Urteil
16 K 5421/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0109.16K5421.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.1996 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Kurden und ist nach eigenen Angaben christlichen Glaubens. Er reiste am 05.04.2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 17.04.2018 die Anerkennung als Asylberechtigter. In seiner Anhörung am 18.04.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, er stamme aus Teheran, wo er mit seinen Eltern gelebt habe. Zu seiner Flucht gab er an, er habe etwa zwei Jahre vor dem Anhörungstermin begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Er habe im September 2017 am kaspischen Meer Urlaub gemacht und dort eine Frau namens P. kennengelernt. Diese habe ihm verraten, dass sie Christin geworden sei, was den Kläger gefreut habe. Sie habe ihm zwei Wochen später einen Kontakt nach Finnland vermittelt, welcher ihn an einen iranischstämmigen, in London lebenden Pastor namens Q. R. weitergeleitet habe, in dessen C.-Kirche der Kläger eingetreten sei. Er habe drei Wochen regelmäßig Unterricht bei Pastor R. gehabt, die letzten 10 Tage täglich, um sich auf seine Taufe vorzubereiten. Da seine Mutter gegen eine Konversion gewesen sei, habe er einen anderen Ort gesucht, um seine Online-Taufe durchzuführen. Hierzu habe er sich an einen alten Schulfreund gewandt, der ihm wie ein Bruder gewesen sei. Dieser Freund sei zwar früher bei den Basij gewesen, habe sich jedoch anderthalb Jahre zuvor davon abgewandt. Dieser Freund namens E. habe ihm ein Zimmer zur Verfügung gestellt, wo am 00.00.2017 seine Online-Taufe stattgefunden habe. Da die Taufe für den Kläger wie eine Neugeburt gewesen sei, habe er den E. gebeten, ihn dabei zu filmen. Am 14.12.2017 habe er erfahren, dass das Video in verschiedenen C.-Kanälen kursiere. Seinen Freund E. habe er nicht erreicht. Daraufhin habe er den Tod vor Augen gesehen und sich auf Anraten seines Vaters im Ferienhaus eines Onkels seines Vaters versteckt. Seine Eltern seien nach der Abreise zum Ferienhaus mehrfach befragt und sein Vater zeitweise inhaftiert worden. Mit dem Islam habe er sich zuvor nicht identifizieren können, wie es in diesem immer nur um Gewalt, Angst und Zwang gehe, während es im Christentum nur um Liebe und Barmherzigkeit gehe. In seiner Taufvorbereitung habe er mehrfach von Jesus geträumt, mit geschlossenen Augen das Wort Ja vor seinen Augen gesehen und unkontrolliert den Namen Noah gemurmelt. In Deutschland sei er auf der Suche nach einer evangelischen Kirche. Zudem legte er ein Video seiner Taufe vor, zu dessen Einzelheiten auf die Zusammenfassung in den Verwaltungsvorgängen (Bl. 90 der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom 22.06.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) ab. Weiter lehnte es die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) nicht vorliegen, drohte die Abschiebung nach Iran an (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6.). Der Bescheid wurde dem Kläger am 20.07.2018 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Vortrag des Klägers genüge nicht den Anforderungen eines substantiierten Vortrags. Es sei nicht plausibel, warum der Kläger einen ehemaligen Basij gebeten habe, die Taufe zu filmen. Auch andere Schlüsselerlebnisse wie die Zeit seines Versteckens oder die ihm zumindest aus Erzählungen bekannte Verhaftung seines Vaters habe er nicht plausibel dargestellt. Seine Konversion sei unglaubhaft. Der Kläger schildere hier zusammenhanglose mystisch-religiöse Erfahrungen, ohne dass hierin eine innere Entwicklung erkennbar sei. Gerade sein Bezug zu Noah sei unplausibel, wenn er einerseits im Iran die Grausamkeit des Islam ablehne, gerade die Geschichte von Noah jedoch die Vernichtung beinahe der gesamten Menschheit beinhalte. Auch religiöse Praktiken habe der Kläger nicht darstellen können. Die vorgelegte Videotaufe habe keinen Beweiswert. Die humanitären Bedingungen in Iran führten nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 01.08.2018 Klage erhoben. Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung und führt weiter aus, er habe nicht selbst gesehen, dass das Taufvideo bei C. veröffentlicht worden sei, sondern hiervon durch einen Freund und einen Cousin erfahren. Sein Freund E. habe sich von den Basij abgewandt, weil er zuvor schlechte Erfahrungen dort gemacht habe, aber der Kläger habe letztlich naiv gehandelt. Die Taufe habe nicht in seinen Räumen stattfinden können, damit seine Mutter sich nicht gekränkt fühle. Das Christentum habe ihm geholfen, einer Depression zu entfliehen. Die Taufe habe er als Neugeburt empfunden, daher habe er sich mithilfe des Videos erinnern wollen. Er sei in seiner Kirchengemeinde aktiv und lebe seinen Glauben aktiv aus. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2018 zu verpflichten, dem Kläger den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2023 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2023 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu 2.