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Anerkenntnisurteil

7 K 4535/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1213.7K4535.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Mit Antrag vom 08.10.1991 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheides. In dem Antrag gab sie unter anderem an: Sie sei am 00.00.0000 in der UdSSR, in der Stadt Solikamsk, geboren. Sie sei deutscher Volkszugehörigkeit, ihre Muttersprache sei Deutsch. Die Umgangssprache in der Familie sei Russisch und Deutsch. Sie verstehe und schreibe Deutsch und spreche es wenig. In der Familie werde Deutsch von den Eltern, ihr selbst, und wenig von dem Ehegatten und den Kindern gesprochen. Sie pflege das deutsche Volkstum, indem sie zu Sitzungen der „Deutschen Wiedergeburt“ gehe und die Feiertage in der Familie, Pfingsten, Ostern und Weihnachten feiere. Es werde Deutsch gesungen und deutsche Gerichte würden zubereitet. In der Familie versuche sie, mit ihren Kindern Deutsch zu sprechen. Ihr Vater, K. U. , geboren am 00.00.0000, gestorben am 00.00.0000, sei Russe gewesen. Ihre Mutter, B. L. , geboren am 00.00.0000, sei deutsche Volkszugehörige gewesen und habe ihn am 19.05.1954 geheiratet. Ihr Großvater mütterlicherseits, F. L. , sei am 00.00.0000 in Berlin geboren und dort am 19.09.1944 gestorben. Er sei deutscher Staatsangehöriger gewesen. Sein Bruder und seine Schwester lebten noch in Berlin. Ihre Großmutter mütterlicherseits, X. L. , sei am 00.00.0000 geboren und 1965 gestorben und sei deutsche Volkszugehörige gewesen. Ihr Großvater väterlicherseits, O. U. , sei am 00.00.0000 geboren und russischer Volkszugehörigkeit gewesen. Ihre Großmutter väterlicherseits, B1. O1. , sei am 00.00.0000 geboren und deutscher Volkszugehörigkeit gewesen. 1976 seien sie beide gestorben. Ihr Großvater mütterlicherseits sei 1937 in Gewahrsam genommen worden. Die Großeltern seien enteignet worden. Ihre Großmutter mütterlicherseits und ihre Mutter hätten von 1939 bis 1949 in Solikamsk unter Kommandaturbewachung gestanden. Ihr Großvater mütterlicherseits und väterlicherseits seien Angehörige der Trudarmee gewesen. Ihre Großmutter mütterlicherseits habe gut Deutsch gesprochen. Sie habe die deutsche Kirche besucht und habe mit Deutschen in enger Verbindung gestanden. Sie habe deutsche Gerichte zubereitet. In der Familie sei Deutsch die Muttersprache gewesen. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem ein Ausdruck mit der Überschrift „Angaben zum Geburtsdatum“ der Klägerin, ausgestellt 1991, jeweils eine Geburtsurkunde der 1975 und 1986 geborenen Kinder der Klägerin, ausgestellt 1991, der Inlandspass der Klägerin, ausgestellt 1991. Weiterhin beigefügt war ein handgeschriebener Brief der Klägerin, in welchem sie im Kern ausführte: Ihr Urgroßvater, L1. L. , sei 1924 von der Sowjetregierung nach Deutschland als landwirtschaftlicher Fachmann eingeladen worden. Sein Sohn, ihr Großvater F. L. , sei in die Stadt Solikamsk eingeladen worden. 1937 bis 1939 seien beide repressiert worden und der Sowjetunion verwiesen worden. Die Familie habe nicht nach Deutschland zurückkehren können. Ihr Großvater F. L. sei 1948 in Berlin gestorben. Mit Schreiben vom 04.02.1992 forderte die Beklagte die Klägerin auf, weitere Unterlagen zur Pflege des deutschen Volkstums sowie Geburtsurkunden und weitere Belege vorzulegen. Die Klägerin überreichte eine Bescheinigung über die Eintragung der Geburt der Klägerin, ausgestellt 1993, eine Bescheinigung über die Eheschließung der Klägerin, ausgestellt 1993, eine Bescheinigung über die Eintragung der Geburt der Söhne, ausgestellt 1993, eine Bescheinigung über das Zeugnis von der Namensänderung, ausgestellt 1993, eine Bescheinigung über die Eintragung der Geburt der Mutter, ausgestellt 1993 und eine Kopie des Originalreisepasses von F. L. , ausgestellt 1937. Die Beklagte forderte die Klägerin zur Vorlage der ersten Inlandspässe und der Originalgeburtsurkunden auf. Die Klägerin übersandte die Bescheinigungen über die Eintragung der Geburten, alle ausgestellt 1993, den Inlandspass ihrer Mutter B. , ausgestellt 1991 und die Geburtsurkunde ihrer Mutter B. , ausgestellt 1990. Mit Bescheid vom 15.02.1994 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Sie habe die deutsche Abstammung nicht glaubhaft