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Beschluss

22 L 3498/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0203.22L3498.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf der ihm am 0. Dezember 0000 durch die Kreispolizeibehörde S. erteilten Waffentrageberechtigung Nr. N01, die ihm für seine Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber, der Firma I. - O., ausgestellt wurde und bis zum 0. Dezember 0000 gültig gewesen ist. Der Antragsteller veröffentlichte im Zeitraum vom 00. Februar 0000 bis zum 00. April 0000 folgende Abbildungen über die Messenger-App WhatsApp in der Chat-Gruppe „K.“: 1. Am 00. Februar 0000 eine Abbildung, die auf der linken Bildhälfte drei Frauen und zwei Männer sowie den Schriftzug „Wer macht Essen“ und auf der rechten Bildhälfte Hitler umgeben von Wehrmachtsoffizieren an einer Essenstafel sowie den Schriftzug „Wehrmacht-Essen!“ enthält. 2. Am 00. März 0000 eine Abbildung von Adolf Hitler, der auf die Frage, „Hat jemand eine Idee, wie wir die Coronaepidemie in den Griff kriegen?“ den Finger hebt. 3. Am 00. April 0000 (den Geburtstag des nationalsozialistischen Diktators Adolf Hitler) ein Plakat mit dem Aufruf „Fahnen heraus am Geburtstag des Führers! Der Geburtstag des Führers ist ein Freudentag der ganzen Nation! Wehende Fahnen sollen an diesem Tag Ausdruck der Freude und der Verbundenheit des Volkes mit dem Führer und seiner Bewegung sein. Darum, Boltsgenossen in Stadt und Kreis Rothenburg: Beflaggt morgen, am Geburtstag des Führers, eure Häuser! Rothenburg o. Tbr., 19. April 1937. Heil Hitler! NSDAP Kreisleitung Rothenburg“. Zudem reagierte der Antragsteller am 0. März 0000 auf die unter dem Namen „R. D.“ gepostete Abbildung, die Adolf Hitler abbildete, der den Hitlergruß zeigt mit erkennbarer Hakenkreuzarmbinde und dem Textzusatz „Auf Grund Corona – Anstatt Hände schütteln… Wird wieder normal Gegrüßt!“, mit einem Emoji, das einen Mann darstellt, der den rechten Arm über den Kopf hebt. Auf die unter dem Namen „Q.“ gepostete Abbildung, die Adolf Hitler mit dem Textzusatz „Alles ist bis 20.4. zu, ihr Schlingel plant doch ne Party“ enthält, reagierte der Antragsteller am 00. März 0000 mit vier Tränen lachenden Emojis sowie einem weiteren, den rechten Arm über den Kopf hebenden Emoji. Das Amtsgericht J. verurteilte den Antragsteller am 00. Oktober 0000 (0 Cs 00 Js 0000/23) wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen. In den Entscheidungsgründen führt das Amtsgericht aus, dass der Antragsteller Anfang des Jahres 0000 mit seiner Mobilfunknummer +N02 Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe mit dem Namen K. gewesen sei, die seinerzeit 19 Mitglieder gehabt habe. In dieser WhatsApp-Gruppe habe der Antragsteller von seiner damaligen Wohnung in J., E.-straße 0, aus die beiden unter Ziffer 2. und 3. Der Antragsteller habe gewusst, dass es sich bei Adolf Hitler um die Führerfigur der NSDAP handelte, einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation bei der Losung „Heil Hitler' um eine Grußformel der NSDAP. Er habedarüber hinaus gewusst, dass die anderen Teilnehmer der Whats- App-Gruppe die von ihm geposteten Inhalte nicht nur wahrnehmen würden, sondern habe auch zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie die Bilddateien ohne weiteres an andere Personen – auch außerhalb dieser Gruppe - weiterleiten könnten. Die Kreispolizeibehörde S. hörte den Antragsteller am 18. Juni 2024 zu dem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt habe, indem er im Jahr 2020 mehrfach Inhalte mit Bezug zum Nationalsozialismus in einer Chatgruppe geteilt habe, die das NS-Unrechtsregime zum Teil verharmlosten und zum anderen Teil verherrlichten. Auch aus seiner Reaktion auf die Beiträge anderer Chatteilnehmer mit klarem nationalsozialistischem Bezug gehe seine eindeutige Billigung und Unterstützung des NS-Unrechtsregimes hervor. Mit seinem – im Einzelnen dargestellten – Verhalten habe der Antragsteller seine Verbundenheit und Unterstützung für sowie eine Verharmlosung des NS-Unrechtsregimes und der Person Adolf Hitler zum Ausdruck gebracht, deren Ziele sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Eine Ausnahme von der Regelvermutung liege nicht vor. Daraufhin nahm