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Urteil

20 K 2177/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0811.20K2177.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz und Erwerb von Waffen und Munition. Am 29.03.2016 wurde der Klägerin der Kleine Waffenschein mit der Nummer 0000/0000 sowie am 24.04.2017 zum Zwecke des Schießsportes die Waffenbesitzkarte mit der Nummer 000/0000 erteilt. Auf der Waffenbesitzkarte sind ein Revolver, Modell 000, Kaliber: .357Mag, Hersteller: Smith & Wesson, Herstellernummer: 0000000, sowie eine halbautomatische Pistole, Kaliber: 9 mm Luger, Hersteller: Walther, Herstellernummer: 00000000, eingetragen. Mit Erlass vom 21.11.2019 forderte das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen die nordrhein-westfälischen Waffenbehörden auf, die Einleitung eines waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens von Anhängern der Identitären Bewegung Deutschland (im Folgenden: IBD) zu prüfen. Hinsichtlich der IBD bestehe der Verdacht einer rechtsextremistischen Bestrebung. Mit Schreiben vom 20.07.2020 erteilte das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen auf Anfrage dem Polizeipräsidium L. die Auskunft, dass die Klägerin als Führungsaktivistin der regional agierenden Kleingruppierung „[...]“ gelte. Es bestünden inhaltliche Verbindungen der Gruppierung zur IBD, der sie schon deshalb nahestehe, da sie aus der IBD hervorgegangen sei. Die Klägerin nehme regelmäßig an Aktionen von „[...]“ teil und sei an deren Organisation maßgeblich beteiligt. Am 00.00.2018 habe „[...]“ in den sozialen Netzwerken einen Beitrag zu einer Standdemonstration unter dem Motto „Migrationspakt stoppen“ in der Innenstadt von C. veröffentlicht. Auf den veröffentlichten Bildern sei unter anderem die Klägerin zu sehen. Am 00.00.2019 habe „[...]“ in den sozialen Netzwerken die Kontoverbindung der Klägerin als Spendenkonto für Unterstützer veröffentlicht. Am 00.00.2019 habe die Klägerin in einem Beitrag von „[...]“ in den sozialen Netzwerken das Buch „°°°°“ in Verbindung mit einer rechtsextremistischen Blogseite („Bezugsquelle wurde entfernt“) beworben. Am 00.00.2019 habe „[...]“ in den sozialen Netzwerken eine Solidaritätsbekundung mit der IBD anlässlich der Einstufung dieser als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz veröffentlicht. Auf einem Foto sei die Klägerin zu sehen, wie sie ein Plakat mit der Aufschrift „Solidarität mit der IB“ in die Kamera halte. Am 00.00.2019 habe die Klägerin in den sozialen Netzwerken ihre Solidarität mit Michael Stürzenberger bekundet. Michael Stürzenberger sei Bundesvorsitzender der mittlerweile aufgelösten, rechtspopulistischen Kleinpartei „Die Freiheit“ gewesen und schreibe regelmäßig im islamfeindlichen Blog „Politically Incorrect“. Am 00.00.2019 habe „[...]“ auf vk.com, einem mehrsprachigen sozialen Netzwerk, das aus Russland stammt, Fotos einer Flugblattverteilaktion veröffentlicht. Auf den veröffentlichten Fotos sei die Klägerin zu sehen, wie sie die rechtsextremistische Nachrichtenpublikation „PI News“ in Briefkästen einwerfe. Unter dem Beitrag sei ein für die rechtsextremistische Szene typischer Kommentar zu lesen gewesen: „Gesicht zu zeigen kann leider schnell im Krankenhaus enden. Schlägertruppen der SPD sind überall.“ Am 00.00.2019 habe die Klägerin an einer Demonstration unter dem Motto Stoppt die Gewalt!“ in N. teilgenommen. Am 00.00.2019 habe die Klägerin in einem Beitrag in den sozialen Medien im Zusammenhang mit „[...]“ auf den Verein „D.°°°“ hingewiesen, der bereits mehrfach durch Infostände im politischen Kontext der „Neuen Rechten“ in Erscheinung getreten sei. Am 00.00.2020 habe die Klägerin im Internet den Aufruf „L.°°° steht auf! Wir wollen unsere Rechte zurück!“ veröffentlicht. Hierbei habe es sich um ein demonstratives Ereignis gehandelt, das einen verschwörungstheoretischen Bezug zur sog. „New World Order“ herstelle. Die polizeiliche Staatsschutzabteilung des Polizeipräsidiums L. führte mit Schreiben vom 07.02.2020 aus, dass die Klägerin in der Vergangenheit nachweislich Beziehungen zur mittlerweile aufgelösten, rechtsextremistischen Gruppe „S.°°° E.°°°“ unterhalten habe. Anerkanntes Ziel der Gruppierung sei die Vorbereitung der Mitglieder auf allgemeine Katastrophen und Krisen und einen möglichen Zusammenbruch der staatlichen Ordnung. Mitglieder dieser Gruppe hätten nach dem Vorbild militärischer Stäbe versucht, entsprechende Organisationsstrukturen zu errichten. Auch hätten sie an Schießübungen teilgenommen. Zudem habe die Klägerin Kontakte zur Führungsriege der österreichischen Identitären Bewegung, namentlich in Person von N. T. , gepflegt. Die Klägerin gehöre mittlerweile zur Führungsebene der Gruppe „[...]