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Urteil

7 K 2457/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0906.7K2457.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Am 15.08.2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. In diesem gab sie an, sie sei am 00.00.1965 in der Ukraine geboren. Ihre Volkszugehörigkeit sei Deutsch. In ihrem ersten Inlandspass sei sie mit griechischer Nationalität eingetragen, in ihrem aktuellen Inlandspass sei keine Nationalität eingetragen. Die deutsche Nationalität sei nicht in behördlichen Ausweisen oder Registern eingetragen. Ihr Vater sei Grieche gewesen, ihre Mutter, P. F. , sei am 00.00.1925 geboren und Deutsche gewesen. Ihre Großeltern mütterlicherseits, der Großvater G. F. , geboren am 00.00.1898 und die Großmuttter C. F. , geboren am 00.00.1898, seien ebenfalls beide Deutsche gewesen. Sie habe in ihrem Elternhaus kein Deutsch gesprochen und lerne Deutsch gerade im Sprachkurs. Die Prüfung B1 finde im Oktober in Q. statt. Dem Antrag beigefügt waren u.a. ein Anschreiben vom 31.07.2018, in welchem die Klägerin mit deutscher Adresse in Q. aufgeführt ist, eine Geburtsurkunde Klägerin, ausgestellt am 00.00.1965, eine deutsche Aufenthaltserlaubnis der Klägerin, gültig vom 15.01.2018 bis 14.01.2019, ein deutscher Aufenthaltstitel des Ehemannes, gültig vom 15.01.2018 bis zum 14.01.2022, die Einbürgerungsurkunde der Großmutter mütterlicherseits und des Großvaters mütterlicherseits vom 30.11.1944, die Geburtsurkunde ihrer Mutter, ausgestellt 1990 sowie die Heiratsurkunde ihrer Eltern, ausgestellt 1992. Die Beklagte erhielt Auskunft von der Ausländerbehörde Ausländeramt Q. . Dieses teilte mit E-Mail vom 16.11.2018 mit, dass der Ehemann der Klägerin am 27.09.2017 nach Deutschland eingereist sei. Die Klägerin sei im Wege des Familiennachzugs mit ihrer Tochter am 15.11.2017 nach Deutschland eingereist. Mit Bescheid vom 10.01.2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Sie habe das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet 2017 aufgegeben. Ob eine besondere Härte vorliege, könne offen bleiben, weil sie auch nicht deutsche Volkszugehörige sei. Sie habe vor ihrer Ausreise kein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum erbracht. In keiner Urkunde sei die deutsche Nationalität eingetragen. Sie habe auch nicht den Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache vor ihrer Ausreise, also 2017, erbracht. Am 18.01.2019 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus: Sie stamme über ihre Mutter von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Sie sei im Besitz der erforderlichen Sprachkenntnisse. Sie habe ihren Wohnsitz seit ihrer Geburt bis jetzt in der Ukraine. Sie sei nur vorübergehend mit dem Ehemann und dem Kind ausgereist. Sie sei gemeinsam mit ihren engsten Familienangehörigen, dem Ehemann und der Tochter, ununterbrochen in der Ukraine gemeldet. Sie habe dort ein Eigentumshaus. Der Ehemann sei nur zeitlich befristet beruflich in Deutschland tätig und verfüge über ein Fahrzeug in der Ukraine, das auf seinen Namen zugelassen sei. Beide seien steuerpflichtig in der Ukraine und hätten dort ihre Krankenversicherungen und Bankkonten laufen. Dem Schreiben beigefügt waren u.a. ein Aufenthaltstitel der Klägerin, gültig vom 04.12.2018 bis 03.12.2019, der Fahrzeugschein des Ehemannes und der Kaufvertrag für ein Haus sowie eine Teilnahmebescheinigung der Klägerin am Test Leben in Deutschland am 26.11.2018 in O. sowie am Test Deutsch für Zuwanderer am 19.11.2018 (=B1- Niveau). Mit Schreiben vom 25.02.2020 forderte die Beklagte die Klägerin auf, weitere Unterlagen, u.a. Kopien des Arbeitsbuches und Inlandspasses, vorzulegen. Mit Schreiben vom 14.04.2020 erklärte die Klägerin: Ihr Ehemann sei in der Ukraine bereits Rentner. Der Arbeitsvertrag mit der S. GmbH existiere nicht mehr. Der aktuelle Arbeitsvertrag mit der Firma W. werde vorgelegt. Es handele sich zwar um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, jedoch sei aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage eine jederzeitige Kündigung möglich. Um den Lebensunterhalt sichern zu können, sei die Klägerin 40 Stunden monatlich als Reinigungskraft beschäftigt. Die Tochter besuche zur Zeit die 10. Klasse der Mittelschule in Q. . Hilfsweise sei ein Härtefall anzunehmen, da es keine Waffenruhe in der Region Donezk gebe. Dem Schreiben beigefügt waren u.a. die Kopie des Inlandspasses des Ehemannes, der Reisepass des Ehemannes mit einem Schengen-Visum für eine Geschäftstätigkeit von September 2017 bis März 2018, das Arbeitsbuch des Ehemann über seine Arbeit in der Ukraine bis zum Jahr 2016, der Arbeitsvertrag des Ehemann bei der Firma W. in Q. vom 14.02.2019, der Inlandspass der Klägerin, der Reisepass der Klägerin mit Schengen Visum für August 2018 (1 Monat) und für November 2017 bis Februar 2018, der Arbeitsvertrag der Klägerin bei der Baugenossenschaft Q. als Reinigungskraft ab 01.02.2019 und das Schulzeugnis der Tochter über den Schulbesuch seit 01.08.2017. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin und ihre Familie habe die Ukraine mit dem Willen der Auswanderung verlassen und den ständigen Wohnsitz bereits in Deutschland begründet. Die Ersteinreise sei bereits am 15.11.2017 erfolgt. Sie sei gemeinsam mit ihrer Tochter im Wege eines Familiennachzuges zu ihrem Ehemann eingereist. Seit dem 15.11.2017 halte sie sich zusammen mit dem Ehemann und der Tochter im Bundesgebiet auf. In der Anfangszeit möge der Aufenthalt noch unsicher gewesen sein, da ihr Ehemann nur einen befristeten Vertrag gehabt habe. Inzwischen hätten jedoch sowohl ihr Ehemann als auch sie selbst unbefristete Beschäftigungsverhältnisse. Ihre Tochter besuche die 10. Klasse der Mittelschule Q. und ihr Aufenthaltstitel sei bis zum 14.01.2022 verlängert worden. Das Eigentumshaus in der Ukraine, die dortige Meldung des Wohnsitzes sowie der dortige Krankenversicherungsschutz begründeten keinen gleichzeitigen Wohnsitz in der Ukraine. Denn eine gleichmäßige Verteilung des Lebensschwerpunktes auf die verschiedenen Orte sei nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin in der Ukraine häufig und regelmäßig ihren Wohnsitz nutze. Krankenversicherungsschutz, eine laufende Bankverbindung und die Steuerpflicht bestünden in Deutschland ebenso. Es liege auch keine besondere Härte vor. Der Umstand, dass ihr Ehemann in Deutschland gearbeitet habe, reiche nicht aus. Im Übrigen fehlten auch die weiteren Voraussetzungen. Es fehle bereits ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zumal sie aus einer gemischt-nationalen Ehe stamme. Sie habe keinen Nachweis über entsprechende Sprachkenntnisse vor ihrer Ausreise erbracht. Der vorgelegte Nachweis vom 19.11.2018 reiche nicht aus, da die Prüfung 1,5 Jahre nach ihrer Einreise erfolgt sei. Am 20.05.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Sie legte im Klageverfahren u.a. eine Archivbescheinigung, ausgestellt 1991, über das Schicksal ihrer Großmutter in einer Sondersiedlung sowie eine Archivbescheinigung, ausgestellt 2020, über das Schicksal ihrer Mutter in einer Sondersiedlung, vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.01.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.04.2020 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen aus dem vorangegangen Widerspruchsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des BVFG vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG müsste die im Jahr 1965 geborene Klägerin neben weiteren Voraussetzungen seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Hieran fehlt es, weil die Klägerin im Jahre 2017 das Aussiedlungsgebiet unter Aufhebung ihres dortigen Wohnsitzes verließ. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat bzw. hatte, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356.88 -; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -; BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - 8 C 141.67 -. Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Auch der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 - (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -; Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Einer Wohnsitzverlagerung steht nicht entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt am neuen Niederlassungsort von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.02.2016 - 11 A 1147/14 -, vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 - und vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141.67 -. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin im Jahr 2017 einen Wohnsitz in Deutschland begründet und ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben. Die Klägerin reiste 2017 zum Zwecke der Familienzusammenführung gemeinsam mit ihrer Tochter nach Deutschland zu ihrem Ehemann ein. Während ihr Mann zunächst eine befristete Tätigkeit ausgeübt hat, arbeiten nunmehr sowohl ihr Ehemann als auch die Klägerin selbst seit längerer Zeit in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen in Deutschland. Der Einwand, dass aufgrund wirtschaftlicher Unsicherheiten eine Entlassung jederzeit möglich sei, überzeugt das Gericht nicht, da dies auf jedes Beschäftigungsverhältnis zutrifft und auf die Umstände der Wohnsitznahme keinen Einfluss hat. Die Tochter der Klägerin besucht seit nunmehr mehreren Jahren eine Schule in Deutschland. Damit ergibt sich für das Gericht unter Abwägung der Gesamtumstände, das die Klägerin in der Ukraine nicht mehr leben und sich in Deutschland niederlassen wollte. Hierfür sprechen maßgeblich die bereits über mehrere Jahre hinweg andauernde Berufstätigkeit beider Eheleute in Deutschland sowie der Schulbesuch der Tochter. Hinzu kommt, dass Zweck der Einreise nach Deutschland die Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann und dem Vater der Tochter war. Diese ist, anders als etwa die Einreise allein zu Studienzwecken, ein weiteres Indiz für eine beabsichtigte, dauerhafte Niederlassung. Vgl. zur Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung: VG Köln, Urteil vom 16.04.2019 - 10 K 6196/17-; OVG NRW, Urteil vom 14.06.2012 - 11 A 2169/10 – n.v. Auch die vorgetragene polizeiliche Meldung, die Steuerpflicht und die laufenden Krankenversicherungen im