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Beschluss

6 Nc 4/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0912.6NC4.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Sommersemester 2023 festgesetzte Höchstzahl von 35 Studienplätzen für das erste Fachsemester Zahnmedizin an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2023 vom 05.12.2022 (GV. NRW. 2023 S. 36), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2022/2023 und damit auch für das Sommersemester 2023 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994 S. 732), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 18.08.2021 (GV. NRW. 2021 S. 1036). Diese Verordnung gilt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 08.05.2017 (GV. NRW. 2017 S. 591), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.03.2023 (GV. NRW 2023 S. 161) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt. 1. Lehrangebot Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) i. d. F. der 4. Änderungsverordnung vom 17.11.2021 (GV. NRW. 2021 S. 1222) ergibt. Die Antragsgegnerin hat ihr Lehrangebot in der Lehreinheit Zahnmedizin für das Studienjahr 2021/2022 wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS W 3 Universitätsprofessor 9 4 36 W 2 Universitätsprofessor 9 3 27 A 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 4 36 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 2 14 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 8 32 TVL/TVÄ Wiss. Ang. (befristet) 4 25,5 102 TVL/TVÄ Wiss. Ang. (unbefristet) 8 4 32 Insgesamt 50,5 279 Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Lehreinheit verfügt über 50,5 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 279 DS. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein darüber hinausgehendes Lehrangebot bereithält, sind nicht erkennbar. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits das der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits das der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitäts-rechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungs-abreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 u.a. –, und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, m. w. N. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungs-gesetz – TzBfG – richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2017 – 13 B 110/17 –, juris, Rn. 23. Im Kapazitätsrechtsstreit sind daher weder eine lange Befristungsdauer noch das Alter der Mitarbeiter oder ihre arbeitsrechtliche Eingruppierung erheblich. Es besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Nach Auffassung des OVG NRW rechtfertigt sich das geringere Deputat – ebenso wie die Befristung selbst – aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs. Dabei ist eine typisierende Betrachtung geboten, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt. Weder das Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten die Hochschule zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 05.07.2021 – 13 C 22/21 –, n.v. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Bewertung bestand für die Kammer kein Anlass, die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter beizuziehen. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016 –13 C 21/15 –, juris, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ergeben sich aus der konkreten Stellenbesetzung keine weiteren berücksichtigungsfähigen Lehrdeputate. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin auf mehreren Stellen mehrere Mitarbeiter/innen mit Teilzeitanteilen führt, die in Summe mehr als den im Stellenplan ausgewiesenen Stellenanteil ausmachen. So ist etwa die Vollzeit-Stelle Nr. 00000 der Poliklinik für Kieferorthopädie für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen laut Stellenplan mit drei befristeten Teilzeitkräften besetzt, die in Summe einen Stellenanteil von 175 % haben. Unabhängig davon, dass angesichts der befristeten Stellenbesetzung wohl nicht von einer dauerhaften Besetzung der Stelle mit Personen, die in Summe ein höheres Lehrdeputat als die Planstelle aufweisen, die Rede sein kann, durfte die Antragsgegnerin jedenfalls etwaiges zusätzliches Deputat aus dieser konkreten Überbesetzung mit Vakanzen bei anderen Stellen verrechnen. Insoweit gilt Folgendes: Das Stellenprinzip beruht – wie bereits ausgeführt – auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht. Darum ist die Hochschule im Interesse der Studienbewerber gehalten, jede der Lehreinheit zugewiesene und damit besetzbare Stelle auch tatsächlich zu besetzen. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, wenn nicht sogar unter dem Gesichtspunkt der erschöpfenden Kapazitätsnutzung geboten, die nachteiligen Folgen einer Stellenvakanz nicht den Studienbewerbern, sondern der Hochschule aufzubürden, weil diese – jedenfalls im allgemeinen – solche Folgen durch die zügige Neubesetzung freiwerdender Stellen vermeiden kann. Diese Erwägungen treffen jedoch auf die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht oder nur mit Einschränkungen zu. Denn diese Stellen werden der Lehreinheit im Gegensatz zu den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre, sondern lediglich zu dem Zweck zugewiesen, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Der Umfang des Lehrangebots der wissenschaftlichen Mitarbeiter hängt daher schon aufgrund der gesetzlichen Funktionsbeschreibung – und infolgedessen gleichsam stellenimmanent – nicht allein von der Zahl der zugewiesenen Stellen, sondern auch und in erster Linie von dem tatsächlichen Bedarf der Lehreinheit nach unselbständiger Lehre ab. Dieser Umstand nötigt zwar nicht dazu, unter vollständiger Aufgabe des Stellenprinzips die tatsächliche Lehrleistung eines jeden einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiters zu erfassen. Er gibt aber immerhin einen tragfähigen Grund dafür ab, im Bereich der unselbständigen Lehre absehbare Stellenvakanzen lehrangebotsmindernd zu berücksichtigen und auf diese Weise in stärkerem Maße als sonst üblich der Ausbildungswirklichkeit an der Hochschule Rechnung zu tragen. Mit diesem Abzug unbesetzter Stellen nähert sich die Erfassung des Lehrangebots der wissenschaftlichen Mitarbeiter der kapazitätsrechtlichen Behandlung der Lehraufträge an, die gleichfalls lediglich der bedarfsorientierten Vervollständigung des regulären Lehrangebots dienen. Auch insoweit bestimmt sich der Umfang des anzusetzenden Lehrangebots bundesrechtlich unbedenklich nicht nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern nach den tatsächlichen Lehrleistungen, die aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit im Berechnungszeitraum voraussichtlich erbracht werden (vgl. § 10 KapVO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 – 7 C 51.87 –, juris, Rn. 14 m. w. N. Danach ist es kapazitätsrechtlich zulässig, Lehrleistungen zum tatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebots heranzuziehen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf unbesetzte Stellen entfällt; solche Lehrleistungen entlasten keinen Stelleninhaber und stehen der Lehreinheit nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur Verfügung. Verfügt also eine Lehreinheit über eine vakante Lehrpersonalstelle mit einem Stellendeputat, das der individuellen Lehrverpflichtung einer nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson entspricht, und kann auf dieser vakanten Stelle diese Lehrperson geführt werden, kann die individuelle Lehrverpflichtung dieser Person auf jene Stelle angerechnet werden. Ebenso kann die „überschießende“ individuelle Lehrverpflichtung einer nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson zur Abdeckung von unterbesetzten anderen Stellen verwendet werden. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.07.2016 – 13 C 30/16 –, juris, Rn. 4, und vom 31.07.2012 – 13 B 589/12 –, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N. Gemessen daran begegnet es keinen Bedenken, die „überschießenden“ Lehrverpflichtungen der Mitarbeiter/innen, die zusammen auf einer Vollzeitstelle geführt werden, mit den zahlreichen Vakanzen in der Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter vollständig zu verrechnen. Allein in der Klinik und Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie weisen die Stellenpläne eine Vakanz von 12 DS durch Stellennichtbesetzung und zusätzlichen 4 DS durch anteilige Besetzungen von Vollzeitstellen aus. Dem stehen insgesamt 8 DS gegenüber, die sich aus der oben beispielhaft beschriebenen „Mehrfachbesetzung“ von Vollzeitstellen mit Teilzeitkräften ergeben. Anlass zu Zweifeln an den Angaben der Antragsgegnerin zu den Vakanzen besteht aus Sicht der Kammer nicht. Nicht bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen sind Drittmittelbedienstete. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.05.2004 – 13 C 20/04 –, vom 11.03.2005 – 13 C 161/05 –, vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, vom 24.07.2009 – 13 C 10/09 –, und vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris. Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt 279 DS. Ausgehend davon beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat gerundet 5,52 (279 DS : 50,5 Stellen). Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen – wie im Vorjahr – nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Von den aufgeführten 50,5 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. c) KapVO wegen der Aufgaben in der ambulanten Krankenversorgung ein Stellenabzug vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 % der um den Personalbedarf für die (hier nicht relevante) stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht 30 % von 50,5 Stellen = 15,15 Stellen. Damit verbleiben 50,5 – 15,15 = 35,35 Reststellen. Gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von 30 % bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Die Kammer hat bereits mehrfach bestätigt, dass der pauschale Abzug in Höhe von 30 % nicht zu beanstanden ist. Daran wird festgehalten. Vgl. dazu – namentlich zu der Reduzierung des Abzuges von 36 % auf 30 % zum Studienjahr 2002/2003 – ausführlich den das Wintersemester 2002/2003 betreffenden Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 – 6 Nc 258/02 u.a. –; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15.03.2006 – 13 C 96/06 –, vom 04.02.2009 – 13 C 4/09 –, vom 28.03.2011 – 13 C 11/11 –, und vom 04.03.2015 – 13 C 1/15 –. Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,52 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. c) KapVO bereinigte Lehrangebot damit (50,5 – 15,15) x 5,52 DS = 195,13 DS je Semester bzw. 390,26 je Jahr. 2. Lehrnachfrage Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen. Auf der Lehrnachfrageseite errechnet sich in Anwendung der Formel 5 der Anlage 1 zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines Curriculareigenanteils (CA p ) von 6,85 eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität zu Köln von 2 x 195,13: 6,85 = 56,97 und damit – gerundet – 57 Studienplätzen. Die gegen die Anhebung des Curriculareigenanteils erhobenen Einwände greifen nicht durch. Durch Artikel 1 der 4. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 20.09.2020 (GV. NRW. 2020 S. 907), ist der Curricularnormwert (CNW) für den Studiengang Zahnmedizin von 7,8 auf 8,86 erhöht worden. Dieser – durch Rechtsverordnung festgelegte – im Vergleich zum vorherigen Studienjahr höhere CNW ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO von der Antragsgegnerin zum Stichtag anzuwenden. Anhaltspunkte dafür, dass die Festlegung des CNW durch den Verordnungsgeber, dem insoweit ein weites Gestaltungsermessen zusteht, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.09:1981 – 7 N 1.79 –, juris; Rn. 53 ff.; und OVG NRW, Beschluss vom 27.08:2008 – 13 C 5/08 –, juris; Rn. 15 f., unter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, d. h. willkürlich ist, bestehen nicht. Vielmehr lässt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin entnehmen, dass sich auf Grund der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen ein zusätzlicher Lehrbedarf für die Ausbildung der Studierenden ergeben hat, der auch zu einer Erhöhung des CNW geführt hat. Gleichzeitig hat sich der der Eigenanteil im Fach Zahnmedizin von 5,56 auf 6,85 erhöht. Fehler sind insoweit nicht erkennbar. Dabei gilt im Ausgangspunkt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 04.04.2019, dass die Hochschulen im Rahmen des Curricularnormwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Demgegenüber hält die Hochschule sich innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Aufteilung auf die Lehreinheiten – wie hier – anhand eines studienordnungsgemäßen Studienplans oder des tatsächlichen Studienbetriebs vornimmt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2018 – 13 C 43/17 –, juris, Rn. 14 ff., m. w. N. Dafür, dass die Antragsgegnerin den Curriculareigenanteil nach diesem Maßstab zu Lasten der Studienbewerber fehlerhaft gebildet hat, fehlt es an Anhaltspunkten. Die Antragsgegnerin hat insoweit ihre Berechnungsunterlagen vorgelegt, wogegen Einwände nicht mehr erhoben wurden. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, gibt es auch nicht nur einen absolut richtigen Schwundausgleichsfaktor. Ziel der Überprüfungstatbestände der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Zur Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors hat der zuständige Senat des OVG NRW in Auseinandersetzung mit anderen Gerichtsentscheidungen bereits mehrfach entschieden, dass weder der Kapazitätsverordnung noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums zu entnehmen ist. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung und ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Wegen des im Übrigen prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 25.05.2011 – 13 C 33/11 u.a. –, juris, Rn. 19, vom 31.07.2010 – 13 C 28/12 –, juris, Rn. 44, und vom 27.02.2008 – 13 C 5/08 –, juris, Rn. 4. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung nach dem Hamburger Modell methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Der im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt 1/0,81. Die Handhabung der Schwundquote durch die Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller/innen – nicht zu beanstanden, dass der errechnete Schwundwert von 0,8053 auf 0,81 nach kaufmännischen Regeln aufgerundet worden ist. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2020 – 13 C 73/19 –, juris, Rn. 11. Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.03.2011 – 13 C 6/11 –, juris, Rn. 13, und vom 09.01.2013 – 13 C 86/12 –, juris, Rn. 11 ff. Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin vorgenommene und hinsichtlich der Rundungen den Vorgaben des auszugsweise von der Antragsgegnerin zitierten Erlasses der Wissenschaftsverwaltung vom 10.02.2022 entsprechende Berechnung der Schwundquote. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2022 – 15 Nc 55/22 –, juris, Rn. 169 ff. Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem danach nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene Jahresausbildungskapazität von 57 x 1/0,81 = 70,37 = (gerundet) 70 Studienplätzen, die die Antragsgegnerin in kapazitätsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO) auf die einzelnen Vergabetermine – hier Wintersemester 2022/2023 und Sommersemester 2023 – aufgeteilt hat, indem sie für jedes Semester 35 Studienanfänger berücksichtigt hat. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich zum Stand 02.05.2023 im Sommersemester 2023 im ersten Fachsemester 35 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Somit sind die 35 kapazitätsrechtlich vorhandenen Studienplätze des ersten Fachsemesters in kapazitätsdeckender Weise besetzt worden. Anlass zu Zweifeln an den Angaben der Antragsgegnerin bestehen nicht. Insbesondere bedarf es nicht der Vorlage von Immatrikulationslisten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2016 – 13 C 30/16 –, juris, Rn. 13. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris, und vom 26.11.2014 – 13 E 1272/14 –). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.