“, die sich in ihrer Außendarstellung stark an der IBD orientiere und deckungsgleiche politische Inhalte behandle. Seit Januar 2020 melde die Klägerin regelmäßig Versammlungen in der L. Innenstadt an, in deren Rahmen sie Flugblätter zu Themen wie Migration, Meinungsfreiheit und Demokratie verteile. Trotz der konstruierten bürgerlichen Fassade beziehe sich „[...]“ nachweislich auf Diskurse des rechtsextremen Spektrums und weise hierbei inhaltliche wie strukturelle Verbindungen zur IBD auf. Zwar werde bei den Aktionen für den Schutz der Demokratie geworben, gleichwohl offenbare sich an einer Vielzahl von Äußerungen, dass sich die Gruppe in einer „Widerstandssituation“ gegen die herrschende Ordnung sehe. Verknüpft werde diese Vorstellung mit Begriffen wie deutsche „Heimat, Kultur und Tradition“. Personen mit ausländischen Wurzeln würden als „Kulturfremde“ bezeichnet und diffamiert. Wiederkehrende Themen von „[...]“ seien die vermeintliche Existenz ideologisierter Staatsmedien, eine potenzielle Bedrohung in Form einer Islamisierung Deutschlands, „Genderwahn“, eine Selbststilisierung als Opfer linksextremistischer Angriffe und staatlicher Repression sowie ein völkisches Verständnis vom Begriff des Staatsvolkes, welches dem der IBD gleiche. Die IBD definiere das Staatsvolk in diesem Sinne als „Kultur-, Abstammungs- und Solidargemeinschaft“, wobei der Ethnie als maßgeblicher Grundlage für Kultur und gesellschaftlichen Zusammenhalt der Vorrang eingeräumt werde, so dass allen Menschen mit fremder bzw. außereuropäischer Herkunft jedwede Möglichkeit abgesprochen werde, Teil der deutschen Kultur und Gemeinschaft zu werden. Unter dem 06.08.2020 hörte der Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Zur Begründung wiederholte der Beklagte die Ausführungen des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 20.07.2020 sowie der Staatschutzabteilung des Polizeipräsidiums L. vom 07.02.2020 und führte ergänzend hierzu im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG waffenrechtlich unzuverlässig. Sie sei Gründerin und Führungsperson der Gruppierung „[...]“ und nehme dadurch eine führende Rolle in der IBD ein, die nachweislich Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verfolge. Im Verfassungsschutzbericht des Bundes zum Berichtsjahr 2019 werde die IBD als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. In Nordrhein-Westfalen sei die IBD bislang vorwiegend in den sozialen Netzwerken aktiv gewesen. Insbesondere verbreite die IBD im Internet Fotos, Videos und Berichte über ihre meist von Kleingruppen durchgeführten Aktionen, denen sie damit bundesweite Resonanz und die Aufmerksamkeit der Medienöffentlichkeit verschaffe. Die IBD beziehe sich bei ihren Aktionen vorwiegend auf die im Jahr 2015 von der Identitären Bewegung Österreich initiierte Kampagne „Der große Austausch“. Hierbei handele es sich um eine sprachlich und symbolisch modernisierte Variante der von der neonazistischen Szene in den letzten Jahren betriebenen „Volkstod-Kampagne“, wonach sich im Wesentlichen Einheimische und Migranten, insbesondere Muslime, im Kampf gegenüberstünden. Die Klägerin beteilige sich aktiv an größeren Veranstaltungen und Versammlungen von „[...]“, bei denen sie häufig im Vordergrund agiere. Sie sei in der rechtsextremistischen Szene tief verwurzelt und unterhalte Verbindungen zu Mitgliedern der IBD und der Identitären Bewegung Österreich. Ihr unmittelbarer Kontakt zu N. T. gehe insbesondere aus einem im Jahr 2019 auf YouTube veröffentlichten Video hervor, in dem sich die Klägerin mit ihm über im L. Raum durchgeführte Aktionen von „[...]“ austausche. In dem Video bekenne sich die Klägerin nicht nur als Führungskraft, sondern auch als Gründerin von „[...]“. Sie schildere ausführlich, dass es ihr vorrangiges Ziel sei, durch die veröffentlichten Aktionen „andere zum Aktivismus zu bewegen“. N. T. habe die Klägerin in dem Video insoweit als „das perfekte Vorbild“ für Aktionen und Widerstand der IBD bezeichnet. In diesem Sinne habe die Klägerin des Weiteren in einem Gastbeitrag für den Kreisverband der Alternative für Deutschland für den Städteverband Aachen Fotos einer Aktion gezeigt, bei der sie die Albertus Magnus Skulptur vor der Universität zu L. mit einer Burka verhüllt und ihr ein Schild mit der Aufschrift „Islamic Diversity“ umgehängt habe. Auch sei gegen die Klägerin ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft L. wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz eingeleitet worden (121 Js 900/17). Die Klägerin sei beschuldigt worden, schwarze Binden und Schilder um urheberrechtlich geschützte Kunstwerke in einem öffentlichen Park angebracht und sodann Fotos hiervon im Internet veröffentlicht zu haben, um mediale Aufmerksamkeit für „[...]