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten (dazu 3.), § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 (dazu 4.) sowie die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 (dazu 5.) des Bescheids begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 1. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Zuerkennung setzt eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) voraus, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Die Verfolgungshandlung muss mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylG, wobei auch Nachfluchtgründe nach § 28 Abs. 1a AsylG berücksichtigt werden. Es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Ein Verweis auf eine inländische Fluchtalternative setzt dabei voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, Rn. 9, juris. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –,Rn. 22, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) –, Rn. 125 ff, juris; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, Rn. 22, juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19 und 32, juris. Eine Beweiserleichterung besteht für Vorverfolgte: Nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, Rn. 34, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, Rn. 39, juris. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, Rn. 16 f., juris. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Ständige Rechtsprechung der Obergerichte, stellvertretend: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – , Rn. 35, juris mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 16a GG. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht keine Verfolgung aus religiösen Gründen wegen einer von ihm geltend gemachten Konversion zum Christentum oder dem ernstlichen Abfall vom islamischen Glauben. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 61, juris m. w. N. Begründet wie in Iran nicht bereits die bloße formale Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 60 - 62, juris; Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 A 3129/19.A –, Rn. 11, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Mai 2020 – 3 KO 590/13 –, Rn. 78 - 79, juris jeweils m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung, so hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Maßgeblich ist also, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist, Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 23 ff., juris und jüngst OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 63, juris m. w. N.; in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten, Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, – 10 C 23.12 –, Rn. 30, juris. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 30, juris; Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, Rn. 13, juris; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Äußere Faktoren wie Taufscheine oder Beurteilungen von religiösen Amtsträgern können dabei Indizien für die Ernsthaftigkeit einer religiösen Betätigung sein, sind jedoch für die Gerichte nicht bindend. Es bedarf insoweit einer Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Asylbewerbers, bei dem vor allem dessen eigenen Angaben eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Von einem volljährigen Antragsteller kann dabei im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 36, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 67, juris. Das Gericht ist in Anwendung dieser Maßstäbe nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen droht. Die Angaben des Klägers zum geltend gemachten Vorfluchtgeschehen sind unglaubhaft, eine ernstliche Überzeugung von christlichen Glaubensinhalten macht der Kläger nicht mehr geltend und der erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Abfall vom Islam stellt keine den Kläger in seiner religiösen Identität prägende Überzeugung dar. Das Gericht konnte bereits nicht die notwendige volle Überzeugung gewinnen, dass der Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung aus religiösen Gründen wegen der geltend gemachten Konversion im Iran erlitten hat. Sowohl der Vortrag im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt als auch die Aussagen im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung blieben gerade hinsichtlich des religiösen Kerngeschehens vage und oberflächlich. Sie wiesen nicht den Detailreichtum auf, der zu erwarten wäre, wenn man berücksichtigt, dass gerade das behauptete Verfolgungsschicksal ein einschneidendes und prägendes Erlebnis im Leben des Klägers sein muss. So konnte der Kläger bereits nicht nachvollziehbar und anschaulich schildern, was ihn ursprünglich dazu bewegt hat, sich gerade mit christlichen Glaubensinhalten zu befassen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung erläutert er seine Angabe, sich schon vor seinem Treffen mit P. am Kaspischen Meer für das Christentum interessiert zu haben. Dies begründete er mit der damaligen Überzeugung, dass jeder Mensch einen Glauben brauche und er im Islam keine Ruhe gefunden habe. Daher