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Urteil

7 K 1737/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0906.7K1737.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Sie ist am 00.00.1983 in T. , L. , Kasachstan geboren. Mit Antrag vom 25.09.2017 beantragte sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides. In dem Antrag gab sie an: Sie sei deutscher Volkszugehörigkeit, in ihrem ersten und im aktuellen Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Ihr Vater, S. O. , geboren am 00.00.1961, sei Deutscher, die Großeltern väterlicherseits ebenfalls. Ihre Mutter, T1. N. , geboren am 00.00.1963, sei ebenfalls Deutsche. Ihr Großvater mütterlicherseits sei Deutscher. Sie spreche Deutsch und Russisch seit ihrer Geburt und habe die deutsche Sprache von ihrem Vater, dem Großvater, der Mutter und der Großmutter sowie in der Mittelschule und beim Goethe-Institut gelernt. Sie verstehe fast alles auf Deutsch, spreche Deutsch ausreichend für ein einfaches Gespräch und schreibe Deutsch. Dem Antrag beigefügt war ein Sprachzertifikat B1 vom 15.02.2017. Sie sei von 2001 bis 2003 zur Familienzusammenführung bei ihrem Vater in Deutschland gewesen. Dort habe sie vom 18.09.2001 bis Juli 2002 die F. -T2. -Schule S1. für ein Berufsvorbereitungsjahr für Jugendliche ohne Deutschkenntnisse besucht. Seit 2003 lebe sie wieder in L. , Kasachstan. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem der Personalausweis der Klägerin, ausgestellt 2008, mit Eintragung deutscher Nationalität, die Geburtsurkunde der Klägerin, ausgestellt 2017, die Urkunde über Feststellung der Vaterschaft ihres Vaters S. O. , ausgestellt 2017, die Heiratsurkunde der Klägerin, ausgestellt 2014, mit Eintragung der deutschen Nationalität, die Geburtsurkunden ihrer Söhne, ausgestellt in den Geburtsjahren 2004 und 2007, in welchen die Klägerin als Mutter und Deutsche eingetragen ist, ein Visum für einen 90tägigen Aufenthalt in Deutschland zwecks Familienzusammenführung, gültig vom 13.08.2001 bis 12.11.2001, einen Aufenthaltstitel für Deutschland zum Zwecke der Familienzusammenführung, ausgestellt am 28.08.2001, gültig bis zum 13.08.2004, einen deutschen Sozialversicherungsausweis, ausgestellt am 24.07.2002, eine Schulbescheinigung der F. -T2. Schule S1. über den Schulbesuch vom 18.09.2001 bis voraussichtlich Juli 2002 und Zeugnisse der Schule vom 12.07.2002 und 31.01.2003. Mit Schreiben vom 03.04.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit: Es bestünden Zweifel an der Abstammung der Klägerin. Die am 27.02.2017 neu ausgestellte Geburtsurkunde sei für die allein maßgebliche biologische Abstammung nicht beweisgeeignet. Unter Zugrundelegung der Antragsunterlagen handele es sich bei Herrn S. O. nicht um ihren leiblichen Vater, da die Anerkennung der Vaterschaft nach der Vaterschaftsfeststellungsurkunde erst erfolgt sei, als die Klägerin bereits 34 Jahre alt gewesen sei. Die Anerkennung sei daher in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung erfolgt. Maßgeblich sei daher allein die biologische Abstammung von ihrer Mutter. Deren deutsche Nationalität und Abstammung seien bisher allerdings nicht belegt. Die Klägerin legte der Beklagten daraufhin ein Gerichtsurteil vom 07.12.2016 vor, in welchem aufgrund eines DNA-Gutachtens aus dem Jahr 2001 die Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist. Des Weiteren legte sie eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 2001 und eine Geburtsurkunde ihrer Mutter aus dem Jahr 1963 vor. Mit Schreiben vom 23.05.2018 überreichte die Klägerin die Einbürgerungsurkunde ihrer Urgroßmutter M. G. vom 10.01.1945, in welchem als Kind der Großvater unter dem Namen „F1. “ aufgeführt ist. In dem Schreiben führte sie aus, dass F1. und F2. die gleiche Person seien. Der Kommandant im Dorf habe statt F1. F2. in die Kartei eingetragen und so sei es weitergeführt worden. Des Weiteren legte sie eine Heiratsurkunde ihrer Urgroßeltern mütterlicherseits, ausgestellt 1992, sowie einen Registrierschein zur Einreise zu einem Aufnahmebescheid nach BVFG ihrer Urgroßmutter mütterlicherseits aus dem Jahr 1992 vor. Mit Bescheid vom 12.07.2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Sie