der Antragsteller wie folgt Stellung: In Bezug auf den Sachverhalt vom 00. Februar 0000 sei festzuhalten, dass die ehemalige Wehrmacht des Deutschen Reiches nicht als verbrecherische oder verbotene Organisation des Deutschen Reiches eingestuft werde. Die sitzende Darstellung von Adolf Hitler, umringt von Angehörigen der Wehrmacht, an einer Essenstafel stelle offenkundig keine Handlung dar, welche gegen unser System oder gegen die in unserem Land lebenden Menschen gerichtet sei. Sie habe insbesondere keine rassistischen Hintergründe. Hinsichtlich des Sachverhalts vom 00. März 0000 habe seine Meinung offenkundig einen tatsächlich geschehenen falschen Umgang mit der Corona-Pandemie parodieren sollen. Die beschlossenen Einschränkungen hätten nämlich für jeden Einzelnen ganz erhebliche grundrechtsrelevante Beschränkungen verursacht. Dabei habe es dann schon zu überspitzten und strafbewerten Äußerungen kommen können. Auch der Sachverhalt vom 00. April 0000 sei vor dem Hintergrund der Coronamaßnahmen zu betrachten. In Bezug auf den Sachverhalt vom 21. Mai 2020 gelte das zu Nummer 1. gesagte. Die Abbildung eines Wehrmachtssoldaten stelle keine verbotene Handlung dar. Sie sei auch kein Ausdruck einer grundgesetzwidrigen Gesinnung, da beispielhaft Wehrmachtsoffiziere (General Gehlen etc.) als Gründer der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes eingesetzt worden seien. Zum Sachverhalt am 00. Mai 0000 sei ebenfalls die Begründung zu Nummer 1. heranzuziehen. Der Verweis auf Soldaten der Wehrmacht bzw. der Verweis auf einen „Reichsradler“ stellten Handlungen dar, die nicht auf eine Ablehnung unseres Grundgesetzes schließen ließen. In Anbetracht der dargestellten historischen bundesdeutschen Vorgänge, erschienen seine in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe abgegebenen Kommentare und Bilder als unerheblich, nebensächlich, kritikwürdig und eventuell strafbewehrt. Sie können aber nicht eine Ursache für seine behauptete waffenrechtliche Unzuverlässigkeit darstellen. Er stehe fest auf dem Boden des Grundgesetzes und er würde unsere demokratische und offene Gesellschaft gegen jegliche Anfeindungen verteidigen. Mit Bescheid vom 5. November 2024 widerrief die Kreispolizeibehörde S. die Waffentrageberechtigung des Antragstellers. Zur Begründung wiederholte sie das Vorbringen aus dem Anhörungsschreiben. Ergänzend führte sie aus, dass auch wenn es sich um eine geschlossene Chatgruppe gehandelt habe und die Ereignisse der Corona-Pandemie zusätzlich betrachtet werden sollten, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Inhalte im Internet nicht gerechtfertigt sei. Die Chatgruppe habe 19 Teilnehmende gehabt und die Veröffentlichung damit der Verbreitung verfassungsfeindlicher Gesinnungen für eine breite Personengruppe gedient. Auch wenn die Corona-Pandemie mit einbezogen werde, rechtfertige dies nicht den Aufruf zur Feier des Geburtstages Adolf Hitlers oder die Verherrlichung, Idealisierung oder Verharmlosung des NS-Unrechtsregimes. Der Antragsteller hat am 26. November 2024 Klage erhoben (22 K 10112/24), über die noch nicht entschieden worden ist, und einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung wiederholt der Antragsgegner sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er wie folgt aus: Es fehlt bereits an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Zuverlässigkeitsprüfung. Ausweislich der in der Akte enthaltenen Anfragen beim Landesamt für Verfassungsschutz lägen keine verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse in der Hinsicht vor, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt habe. Dies belege, dass er politisch in keiner Weise aktiv sei. Es fehle zudem an einer nach außen gerichteten Haltung, die gegen die elementaren Grundsätze der Verfassung gerichtet sei. Eine öffentliche Verbreitung im Internet habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Vielmehr habe er die gegenständlichen Äußerungen ausschließlich in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe, die keinen politischen Bezug, sondern ausschließlich einen beruflich- privaten Bezug gehabt habe und die nur wenige – durch die gemeinsame Arbeitsstelle verbundene – Mitglieder umfasst habe, getätigt. Hinzu