Aussiedlungsgebiet führen zu keinem anderen Ergebnis. Die polizeiliche Meldung ist für sich gesehen nur als ein Indiz zu werten. Die Steuerpflicht und die laufenden Krankenversicherungen bestehen gleichermaßen in Deutschland. Allein das in der Ukraine liegende Eigentumshaus vermag ohne weitere Umstände weder die Wohnsitzbegründung in Deutschland in Frage noch zu stellen, noch die Annahme eines weiteren Wohnsitzes zu begründen. Ein mehrfacher Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB kann nur angenommen werden, wenn die betreffende Person an mehreren Orten Schwerpunkte ihrer Lebensbeziehungen hat. Diese verschiedenen Orte müssen „gleichermaßen“ den Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse bilden. Dafür ist zunächst erforderlich (aber nicht ausreichend), dass die Person mehrere eingerichtete Wohnstätten besitzt. Hinzukommen muss, dass diese auch tatsächlich und dauernd - wenn auch nicht gleichzeitig und ununterbrochen - bewohnt werden und auch die sonstigen Lebensverhältnisse zu beiden Orten so gewichtige Bezüge haben, dass für beide Orte die tatsächlichen und willensmäßigen Voraussetzungen des § 7 BGB gegeben sind. Kein Ort darf nur Schwerpunkt eines begrenzten Teils der Lebensbeziehungen sein, z. B. nur eines Teils der gewerblichen Tätigkeit oder einer außerberuflichen politischen Betätigung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.03.2018 - 11 A 2563/16 - und vom 14.05.2018 - 11 A 648/17 -. Für eine solche Annahme bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr befindet sich die Klägerin seit mehreren Jahren mit ihren engsten Familienangehörigen in Deutschland. Von dem Erfordernis des Wohnsitzes kann auch nicht wegen einer besonderen Härte abgesehen werden. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Bei dem Begriff „besondere Härte“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Seine Interpretation hat die Funktion des Aufnahmeverfahrens im Blick zu behalten, die u.a. darin besteht, unberechtigte Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten sowie rechtsgrundlose finanzielle Belastungen der Staatskasse zu vermeiden. Vgl. BT-Drucks. 11/6937, 6. Mit dem Begriff der „besonderen Härte“ sind vom Regelfall abweichende und atypische Fälle charakterisiert, in denen es mit Rücksicht auf Zweck und Systematik der Regelungen zum Aufnahmeverfahren übermäßig hart oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, er müsse die Erteilung des Aufnahmebescheides in seinem Aussiedlungsgebiet abwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2020 - 11 A 4177/18 -. Die geltend gemachte Härte vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Berufstätigkeit des Ehemannes in Deutschland, durch die eine vorübergehende Trennung entstanden wäre, reicht dafür allein nicht aus. Auch die geltend gemachte Unruhe in Donezk führt nicht zur Annahme einer besonderen Härte, da etwaige Umstände in Donezk nicht Grund für die Ausreise der Klägerin im Jahre 2017 waren, sondern vielmehr die Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann. Darüber hinaus liegen auch die weiteren Voraussetzungen nicht vor, da die Klägerin nicht deutsche Volkszugehörige nach § 6 BVFG ist. Erforderlich ist für die im Jahr 1963 geborene Klägerin nach § 6 Abs. 2 BVFG, dass die Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Klägerin hat schon nicht nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Einreise, also im Jahre 2017, in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Ihr im Jahr 2019 vorgelegter Sprachnachweis reicht hierfür nicht aus. Auch nach ihren eigenen Angaben im Antragsverfahren hat sie Deutsch erst im Sprachkurs in Q. im Jahr 2018 gelernt. Darüber hinaus hat die Klägerin sich auch nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Nach ihrem eigenen Vortrag war sie in ihrem ersten Inlandspass mit griechischer Nationalität eingetragen, wobei ihr als Kind aus gemischt-nationaler Ehe ein Wahlrecht zwischen der Eintragung der griechischen und deutschen Nationalität zugestanden hat. Weder ist eine Änderung erfolgt noch ist sie an anderer Stelle als deutsche Volkszugehörige aufgeführt. Mit Eintragung der griechischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass liegt nicht nur ein wirksames, sondern auch bis in die jüngste Zeit fortgeführtes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem das erkennende Gericht folgt, liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Dies hat zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ anzunehmen. Gleichwohl ist es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 - juris Rn 22 f mwN. Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch ein etwaiger Sprachnachweis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 – juris Rn 22 f mwN, der sich das erkennende Gericht anschließt, allein für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ausreicht, wenn der Betroffene ein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Vor diesem Hintergrund ist kann die Frage, ob die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, offen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.