vorgetragen. Die vorgelegten Urkunden aus dem Jahr 1992 besäßen keine ausreichende Beweiskraft. Außerdem fehlten die bestätigenden Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur. Entgegen ihrer Angaben im Antrag habe sie erklärt, sie wolle derzeit versuchen, mit ihren Kindern in der Familie die deutsche Sprache zu sprechen. Das bedeute aber, dass sie überwiegend Russisch in ihrer Familie spreche. Im Übrigen fehle auch das Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Trotz mehrerer Anfragen habe sie ihren ersten Inlandspass oder Geburtsurkunden aus den Jahren vor 1991 nicht vorgelegt. Der Bescheid wurde an die deutsche Botschaft zwecks Zustellung versandt. Der Vordruck zum Nachweis der Zustellung befindet sich nicht im Verwaltungsvorgang. Gegen den Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt. Mit Antrag vom 29.01.2001 bestellte sich ein Prozessbevollmächtigter und beantragte Akteneinsicht. Er teilte mit: Die Erteilung des Aufnahmebescheides werde beantragt. Die Klägerin stamme von einem deutschen Volks- und Staatszugehörigen ab. Aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsgebiet sei es in der Kindheit der Klägerin nicht möglich gewesen, die deutsche Sprache auf hohem Niveau vermittelt zu bekommen. Sie sei aber in der Lage, die deutsche Sprache zu sprechen. Sie sei von ihrer Mutter in deutschem Sinne erzogen worden. Mit Schreiben vom 17.04.2001 verwies die Beklagte auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides. Unter dem 05.05.2020 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Anerkennung als Spätaussiedlerin. Zur Begründung führte sie im Kern aus: Es bestehe ein Wiederaufgreifensgrund, weil durch das Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes eine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 VwVfG eingetreten sei. Ihr Antrag sei wegen fehlender Vermittlung der deutschen Sprache abgelehnt worden. Dies greife nun nicht mehr. Auch sei ein Wiederaufgreifen nach §§ 48, 49 VwVfG geboten. Die damalige Entscheidung sei nur wegen der fehlenden Unterlagen gefallen. Das Einholen der Unterlagen sei damals sehr aufwendig gewesen. Die Unterlagen seien dann später aufgrund eines Umzugs mit der Post verloren gegangen. Dem Antrag beigefügt waren eine Geburtsurkunde der Klägerin, ausgestellt 2017, ein Inlandspass der Klägerin, ausgestellt 2002, eine Geburtsurkunde der Söhne, ausgestellt 1991 und 2017, eine Geburtsurkunde der Mutter B. , ausgestellt 2017 sowie ein Schreiben der Verwaltung der Stadt Solikamsk vom 01.11.2017 über die Ausstellung von Ersatzgeburtsurkunden. Mit Bescheid vom 08.04.2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Änderung des BVFG stelle keine Änderung zu ihren Gunsten dar, da ihr Aufnahmeantrag wegen nicht nachgewiesener Abstammung abgelehnt worden sei. Die deutsche Abstammung werde aber weiterhin vorausgesetzt. Neue Beweismittel habe sie nicht vorgelegt. Auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne sei nicht geboten. Die Entscheidung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Antragstellerin habe auch ausreichend Zeit gehabt, um die Unterlagen vorzulegen. Hiergegen erhob die Klägerin am 12.05.2021 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Kern aus: Die Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen sei gegeben. In der Geburtsurkunde ihrer Mutter aus dem Jahr 1992 stehe, dass sie Deutsche sei. In ihrem Pass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Da ihr Vater Russe gewesen sei, könne es nur durch die deutsche Mutter zu dieser Eintragung gekommen sein. Auch sei der Reisepass des deutschen Großvaters vorgelegt worden. Bereits damit habe die Abstammung festgestanden, da nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Großelterngeneration abgestellt werden könne. Diese Änderung der Rechtsprechung stelle ebenfalls eine wesentliche Änderung dar. Die Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum hätten sich maßgeblich geändert, insbesondere gebe es nun ein Bekenntnis auf andere Weise. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Kern aus: Die Änderung der Rechtsprechung zur Frage der Abstammung von Großeltern stelle keine Änderung der Rechtslage, sondern nur eine Änderung der Auslegung des Rechts dar. Die bestandskräftig festgestellte Frage der Abstammung sei einer erneuten Sachprüfung nicht mehr zugänglich. Am 31.08.