“ zu erlangen. Die Klägerin sei mittlerweile Vorsitzende des „Citadelle e.V.“. Die Klägerin ließ durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 05.10.2020 mitteilen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte bestünden, die einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigten. Insbesondere reiche ein vereinzelter Kontakt mit der IBD nicht aus, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu begründen. Die Klägerin sei keine Anhängerin der IBD. Auch seien rechtsextremistische Bemühungen als Einzelperson nicht erkennbar, die über den Bereich der bloßen Meinungsäußerung hinausgingen. Mit Bescheid vom 18.03.2021 – der Klägerin zugestellt am selben Tag – widerrief der Beklagte unter Ziffer 1 die in Form der Waffenbesitzkarte mit der Nummer 000/0000 und des Kleinen Waffenscheins mit der Nummer 0000/0000 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse der Klägerin und forderte sie unter Ziffer 2 auf, die Waffenbesitzkarte und den Kleinen Waffenschein unverzüglich abzugeben. Unter Ziffer 3 ordnete der Beklagte an, die sich noch im Besitz der Klägerin befindlichen Waffen innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheids dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Für die Ziffern 2 und 3 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an (Ziffer 4). Unter Ziffer 5 wurden Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 455,- Euro erhoben. Zur Begründung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen seine Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 06.08.2020 und führt unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen lediglich klarstellend aus, dass die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin sich auch aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und c) WaffG ergebe. Am 19.04.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfassungswidrig sei. Ein Nachweis der Verfolgung sicherheitsgefährdender Bestrebungen sei für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht mehr erforderlich. Es genüge vielmehr der durch Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Bestrebung. Dies verstoße jedoch gegen den verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgrundsatz sowie gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 5 und Art. 8 GG. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit könne nicht von politischen Anschauungen abhängig gemacht werden. Ob eine Position als rechtsextremistisch einzustufen sei, sei eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung stehe in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Einschätzungen. Verdachtsschlussfolgerungen aus politisch unbequemen, aber straflosen Meinungsäußerungen, die durch Versammlungen und sonstige Formen der Meinungsäußerungsfreiheit in den gesellschaftlich-politischen Diskurs eingeführt würden, seien indes nicht geeignet, die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu begründen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18.03.2021 mit Ausnahme von Ziffer 4 des Bescheides aufzuheben, hilfsweise, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt lediglich ergänzend vor, dass die Klägerin mit ihrer Klageschrift die Verbindung zur IBD offensichtlich eingeräumt habe, so dass sich eine inhaltliche Auseinandersetzung darüber, ob sie Anhängerin der IBD sei, nunmehr erübrige. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 25.09.2021 mitgeteilt hat, dass sie nach C1. verzogen sei, hat das Bundesverwaltungsamt unter dem19.10.2021 der Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch das Polizeipräsidium L. gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW zugestimmt. Mit Schreiben vom 09.12.2021 hat der Beklagte unter Beifügung einer Mitteilung des Schießsportvereins mitgeteilt, dass die Klägerin nicht mehr Mitglied im Schießsportverein sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitbefangene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründeten Umstände (hier: der Umzug der Klägerin nach C1. ) während der Anhängigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleibt ohne Auswirkung auf die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Der in diesem Sinne nachträgliche Wegfall der sachlichen Zuständigkeit des Polizeipräsidiums L. führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Es gibt keine verfahrensrechtliche Bestimmung, aus der sich etwas anderes ergeben könnte. § 3 Abs. 3 VwVfG (NRW) regelt demgegenüber, dass eine Behörde unter bestimmten Voraussetzungen einen Verwaltungsakt sogar noch erlassen kann, nachdem sie ihre (örtliche) Zuständigkeit bereits verloren hat. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.06.1995 – 2 C 16/94 –, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.05.2010 – 2 L 149/09 –, juris. Der in Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheids erfolgte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse der Klägerin ist rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt haben (a), die unter anderem gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (aa), Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt haben (b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (c). Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1998 – 1 B 245.97 –, juris, Rn. 5. Ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Hinblick auf die Klägerin die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) und b) WaffG erfüllt sind, kann hier dahinstehen. Denn gemessen an den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG sind die vom Beklagten überzeugend vorgetragenen Verhaltensweisen der Klägerin jedenfalls geeignet, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 05.10.2020 – 24 BV 19.510 –, juris, Rn. 14 m.w.N., innerhalb des 5-Jahreszeitraums des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG eine waffenrechtlich relevante Unterstützung der IBD als verfassungsfeindliche Vereinigung zu begründen. Zur Begründung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführliche Begründung im Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 18.03.2021, der sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Begriff der Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfasst als Oberbegriff sowohl Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes. Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36. Die IBD wurde im Jahr 2012 gegründet und ist seit Mai 2014 als IBD e.V. vereinsrechtlich registriert. Sie ist mithin eine Vereinigung im Sinne des Waffengesetzes. Anders als in § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG werden von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auch solche Vereine erfasst, die nach dem Vereinsgesetz als Organisation nicht verboten sind oder einem Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegen. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit einer vereinsverbundenen Tätigkeit ist nicht ausschließlich und abschließend nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG zu beurteilen. Dies hat sich auch mit der Umstrukturierung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht geändert. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zur Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (a.F.) maßgeblich zugrunde gelegt, dass insbesondere der Normzweck der Annahme einer Ausschlusswirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG im Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG entgegenstehe. Das zentrale Anliegen des Waffengesetzes sei es, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Mit dem Schutzzweck der Norm ist es daher nicht vereinbar, wenn das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Art, obwohl es nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet, im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Vereinigung zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bliebe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 – 6 C 29.08 – NVwZ-RR 2010, 225 (226); ähnlich mit Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, NJW 2015 3594, (3595). Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der IBD auch um eine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG). Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegen und deren Entscheidungskompetenz auch nicht dadurch eingeschränkt ist, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG, § 46 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Zur Auslegung des Begriffs kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Vgl. VG München, Beschluss vom 11.05.2020 – M 7 S. 20.87 –, juris, Rn. 26; VG Bayreuth, Urteil vom 15.12.2020 – B 1 K 19.277 –, juris; eine gleichlautende Auslegung des Begriffs ergibt sich unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmungen des § 4 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB, vgl. VG München, Beschluss vom 31.05.2017 – M 7 S. 16.987 –, BeckRS 2017, 113685, Rn. 20 m.w.N. Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 23, mit den entsprechenden Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG. Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Frage, wann sich eine Vereinigung gegen diese elementaren Grundsätze „richtet“, Folgendes aus: „Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20, Rn. 529 ff., 594 f.; Beschluss vom 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 –, NVwZ 2018, 1788, Rn. 108 f. Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 23. Wer das Ziel verfolgt, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen sowie elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen, und zur Erreichung dieses Ziels auf unterschiedlichen Ebenen Aktivitäten entfaltet, die neben der Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und Agitation umfassen, nimmt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ein. Ein kämpferisch-aggressives Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung setzt – wie ausgeführt – keine Gewaltanwendung oder sonstigen Rechtsverletzungen voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 26. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kammer der Überzeugung, dass die IBD eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die IBD im Berichtsjahr 2019 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland eingestuft (S. 90 ff.). Hierzu heißt es in dem Verfassungsschutzbericht, dass sich die IBD zum Konzept des Ethnopluralismus bekenne, nach dem die Idealvorstellung einer staatlichen bzw. einer gesellschaftlichen Ordnung aus einem ethnisch und kulturell homogenen Staat bestehe. Diese ethnokulturelle Identität sehe die IBD durch den sog. „Multikulturalismus“ bedroht, der durch eine behauptete unkontrollierte Massenzuwanderung zu einer Heterogenisierung der Gesellschaft führe. Daher fordere sie im Rahmen ihrer Kampagnen unter dem Schlagwort „Remigration“ Maßnahmen zur Umkehrung der Flüchtlingsströme und die Rückführung von Migranten in deren Heimatländer. Sie kritisiere die aktuelle Asylpolitik als Förderung des „Großen Austauschs“. Hierbei handele es sich um ein verschwörungstheoretisches zentrales Ideologieelement der IBD, wonach eine nicht näher bestimmte Elite den Austausch der einheimischen Bevölkerung gegen Migranten zum Ziel habe. Zudem warne die IBD pauschal vor einer „Islamisierung“ Deutschlands. Die IBD bringe Narrative einer „Gegenkultur“ gezielt in den öffentlichen Diskurs ein, um diesen zu dominieren. Besonders auffällig geschehe dies in den kampagnenartigen Aktivitäten zur Bekanntmachung von Forderungen wie „Remigration“ oder der Theorie des vermeintlichen „Großen Austauschs“. Die Verwendung solcher vermeintlich unbelasteter Begriffe gehe zunächst mit keiner gesellschaftlichen Ablehnung oder gar Stigmatisierung einher. Tatsächlich aber seien die inhaltlichen Positionen der IBD nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Für die IBD sei nämlich die ethnische Herkunft allein maßgeblich für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und letztlich für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Damit bringe sie einen exkludierenden Biologismus zum Ausdruck, der den Wertungen des Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 GG zuwiderlaufe. Zugleich liege hierin ein Verstoß gegen den Kern des Demokratieprinzips. Denn aufgrund der Rückbindung aller Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) hätte die ethnische Definition des Volkes zwingend den Ausschluss derjenigen aus dem demokratischen Prozess zur Folge, die diesem Volk aus ethnischen Gründen nicht angehörten. Diese Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten des Bundes stellt eine hinreichende Tatsachengrundlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dar, die die Annahme rechtfertigt, dass die IBD Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz erfolgt eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Damit wird einerseits gerade noch keine Gewissheit über das Vorliegen von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, verlangt. Andererseits wird mit dem tatbestandlichen Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreichen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für eine Berichterstattung vorliegen müssen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sind daher weitestgehend identisch. Dementsprechend indiziert bereits die Berichterstattung des Bundesverfassungsschutzamtes, unabhängig von den jeweiligen Feststellungen, ob ein Beobachtungsobjekt (lediglich) ein Verdachtsfall ist oder als gesichert rechtsextrem gilt, dass zugleich die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllt sind. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25.04.2019 – AN 16 K 17.01038 –, juris, Rn. 30; VG München, Beschlüsse vom 11.05.2020 – M 7 S. 20.87 –, juris, Rn. 28, sowie vom 27.07.2017 – M 22 E 17.1861 –, juris Rn. 60 ff. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung, wonach für die Beurteilung der Frage, ob eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegt, die zuständige Waffenbehörde die Einschätzung der Verfassungsschutzämter einholen kann. Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36. Zur Bewertung der Verfassungsschutzberichte bedarf es insbesondere auch keiner Offenlegung deren Quellen. Die Ämter für Verfassungsschutz könnten ihre Aufgabe nicht wirkungsvoll wahrnehmen, wenn ihr Vorgehen weitgehend offenzulegen wäre. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat dem sowohl bei der Tatsachenermittlung – etwa in Bezug auf das Beweismaß – als auch beim Nachvollzug der behördlichen Abwägungen Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 – 1 C 30.97 –, NVwZ 2000, 4339. Das Gericht kann sich folglich auf die vorgenannten Verfassungsschutzberichte stützen und hält insbesondere die Einschätzungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz für tragfähig, um die Verfassungsfeindlichkeit der IBD zu begründen. Vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 25.04.2019 – AN 16 K 17.1038 –, BeckRS 2019, 12368, Rn. 36; VG München, Beschluss vom 27.07.2017 – M 22 E 17.1861 –, juris. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin die IBD auch in den letzten fünf Jahren vor Erlass des Widerrufsbescheids am 18.03.2021 unterstützt. Es führen nicht nur solche Aktivitäten zur Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG, die die Bereitschaft erkennen lassen, die Waffe zukünftig zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung einzusetzen. Der Regelung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass die aktive Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen die – im Einzelfall widerlegbare – Prognose eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos rechtfertigt, ohne dass darüber hinaus noch ein konkreter Bezug zum Einsatz von Waffen erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 28. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen relevanten Unterstützungshandlungen und lediglich untergeordneten Aktivitäten ist das Kriterium der Außenwirkung der konkreten Betätigung. Dazu zählt jedenfalls die Wahrnehmung von leitenden Funktionen in der Vereinigung oder ihren Untergruppierungen. Als Unterstützungshandlung im waffenrechtlich relevanten Sinne sind daher solche Betätigungen anzusehen, bei denen jemand innerhalb der Vereinigung oder für die Vereinigung nach außen erkennbar Funktionen wahrnimmt und dadurch in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, dass er hinter den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung steht und diese mit tragen will. Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 16.03.2018 – 3 A 556/17 –, juris, Rn. 52; vgl. zur Stellung in einer Partei BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 – juris, Rn. 29 ff. Nach den Feststellungen der im Verwaltungsvorgang befindlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Berichte der polizeilichen Staatsschutzabteilung des Polizeipräsidiums L. , deren Richtigkeit die Klägerin nicht bestreitet, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Klägerin die IBD in waffenrechtlich relevantem Sinne unterstützte. Ihre Stellung in der Gruppe „[...]“ und die damit verbundenen Aktionen der Gruppierung sowie der Klägerin selbst waren geeignet, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IBD nach außen hin erkennbar zu unterstützen. Die Gruppierung „[...]“ orientiert sich in ihrer Außendarstellung zunächst erkennbar an der IBD. Der Unterschied zwischen den Gruppierungen besteht allein darin, dass die IBD sich vornehmlich an junge Menschen wendet, während „[...]“ ältere Menschen für sich zu gewinnen versucht. Die ideologischen Ausrichtungen der Gruppierungen stimmen weitestgehend überein. Ihren gedanklichen Ursprung haben sie jeweils in der Konzeption der „Neuen Rechte“. Wiederkehrende Themen der Gruppierungen sind die vermeintliche Existenz ideologisierter Staatsmedien, eine potenzielle Bedrohung in Form einer Islamisierung Deutschlands, „Genderwahn“, eine Selbststilisierung als Opfer linksextremistischer Angriffe und staatlicher Repression sowie ein völkisches Verständnis vom Begriff des Staatsvolkes. Es spricht Vieles dafür, dass „[...]“ aus der IBD hervorging. „[...]“ veröffentlichte jedenfalls in den sozialen Medien mehrere Solidaritätsbekundungen mit der IBD. Auf einem in den sozialen Medien veröffentlichten Foto ist auch die Klägerin zu sehen, wie sie ein Plakat mit der Aufschrift „Solidarität mit der IB“ in die Kamera hält. In den Berichten der polizeilichen Staatsschutzabteilung ist auch hinreichend dargelegt, dass die Klägerin seit spätestens Januar 2019 selbst Verbindungen zur IBD unterhält. Sie nahm in diesem Zusammenhang aktiv an Aktionen der IBD im Raum L. teil und beteiligte sich insbesondere in sozialen Netzwerken öffentlichkeitswirksam an unterschiedlichen Solidaritätsaktionen für Mitglieder der IBD. Die Klägerin stand in engem Kontakt zu N. T. , dem Sprecher und einem der Führungsakteure der Identitären Bewegung Österreich. Aus einem im Jahr 2019 auf YouTube veröffentlichten Video (mittlerweile gesperrt) geht hervor, dass sich die Klägerin mit N. T. über im L. Raum durchgeführte Aktionen von „[...]