habe keinen ununterbrochenen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt, da sie 2001 Kasachstan verlassen und bis 2003 zwecks Familienzusammenführung in Deutschland gelebt habe. Sie habe an einem Berufsvorbereitungskurs für Jugendliche ohne Deutschkenntnisse teilgenommen. Sie habe in ihrem Aufnahmeantrag auch einen deutschen Sozialversicherungsausweis vorgelegt. Dies lasse darauf schließen, dass sie einer beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20.07.2018 Widerspruch und führte zur Begründung aus: Sie habe ihren Wohnsitz seit 2003 wieder ins Aussiedlungsgebiet verlegt. Dies sei als Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet nach dem BVFG zu beurteilen. Sie habe ihren Wohnsitz nicht dadurch aufgegeben, dass sie vorübergehend ausgereist sei. Sie sei zusammen mit ihren engsten Familienangehörigen in Kasachstan ununterbrochen gemeldet. Sie sei auch als Arbeitnehmerin in Kasachstan tätig. Dass sie 2001 im Rahmen einer Familienzusammenführung zu ihrem Vater gereist sei, stelle kein Hindernis dar. Die Gesetzeslage sei zu dem damaligen Zeitpunkt ungünstiger gewesen, da es die nachträgliche Einbeziehung nicht gegeben habe. Sie habe nicht gemeinsam mit ihrem Vater ausreisen können, da sie ihre kranken Großeltern gepflegt habe. Der Gesetzgeber wolle gerade eine Trennung von Familienangehörigen durch die nachträgliche Einbeziehung bzw. die erleichterte Aufnahme vermeiden. Es stelle auch eine Ungleichbehandlung zu den Personen dar, die ihren Wohnsitz fortbestehend im Aussiedlungsgebiet hatten und aus anderen Gründen nicht ausgereist seien. Hilfsweise beantrage sie die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid sei vom Vater der Klägerin und nicht von ihr zu stellen. Sie habe ihren Wohnsitz in Kasachstan 2001 aufgegeben. Kurz vor Erhalt ihrer Volljährigkeit habe sie ein Gutachten eingeholt, dass die Vaterschaft von Herrn S. O. bestätigt habe. Auf dieser Grundlage habe sie ein Visum erhalten und vom 18.09.2001 bis zum 12.07.2002 die F. -T2. -Schule besucht. Die deutsche Sozialversicherungsnummer habe sie am 24.07.2002 erhalten. Erst 2003 habe sie das Bundesgebiet verlassen. Während ihres Aufenthaltes in Deutschland habe sie ihren Lebensschwerpunkt nicht mehr in Kasachstan gehabt. Auch subjektiv sei von dem Willen auszugehen, im Zuge ihrer Volljährigkeit im Rahmen einer Familienzusammenführung zu ihrem Vater nach Deutschland zu kommen. Hierauf ließen bereits die Bemühungen schließen, ein erbbiologisches Gutachten anzufordern und sich kurz vor ihrem 18. Geburtstag von ihrem Adoptivvater zu lösen. Auch nach Abschluss des berufsbildenden Jahres sei sie nicht sofort nach Kasachstan zurückgekehrt, sondern weiterhin bis zum Jahr 2003 in Deutschland wohnen geblieben. Es sei unerheblich, dass es 2001 die Möglichkeit einer nachträglichen Einbeziehung in den Aufnahmebescheid nicht gegeben habe. Ihr Vater habe bereits 1990 das Aussiedlungsgebiet verlasen und sei am 28.08.1991 in Deutschland eingebürgert worden. Er sei damit Aussiedler und nicht Spätaussiedler, sodass eine nachträgliche Einbeziehung auch nach heutiger Rechtslage nicht in Betracht gekommen wäre. Unabhängig davon sei es für die zwischenzeitliche Wohnsitznahme im Bundesgebiet nicht relevant, wie sich die Rechtslage hinsichtlich der nachträglichen Aufnahme geändert habe. Am 06.04.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend dazu aus: Sie habe nach dem Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres als Minijobberin gearbeitet, um ihren Lebensunterhalt zu sichern und ihre Krankenversicherung zu bezahlen. Außerdem habe sie eine Fahrschule besucht und den Führerschein erworben. Im November 2002 habe sich der Gesundheitszustand ihres Großvaters in Kasachstan verschlechtert, weswegen sie zurück nach Kasachstan gezogen sei. Die Ausländerbehörde habe ihr versichert, dass ihr Umzug keine Probleme verursachen werde und sie den Antrag nach dem BVFG aus Kasachstan stellen könne. Bis zum Tode der Großeltern habe sie sich in Kasachstan aufgehalten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.03.2020 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Nach den Ausführungen der Klägerin habe sie bei ihrem Umzug 2001 die Absicht gehabt, sich nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer im Bundesgebiet niederzulassen. Denn sie habe in der Klagebegründung selbst ausgeführt, sie habe den Willen gehabt, bei ihrem Vater zu bleiben. Erst aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes ihrer Großeltern sei sie nach Kasachstan zurückgekehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.07.