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Kern vor: Da sie umgezogen sei, habe sie den an sie adressierten Bescheid vom 15.02.1994 nie erhalten. Daher habe sie keinen Widerspruch erheben können. Obwohl der Schriftverkehr teilweise mit dem in Berlin lebenden Hermann L. geführt worden sei, sei der Bescheid an sie geschickt worden. Da er nicht wirksam an sie zugestellt worden sei, sei er nicht bestandskräftig geworden. Sie habe damals nur telefonisch mit ihrem ersten Rechtsanwalt kommunizieren können. Der Anwalt sei damals davon ausgegangen, sie habe den Bescheid bereits gekannt. Als Russin habe sie auch keine Vorstellung von den juristischen Gegebenheiten in Deutschland. Maßgeblich sei daher die aktuelle Rechtslage. Danach stamme sie über ihren Großvater von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Dies ergebe sich aus ihrer Geburtsurkunde und dem Reisepass des Großvaters. Wegen der Tatsache, dass alles Ersatzurkunden seien, habe sie bereits eine Auskunft des Standesamtes vorgelegt. Ein Bekenntnis könne auch durch den Sprachnachweis abgegeben werden. Sie werde den Nachweis bald nachreichen. Die Klägerin überreichte eine Meldebescheinigung, wonach sie seit dem 21.12.91 in Kaliningrad wohne und eine Geburtsurkunde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.04.2021 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.08.2021 zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Selbst wenn der Bescheid nicht zugestellt worden wäre, wäre der Mangel geheilt, indem er dem Rechtsanwalt Krempels bei dessen Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sei. Auch innerhalb eines Jahres nach dessen Kenntnisnahme sei keine Klage erhoben worden. Die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des streitigen Merkmals der Abstammung habe sich nicht geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht versteht den Antrag unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen (§ 88 VwGO) dahingehend, dass die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheides, hilfsweise, das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides, begehrt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil diesem Anspruch der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 15.02.1994 entgegensteht. Das Gericht geht davon aus, dass der Bescheid bekannt gegeben und damit wirksam ist (§ 41 VwVfG). Etwaige Zustellungsmängel sind durch die Bekanntgabe geheilt (§ 41 Abs. 5 VwVfG iVm § 8 VwZG). Die Klägerin bestreitet zwar, diesen Bescheid je erhalten zu haben. Ein Zustellnachweis ist in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Allerdings hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 29.01.2001 Akteneinsicht beantragt und einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt. Damit ist spätestens zu diesem Zeitpunkt durch den Prozessbevollmächtigten eine Bekanntgabe erfolgt. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 15.02.1994 wurde auch dann nicht eingelegt. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 08.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann sie nicht geltend machen. Denn gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 51 Rn. 25 m.w.N. Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 51 Rn. 19. Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Eine Änderung der Rechtslage ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG an sich durchaus eingetreten, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen in wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten der Klägerin. Denn die Änderung muss Faktoren betreffen, die im ursprünglichen Verfahren und in einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren. Nur eine entscheidungserhebliche Änderung des materiellen Rechts führt zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243-251; Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 96. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage aber von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch regelmäßig eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Ein Anspruch der Klägerin auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW Beschlüsse vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -, vom 12.02.2019 - 11 A 647/17 -, vom 20.02.2019 - 11 A 1056/17 und 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteile vom 14.07.2017 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 - und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Die Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Da der Bescheid vom 15.02.1994 auf eine fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützt war, betraf er ein Tatbestandsmerkmal, das durch die eingetretene Rechtsänderung nicht berührt wurde. Damit kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die seinerzeitige Ablehnung des Aufnahmeantrages auf Gründe gestützt war, die nach den Erleichterungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes im Rückblick möglicherweise anders zu bewerten wären. Denn eine solche retrospektive Betrachtungsweise des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ist durch die Neuregelung nicht eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG an das Merkmal der Geburt anknüpfen. Der Begriff der Abstammung sei in dem Sinne biologisch geprägt, als keine weitergehende Vermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit im sprachlich-kulturellen oder sozialen Sinne gefordert sei. Ob jemand von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme, werde im Zeitpunkt der Geburt fixiert und sei Veränderungen im weiteren Zeitverlauf nicht zugänglich. Dass sich die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von dem der Aufnahmebewerber seine Abstammung herleitet, damit generell nach § 6 BVFG in der vor dem 01.01.1993 geltenden Fassung beurteile, erweise sich auch im Ergebnis als sachgerecht. Der für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit aktuell geltende § 6 Abs. 2 BVFG sei erkennbar auf den Aufnahmebewerber selbst zugeschnitten und nicht auf Personen, die zumeist nicht selbst aussiedeln wollten und teilweise schon verstorben seien. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -. Dem schließt sich das erkennende Gericht in vollem Umfang an. Durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz sollte nur der Aufnahmebewerber in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache und in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis besser gestellt werden. Das bisherige Spracherfordernis wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung“ war hiervon nicht betroffen. Es zielt auf stets mit Geburt abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhaben. Es besteht damit nach dem 10. BVFG-Änderungsgesetz schon im Ansatz kein Anlass zu einer nachträglichen Neubewertung der Abstammung der Klägerin. Eine Änderung der Rechtslage ist auch nicht mit dem Hinweis auf deutsche (Ur-) Großeltern zu begründen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 2008 - entschieden, dass die Abstammung auch von der Großelterngeneration abgeleitet werden könne. In der zitierten neuen Entscheidung wird dieser „generationsübergreifende Abstammungsbegriff“ ausdrücklich bestätigt. Eine erstmalige oder geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung begründet jedoch keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil sonst jede bestandkräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt einer Änderung der Rechtsprechung stünde. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens aus anderen Gründen führen könnten, sind nicht dargetan. Im Übrigen stünde dem auch § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen, da nicht dargelegt ist, wieso die Klägerin unverschuldet die fehlenden Unterlagen nicht damals hätte vorlegen können. Darüber hinaus ist auch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG verstrichen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt. Die Ablehnung in Bezug auf die Abstammung entsprach durchaus seinerzeitiger Rechtslage und Rechtsauslegung. Soweit sich die Klägerin auf die angeblich fehlende Bekanntgabe des Bescheides beruft, so ist dies ein Umstand, der in ihre eigene Risikosphäre fällt. Die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Wiedereinsetzung in eine gesetzliche Frist (§ 60 VwGO) erfassen solche Konstellationen ausreichend. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben. Auch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.