Urteil
7 K 4865/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0906.7K4865.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1967 in der UdSSR geboren. Unter dem 05.11.1990 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. In seinem Antrag gab er an, er sei deutscher Volkszugehörigkeit. Seine Mutter sei Russin. Sein Vater, X. T. , sei am 00.00.1941 geboren und deutscher Volkszugehörigkeit. Er habe das deutsche Volkstum nicht gepflegt. Sein Großvater väterlicherseits sei Russe, seine am 00.00.1914 geborene Großmutter väterlicherseits, L. T. , geborene U. , sei Deutsche gewesen. Dem Antrag beigefügt waren u.a. der Inlandspass des Klägers, ausgestellt 1983, mit Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit, die Geburtsurkunde des Klägers, ausgestellt 1967, mit Eintragung beider Eltern mit russischer Volkszugehörigkeit. Mit Bescheid vom 09.10.1992 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte aus: Da weder er noch seine Eltern im maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen (UdSSR: 22.06.1941) bekenntnisfähig gewesen seien, komme es maßgeblich auf das Bekenntnis der Großeltern an und ob die Bekenntnislage innerhalb der Familie durch einen Bekenntniszusammenhang weitergegeben worden sei. Da sein Großvater väterlicherseits Russe gewesen sei, komme es auf seine Großmutter an. In der Geburtsurkunde des Klägers vom 00.00.1967 würden jedoch sowohl sein Vater als auch seine Mutter mit russischer Nationalität geführt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Großmutter den Bekenntniszusammenhang nicht hergestellt habe und in der Familie das russische Volkstum des Großvaters durchgesetzt worden sei. Im Übrigen mangele es am Merkmal der Abstammung. Darüber hinaus pflege er das deutsche Volkstum nicht. Ferner werde er in seinem Inlandspass aus dem Jahr 1983 mit dem Nationalitätseintrag Russisch geführt. Hiergegen richtete der Kläger seinen Widerspruch vom 04.12.1992 und führte im Wesentlichen aus, dass er als deutscher Volkszugehöriger erzogen worden sei. Sein Vater werde in seiner Geburtsurkunde mit russischer Nationalität geführt, weil seine Großmutter den entsprechenden Eintrag in seinem Inlandspass veranlasst habe, um eine Benachteiligung für ihren Sohn zu vermeiden. Beigefügt war ein handgeschriebener Brief, in welchem der Kläger ausführte, dass seine Großmutter das deutsche Volkstum gepflegt und an ihn vermittelt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Er habe seine deutsche Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft dargelegt. Seine Mutter sei nach seinen Angaben Russin. Sein Vater sei auch kein deutscher Volkszugehöriger. Selbst wenn man die Abstammung des Vaters von einem deutschen Volkszugehörigen unterstellen würde, so spreche gegen dessen deutsche Volkszugehörigkeit, dass der Vater in der Geburtsurkunde des Klägers von 1967 mit russischer Nationalität geführt werde. Grundlage der Nationalitätseinträge der Eltern in den Geburtsurkunden der Kinder seien die Inlandspässe der Eltern. Sein Vater sei also 1967 im Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden. Sein Vater habe eine Wahlmöglichkeit zwischen der russischen und deutschen Nationalität gehabt und sich für die russische entschieden. Der Kläger hat hiergegen kein Rechtsmittel erhoben. Mit Antrag vom 15.03.2017 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme seines Verfahrens. Dem Antrag beigefügt waren ein Brief des Klägers, in welchem er das Verfolgungsschicksal der Großmutter väterlicherseits und die Vermittlung der deutschen Kultur durch sie schilderte sowie ein B1-Sprachzertifikat vom 14.10.2014 und die Eheschließungsurkunde des Klägers vom 30.10.2013, in welcher für den Kläger im Feld der Nationalität keine Eintragung enthalten ist. Mit Bescheid vom 18.01.2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte aus: Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens werde abgelehnt, weil sich die Rechtslage nicht zu seinen Gunsten geändert habe. Zwar sei das BVFG mit Wirkung vom 14.09.2013 geändert worden. Hinsichtlich des die Ablehnung begründenden Abstammungserfordernisses habe sich für ihn jedoch keine Besserstellung ergeben. Auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne komme nicht in Betracht, da die Rechtssicherheit gegen das Interesse des Betroffenen an einer Aufhebung streite. Hiergegen richtete sich der Kläger mit Widerspruch vom 19.02.2018. Zur Begründung führte er aus: Es handele sich nicht um einen Antrag auf Wiederaufgreifen, sondern um einen neuen, eigenständigen Antrag, der nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage positiv zu bescheiden sei. Die Bestandskraft des Bescheides vom 09.10.1992 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.07.1993 stehe dem nicht entgegen, da es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt handele, der den Anspruch auf Aufnahme dauerhaft ausschließe. Er sei deutscher Abstammung, weil er eine deutsche Großmutter habe und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Großelterngeneration abzustellen sei. Auch weitere Verwandte der Großmutter hätten Aufnahmebescheide erhalten. Er habe sich auch zum deutschen Volkstum bekannt, da er ein B1-Zertifikat vorgelegt habe. Hilfsweise