komme, dass sich zum Zeitpunkt des Einstellens der streitgegenständlichen Beiträge lediglich 12 Mitglieder in der Gruppe befunden hätten, diese also nochmals kleiner gewesen sei, als behauptet. Mit seinen Äußerungen habe er auch keine Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Insbesondere habe er – obwohl dies ohnehin für sich genommen nicht ausreiche – keine rechtsextremistische Gesinnung. Auch entfalte er keinerlei aktiv-tätige Bemühungen im Rahmen eines planvollen ziel- und zweckgerichteten Handelns, die darauf gerichtet seien die geltenden Verfassungsgrundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Er nehme auch keine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung ein. Eine Äußerung, welche staatliche Maßnahmen als unverhältnismäßig in die Grundrechte einschneidend kritisiere und damit implizit das NS-Unrecht relativere, stelle regelmäßig keine Bestrebung gegen die verfassungsmäßige Ordnung dar. Denn diese Äußerung ziele gerade darauf ab, die Grundrechte zu schützen und zu bewahren, vor den Schrecken der Vergangenheit zu warnen und kundzutun, dass eine Wiederholung keinesfalls stattfinden dürfe. Die Kritik an einzelnen, insbesondere extrem tiefgreifenden, staatlichen Maßnahmen stelle auch regelmäßig keine Kritik an der Verfassungsmäßigen Ordnung an sich dar. Dies gelte auch im Hinblick auf das historische Plakat, welches im Bescheid unter der Ziffer 3 aufgeführt werde. Dessen Verwendung stelle vielmehr, aus dem Gesamtkontext erkennbar, eine Kritik an der aus seiner Sicht völlig unzureichenden „Erleichterung“ der tiergreifenden Corona-Maßnahmen zum Montag, den 00. April 0000 dar. Er habe die damaligen marginalen Lockerungen der Maßnahmen mit dem betreffenden Plakat parodiert. Hierbei sei auch für jeden erkennbar gewesen, dass er keinesfalls dazu aufgerufen habe, Hakenkreuzfahnen als Zeichen der Freude aus den Fenstern zu hängen und die Parole „Heil Hitler“ als Kennzeichen der NSDAP zu verwenden. Sämtlichen von dem Antragsgegner im angegriffenen Bescheid angeführten Äußerungen sei gemein, dass diese im Kern keine Verherrlichung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus oder der Person Adolf Hitler darstellten, sondern als Kritik an, aus seiner Sicht deutlich überzogenen und in ihrem Ausmaß extrem schwerwiegenden ungerechtfertigten staatlichen Maßnahmen während des Ausnahmezustandes der Coronapandemie. Der Nationalsozialismus werde damit gerade nicht als erstrebenswert, sondern ganz im Gegenteil als abschreckendes Beispiel verwendet, welches sich gerade nicht wiederholen solle. Jedenfalls aber liege ein atypischer Fall vor, weil seine Äußerungen ausschließlich vor dem Hintergrund der Kritik an den in großen Teilen unverhältnismäßigen Corona-Maßnahmen ergangen seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine solche Ausnahmesituation konkret wiederhole. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass er ähnliche Äußerungen erneut tätigen werde. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. November 2024 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend wie folgt vor: Eine WhatsApp-Gruppe mit 19 Mitgliedern könne nicht als „übersichtlich“ oder „privat“ im rechtlichen Sinne eingestuft werden. Mit 19 Personen umfasse die Gruppe eine signifikante Anzahl von Mitgliedern, die sich in ihren Hintergründen, Ansichten und Interessen unterscheiden könnten. Diese Diversität erhöhe das Risiko, dass geteilte Inhalte nicht vertraulich blieben, sondern durch Weiterleitungen oder Screenshots die Gruppe verließen. Die Verwendung nationalsozialistischer Symbolik und die Gleichsetzung staatlicher Maßnahmen mit den Verbrechen des Nationalsozialismus überschreite den Rahmen sachlicher Kritik. Sie zeugten von einer polemischen und in Teilen aggressiven Haltung gegenüber staatlichen Institutionen und Maßnahmen. Die Verwendung von NS-Symbolen und Parolen bagatellisiere die Verbrechen des Nationalsozialismus, verharmlose deren Unrecht und untergrabe das Vertrauen in die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Dabei sei unerheblich, ob er politisch aktiv sei. Es genügt bereits, dass der Antragsteller nationalsozialistische Inhalte verbreitet habe. Die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers nach § 86a StGB belege, dass das Verhalten des Antragstellers den Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr umfasse. Die festgestellten Tatsachen, insbesondere die dokumentierte Verbreitung der beanstandeten Inhalte, reichten nach alldem aus, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers/Antragstellers zu begründen, ohne dass die Einholung einer Auskunft der Verfassungsschutzbehörde erforderlich sei. Die Behauptung des Antragstellers, es handele sich um einen atypischen Fall, greife nicht durch. Der Einsatz von NS-Symbolik und die Relativierung des Nationalsozialismus stellten schwerwiegende Verstöße dar, die nicht allein als überzogene Kritik an staatlichen Maßnahmen gewertet werden könnten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da ihr der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Er ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die in der Hauptsache erhobene Klage 22 K 10112/24 hat keine aufschiebende Wirkung, da der darin ausgesprochene Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Der Antragsteller verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieses besteht zwar nicht mehr, wenn sich die Hauptsache erledigt hat. Denn nach Erledigung der Hauptsache gibt es keinen vollziehbaren Verwaltungsakt mehr, gegen den vorläufiger Rechtsschutz durch aufschiebende Wirkung erreicht werden müsste. Vgl. hierzu Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 VwGO Rn. 132 m.w.N. Indes hat sich der Widerruf vorliegend nicht erledigt. Nach § 43 Absatz 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2020 - 1 A 3.17 -, juris Rn. 12 und vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 -, juris Rn. 4 ff. Daran gemessen dürfte sich die Widerrufsverfügung noch nicht erledigt haben. Zwar ist die Waffentrageerlaubnis ohnehin nur noch bis zum 0. Dezember 0000 gültig gewesen. Gleichwohl dürften vom Widerruf weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen. Dies bereits deshalb, weil der Widerruf einer Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Waffentrageberechtigung entgegenstehen dürfte. Darüber hinaus dürfte der Widerruf mit Blick auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) BZRG, wonach der vollziehbare Widerruf eines Waffenscheins in das Zentralregister einzutragen ist, für den Antragsteller darüber hinausgehende, nachteilige Folgen entfalten. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, Rn. 7. Nach diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich der angegriffene Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Der Widerruf der Waffentrageerlaubnis findet seine Rechtgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Der Widerruf ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind voraussichtlich erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie hier die dem Antragsteller erteilte Waffentrageerlaubnis – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Andernfalls ist die für das Überlassen von Waffen oder Munition an Wachpersonal erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu versagen (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 2 und 4 WaffG). Es spricht Überwiegendes dafür, dass im Fall des Antragstellers nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Folge haben, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. § 5 WaffG definiert den Begriff der Zuverlässigkeit nicht positiv. Vielmehr sind in § 5 Abs. 1 WaffG Fälle der absoluten Unzuverlässigkeit und in § 5 Abs. 2 WaffG Fälle der Regelunzuverlässigkeit und damit Negativumschreibungen normiert. Bei Vorliegen eines absoluten Unzuverlässigkeitsgrundes nach § 5 Abs. 1 WaffG ist eine Person ohne die Möglichkeit einer Widerlegung als unzuverlässig anzusehen. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. September 2016 - VG 3 K 305/16 -, juris Rn. 17; Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 5 WaffG Rn. 13. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller – wie im streitgegenständlichen Bescheid angeführt – gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG als unzuverlässig anzusehen ist, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder er durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Denn der Antragsteller dürfte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bereits gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) WaffG als unzuverlässig anzusehen sein. Es liegen voraussichtlich Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Der Heranziehung dieses gesetzlichen Tatbestandes der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit steht zunächst nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Widerrufsbescheid hierauf nicht gestützt wird. Denn bei dem gesetzlich umschriebenen Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris, Rn. 8; VG Köln, Urteil vom 11. August 2022 - 20 K 2177/21 -, juris, Rn. 26. Bei der Feststellung, ob eine Person waffenrechtlich im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 5 WaffG zuverlässig ist oder nicht, steht der Behörde keinerlei Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu und die behördliche Entscheidung ist im Hinblick darauf (verwaltungs-)gerichtlich vollumfänglich überprüfbar. Dass das Gericht hierbei anstelle der prognostischen Einschätzung der Behörde eine eigenständige Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers vornimmt und eigene Feststellungen trifft, ist nicht nur rechtlich zulässig, sondern sogar geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 20 B 822/18 -, juris, Rn. 29. Die insoweit anzustellende Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter genügt für die Prognose, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, Rn. 17, juris und Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245/97 -, Rn. 5, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, Rn. 28 ff, juris, vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, Rn. 50, juris und Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 -, Rn 11 - 16., juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25. Januar 2023 - 6 S 1792/22 -, juris, Rn. 9 und vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, Rn. 8, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 -, Rn. 10, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006 - OVG 11 S 64.06 -, Rn. 4, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 22 K 2135/15 -, Rn. 30, juris. Vor diesem Hintergrund genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. In Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Ziff. 2 a und c WaffG wird kein Nachweis verlangt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Missbrauch von Waffen oder Munition stattfinden wird, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - juris, Rn. 17; Bay. VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 B 12.964 -, juris, Rn. 18; VG Würzburg, Urteil vom 23. Juni 2016 - W 5 K 15.1006 -, juris, Rn. 47. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris, Rn. 13, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschlüsse vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, juris, Rn. 7, und vom 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 4. Eine strafrechtliche Verurteilung ist insoweit nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 1 B 134.95 -, juris. Zur Begründung der Prognose zukünftiger missbräuchlicher Verwendung können zudem nicht nur solche Tatsachen dienen, die bereits ein Gebrauchmachen einer Waffe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG darstellen. Die missbräuchliche Verwendung einer Waffe kann vielmehr auch dann zu besorgen sein, wenn sich aufgrund von Vorfällen ohne eigenen Waffenbezug – etwa in Beziehungs- oder Nachbarstreitigkeiten oder im Straßenverkehr – zeigt, dass eine Person leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert oder in Konfliktsituationen über ein mangelhaftes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen verfügt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Oktober 2018 - 1 S 1726/17 -, juris, Rn. 50. Zerstört wird das nach dem Waffengesetz stets zu fordernde Vertrauen in den Waffen-besitzer namentlich durch festgestellte körperliche oder geistige Mängel sowie durch jedes Verhalten, aus dem sich aufgrund anzuerkennender Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf eine fortwirkende psychische Disponiertheit des Waffenbesitzers zu Schaden stiftendem Verhalten, wie etwa eine Neigung zur