Unterlassungsanspruch gegen (ehr)verletzende staatliche Äußerungen geltend gemacht wird und die Antragstellerin antragsbefugt ist (Schutz aus Parteienfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht). • Rechtsgrundlage der öffentlichen Information ist § 16 Abs. 1 BVerfSchG; daher müssen für Mitteilungen über Bestrebungen und deren Umfang hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. • Begriffs- und Kontextproblematik: Die Angabe ‚etwa 7.000 Mitglieder‘ in einer Pressemitteilung suggeriert formelle Mitgliedschaft oder konkrete namentliche Kenntnis und unterscheidet sich dadurch wesentlich von einer im Verfassungsschutzbericht kontextualisierten Schätzung des ‚Personenpotenzials‘. • Beweis- und Darlegungslast liegt bei der Behörde: Beanstandete staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche müssen von der Behörde substantiiert begründet werden; dies ist hier nicht hinreichend erfolgt. • Fehlende Aktualisierung und veränderte Tatsachenlage: Die formale Auflösung des Flügels sowie ein signifikanter Rückgang der AfD-Mitgliederzahl machen die frühere 20%-Schätzung und daraus abgeleitete absolute Zahl von 7.000 im Zeitpunkt der Entscheidung fragwürdig. • Wiederholungsgefahr und Rechtsschutzbedürfnis: Aufgrund der fortgesetzten Verbreitung der Aussage und der zu erwartenden weiteren Wirkung, gerade vor anstehenden Wahlen, bestehen erhebliche und praktisch irreparable Nachteile ohne einstweiligen Schutz. • Interessenabwägung: Zum Schutz der grundrechtlichen Stellung der Partei und ihre Chancengleichheit überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin gegenüber dem Interesse der Behörde an dieser konkreten Form der Öffentlichkeitsdarstellung; daher ist die einstweilige Anordnung gerechtfertigt. Das Gericht hat der AfD überwiegend stattgegeben und der Bundesrepublik Deutschland/VfS im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, weiterhin öffentlich zu behaupten, der ‚Flügel‘ habe bis zur Auflösung oder verfüge weiterhin über ‚etwa 7.000 Mitglieder‘. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Pressemitteilung der Behörde die Zahl nicht als nur kontextualisiertes Personenpotenzial offenlegte und die erforderlichen, hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine solche konkrete Mitgliederangabe nicht dargetan wurden. Es drohte für Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro an und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Kostentragung. Der Erlass der einstweiligen Anordnung dient dem Schutz der Parteienfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin; ohne ihn bestünde die konkrete Gefahr irreversibler Beeinträchtigungen, insbesondere vor Wahlen. Die Entscheidung sichert vorläufig die Rechte der AfD, ohne die endgültige Hauptsacheentscheidung vorwegzunehmen.