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 02.03.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des BVFG vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG müsste die im Jahr 1983 geborene Klägerin neben weiteren Voraussetzungen seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Hieran fehlt es, weil die Klägerin im Jahre 2001 das Aussiedlungsgebiet unter Aufhebung ihres dortigen Wohnsitzes verließ. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat bzw. hatte, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356.88 -; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -; BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - 8 C 141.67 -. Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Auch der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 - (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -; Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Einer Wohnsitzverlagerung steht nicht entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt am neuen Niederlassungsort von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.02.2016 - 11 A 1147/14 -, vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 - und vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141.67 -. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin im Jahr 2001 einen Wohnsitz in Deutschland begründet und ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben. Die Klägerin reiste 2001 zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Deutschland zu ihrem Vater ein. Sie besuchte für zwei Jahre eine deutsche Schule und absolvierte dort ein Berufsvorbereitungsjahr für Jugendliche ohne Deutschkenntnisse. Nach Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres arbeitete sie nach eigenen Angaben als Minijobberin und erwarb eine deutsche Fahrerlaubnis. In der Klagebegründung führte sie aus, sie sei nur deswegen zurück nach Kasachstan gezogen, weil sich der Gesundheitszustand ihres Großvaters verschlechtert habe. Auch habe sie sich bei der Ausländerbehörde erkundigt, ob sie ihren Antrag nach dem BVFG auch aus Kasachstan stellen könne. Damit hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie in Kasachstan nicht mehr leben und sich in Deutschland niederlassen wollte. Hierfür spricht maßgeblich die eigene Angabe der Klägerin, wonach sie nur zum Zwecke der Pflege ihrer Großeltern nach Kasachstan zurückgekehrt sei. Auch dass sie sich bei der Ausländerbehörde erkundigt hat, ob auch nach einem Wegzug aus Deutschland ein Antrag nach dem BVFG möglich sei, zeigt, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt nach Deutschland zurückkehren wollte und ihren Lebensmittelpunkt dort begründet hatte. Auch hat die Klägerin in ihrem Widerspruch ausgeführt, dass sie, wenn dies rechtlich möglich gewesen wäre, 2001 eine nachträgliche Einbeziehung beantragt hätte. Auch damit zeigt die Klägerin, dass sie bereits 2001 nach Deutschland kam, um sich dort dauerhaft niederzulassen. Hinzu kommt, dass Zweck der Einreise nach Deutschland die Familienzusammenführung mit ihrem Vater war. Diese ist, anders als etwa die Einreise allein zu Studienzwecken, ein weiteres Indiz für eine beabsichtigte, dauerhafte Niederlassung. Vgl. zur Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung: VG Köln, Urteil vom 16.04.2019 - 10 K 6196/17-; OVG NRW, Urteil vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 – n.v. Auch die vorgetragene polizeiliche Meldung mit ihren engsten Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet führt zu keinem anderen Ergebnis. Die polizeiliche Meldung ist für sich gesehen nur als ein Indiz zu werten. Auch lebte sie mit einem ihrer engsten Familienangehörigen, ihrem Vater, in Deutschland. Allein die polizeiliche