Leichtfertigkeit oder zur Gewaltanwendung oder andere Charaktermängel, herleiten lässt. Mit dahingehenden tatsächlichen Würdigungen bewegen sich Behörden und Gerichte in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die allgemein zugänglich sind. Prognosen der vom Gesetz verlangten Art können daher grundsätzlich ohne Hinzuziehung von Sachverständigen getroffen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 - 6 B 94.98 -, juris; Beschluss vom 9. Januar 1990 - 1 B 1.90 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; OVG NRW, Urteil vom 14. August 1997, a.a.O., Beschluss vom 2. Juni 2003, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26. September 2006 - 1 K 972/04 -, juris. Nach diesen Maßstäben dürfte der Antragsteller nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) WaffG als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sein. Nach Aktenlage besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 00. Februar 0000 bis zum 00. April 0000 die drei in den Gründen zu I. dargestellten Abbildungen über die Messenger-App WhatsApp in der Chat-Gruppe „K.“ veröffentlichte sowie auf die unter dem Namen „R. D.“ und „Q.“ veröffentlichten Posts mit dem in den Gründen zu I. wiedergegebenen Inhalt unter anderem ein Emoji versandte, das einen Mann darstellt, der den rechten Arm über den Kopf hebt. Das Versenden dieser Bilder durch den Antragsteller sowie seine Reaktionen auf die von R. D. und Q. geposteten Bilder bietet nach gegenwärtigem Erkenntnisstand und bei summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er Sympathien hegt mit dem NS-Unrechtsregime und indiziert darüber hinaus eine extremistische Ausrichtung. Mit der Versendung der Bilder stellt der Antragsteller einen positiven Bezug zum Nationalsozialismus her und heißt das NS-Unrechtsregime gut, womit er sich zugleich menschenverachtende, auf den deutschen Nationalsozialismus, sowie den völkerrechtswidrigen Krieg Deutschlands unter der Herrschaft der Nationalsozialisten Bezug nehmende Inhalte zu Eigen gemacht hat. Dass all diese in dem Verwaltungsvorgang vorhandenen (Bl. 61 bis 65 der Beiakte), vom Antragsteller abgesandten bzw. kommentierten Bilder diese Bezüge zur NS Diktatur aufweisen, deutet darauf hin, dass die mit der Verherrlichung des Nationalsozialismus verbundene soziale Grenzüberschreitung einen nicht unerheblichen Reiz auf ihn ausübt, der ihn noch nicht einmal davor zurückschrecken lässt, die Rechtsordnung durch die Begehung einer Straftat zu brechen. Angesichts dieses Verhaltens des Antragstellers erscheint es nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht fernliegend, dass er auch die besonderen Gefahren verharmlost, die mit den in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen verbunden sind, er diese leichtfertig oder gar missbräuchlich – etwa zu einer vermeintlich lustigen, provokativ grenzüberschreitenden oder gar gewaltverherrlichenden Darstellung oder Pose – verwendet und insoweit auch nicht davor zurückschreckt, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Er dürfte damit das Vertrauen erschüttert haben, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet dabei nicht der Umstand, dass der Antragsteller die besagten Posts in der WhatsApp Chat-Gruppe „K.“ während der Coronapandemie abgeschickt hat. Die Abbildung zu 1. und 3., lassen schon keinen Bezug zur Coronapandemie und/oder den seinerzeit erlassenen staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen erkennen. Vielmehr versandte er am Geburtstag des nationalsozialistischen Diktators Adolf Hitler ein mit Heil Hitler signiertes Plakat, das im Jahre 1937 anlässlich seines Geburtstages in Rothenburg hing und die Bürger der Stadt dazu aufforderte, die Fahnen zu seinen Ehren herauszuhängen. Nach Aktenlage ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Nationalsozialismus als abschreckendes Beispiel für eine verfehlte Politik herangezogen worden sein soll. Das Gegenteil ist der Fall. Mit der Abbildung zu 2. wird Adolf Hitler als derjenige dargestellt, der sich selbst zutraut, die Coronapandemie in den Griff zu bekommen. Ungeachtet dessen, rechtfertigt auch die Unzufriedenheit des Antragstellers mit den damals erlassenen Einschränkungen nicht die Versendung