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Urteil

7 K 6633/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0530.7K6633.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 07.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2021 verpflichtet, dem Kläger zu 1. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG  und der Klägerin zu 2. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 07.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2021 verpflichtet, dem Kläger zu 1. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und der Klägerin zu 2. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger zu 1) ist am 00.00.1954 in P./UdSSR geboren. Seine Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.1923 in der Wolgadeutschen Republik geborene S. L. und die am 00.00.1923 auf der Krim geborene Frau I. X.. Die Klägerin zu 2) ist seine am 00.00.1989 geborene Tochter. Der Kläger zu 1) stellte mit Datum vom 20.04.2004 beim Bundeverwaltungsamt (BVA) erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Als einzubeziehende Familienangehörige waren seinerzeit neben der Klägerin zu 2) Frau H. R. (*00.00.1958) und der Sohn Z. L. (*00.00.1981) sowie die Schwiegertochter N. (*00.00.1979) angegeben. Der Kläger zu 1) gab an, von beiderseits deutschen Eltern abzustammen. Auch alle Großelternteile seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Er habe im Elternhaus von Beginn an Deutsch wie Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm familiär vermittelt worden. Aktuell spreche er im engsten Familienkreis beide Sprachen. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. In seinem ersten Inlandspass sei die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen. Unter Beruf ist „Elektrophysik“ angegeben. Mit Datum vom 27.09.2006 erteilte das BVA dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid. Ein Einbeziehungsbescheid für die Klägerin zu 2) datiert vom 04.04.2017. Mit Bescheid vom 07.09.2020 nahm das BVA den Aufnahmebescheid vom 27.09.2006 sowie den Einbeziehungsbescheid vom 04.04.2017 zurück. Der Kläger zu 1) habe das Erfordernis des fortbestehenden Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten nicht erfüllt, Bei der Anhörung in der deutschen Botschaft in Moskau am 02.07.2004 habe der Kläger zu 1) angegeben, seit 3 Jahren in Japan als Wissenschaftler tätig zu sein. Danach sei er einem Angebot aus Deutschland gefolgt und für das Forschungszentrum der C. „Deutsches F. E.“ mit einem dreijährigen Zeitvertrag tätig geworden. Der Kläger habe behauptet, seinen Hauptwohnsitz in Russland nicht aufgegeben zu haben und dies auch nicht zu beabsichtigen. Seit dem 05.08.2005 lebe der Kläger zu 1) mit seiner Ehefrau in Deutschland, die Klägerin zu 2) sei im Dezember 2005 zu ihm gezogen. Seit dem 01.07.2006 habe er bei E. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Es sei daher davon auszugehen, dass er am 27.09.2006 einen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt habe. Der Umstand, dass er möglicherweise noch in Russland gemeldet sei und dort auch gelegentlich Besuchsreisen unternehme, ändere hieran nichts. Nach Abwägung aller Umstände überwiege das öffentliche Interesse an der gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes. Mit der Entscheidung sei auch keine besondere Härte verbunden, da der Kläger zu 1) über eine Niederlassungserlaubnis und somit über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfüge. Die Voraussetzungen der Einbeziehung der Klägerin zu 2) seien ebenfalls nicht gegeben. Gleichzeitig lehnte das BVA die Registrierung und Verteilung beider Kläger sowie die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 bzw. § 15 Abs. 2 BVFG ab. Beide Kläger erhoben hiergegen Widerspruch. Die Rücknahme sei bereits deshalb rechtwidrig, weil die einjährige Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen sei. Der Behörde seien die maßgeblichen Umstände bekannt gewesen. Die Existenz des 3-Jahres-Vertrages sei bekannt gewesen. Der Kläger zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der Behörde bekannt zu geben. Dieser sei es nicht um die arbeitsrechtliche Gestaltung, sondern um die Klärung des Wohnsitzes gegangen. Insoweit seien mehrmals russische Meldebestätigungen vorgelegt worden. Eine solche Bescheinigung sei auch 2005 vom Land Nordrhein-Westfalen angefordert worden. Es sei auch bekannt gewesen, dass der Kläger zu 1) mit seiner Ehefrau bereits seit 2002 in Japan Wohnsitz und Arbeit als Professor in der Kernforschung gehabt habe. Bereits mit Schreiben vom 08.11.2005 und vom 05.05.2006 bzw. 19.06.2006 habe das beteiligte Bundesland das BVA auf die Wohnsitzproblematik hingewiesen. Der Kläger zu 1) habe wahrheitsgemäß angegeben, dass sein Hauptwohnsitz weiterhin V. bei Moskau sei. Die Wohnsitzproblematik sei der Behörde folglich im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides bekannt gewesen. Man habe sich mit einer nicht übersetzten Meldebescheinigung aus Russland zufrieden gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2021 wies das BVA den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Der Kläger zu 1) habe am 01.07.2006 mit der Entfristung des Arbeitsvertrages dauerhaft Wohnsitz in Deutschland begründet. Der Kläger zu 1) erfülle damit die Voraussetzungen des § 4Abs. 1 Nr. 3 BVFG nicht und auch eine Einbeziehung der Klägerin sei nicht möglich. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei gewahrt, weil dem BVA die Rechtswidrigkeit des Aufnahme- wie des Einbeziehungsbescheides erst durch die Angaben im Registrier- und Verteilungsverfahren im Juli/August 2020 bekannt geworden seien. Die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 bzw. nach § 15 Abs. 2 BVFG sei damit ebenfalls nicht möglich. Die Kläger haben am 29.12.2021 Klage erhoben. Der Kläger zu 1) betont, dass die Unterzeichnung eines unbefristeten Arbeitsvertrages keinerlei Bedeutung für die Frage des Wohnsitzes gehabt habe. Er wiederholt das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Ermessenabwägung sei seitens der Behörde nicht vorgenommen worden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass die Rücknahme den Familiennachzug der Klägerin zu 2) sperre. Die Kläger beantragen, den Bescheid des BVA vom 07.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und der Klägerin zu 2. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für den Kläger zu 1) lasse sich nicht positiv feststellen, dass er noch Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt habe. Auch könne sich der Kläger nicht auf die Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen, da Anhaltspunkte dafür, dass es ihm unzumutbar gewesen sei, das Aufnahmeverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, nicht ersichtlich seien. Auch der Einbeziehungsbescheid sei im Zeitpunkt der Erteilung rechtswidrig gewesen. Dies folge nicht nur aus seiner Akzessorietät zum Aufnahmebescheid, sondern auch aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 2) kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling gewesen sei. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei gewahrt. Auch die Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nicht erfüllt habe. Die Klägerin zu 2) habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG, weil sie kein Abkömmling eines Spätaussiedlers sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klagen beider Kläger sind begründet. Der Bescheid des BVA vom 07.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2021 ist rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben zudem Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigungen, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Rücknahme sowohl des erteilten Aufnahmebescheides vom 27.09.2006 wie des Einbeziehungsbescheides vom 04.04.2017 sind rechtswidrig, weil die einjährige Frist zur nachträglichen Aufhebung der Entscheidungen im Zeitpunkt des Bescheides vom 07.09.2020 verstrichen war. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtwidriger Verwaltungsakt auch nach seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dabei darf ein Verwaltungsakt, der wie ein Aufnahme- oder ein Einbeziehungsbescheid einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 4 VwVfG wiederum ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres zulässig. Der Lauf dieser Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Erteilung des Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1) und des nachfolgenden Einbeziehungsbescheides bezüglich der Klägerin zu 2) waren objektiv rechtswidrig. Denn der Kläger zu 1) erfüllte bereits im Zeitpunkt des Bescheides vom 27.09.2006 das Wohnsitzerfordernis nicht. Auch nach der seinerzeit geltenden Fassung des BVFG wurde der Aufnahmebescheid auf Antrag (nur) Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllten. In diesen Aufnahmebescheid konnte und kann u.a. der nicht-deutsche Ehegatte zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung einbezogen werden, § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG. Der Kläger zu 1) hatte bereits im maßgebliche Entscheidungszeitpunkt keinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet im Sinne des Spätaussiedlerrechts, da er seinen Wohnsitz nach den Angaben in der deutschen Botschaft Moskau am 02.07.2004 bereits seit drei Jahren, mithin zumindest 2002, nach Japan und später nach Deutschland verlegt hatte und sich damit im Bescheidungszeitpunkt schon seit fast 5 Jahren nicht mehr überwiegend im Herkunftsgebiet aufhielt. Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht demjenigen des § 7 BGB, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013, - 5 B 87.12 -; Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 -. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 BGB ist die Aufhebung eines Wohnsitzes ebenso wie dessen Begründung durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung, mithin der Aufhebung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am früheren Ort der Niederlassung, bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Begründet wird eine (neuer) Wohnsitz durch die Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den neuen Niederlassungsort verbunden mit dem Willen, diesen Ort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht nur für eine von vornherein begrenzte Zeitspanne beizubehalten. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet oder aufgehoben wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls erfolgt. Ein gleichzeitiger Wohnsitz an mehreren Orten i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013, - 5 B 87/12 -. Diese Grundsätze entsprachen auch bereits der im Zeitpunkt des Aufnahmebescheides geltenden Grundsätzen. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.05.1957 - V C 327.56 -, Beschluss vom 4.01.1989 - 9 B 356/88 -; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -, sämtlich juris. Mehrfache Wohnsitze stellen die Ausnahme dar, denn diese verschiedenen Orte müssen „gleichermaßen“ den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden. Dafür ist zunächst erforderlich (aber nicht ausreichend), dass die Person mehrere eingerichtete Wohnstätten besitzt. Hinzukommen muss, dass diese tatsächlich und dauernd bewohnt werden und auch die sonstigen Lebensverhältnisse zu beiden Orten so gewichtige Bezüge haben, dass für beide Orte die tatsächlichen und willensmäßigen Voraussetzungen des § 7 BGB gegeben sind. Kein Ort darf nur Schwerpunkt eines begrenzten Teils der Lebensbeziehungen sein, vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.03.2018 - 11 A 2563/16 - und vom 14.05.2018 - 11 A 648/17 -. Zu den Umständen, die für die Beurteilung einer dauerhaften Niederlassung an einem Ort maßgeblich sind, gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen. Bei jungen Menschen ist insbesondere auch die familiäre Bindung an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung zu berücksichtigen. Bei der Aufnahme eines Studiums im Ausland wird daher nicht ohne weiteres ein eigenständiger Wohnsitz am Ort des Studiums gegründet, sondern erst dann, wenn die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Wohnort gelöst oder völlig abgebrochen werden. Daher kann eine Aufgabe des Wohnsitzes am bisherigen Wohnort auch dann zu verneinen sein, wenn das Studium mehrere Jahre dauert. Denn in diesen Fällen bleibt der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, zumeist in der Gestalt der Kernfamilie zurück und entsteht nur eine zeitlich umrissene Trennung, die nach Abschluss des Studiums beendet wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 - VIII C 141.67 -, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87.12 - ; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -; Urteile der Kammer vom 23.10.2017 - 7 K 11706/16 und vom 03.12.2018 - 7 K 2962/18 - . Mit diesen Ausnahmefällen war die Lebenssituation des Klägers zu 1) erkennbar nicht vergleichbar. Der 1953 geborene Kläger war bereits im Jahre 2001 ein in seinem Fachgebiet anerkannter und etablierter Wissenschaftlicher. Die Auslandsaufenthalte dienten dabei nicht etwa der Ausbildung, sondern zuvörderst dem Erhalt und der Sicherung der Lebengrundlage. Auch der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers zu 1) ausweislich eines Aktenvermerks der Landesstelle T. nicht im Aussiedlungsgebiet verblieb, sondern ebenfalls in Japan lebte, spricht gegen die Annahme eines fortbestehenden Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt regelmäßig am Wohnort der Familie eines Menschen. Dessen ungeachtet wären familiäre Trennungen sind im modernen internationalen Wissenschaftsbetrieb durchaus üblich. Es kann dabei nicht ohne weitere Anhaltspunkte unterstellt werden, die betroffene Person gehe stets von einer zeitnahen Rückkehr in das Herkunftsland aus. Vielmehr ist es lebensnäher davon auszugehen, dass in derartigen Fällen angestrebt wird, die Familie an den Beschäftigungsort nachzuholen, wie es im Fall des Klägers zu 1) durch da Einbeziehungsbegehren in Bezug auf die Klägerin zu 2) auch nachträglich bestätigt wird. Wissenschaftler, die sich zu einer langfristigen Auslandbeschäftigung entschließen, sind damit regelmäßig nicht mit Montagearbeitern vergleichbar, die zu bestimmten Projekten zu wechselnden Orten ins Ausland reisen, um dort an bestimmten Projekten zu arbeiten, um sodann wieder ins Heimatland zurückzukehren. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 1) zunächst möglicherweise noch im Heimatort polizeilich gemeldet war, ist für die Frage des Wohnsitzes nicht relevant. Hieraus kann lediglich gefolgert werden, dass er sich am Heimatort nicht abgemeldet hat. Die fortbestehende Meldung sagt weder etwas über die objektive Niederlassung noch über den Niederlassungswillen aus. Da es mithin an einem ununterbrochenen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten fehlte, erfüllte der Kläger zu 1) bereits aus diesem Grund nicht die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 BVFG und kam die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Der Bescheid vom 27.09.2006 war damit objektiv rechtwidrig. Der rechtswidrige Aufnahmebescheid unterlag auch der Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Denn das BVA als zuständige Behörde hatte bereits 2006 vollständig Kenntnis von denjenigen Tatsachen, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten und damit zu seiner Rücknehmbarkeit führten. Diese Kenntnis liegt vor, wenn die fraglichen Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelfrei ermittelt sind und kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln verbleibt. Vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1994 - 7 RAr 14/93 -, DVBl. 1994, 1247 f. Dem Wortlaut der Norm entsprechend kommt es dabei nicht auf das Kennenmüssen dieser Tatsachen an, sondern auf deren positive Kenntnis. Grundlegend: BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 – GrSen 1/84 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356-365. Das erkennende Gericht geht davon aus, das dem BVA als zuständiger Behörde die Voraussetzungen der Rücknahmebarkeit auch bekannt waren. Sie entsprachen der jahrelangen Entscheidungspraxis der Behörde. Bereits unter dem 27.04.2005 bat die Landesstelle T. das BVA um Überprüfung des Wohnortes des Klägers zu 1) und legte dessen Sachvortrag zum Thema dar. Daraufhin wandte sich das BVA mit Datum vom 28.05.2005 an die seinerzeitige Bevollmächtigte des Klägers zu 1) und fragte nach dem Wohnsitz. Ein Arbeitsvertrag des Klägers zu 1) in Deutschland wurde seitens der C. bestätigt, ebenso der Aufenthalt in Japan durch die japanische Stelle. Die Meldebestätigung des Bezirksamtes O. datiert vom 11.08.2005. Unter dem 08.11.2005 bat die Landesstelle das BVA erneut um Stellungnahme zur Wohnsitzproblematik, die „erkennbar besonderer Darlegung“ bedürfe. Nachdem ein ausgefüllter Fragebogen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erbrachte, folgte seitens des BVA eine Zweitanfrage zur Zustimmung an die Landesstelle, was zur erneuten Aktenvorlage an das BVA zur weiteren Sachaufklärung führte. Unter dem 19.06.2006 erneuerte die Landesstelle die Bitte um Sachverhaltsermittlung, auch mit Blick auf die zwischenzeitliche Wohnsitzverlegung nach B.. Eine weitere Zweitanfrage des BVA an die Landesstelle datiert vom 01.09.2006. Es kann vor dem Hintergrund der schon seinerzeit langjährigen Rechtsprechung zum Wohnsitzbegriff des BVFG und dem offenkundigen Aufklärungsbedarf nicht davon ausgegangen werden, dem BVA als zuständiger Behörde sei die Wohnsitzverlegung aus dem Herkunftsgebiet unbekannt gewesen. Drängt sich in dieser Weise das Nichtvorliegen der Aufnahmevoraussetzungen auf, lässt dies bei der zuständigen Fachbehörde den Schluss auf positive Kenntnis der Rücknehmbarkeit zu. Hierbei kommt es auch nicht auf den Umstand an, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag in B. erst später in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde. Denn der Kläger zu 1) lebte im fraglichen Zeitpunkt mit seiner Familie schon seit Jahren im Ausland. Ob der Rücknahmebescheid darüber hinaus an Ermessensfehlern leidet, mag angesichts dessen offen bleiben. Für Ermessensdefizite bestehen Anhaltspunkte, da die Begründung sowohl des Rücknahme- wie des Widerspruchsbescheides das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse in den Vordergrund stellen und eine Auseinandersetzung mit der besonderen Situation einer Rücknahme 14 Jahre nach Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vermissen lassen. Da mit der Aufhebung des Rücknahmebescheides sowohl der Aufnahme- wie der Einbeziehungsbescheid erneut Wirksamkeit erlangen, liegen auch die Voraussetzungen der Erteilung entsprechender spätaussiedlerrechtlicher Bescheinigungen für die Kläger vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht für jeden der Kläger dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.