habe er einen Anspruch auf Wiederaufgreifen. Es sei seit der Änderung des BVFG nicht mehr entscheidend, ob er sich durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt habe. Auch die Abstammung sei neu zu prüfen, auch wenn das BVFG diesbezüglich nicht geändert worden sei, weil durch die Änderung des BVFG das gesamte Verfahren neu geprüft werden müsse. Die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides erstrecke sich auf den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, nicht isoliert auf das Merkmal Abstammung. Es liege auch ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, da nun neue Urkunden vorlägen. Dies seien die Aufnahmebescheide der Verwandten des Klägers, die die deutsche Abstammung belegten. Hilfsweise bestünden Gründe für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. Es sei damals nicht berücksichtigt worden, dass sein Vater sich deswegen nicht habe bekennen können, weil dies mit Gefahr für sein Leib und Leben verbunden gewesen sei. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil er gegenüber anderen Antragstellern, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2008 ihren Antrag gestellt hätten, benachteiligt werde. Auch werde er gegenüber anderen Verwandten benachteiligt. Er habe mit 16 Jahren versucht, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Er sei Mitglied der Vereinigung „Wiedergeburt“. Im Übrigen werde er gegenüber Asylbewerbern, die seit 2015 ohne Papiere einwandern könnten und nichts mit Deutschland zu tun hätten, benachteiligt. Dem Widerspruch beigefügt waren ein Stammbaum des Klägers und Aufnahmebescheide von Verwandten. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Eine Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten sei nicht erfolgt, da die Rechtslage sich hinsichtlich des Merkmals der Abstammung nicht geändert habe. Sollte dennoch die Auffassung vertreten werden, dass der Vortrag zur deutschen Volkszugehörigkeit neue oder bisher nicht angemessen gewürdigte Erkenntnisse beinhalte, fehle es jedenfalls an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG. Denn es sei nicht ersichtlich, warum er ohne grobes Verschulden gehindert gewesen sei, dies in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne komme nicht in Betracht. Hierfür lägen keine zwingenden Gründe vor. Auch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sei nicht erkennbar. Am 04.07.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führte der Kläger ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus: Die Ablehnung damals habe sich auf das mangelnde Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum gestützt. Diesbezüglich habe sich die Rechtslage entscheidend geändert. Der Bescheid sei auch auf die fehlende deutsche Abstammung gestützt worden. Dies sei jedoch nach heutiger Rechtsprechung falsch, da die Abstammung nicht auf die Eltern begrenzt sei, sondern auch die Großeltern einbezogen werden müssten. Dem stehe die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides nicht entgegen, weil nur der Tenor und der ausschlaggebende Grund der Ablehnung in Rechtskraft erwüchsen, also nur die Aussage, dass kein Anspruch bestehe, nicht aber die einzelnen Gründe dafür. Auch die Sachlage habe sich geändert, da mehrere Verwandte zwischenzeitlich aufgenommen worden seien. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordere eine Aufnahme des Klägers. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.06.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Soweit der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantrage, sei die Klage unzulässig, da diesem Begehren die Bestandskraft des Bescheides vom 04.12.1992 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.07.1993 entgegenstehe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen. Die Ablehnung sei ausschließlich darauf gestützt worden, dass der Kläger nicht von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Die Änderung des BVFG habe jedoch das Abstammungserfordernis nicht berührt. Dass der Kläger nach der Gesetzesänderung nunmehr möglicherweise die sonstigen Voraussetzungen erfülle, führe nicht zu einer erneuten Sachprüfung hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufnahmebescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht versteht das Klagebegehren unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen (§ 88 VwGO) als eine Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), hilfsweise, auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides BVFG. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 18.01.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist unbegründet, weil dem Anspruch der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 09.10.1992 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.07.1993 entgegensteht. Die klägerischen Ausführungen dazu, dass sich die Bestandskraft des Bescheides nur auf die Frage, ob ein Anspruch bestehe, nicht aber auf die Frage, aus welchen Gründen der Anspruch nicht bestehe, erstrecke, überzeugen nicht und verkennen den Grundsatz und Sinn und Zweck der Bestandskraft. Die hilfsweise erhobene Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann er nicht geltend machen. Denn gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 51 Rn. 25 m.w.N. Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 51 Rn. 19. Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Eine Änderung der Rechtslage ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG an sich durchaus eingetreten, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen in wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten des Klägers. Denn die Änderung muss Faktoren betreffen, die im ursprünglichen Verfahren und in einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren. Nur eine entscheidungserhebliche Änderung des materiellen Rechts führt zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243-251; Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 96. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage aber von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch regelmäßig eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Ein Anspruch des Klägers auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW Beschlüsse vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -, vom 12.02.2019 - 11 A 647/17 -, vom 20.02.2019 - 11 A 1056/17 und 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteile vom 14.07.2017 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 - und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Die Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Da der Widerspruchsbescheid vom 06.07.1993 tragend auf eine fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützt war, betraf er ein Tatbestandsmerkmal, das durch die eingetretene Rechtsänderung nicht berührt wurde. Damit kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die seinerzeitige Ablehnung des Aufnahmeantrages auf Gründe gestützt war, die nach den Erleichterungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes im Rückblick möglicherweise anders zu bewerten wären. Denn eine solche retrospektive Betrachtungsweise des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ist durch die Neuregelung nicht eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG an das Merkmal der Geburt anknüpfen. Der Begriff der Abstammung sei in dem Sinne biologisch geprägt, als keine weitergehende Vermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit im sprachlich-kulturellen oder sozialen Sinne gefordert sei. Ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme, werde im Zeitpunkt der Geburt fixiert und sei Veränderungen im weiteren Zeitverlauf nicht zugänglich. Dass sich die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von dem der Aufnahmebewerber seine Abstammung herleitet, damit generell nach § 6 BVFG in der vor dem 01.01.1993 geltenden Fassung beurteile, erweise sich auch im Ergebnis als sachgerecht. Der für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit aktuell geltende § 6 Abs. 2 BVFG sei erkennbar auf den Aufnahmebewerber selbst zugeschnitten und nicht auf Personen, die zumeist nicht selbst aussiedeln wollten und teilweise schon verstorben seien. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz sollte nur der Aufnahmebewerber in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache und in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis besser gestellt werden. Das bisherige Spracherfordernis wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung“ war hiervon nicht betroffen. Es zielt auf stets mit Geburt abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhaben. Es besteht damit nach dem 10. BVFG-Änderungsgesetz schon im Ansatz kein Anlass zu einer nachträglichen Neubewertung der Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers. Eine Änderung der Rechtslage ist auch nicht mit dem Hinweis auf deutsche (Ur-) Großeltern zu begründen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 2008 - entschieden, dass die Abstammung auch von der Großelterngeneration abgeleitet werden könne. In der zitierten neuen Entscheidung wird dieser „generationsübergreifende Abstammungsbegriff“ ausdrücklich bestätigt. Eine erstmalige oder geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung begründet jedoch keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil sonst jede bestandkräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt einer Änderung der Rechtsprechung stünde. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens aus anderen Gründen führen könnten, sind nicht dargetan. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt. Die Ablehnung in Bezug auf die Abstammung entsprach durchaus seinerzeitiger Rechtslage und Rechtsauslegung. Es erweist sich auch nicht als schlechthin unerträglich, dass andere Familiengehörige des Klägers als Spätaussiedler anerkannt wurden. Aus den vorgenannten Umständen ergibt sich auch keine offensichtliche Rechtswidrigkeit. Insbesondere folgt ein Anspruch nicht aus der geltend gemachten Ungleichbehandlung gegenüber seinen Verwandten oder Antragstellern, die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 einen Antrag gestellt haben oder gegenüber Asylantragstellern, die seit 2015 nach Deutschland eingereist sind. In allen genannten Fällen liegt bereits keine im Wesentlichen vergleichbare Gruppe vor. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.