“ austauschte. Die Klägerin gab sich in dem Video als Gründerin und Führungskraft von „[...]“ aus und informierte N. T. über die Aktionen der Gruppe. Sie schilderte ausführlich, dass es ihr vorrangiges Ziel ist, durch die veröffentlichten Aktionen andere zum Aktivismus zu bewegen. N. T. bezeichnete die Klägerin daraufhin als „das perfekte Vorbild“ für Aktionen und Widerstand der IBD. Es sind auch keine atypischen Umstände ersichtlich, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG zu widerlegen. Strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genügt zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 34. Aber auch im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 34, ergeben sich keine Umstände, die zugunsten der Klägerin die Regelvermutung widerlegen. Dies wäre nur bei einer unmissverständlichen Distanzierung der Klägerin vom rechtsextremistischen Gedankengut der Fall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 36. Eine Distanzierung kann durch das Gericht nicht erkannt werden. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG zu widerlegen. Unbeschadet dessen weist das Gericht darauf hin, dass die Unterstützung der vorgenannten Vereinigung möglicherweise auch den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG erfüllen könnte, nach dem Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Zur Beurteilung der Frage, ob einer der absoluten Unzuverlässigkeitsgründe vorliegt, ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.01.2008 – 6 B 4.08 –, juris, sowie vom 02.11.1994 – 1 B 215.93 –, juris. Von einem solchen Restrisiko dürfte hier auszugehen sein, da durch die nach außen dargestellte Nähe zu rechtsextremistischem Gedankengut Zweifel bleiben, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen würde. Die begleitenden Anordnungen in den Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheids sind ebenfalls rechtmäßig. Die Rückforderung der Waffenbesitzkarte (Ziffer 2) folgt aus § 46 Abs. 1 S. 1 WaffG. Die Aufforderung, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb einer Frist von einem Monat unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Polizeipräsidium L. nachzuweisen (Ziffer 3), basiert auf § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG. Die Erhebung einer Gebühr in Höhe von insgesamt 455,- Euro ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 1 WaffG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) bestimmen sich die Gebühren für diese Amtshandlung nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO). Bedenken gegen die Richtigkeit der Festsetzung sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht scheidet aus. Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Die Klägerin hat insoweit schon keine zur Überzeugung des Gerichts durchgreifenden Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift vorgetragen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, NJW 2015, 3594 (3596), und vom 17.10.1989 – 1 C 36/87 –, NVwZ 1990, 370; sowie Beschluss vom 02.11.1994 – 1 B 215.93 –, NVwZ-RR 1995, 143, soll nach dem Waffengesetz das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Aus diesem Grund verlangt die nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erforderliche Prognose – wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht – nicht etwa den Nachweis, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam umgehen. Es entspricht vielmehr allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein Fehlverhalten, sondern eine auf Lebenserfahrung gestützte Einschätzung ausreicht. Dies hat unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes auch für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu gelten. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko im Waffenrecht nicht hingenommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.205,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert unter Berücksichtigung von Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Für die Waffenbesitzkarte (inklusive einer Waffe) und den Kleinen Waffenschein ist insoweit jeweils der Auffangwert in Höhe von 5.000,- Euro zuzüglich 750,- Euro je weitere Waffe anzusetzen. Hinzu kommt die erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 455,- Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.