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Urteil

7 K 3697/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0314.7K3697.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist am 00.00.0000 bei Cherson/Ukraine geboren. Seine Eltern sind der am 00.00.0000 geborene Herr F. F1. und die am 00.00.0000 geborene Frau U. F2. , geb. L. . Der Kläger beantragte im Dezember 1999 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebscheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) aus eigenem Recht. Hierbei trat seine Großmutter, Frau K. T. , geb. 00.00.0000, wohnhaft in E. , als Bevollmächtigte auf. 3 Der Kläger unterzog sich am 00.00.0000 in L1. einem Sprachtest. Nach der Bewertung der Sprachtesterin war dabei ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich. Deutsch habe er schon im Elternhaus erlernt. Seine Mutter habe seine Geburtsurkunde 1995 ändern lassen. 4 Mit Bescheid vom 06.11.2006 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab, da mangels beweisgeeigneter Dokumente die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht habe festgestellt werden können. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies die Behörde auf den Ablehnungebscheid. Die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte erfolgte mittels Postzustellungsurkunde am 12.01.2008. 5 Mit Schreiben an das BVA vom 15.11.2020 bat der Kläger um ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 07.04.2021 ab. Es sei keine für den Kläger günstige Änderung der Rechtslage eingetreten. Das 10. BVFG-Änderungsgesetz habe das Merkmal „Abstammung“, auf das der Ablehnungsbescheid gestützt gewesen sei, unangetastet gelassen. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. 6 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er verwies darauf, dass er nunmehr in der Lage sei, beweisgeeignete Dokumente zu seiner deutschen Abstammung vorzugelgen. Auch argumentierte er mit einem DNA-Test mit seiner Tante F3. T1. (geb. K1. ), einer Schwester des verstorbenen Vaters. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2021 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte die Begründung des Ausgangsbescheides und wies ergänzend auf § 51 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hin. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger ohne grobes Verschulden gehindert gewesen sein sollte, die weiteren Erkenntnisse im Erstverfahren vorzulegen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides zu Händen der Bevollmächtigten erfolgte am 15.06.2021. 8 Der Kläger hat am 12.07.2021 Klage erhoben. 9 Er verweist darauf, dass seine im Erstverfahren bevollmächtigte Großmutter seinerzeit schwere gesundheitliche Probleme gehabt und ihn nicht über den Umstand informiert habe, dass das BVA noch weitere Urkunden, namentlich eine Geburturkunde aus seinem Geburtsjahr oder einen Auszug aus dem Geburtsregister, angefordert habe. Auch der Ablehnungs- und der Widerspruchsbescheid seien nicht an ihn weitergegeben worden. Die Großmutter habe zwar noch selbst Widerspruch erhoben und angekündigt, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Hierzu sei es jedoch nie gekommen. In Telefonaten habe die Großmutter stets angegeben, sie habe noch keine Antwort auf den Antrag erhalten. Erst im September 2019 habe er bei einem persönlichen Besuch in Deutschland die Unterlagen bei der Großmutter gefunden. Nach der Rückkehr habe er sofort vollständige Registerauskünfte angefordert. Er könne sich mit Erfolg auf den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (Vorliegen neuer Beweismittel) berufen. Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Bevollmächtigen habe er nicht haben können. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen seien geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 15.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2021 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Dieser habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Ein etwaiges Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten müsse er sich zurechnen lassen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist nicht begründet. 18 Der Bescheid des BVA vom 15.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Er hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. 20 Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann der Kläger nicht geltend machen. Denn gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. 21 Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. 22 Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. 23 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 51 Rn. 25 m.w.N. 24 Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, 25 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 51 Rn. 19. 26 Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. 27 Eine Änderung der Rechtslage ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG an sich durchaus eingetreten, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen in wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten des Klägers. Denn die Änderung muss Faktoren betreffen, die im ursprünglichen Verfahren und in einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren. Nur eine entscheidungserhebliche Änderung des materiellen Rechts führt zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243-251; Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 96. 29 Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage aber von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch regelmäßig eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. 30 Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. 31 Ein Anspruch des Klägers auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW Beschlüsse vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -, vom 12.02.2019 - 11 A 647/17 -, vom 20.02.2019 - 11 A 1056/17 und 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteile vom 14.07.2017 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 - und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -. 33 Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. 34 Da der Bescheid vom 06.11.2006 auf eine fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt war, betraf er ein Tatbestandsmerkmal, das durch die eingetretene Rechtsänderung nicht verändert wurde. Damit kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. 35 Auch liegt ein bestandskräftig abgeschlossenes Erstverfahren vor, sodass die Bestimmungen zum Wiederaufgreifen zur Anwendung kommen. Denn der Bescheid vom 06.11.2006 wurde der seinerzeit Bevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt. Hiermit ist die Zustellung bewirkt. Dafür, dass die Bevollmächtigte infolge unerkannter geistiger Mängel nicht geschäftsfähig war, fehlen Belege. 36 Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens führen könnten, sind nicht ebenfalls nicht dargetan. Hierbei mag offen bleiben, ob die vorgelegten Unterlagen „neu“ im Sinne des § 51 VwVfG sind. Jedenfalls führen nur solche Unterlagen zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, die der Betroffene ohne grobes Verschulden in dem früheren Verfahren nicht geltend machen konnte, § 51 Abs. 2 VwVfG. Es ist dem erkennenden Gericht schon nicht einsichtig, dass der Kläger – wie er vorträgt – sich über lange Jahre mit den telefonischen Auskünften seiner Bevollmächtigten zufriedengab und nach der Ablehnung 2006 erst 2019 bei einem persönlichen Besuch in Deutschland die Unterlagen gefunden haben will. Ungeachtet des Umstandes, dass auch in diesem Fall der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen drei Monaten hätte gestellt werden müssen (§ 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG), ist diese Darstellung außerordentlich lebensfern und nicht durch objektive Belege verifizierbar. 37 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. 39 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung in Bezug auf die Abstammung durchaus seinerzeitiger Rechtslage und Rechtsauslegung entsprach. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 42 Rechtsmittelbelehrung 43 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 44 45 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 46 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 47 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 48 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 49 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 50 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 51 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 52 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 53 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 54 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 55 Beschluss 56 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 57 5.000,00 Euro 58 festgesetzt. 59 Gründe 60 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 61 Rechtsmittelbelehrung 62 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 63 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 64 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 65 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 66 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.