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Urteil

8 K 10690/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1207.8K10690.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger stellte am 26. April 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) gab er an, 2000 in Somalia geboren worden zu sein; nach anderen Angaben wurde er 1994 geboren. Er habe Somalia als Kleinkind verlassen. Ebenfalls am 26. April 2016 stellten der Vater des Klägers – vormals Kläger des Verfahrens 8 K 5362/23.A – und eine seiner Schwestern – Klägerin des Verfahrens 8 K 11835/17.A – einen Asylantrag. Dabei gab der 2023 verstorbene Vater des Klägers an, er sei 1950 in Las Anod (Somalia) geboren und gehöre zum Clan der Hawiye, Subclan Gugundhabe. Somalia habe er 1965 (nach anderen Angaben spätestens 1975) wegen einer drohenden Blutrache endgültig verlassen. 2015 sei er mit dreien seiner Kinder aus Saudi-Arabien wegen wachsender Not und gesundheitlicher Probleme ausgereist. Zum Verbleib seiner übrigen Familie und dem Alter seiner Kinder machte der Vater des Klägers unklare Angaben. Der Kläger erläuterte, die Hintergründe der Schwierigkeiten seines Vaters nicht zu kennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anhörungsniederschrift in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und – gemäß § 77 Abs. 3 AsylG – auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Bundesamtsbescheid. Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 14. Juli 2017 über den Asylantrag des Klägers: Es lehnte die die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und den subsidiären Schutz (Ziffer 3) betreffenden Anträge jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate nach einer Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, Verfolgungsgründe bezogen auf Somalia seien nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes seien nicht erfüllt. Für den Kläger als volljährigen, gesunden, jungen Mann sei auch kein Abschiebungsverbot festzustellen. Das Offensichtlichkeitsurteil beruhe auf § 30 Abs. 1 und 2 AsylG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde am 20. Juli 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 25. Juli 2017 Klage erhoben. Zugleich hat er – im Ergebnis erfolgreich – um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, er sei nie in Somalia gewesen, könne nicht einmal die Sprache und habe auch sonst keine Kenntnisse von den Verhältnissen im Land. Ein anderer Clan verfolge die Familie; Einzelheiten seien ihm unbekannt, weshalb er auch nicht in der Lage sei sich entsprechend zu schützen. Neben der Blutrache drohe ihm auch eine Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab. Außerdem werde er Opfer willkürlicher Gewalt in Mogadischu werden und angesichts der humanitären Verhältnisse nicht in der Lage sein, seine Verelendung abzuwehren. Er sei durch noch nicht rechtskräftiges Urteil zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt worden. Hierbei sei einer verminderten Schuldfähigkeit Rechnung getragen worden. Dies und die Unfähigkeit den eigenen Alltag in den Griff zu bekommen, seien auch im vorliegenden Verfahren zu würdigen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juli 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat eine Schwester des Klägers in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des zugehörigen Eilverfahrens 8 L 3147/17.A und der Verfahren des Vaters und der Schwestern des Klägers (8 K 11835/17.A, 8 K 5362/23.A) nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde sowie die vom Landgericht Köln übermittelten Strafakten. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 14. Juli 2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG oder des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG; auch war kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen und waren weder die Abschiebungsandrohung noch die Befristungsentscheidung oder das Offensichtlichkeitsurteil aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf das Asylrecht jedoch nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist. Dies trifft auf den Kläger zu. Denn er ist unstreitig über Griechenland und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Unabhängig davon fehlt es aus den nachstehenden Gründen an der politischen Verfolgung des Klägers. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 16, m. w. N. und OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Bezugsort für die erforderliche Gefahrenprognose ist der Ort, an den der Kläger im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich zurückkehren würde. Das ist in der Regel die Herkunftsregion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 13 f. (in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus‘). Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 –, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. Grundsätzlich trägt hierbei der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und geht insoweit ein non liquet zu seinen Lasten. Dies gilt jedenfalls bei einem nicht vorverfolgt ausgereisten Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Klägers fallende Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose erheblichen Umstände. Damit gehen auch Ungewissheiten und Unklarheiten, die sich aus den Erkenntnisquellen hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben, im Zweifel zu Lasten des Schutzsuchenden. Gleiches gilt für das Anknüpfen bei Rückkehr drohender Maßnahmen an einen Verfolgungsgrund. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 23 ff. Daraus ergibt sich, dass dann, wenn die Faktenlage zwar Anhaltspunkte liefert, dass eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ohne aber diese Feststellung zur Überzeugung des Gerichts zu erlauben, der erhobene Anspruch nicht zuerkannt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 14 A 707/18.A –, juris, Rn. 51 ff. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob andernfalls die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift erfüllt wären, ergibt sich dies für die insoweit angeführten Gefahren infolge drohender Zwangsrekrutierung und Blutrache daraus, dass keine belastbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese dem Kläger tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. In der Folge bedarf es auch keiner Prüfung von Ausschlussgründen mit Blick auf den gegen den Kläger geführten Strafprozess mehr. Für die gebotene realitätsnahe Rückkehrprognose zur Bewertung drohender Gefahren ist im vorliegenden Einzelfall abzustellen auf Mogadischu, weil aufgrund der Umstände des Falles davon auszugehen ist, dass Las Anod für den Familienverband des Klägers seine Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal verloren hat, nachdem die Familie bereits vor mehr als 50 Jahren die Gegend vollständig verlassen hat und niemand aus der Großfamilie dort mehr ansässig ist. Auch wenn die im vorliegenden und mit ihm in Zusammenhang stehenden Verfahren gemachten Angaben in erheblichem Umfang aufgrund unauflöslicher Widersprüche unglaubhaft waren, steht der Sachverhalt der bereits seit Jahrzehnten abgeschlossenen endgültigen Loslösung der Familie von der Region Las Anod aufgrund insoweit übereinstimmender Angaben und fehlender Anhaltspunkte für diesbezügliche Zweifel zur Überzeugung des Gerichts fest. Zur Bestimmung des maßgeblichen Herkunftsortes vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 –, juris, Rn. 14; vgl. auch OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 30. November 2020 – 13 A 11421/19 –, juris, Rn. 93. Differenzierend Berlit, jurisPR-BVerwG 10/2013 Anm. 3, Buchstabe C. Der Kläger würde im Fall einer Rückkehr nach Somalia voraussichtlich über Mogadischu einreisen. Gründe, warum er sich von dort in eine andere Gegend begeben sollte, sind nicht ersichtlich. Ebensowenig ist ersichtlich, dass sich für die hier geltend gemachten Gesichtspunkte der Schutzbedürftigkeit andernorts eine abweichende Bewertung ergeben könnte. Eine hinreichend begründete Gefahr der Verfolgung durch Zwangsrekrutierung seitens der Al-Shabaab ist nicht erkennbar. Eine Verfolgungsvermutung wegen Vorverfolgung greift nicht. Dass dem Kläger bei Rückkehr für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft insoweit relevante Verfolgungshandlungen drohen könnten, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von Al-Shabaab vor. Dort kommt Zwang etwa dann zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen. Al-Shabaab versucht in ihrem Hauptrekrutierungsbereich in Süd-/Zentralsomalia in erster Linie, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung sowie finanzielle Versprechen anzulocken. In Mogadischu gibt es keine Zwangsrekrutierungen durch Al-Shabaab. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen Zwangsrekrutierung zu entziehen. Nach einem Experten rekrutiert zwar Al-Shabaab auch in Mogadischu; dort würden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern. Vgl. BFA, Länderinformation Somalia, Stand: 17. März 2023, S. 120 ff. Die meisten Rekrutierungen erfolgen gegenüber Personen, die zwischen 11 und 25 Jahren alt sind, häufig insbesondere Jungen unter 13 Jahren, wegen der leichteren Indoktrinierbarkeit sogar zwischen 8 und 12 Jahren. Vgl. BAMF, Länderreport 40, Somalia, Al-Shabaab, Stand: 07/2021, Seite 8; COI, Somalia, Al-Shabaab, 7. März 2023, Seite 3; BFA, Länderinformation Somalia, 17. März 2023, Seite 119. Vgl. im Ergebnis auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. April 2022 – 17a 7706/17.A –, juris, Rn. 43 f. m. w. N., wonach im Übrigen gewaltsame Zwangsrekrutierungen inzwischen nicht mehr dem „modus operandi“ der Al-Shabaab entsprechen. Danach besteht für den Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine drohende Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab. Denn er erfüllt sämtliche das Zwangsrekrutierungsrisiko erhöhenden Kriterien nicht. Eine begründete Gefahr der Verfolgung des Klägers im Sinne von § 3 AsylG durch „Blutrache“ ist nicht erkennbar. Vgl. zu dieser Thematik etwa VG Frankfurt, Urteil vom 3. Februar 2023 – 9 K 3501/21 –, Rn. 25, m. w. N.; VG Hannover, Urteil vom 2. November 2021 – 4 A 518/19 –, juris; GIGA, Sachverständigengutachten vom 3. Juli 2018; SFH, Rachemorde an Verwandten des Täters, 2017; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing, Somalia, 2022, S. 88 ff. Eine Verfolgungsvermutung greift wegen nicht dargelegter Vorverfolgung nicht. Im Übrigen sprechen auch stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger (erneut) von solcher Verfolgung bedroht sein könnte. Dass dem Kläger bei Rückkehr für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungshandlungen in Bezug auf eine „Blutrache“ drohen könnten, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn ein in sich stimmiger Sachverhalt, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass dem Kläger in seinem Heimatstaat droht, Opfer einer Blutrache zu werden, ist nicht erkennbar. Der Vortrag