Meldung ist mangels weiterer Umstände weder dazu geeignet, die Wohnsitzbegründung in Deutschland in Frage noch zu stellen, noch die Annahme eines weiteren Wohnsitzes zu begründen. Ein mehrfacher Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB kann nur angenommen werden, wenn die betreffende Person an mehreren Orten Schwerpunkte ihrer Lebensbeziehungen hat. Diese verschiedenen Orte müssen „gleichermaßen“ den Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse bilden. Dafür ist zunächst erforderlich (aber nicht ausreichend), dass die Person mehrere eingerichtete Wohnstätten besitzt. Hinzukommen muss, dass diese auch tatsächlich und dauernd - wenn auch nicht gleichzeitig und ununterbrochen - bewohnt werden und auch die sonstigen Lebensverhältnisse zu beiden Orten so gewichtige Bezüge haben, dass für beide Orte die tatsächlichen und willensmäßigen Voraussetzungen des § 7 BGB gegeben sind. Kein Ort darf nur Schwerpunkt eines begrenzten Teils der Lebens-beziehungen sein, z. B. nur eines Teils der gewerblichen Tätigkeit oder einer außerberuflichen politischen Betätigung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.03.2018 - 11 A 2563/16 - und vom 14.05.2018 - 11 A 648/17 -. Für eine solche Annahme bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Unerheblich ist ferner, dass die Klägerin 2003 in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt ist. Denn die Spätaussiedlereigenschaft setzt einen ununterbrochenen Wohnsitz („seit“) in den Aussiedlungsgebieten voraus. Daran fehlt es, wenn der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet, wie hier, aufgegeben und ein neuer Wohnsitz in Deutschland begründet und zurückverlagert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 47/18 – juris Rn 11; OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2020 – 11 A 2309/20 – juris. Von dem Erfordernis des Wohnsitzes kann auch nicht wegen einer besonderen Härte abgesehen werden. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Bei dem Begriff „besondere Härte“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Seine Interpretation hat die Funktion des Aufnahmeverfahrens im Blick zu behalten, die u.a. darin besteht, unberechtigte Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten sowie rechtsgrundlose finanzielle Belastungen der Staatskasse zu vermeiden. Vgl. BT-Drucks. 11/6937, 6. Mit dem Begriff der „besonderen Härte“ sind vom Regelfall abweichende und atypische Fälle charakterisiert, in denen es mit Rücksicht auf Zweck und Systematik der Regelungen zum Aufnahmeverfahren übermäßig hart oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, er müsse die Erteilung des Aufnahmebescheides in seinem Aussiedlungsgebiet abwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2020 - 11 A 4177/18 -. Der Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG steht bereits entgegen, dass sich die Klägerin nicht in Deutschland befindet. Denn der Aufnahmebescheid im Härtewege setzt voraus, dass sich der Aufnahmebewerber statt im Aussiedlungsgebiet in der BRD befindet. Hält er sich schon lange in einem anderen Staat auf, weil er dorthin ausgewandert ist, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege nicht in Betracht. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 9.05.2019 - 10 K 14394/17-. Im Übrigen vermag das Gericht auch die geltend gemachte Härte nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters von Gesetzes wegen nicht möglich gewesen ist, stellt keine Härte dar, sondern die vom Gesetzgeber beabsichtigte Rechtslage. Hätte dieser eine Ausweitung der neuen Gesetzeslage auch auf Altfälle gewollt, so hätte er eine entsprechende Regelung getroffen. Darüber hinaus liegen auch die weiteren Voraussetzungen nicht vor. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Einreise, also im Jahre 2001, in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Ihr aus dem Jahre 2017 stammender Sprachnachweis reicht hierfür nicht aus. Die Frage der Abstammung und des Bekenntnisses kann das Gericht vor dem Hintergrund des fehlenden, durchgängigen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet offen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.