der dargestellten, das NS-Unrechtsregime befürwortenden Bildinhalte. Vielmehr bietet der Umstand, dass der Antragsteller sich zur Verdeutlichung seiner Kritik an den im Zusammenhang mit der Coronapandemie ergangenen politischen Entscheidungen dazu hinreißen lässt, Bilder mit Bezug zum Nationalsozialismus zu posten Anlass zu der Annahme, dass er den demokratisch gewählten Vertretern des Staates die Legitimation abspricht und das NS-Unrechtsregime in Gestalt von Adolf Hitler für besser geeignet hält, Krisensituationen wie eine weltweite Pandemie – an den Verfassungsgrundsätzen vorbei – zu bewältigen. Es bietet vor diesem Hintergrund Anlass zur Besorgnis, dass er auch in anderen Krisensituationen Regelungen – bzw. auf das Waffengesetz gestützten behördlichen Anordnungen – über den Besitz und Gebrach von Waffen nicht stets befolgen wird, sondern diese bei vermeintlichem Bedarf nach seinen eigenen Maßstäben auslegt und anwendet oder sich einer – aus seiner Sicht nicht erforderlichen – Mitwirkung verweigert. Ein plausibles Risiko künftiger missbräuchlicher Verwendung der Waffen kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden. Dabei kann sowohl die strafrechtliche Bewertung dieser Beiträge als die Frage auch dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit berufen kann. Zwar gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Bürger rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrundeliegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Selbst eine radikale Infragestellung der geltenden Ordnung fällt nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört auch das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern gem. § 1 Abs. 1 WaffG den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 24 ZB 22.451 -, juris, Rn. 16. Dass in Bezug auf den Antragsteller keine verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse vorliegen, bietet nach alldem ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Geht man nach dem Vorstehenden davon aus, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) WaffG unzuverlässig ist, ist der Erlaubniswiderruf zudem auch verhältnismäßig. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet insbesondere nicht der Umstand, dass die Coronapandemie beendet sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich eine solche Ausnahmesituation konkret wiederhole, womit auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er ähnliche Äußerungen erneut tätigen werde. Dies bereits deshalb nicht, weil die Beiträge – wie ausgeführt – bereits teilweise schon keinen Bezug zur Coronapandemie enthalten. Zum anderen hat der Umgang des Antragstellers mit dieser die gesamte Gesellschaft betreffenden Krisensituation das Vertrauen darin entfallen lassen, dass er jederzeit – d.h. auch in anderen schwierigen Ausnahmesituationen – und in jeder Hinsicht mit Waffen und Munition ordnungsgemäß umgehen wird. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren versucht, seine Beiträge durch seine Unzufriedenheit mit den im Rahmen der Coronapandemie ergangenen staatlichen Maßnahmen zu rechtfertigen, anstatt Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen oder sich offen kritisch damit auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen, hat das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzutreten. Zwar lässt die Kammer insoweit nicht unberücksichtigt, dass der Antragsteller im Sicherheitsgewebe tätig ist und die waffenrechtliche Erlaubnis daher für seine berufliche Tätigkeit benötig. Es bestehen aber schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller durch den Widerruf der Waffentrageerlaubnis erhebliche oder gar existentielle Nachteile erwachsen würden. Insbesondere macht er nicht geltend, dass ihm die Entlassung durch seinen Arbeitgeber droht, wenn er die Waffentrageerlaubnis dauerhaft verliert. Dies ist auch sonst nicht erkennbar. Jedenfalls aber überwiegt das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - potentiell- waffenrechtlich unzuverlässigen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (hier einer Waffentrageerlaubnis) geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin von der Waffentrageerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.