habe er im Internet recherchiert. Auch auf Rückfrage konnte er hierzu weder detaillierte tatsächliche Angaben – etwa was er im Internet recherchiert habe – noch eine glaubhafte Beschreibung seiner damaligen Überzeugungen liefern. Er beschränkte sich hier auf Allgemeinplätze, etwa dass es im Christentum die Gewalt des Islam nicht gegeben habe und dass man sich im Internet über das Christentum informieren könne. Auch die Predigten des Q. R., bei dem der Kläger immerhin eine intensive Schulung zur Vorbereitung auf die Taufe absolviert haben will, konnte der Kläger nur auf oberflächlichster Ebene beschreiben. Er beschränkte sich auch hier auf die Wiedergabe stereotyper Allgemeinplätze, etwa dass Q. R. über die Barmherzigkeit Gottes gesprochen habe und man sich um seine Mitmenschen kümmern solle. Auch von den anderen Teilnehmern an der C.-Kirche konnte der Kläger keine Besonderheiten berichten. Ebenfalls oberflächlich blieben die Angaben des Klägers zu dem Gespräch, welches er mit seinem Freund E. geführt haben soll. Gebeten, das Gespräch mit E. zu schildern, in welchem der Kläger diesen gebeten habe, bei E. die Taufe durchführen zu können, beschrieb der Kläger zunächst umfassend sein Verhältnis zu diesem E., konnte jedoch das eigentliche Gespräch nicht ansatzweise detailliert schildern. Der Kläger antwortete lediglich, er habe E. die Sache erzählt, es ihm erklärt und der habe ihm dann geholfen. All diesen Schilderungen ist gemein, dass der Vortrag des Klägers gerade dann, wenn es um wesentliche Elemente seiner Konversionsbemühungen geht, an den maßgeblichen Stellen verarmt. Dies steht in deutlichem Kontrast zu anderen Ausführungen des Klägers, die zeigen, dass er durchaus zu einer substantiierten und lebendigen Schilderung in der Lage ist. So waren beispielsweise die Berichte des Klägers hinsichtlich der Erkrankung seines Bruders oder der Erfahrungen seines Freundes E. mit den Basij lebensnah und auch mit Nebensächlichkeiten angereichert, die in einem natürlichen Erzählfluss dargelegt wurden. Dies führt in der Gesamtschau dazu, dass das Gericht ernstliche Zweifel an dem geschilderten Vorfluchtgeschehen nicht auszuräumen vermochte und die notwendige volle Überzeugung vom geschilderten Vorfluchtgeschehen nicht gewinnen konnte. Mit einer ernsthaften Verfolgung aus religiösen Gründen ist auch im Fall einer Rückführung des Klägers insofern nicht zu rechnen, weil der Kläger das Christentum jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht aus Gründen innerster Glaubensüberzeugung angenommen hat und daher kein Grund besteht, warum eine Glaubensausübung ihn in das Blickfeld der Behörden bringen sollte. Der Kläger hat im Rahmen der informatorischen Anhörung offen zugegeben, dass er nicht mehr vom christlichen Glauben überzeugt ist und auch seit mehreren Jahren keine entsprechenden Aktivitäten mehr entfaltet hat. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger allein wegen des formal vollzogenen Glaubenswechsels im Falle seiner Rückkehr in den Iran von Verfolgung bedroht wäre. Dies würde nämlich eine ernsthafte und dauerhafte Glaubensüberzeugung voraussetzen, die das Gericht bei ihm nicht feststellen konnte. Ohne einen ernsthaften Glaubenswechsel, der seine neue religiöse Identität prägt, ist weder zu erwarten, dass sich der Kläger in seinem Heimatland anderen gegenüber als Christ bezeichnet noch christliche Veranstaltungen besuchen wird. Selbst wenn der formal vollzogene Glaubenswechsels in der Heimat bekannt würde – wofür nichts ersichtlich ist – würde dem Kläger im Iran keine Bestrafung drohen, weil es ihm zuzumuten ist, wahrheitsgemäß anzugeben, dass er sich nicht mehr zum christlichen Glauben bekennt. Schließlich droht dem Kläger auch keine Verfolgung wegen einer ernsthaften Abwendung vom islamischen Glauben. Zwar weist die Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend darauf hin, dass im Iran nicht erst die Annahme des christlichen Glaubens, sondern bereits der Abfall vom islamischen Glauben als Apostasie mit schweren Strafen bedroht ist. Entsprechend der oben dargestellten Maßstäbe geht das Gericht aber davon aus, dass auch bei einem Abfall vom Islam die Nichtzugehörigkeit zum Islam in einem solchen Maße identitätsprägend für den Betroffenen geworden sein muss, dass es ihn in ernstliche innere Konflikte führen müsste und vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten sein dürfte, mit den vom Islam geprägten staatlichen und gesellschaftlichen Regeln im Iran konfrontiert zu werden und auch nur den Anschein zu wahren. Das Gericht konnte im Rahmen der informatorischen Anhörung nicht die notwendige volle Überzeugung gewinnen, dass der Kläger eine derartige tiefe gegen den Islam als solche gerichtete Glaubensüberzeugung verinnerlicht hat. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck steht der Kläger dem islamischen Glauben im Schwerpunkt gleichgültig gegenüber. So gibt er an, er brauche keine Religion, um ein guter Mensch zu sein und innere Ruhe und Frieden zu finden. Eine explizit atheistische Glaubensüberzeugung hat der Kläger ausdrücklich und von sich aus verneint. Soweit er auf Rückfrage seiner Prozessbevollmächtigten umfassende Kritik geäußert hat, richtete sich diese im Schwerpunkt gegen das iranische Regime oder andere islamisch geprägte Regierungen oder Terrororganisationen. Zwar bewertet der Kläger den Islam als solchen ebenfalls als „sehr schlecht“, ebenso wie in diesem Zusammenhang das Christentum. Diese Überzeugung vermag er neben der in Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger regelmäßig vorgebrachten Kritik gegen das iranische Regime und die mit ihm einhergehenden Einschränkungen individueller Freiheiten nicht in erkennbar religiös motivierter Weise zu substantiieren. Angesichts der stets wiederholten Wendung, dass er den Islam oder Religion nicht brauche, lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass bereits die Beachtung der islamisch geprägten iranischen Gesetze und Sozialnormen auf dem mindestnotwendigen Niveau den Kläger in ernste in einer religiösen Überzeugung wurzelnde Gewissensnot bringen würde. Die insoweit notwendigen Kompromisse und Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit dürften für ihn hauptsächlich Ärgernisse und Unannehmlichkeiten darstellen, die in ihrem einschränkenden Gehalt zwar nicht relativiert werden sollen, jedoch keine Verletzung der ureigenen Überzeugungen des Klägers erforderlich machen würden. Insoweit ist auch zu bemerken, dass der Kläger, der beim Bundesamt noch quasi mystische christliche Erfahrungen geltend gemacht hatte, hinsichtlich seiner Glaubensüberzeugung im Verfahren eine gewisse Flexibilität gezeigt hat, was indiziell ebenfalls dagegen spricht, nunmehr von einer tiefen gegen den Islam gerichteten Glaubensüberzeugung auszugehen. 2. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3d, 3e AsylG, und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Anhaltspunkte, dass der Kläger wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr nach Iran die Gefahr einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind nicht ersichtlich. In Iran herrscht auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Schließlich scheidet auch eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 AsylG aus. Danach gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG. Eine individuelle Gefährdungslage vor der Ausreise, aufgrund derer zugunsten des Klägers die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL greifen würde, liegt nicht vor. Der Vortrag des Klägers zu seinen individuellen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. 3. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. In diesem Zusammenhang ist vor allem Art. 3 EMRK sowie die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C - 465/07 (Elgafaji) –, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 22, juris unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der zugrunde liegenden Richtlinienregelung des Art. 15 lit. b QRL. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des EGMR muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel/Switzerland) –, Rn. 93 f., juris m.w.N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 22, juris. Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, Rn. 265, 301, 309, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 26, juris. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann aber nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, Rn. 266, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, Rn. 197, juris. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr keine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung. Insbesondere droht ihm keine Bestrafung wegen der von ihm geltend gemachten Konversion, weil sein Vortrag diesbezüglich wie bereits dargelegt unglaubhaft ist. b. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 38, juris unter Hinweis auf die st. Rspr. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris. Die Grundversorgung der Bevölkerung in Iran ist gesichert. Alle iranischen Staatsbürger haben grundsätzlich kostenfreien Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung, auch Rückkehrer haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen und oft auch durch NGOS organisiert. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Februar 2020), S. 22; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung vom 19. Juni 2020), S. 77 ff. Individuelle Gründe, warum dem Kläger hiervon abweichend im Fall einer Abschiebung eine besondere konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. 4. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 S. 1 AsylG, § 59 AufenthG. Rechtsfehler sind insofern nicht erkennbar. 5. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Neubescheidung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Befristung, deren Festlegung nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG im Ermessen der Behörde steht, ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, Rn. 4, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.