des Klägers und seiner Angehörigen liefert allenfalls unsubstantiierte Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf den Vater des Klägers vor Jahrzehnten ein derartiger Sachverhalt möglicherweise gegeben war. Die Feststellung beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts erlauben die inkonsistenten Angaben des Klägers, seines Vaters und seiner Schwestern indes nicht. Sowohl der Kläger als auch seine Schwester C. haben in unterschiedlichen Befragungen angegeben, keine Kenntnis zu Einzelheiten der ihnen offenbar (ohne dass hierzu ausgeführt worden wäre) überlieferten Blutrache zu haben und deswegen keine näheren Angaben machen zu können. Angesichts des Gewichts, den dieser – unterstellt – lange zurückliegende Vorfall für das Leben der Familie hatte und nach wie vor haben soll, erscheint schon dies zumindest ungewöhnlich und nicht schlüssig erläutert. Unabhängig davon unterscheiden sich selbst die von ihnen gleichwohl gemachten Angaben in unauflöslich widersprüchlicher Weise: Die Schwester des Klägers hat in der ersten mündlichen Verhandlung angegeben, der Ausgangsvorwurf laute, dass ihr Vater einen Sohn aus einer anderen Gruppe getötet habe. Der Vater des Klägers hat hingegen behauptet, sein Bruder sei beschuldigt worden, „jemand“ umgebracht zu haben. Der Vater des Klägers konnte – zuletzt unterstellt krankheitsbedingt – keine vertiefenden Erläuterungen geben. Auffällig ist allerdings, dass er in seiner ersten Anhörung als Grund, warum er nicht von Saudi-Arabien nach Somalia gegangen sei, seine Augenproblematik angegeben und eine Blutracheproblematik nicht erwähnt hat. Auch der Kläger hat in seiner ersten Anhörung nur unspezifisch vom Vorkommen von Blutrache in Somalia gesprochen. Auch bezogen auf weitere im Zusammenhang mit der Blutrache stehende Ereignisse ergibt sich kein schlüssiges und glaubhaftes Bild: Das gilt insbesondere für den Vortrag zur behaupteten Bedrohung mit der Blutrache in der nicht ganz entfernten Vergangenheit. Auch hier finden sich die jeweiligen Darstellungen nicht stimmig im Vortrag der jeweils anderen wieder. Nach Angabe der Schwester C. des Klägers soll eine Bedrohung durch einen Botschafts- oder Konsulatsmitarbeiter in Mogadischu, der den Familiennamen bei einem Behördenbesuch gehört habe, ausgesprochen worden sein gegenüber der Mutter und der Schwester P., ungefähr im Jahr 2011; im Rahmen eines Aufenthaltes, der nach den jüngsten Angaben der Schwester C. offenbar gar nicht stattgefunden hat. Der Vater des Klägers hat hingegen berichtet, 1980 in einem Konsulat in Saudi-Arabien selbst von einem Familienmitglied des Getöteten bedroht worden zu sein. Der Kläger hat hiervon nichts berichtet. Jenseits dessen sind die Angaben der einzelnen Familienangehörigen zur Frage von Aufenthalten in den letzten Jahren in Somalia nicht stimmig. So hat die Schwester C. des Klägers angegeben, die Mutter und ihre Schwester P. seien (ca.) 2011 ungefähr zwei Wochen in Mogadischu im Hotel gewesen, wovor der Vater sie gewarnt gehabt habe. Sonst sei niemand in Somalia gewesen, außer zwei Brüder für einen kurzen Zeitraum, nachdem sie aus Saudi-Arabien abgeschoben worden seien. Der Kläger hat angegeben, seine Mutter sei 2015 in Somalia gewesen, um dort ihre Brüder zu besuchen. Dies passt wiederum nicht zur (zwischenzeitlichen) Aussage seiner Schwester C., ihre Mutter sei nur 2011 in Somalia gewesen und die gesamte Familie mütter- und väterlicherseits sei schon seit Jahrzehnten nicht mehr in Somalia ansässig. Der Vater des Klägers hatte zunächst angegeben, seine Frau sei seit 2015 in Somalia, außerdem noch ein Bruder. Hingegen hat der Kläger angegeben, seine Mutter sei 2015 nur zu Besuch in Somalia gewesen und dann wieder nach Saudi-Arabien zurückgekehrt. Nach seinen Angaben sind seine Brüder nach der Abschiebung aus Saudi-Arabien in Somalia geblieben. Dort lebten auch noch Verwandte, die er nicht kenne. Dass der Kläger angegeben hat, in Las Anod geboren worden zu sein und als Kleinkind Somalia verlassen zu haben, ansonsten aber durchgängig behauptet wird, alle Kinder des Vaters des Klägers seien in Saudi-Arabien geboren worden, nährt ebenso Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der angehörten Personen wie die unstimmigen Erkenntnisse zum Alter des Klägers bzw. seiner Geschwister und die widersprüchlichen Angaben zu den jeweiligen Sprachkenntnissen. Nachdem weder vorgetragen noch ersichtlich ist, wie der Sachverhalt an dieser Stelle weiter aufgeklärt werden könnte, gehen verbleibende Unklarheiten nach den aufgezeigten Beweislastgrundsätzen zulasten des Klägers. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Für den Kläger ist hinsichtlich des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG nichts vorgetragen oder ersichtlich. Der Vortrag des Klägers zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG betreffend eine ihm drohende Blutrache und eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab greift aus den zu § 3 AsylG ausgeführten Gründen nicht durch. Es liegt mit Blick auf die individuelle Situation des Klägers auch kein Ausnahmefall vor, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung und zusätzlich für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen. Denn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland begründet nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht, wovon nach aktueller Erkenntnislage in Süd- und Zentralsomalia einschließlich der aus den oben ausgeführten Gründen zugrundezulegenden Rückkehrregion des Klägers, Mogadischu/Banaadir, nicht auszugehen ist. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 4 LA 212/19 –, juris, Rn. 9; VG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 7 K 257/21 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ist aus den nachstehenden Gründen nicht anzunehmen. Der Prüfung von Ausschlussgründen bedarf es daher auch in Bezug auf eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Gemessen daran, besteht zugunsten des Klägers kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ob in Mogadischu bzw. Banaadir als der Region, in die der Kläger prognostisch zurückkehren würde, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Gefahrerhöhende Umstände der oben beschriebenen Art liegen bei dem Kläger nicht vor. Die allgemeine Lage in Mogadischu ist nach Überzeugung des Gerichts nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint für Mogadischu allerdings kaum verlässlich möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 44. In Mogadischu betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1,65 Millionen Menschen. Vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31. Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8 % pro Jahr, vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44, so dass von einer Gesamtbevölkerung in Mogadischu im Jahr 2023 von ca. 2,1 Millionen Einwohnern ausgegangen werden kann. Vgl. zu dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45. Nach anderen Schätzungen liegt die Einwohnerzahl von Mogadischu bei fast 2,9 Millionen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023 S. 48. Das Gericht legt im Folgenden die für den Kläger rechnerisch günstigere, niedrigere Einwohnerzahl zugrunde. Für das Jahr 2018 lassen sich der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project – ACLED –) über die Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten für Banaadir (Großraum Mogadischu) 489 Vorfälle mit 976 Toten entnehmen. Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte 2. Version, S. 4. Die ACLED-Datenbank listete für das Jahr 2019 in Mogadischu insgesamt 738 Todesfälle auf, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, für das Jahr 2020 in Mogadischu insgesamt 438 Todesopfer, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, für das Jahr 2021 in Mogadischu insgesamt 549 Todesopfer, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, für das Jahr 2022 in Mogadischu insgesamt 672 Todesopfer, vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2022: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 4, und für 2023 (hochgerechnet aus den Zahlen für die ersten beiden Quartale) vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2023 vom 4. September und 2. Quartal 2023 vom 6. September 2023: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), jeweils S. 4, 524 Todesopfer. Legt man die nach dem obigen Schlüssel ermittelte Einwohnerzahl Mogadischus von 1,84 Millionen (2018), 1,89 Millionen (2019), 1,94 Millionen (2020), 1,99 Millionen (2021), 2,04 Millionen (2022) und 2,1 Millionen (2023) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14.Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45 ff., so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:1.885 für das Jahr 2018, 1:2.560 für das Jahr 2019, 1:4.429 für das Jahr 2020, 1:3.625 für das Jahr 2021, 1:3.035 für 2022 und 1:4007 für 2023 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Auch ungeachtet der quantitativen Bewertung ergibt sich für Mogadischu bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23, zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen extrem schlechten medizinischen Versorgung gehört, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 226 ff., keine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zwar ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage in Mogadischu nach wie vor prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist. Diese Gefahr besteht im Wesentlichen darin, Opfer von terroristischen Anschlägen der in der Region aktiven Akteure, vor allem der Al Shabaab, zu werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 48 ff. Wirksame Möglichkeiten der Vorwarnung oder Verhinderung existieren naturgemäß nicht. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass Mogadischu weiterhin unter Kontrolle der Regierung und AMISOM steht. Es ist momentan höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt, insoweit kann von einer fortgesetzten Konsolidierung der Regierungskontrolle seit dem Rückzug von Al Shabaab aus der Stadt im Jahr 2011 gesprochen werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 49 f.; Finnish Immigration Service, Somalia: Fact-Finding mission to Mogadishu in March 2020, Securitiy Situation and humanitarian conditions in Mogadishu, 7. August 2020, S. 8 ff., 24 f. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko dadurch verringern, dass er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 51. Es liegen derzeit auch keine Anhaltspunkte für eine derart gravierende Verschlechterung der Situation vor, dass eine andere Einschätzung vorzunehmen wäre. Auch nach den neuesten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, Angaben des Auswärtigen Amtes in den Reise- und Sicherheitswarnungen zu Somalia und tagesaktuellen Medienberichterstattungen kommt es zwar auch in der jüngeren Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen, vor allem in der Hauptstadt Mogadischu. Für eine aus dem Rahmen der vorangegangenen Jahre ausbrechende Verschlechterung ist aber weder Substantiiertes vorgetragen, noch kann solches im Hinblick auf die Opferzahlen auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse festgestellt werden. Nichts Anderes ergäbe sich im Übrigen, würde man von einer Rückkehr nach Las Anod ausgehen. Unter Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von 327.428 Einwohnern für die Region Sool, zu der Las Anod gehört, im Jahr 2014 bei einem Bevölkerungswachstum in Somalia von 2,8 %, vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31, 44, ist von einer Gesamtbevölkerung in Sool im Jahr 2023 von rund 431.565 Einwohnern auszugehen. Vgl. zu dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45. Ausweislich der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) über die Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten für die Regionen Shabeellaha Hoose für die Jahre 2018 bis 2022, vgl. ACCORD, Somalia, Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 (1. und 2. Quartal): Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), jeweils S. 4, ergeben sich für das Jahr 2018 insgesamt 93 Todesopfer, für 2019 insgesamt 8 Todesfälle, 14 im Jahr 2020, 34 im Jahr 2021, 54 Todesopfer im Jahr 2022 und für das Jahr 2023 hochgerechnet aus den Zahlen für die ersten beiden Quartalen 312 Todesopfer. Legt man die nach dem obigen Schlüssel ermittelte Einwohnerzahl der Region Sool von ca. 375.907 (2018), 386.433 (2019), 397.253 (2020), 408.376 (2021), 419.811 (2022) und 431.565 (2023) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14.Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45 ff., so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:4.042 für das Jahr 2018, 1:48.304 für das Jahr 2019, 1:28.375 für das Jahr 2020, 1:12.011 für das Jahr 2021, 1:7.774 für 2022 und 1:1.383 für 2023 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Auch ungeachtet der quantitativen Bewertung ergibt sich in Sool bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23, zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen extrem schlechten medizinischen Versorgung gehört, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 270, ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 5 f., keine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, zumal wenn er das vorliegend regional begrenzte Konfliktkerngebiet meidet. Auch sind keine individuell gefahrerhöhenden Umstände für den Kläger ersichtlich, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Zum Erfordernis individuell gefahrerhöhender Umstände bei der Prüfung einer Rückkehr in die Region Sool vgl. auch EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023, S. 51 f. und 194. Der weitere Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Es liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden) –, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681, Rn. 212. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 38, m. w. N. Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen sind die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährdet, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 65. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 25. Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris, Rn. 27. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 28. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., 27. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 21, 25. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 –, juris, Rn. 18 ff. Nach diesen Maßgaben besteht zugunsten des Klägers kein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil ihm in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine unmenschliche Behandlung droht. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Lage in Süd- und Zentralsomalia – insbesondere in Mogadischu, als dem Ort, an dem eine Abschiebung voraussichtlich enden würde – wie folgt dar: Die stärkste Dürreperiode seit über 40 Jahren mit drohender Hungernot, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten – die Hälfte der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 4; vgl. auch BAMF, Briefing Notes vom 27. März 2023, S. 10, mit dem Hinweis auf eine UN-Studie, nach der es im Jahr 2022 schätzungsweise 43.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zu den Dürren 2017 und 2018 gegeben haben soll. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Die Ausmaße der historischen Dürre sowie der anhaltende Konflikt mit Al-Shabaab verschärfen dieses Problem. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 22 f. Derzeit kommen dramatische Überschwemmungen hinzu. Schätzungen zufolge könnten Ende 2023 rund 1,6 Millionen Menschen betroffen sein. Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 13. November 2023. Im Bereich Mogadischu wird für Oktober 2023 bis Mai 2024 ein IPC-Level von 2, im Siedlungsbereich binnenvertriebener Bevölkerung von bis zu 3 angegeben. Vgl. https://fews.net/east-africa/somalia (Abruf vom 7. Dezember 2023). Menschenrechtsorganisationen heben die prekäre Situation von Rückkehrern in Somalia hervor. Es bestehe die Gefahr, dass sie in Lagern für Binnenvertriebene endeten. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 22 f. In den sog. IDP (Internally Displaced People)-Lagern herrschen extrem harte Bedingungen, vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 32, wobei die Zustände unterschiedlich sind. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 220 f. Ausweislich einer UNHCR-Studie gaben 22% der unterstützten und 38% der nicht unterstützten vom UNHCR befragten 2.900 Rückkehrhaushalte an, in einem IDP-Lager zu wohnen. Vgl. UNHCR, Post Refugee Return Monitoring Snapshot, Februar 2022, Seite 5 und BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 261. Der Arbeitsmarkt ist maßgeblich in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baidoa können sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistung verlassen. Von zentraler Bedeutung bei der Rückkehr ist das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden sind. Auch hierbei spielt die Dominanz bestimmter Abstammungsgruppen eine Rolle. So kann sich ein Angehöriger eines dominanten Clans auf mehr Unterstützung verlassen, als Menschen, die Minoritäten oder vor Ort schwachen Gruppen angehören. Vgl. Accord, Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, vom 15. Mai 2023, S. 4 f. Aus Mogadischu wird berichtet, dass dort für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen. Oft werden derartige Jobs aber von Arbeitgebern an eigene Verwandte vergeben. Es gibt aber auch Websites zur Arbeitsvermittlung. Frauen ohne Ausbildung übernehmen üblicherweise Aufgaben im Haushalt. Frauen ohne Kontakte in Mogadischu müssen oft die am schlechtesten bezahlten Jobs annehmen – etwa als Wäscherin oder Reinigungskraft. Gesucht werden in Mogadischu Fachkräfte in den Bereichen Medizin, Hotellerie, Wirtschaft und IT. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 229. EUAA sieht Mogadischu als Ziel internen Schutzes in Ausnahmefällen, in denen junge arbeitsfähige Männer oder kinderlose Paare ohne weitere Vulnerabilitäten zu Mehrheitsclans gehören und die nach Ausbildung und Arbeitserfahrung einen Hintergrund haben, der ihnen den Zugang zu Arbeit erleichtert oder über ein Netzwerk an Unterstützern verfügen, das ihren Basisunterhalt sicherstellt. Für alleinstehende junge Männer sei es besonders schwierig Wohnraum anzumieten. Vgl. EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023, S. 57 und 222 f. Auch der UNHCR hält Mogadischu für alleinstehende Männer und erwerbsfähige Ehepaare als Ort internen Schutzes unter dem Gesichtspunkt sozio-ökonomischer Bedingungen unter ähnlichen Voraussetzungen für zumutbar. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing, Somalia, September 2022, S. 129 ff. Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung sind Selbständige. Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen, etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich Binnenflüchtlinge, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit wird oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen oder Schuhputzen eine Arbeit. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartigen Tätigkeiten sowie jenen auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich marginalisierte Gruppen, z. B. Binnenflüchtlinge, die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen; die Städte werden wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht ausreichend versorgt. Vgl. zusammenfassend Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 45. Nach einer Experteneinschätzung aus dem Jahr 2021 würden Rückkehrende, die in Mogadischu überhaupt niemanden kennen und im Verwandtschaftsgefüge niemanden mobilisieren können, wahrscheinlich in ein IDP-Camp gehen und dort in irgendeiner Form vermutlich Hilfe bekommen. Menschen, die gar keine Mittel haben, würden irgendwo Mitleid finden, vielleicht auch in einer Moschee. Wegen der Lebensumstände in einem IDP-Camp in Mogadischu würden sie vermutlich nicht dort bleiben, sondern versuchen so schnell wie möglich irgendwohin zu gehen, wo ein Familienmitglied ist. Dass es gar keine Familie gebe, sei sehr unwahrscheinlich. Vgl. Bakonyi, in: ACCORD, Somalia vom 31.05.2021, S. 37. Ausgehend davon besteht für den Kläger nicht die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen. Denn der Kläger als gesunder arbeitsfähiger Mann mit Zugehörigkeit zu einem Mehrheitsclan in Mogadischu wird sich bei einem Aufenthalt in Mogadischu nicht unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. für ähnlich gelagerte Fälle bereits Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 53 ff. (Kläger zudem auf einem Auge blind); VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – 5 K 1035/18.A –, juris, Rn. 41 ff. (Kläger zudem Angehöriger eines Minderheitenclans); vgl. ferner Bay. VGH, Urteil vom 12. Februar 2020 – 23 B 18.30809 –, juris, Rn. 61 (Hawiye); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Dezember 2021 – 13 S 3196/19 –, juris, Rn. 59 ff. Für die erste Zeit in Mogadischu kann der Kläger auf Übergangshilfen zurückgreifen. Im Rahmen des REAG/GARP-Programms besteht für den Kläger bei einer freiwilligen Ausreise die Möglichkeit neben der Übernahme von Transportkosten Reisebeihilfen in Höhe von 50 € zu bekommen. Weiter können u. a. volljährige somalische Staatsangehörige ggf. eine erste Starthilfe in Höhe von 1.000 € unmittelbar vor der Ausreise erhalten. Darüber hinaus ist eine Medikamentenmitgabe für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach der Ausreise möglich, um die gesundheitliche Anschlussversorgung bzw. den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen, zudem ist eine Kostenübernahme notwendiger medizinischer Hilfsmittel von bis zu 200 € möglich. Zusätzlich kann der Kläger ggf. Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm JRS (Joint Reintegration Services) erhalten. Nach diesem Programm ist eine Unterstützung sowohl für freiwillig Rückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. Die Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt und enthalten eine Kurzzeit-Unterstützung (bis zu drei Tage nach der Ankunft) und eine Langzeit-Unterstützung (bis zu 12 Monate nach der Ausreise). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören die Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung und medizinischer Zusatzbedarf. Die Langzeit-Unterstützung umfasst u. a. eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes und rechtliche Beratung und administrative Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an 2.000 € bei freiwilliger Rückkehr und 1.000 € bei einer rückgeführten Person. Angesichts eines durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens von 875 US-Dollar und des Umstands, dass 70 % der Bevölkerung mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen muss, genügt die Starthilfe von 1.000 € auch unter Berücksichtigung höherer Kosten in der Anfangsphase und einem eventuell höheren Preisniveau in Mogadischu im Vergleich zum gesamten Land zur Finanzierung der grundlegenden Bedürfnisse in Mogadischu in den ersten Monaten. Vgl. zum Vorstehenden Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 54 f., sowie VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – 5 K 1035/18.A –, juris, Rn. 45, m. w. N.; vgl. ferner https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ somalia, zuletzt abgerufen am 07.12.2023. Dafür sprechen auch die bekannten monatlichen Durchschnittseinkommen in Mogadischu, (jeweils in US-Dollar): Hausbedienstete 150, Zimmermädchen im Hotel 180, Fliesenleger 200, Bauarbeiter/Lehrer/Automechaniker 250, Kellner/Koch 300, Polizist/Soldat/Taxifahrer 350, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 231, und Berichte über die Lebenshaltungskosten dort. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 236 f.: einerseits z. B. Lehrer mit Familie in Mogadischu mit einem Verdienst von monatlich 100-120 US-Dollar; andererseits Lebensunterhaltungskosten mindestens 200 US-Dollar monatlich. Das Gericht geht davon aus, dass es dem Kläger in der nicht unerheblich langen Zeit, in der er von den vorstehenden Leistungen profitieren kann, auch unter Berücksichtigung der Sachleistungen aus dem JRS-Programm, gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenz, die der Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse genügt, aufzubauen und in Somalia in einer Weise auch sozial Fuß zu fassen, die die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Existenzgefährdung ausschließt. Nach der oben dargestellten Auskunftslage gelingt es jedenfalls gesunden arbeitsfähigen Männern, zumindest Arbeit als Tagelöhner zu erhalten und so die Finanzierung der elementarsten Bedürfnisse zu sichern. Arbeitsfähige Männer, die nach Mogadischu zurückkehren, können regelmäßig zumindest eine Arbeit als Tagelöhner auf dem informellen Sektor auf dem Bau oder in der Gastronomie erhalten, zumal die Mehrheitsbevölkerung solchen Tätigkeiten äußerst abgeneigt ist. Das Gericht geht davon aus, dass dies auch dem Kläger gelingen wird. Der Umstand, dass sich der Kläger – die Richtigkeit seiner Angaben insoweit unterstellt – bislang noch nicht in Somalia aufgehalten hat, steht dem nicht entgegen. Der Kläger stammt aus einer somalischen Familie und hat offenbar auch in Deutschland Kontakte zu Personen aus Somalia unterhalten. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass er mit der dortigen Sprache und Kultur im Grunde vertraut ist. Soweit die Schwester des Klägers angegeben hat, der Kläger beherrsche die somalische Sprache nicht, ist dies unglaubhaft. Aus den eigenen Angaben des Klägers (u.a. bei der polizeilichen Vernehmung am 28. November 2022 und gegenüber dem medizinischen Sachverständigen im Strafverfahren) sowie der insoweit aussagekräftigen Aktenlage ergibt sich vielmehr das Gegenteil: Der Kläger ist wiederholt, von unterschiedlichen Stellen und zum Teil in vertiefender Weise unter Einsatz somalischer Sprachmittler angehört worden: so bei der ersten richterlichen Vernehmung im November 2022 und während des gesamten Verlaufs der fast fünfstündigen Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen; auch die Anklageschrift im Strafverfahren wurde in die somalische Sprache übersetzt. Anhaltspunkte dafür, dass es hierbei zu Verständigungsproblemen gekommen sein könnte, gibt es nicht. Vielmehr hat der Kläger etwa am Ende der eingehenden Anhörung beim Bundesamt auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass die Verständigung mit dem somalischen Dolmetscher gut gewesen sei. Auch der – insoweit zu Gunsten des Klägers unterstellte – Umstand, dass in Mogadischu keine Familienangehörigen von ihm leben, steht trotz der großen Bedeutung familiärer Beziehungen in Somalia nach den vorstehenden Auskünften unter Berücksichtigung der zu erwartenden Rückkehrhilfen dem Aufbau einer Existenz zur Sicherung der elementarsten Bedürfnisse nicht entgegen. Dass entsprechend der Angabe der Schwester des Klägers – entgegen der diesbezüglichen eigenen Angaben des Klägers – wirklich keine einzige Kontaktperson in Somalia vorhanden ist, kann aufgrund des insgesamt widersprüchlichen Vortrags der unterschiedlichen Angehörigen des Familienverbandes hierzu nicht angenommen werden. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Kläger erforderlichenfalls vermittels seiner Clanzugehörigkeit Kontakte wird anbahnen können. Denn er gehört dem Hawiye-Clan an, der in und um Mogadischu den Mehrheits-Clan darstellt und dort großen Einfluss hat. Dem Kläger wird es nach der Auskunftslage gelingen, Unterkunft zumindest in einem Lager für Binnenflüchtlinge oder am Stadtrand zu erhalten, unter Einsatz der zu erwartenden Rückkehrhilfen ggf. auch andernorts. Da der Kläger gesund ist, ist auch das äußerst mangelhafte Gesundheitssystem für den hier zu berücksichtigenden Zeitraum nicht von maßgeblicher Bedeutung. Soweit für den Kläger medizinische Beeinträchtigungen geltend gemacht worden sind, steht der Annahme eines hier entscheidungserheblichen Gewichts derselben die insoweit schlüssige Aktenlage entgegen: Der Kläger ist im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens umfassend psychiatrisch begutachtet worden. Dabei ergaben sich für den Gutachter Hinweise für eine bewusste Aggravation oder Simulation von psychischen Beschwerden. Eine schwere seelische Störung liege nicht vor. Nach den im Rahmen des Strafprozesses unter Hinzuziehung eines Sachverständigen getroffenen Feststellungen (vgl. Seite 32 ff. des Urteilsabdrucks) erhält der Kläger Medikamente in einer Dosierung zur Sedierung, die üblicherweise psychisch gesunden Menschen zur Beruhigung gegeben werde. Eine Bewusstseinsstörung konnte ebensowenig festgestellt werden wie eine Intelligenzminderung; desweiteren keine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne, keine Drogenabhängigkeit im engeren Sinne, keine dauerhafte psychische Störung oder manifeste Suchterkrankung. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Unterbleiben einer Integration des Klägers auf dem Arbeitsmarkt krankheitsbedingt unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen beachtlich wahrscheinlich sein könnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger keine Unterhaltspflichten hat oder Verpflichtungen etwa aus der Finanzierung seiner Ausreise. Weiter wird sich für den Kläger vorteilhaft auswirken, dass er offenbar über sehr gute arabische Sprachkenntnisse verfügt, die auf dem Arbeitsmarkt in Mogadischu nach der Erkenntnislage durchaus gefragt sind. Hinzu kommen ebenfalls potentiell wertvolle Kenntnisse der englischen Sprache, die nach Aktenlage offenbar jedenfalls für eine einfache Kommunikation ausreichen: So erfolgte die Kommunikation bei der medizinischen Untersuchung in der Universitätsklinik X. im Juli 2023 in englischer Sprache. Auch bei der Anhörung des Klägers am 28. November 2022 vermerkte der diensthabende Polizist, dass der Kläger gebrochen Englisch verstehen und auch sprechen habe können. Schließlich verfügt der Kläger jedenfalls über einen Onkel in den Niederlanden, der ihn auch in der Haft finanziell unterstützt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass er ihn auch bei evtl. Schwierigkeiten in Mogadischu helfen würde. Der Möglichkeit des Klägers, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, steht auch nicht entgegen, dass in Somalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weiten Landesteilen nicht gewährleistet ist. Die Hungerproblematik betrifft vor allem Kinder, Frauen und ältere Menschen. Der Kläger als gesunder arbeitsfähiger Mann, dem in der Anfangsphase finanzielle Mittel aus den Rückkehrhilfen und später Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehen und der keine Unterhaltsverpflichtungen hat, ist von der allgemeinen Unterversorgung mit Nahrungsmitteln nicht in gleichem Maße betroffen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Menschen gerade wegen des Mangels an Nahrung in Städte wie insbesondere Mogadischu flüchten. Vgl. dazu bereits Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 57 und VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – 5 K 1035/18.A –, juris, Rn. 43. Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Ausgehend davon sind die im Verfahren erfolgten pauschalen Verweise der Klägerseite auf gesundheitliche Probleme des Klägers nicht geeignet, das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots zu begründen. Informationen darüber, dass sich alsbald nach einer Rückkehr nach Somalia eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung ergeben könnte, sind nicht erkennbar, insbesondere nicht durch entsprechende ärztliche Atteste belegt. Ergänzend wird auf die gesundheitsbezogenen Darlegungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG verwiesen. Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 AsylG. Die im Bescheid festgesetzte Ausreisefrist begegnet keinen rechtlichen Bedenken (mehr). Durch den Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird gemäß § 37 Abs. 2 AsylG die einwöchige Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) der Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG angepasst und auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängert. Mit der Aussetzung der Vollziehbarkeit sind auch sonst die Wirkungen der Abschiebungsandrohung ex tunc ausgesetzt, so dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, der Kläger durch die im angefochtenen Bescheid bestimmte kürzere Ausreisefrist nicht mehr beschwert und nicht mehr in seinen Rechten verletzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 21.19 –, juris, Rn. 51 f. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch keinen durchgreifenden Zweifeln mit Blick auf die im Bundesgebiet lebenden Schwestern des Klägers. Allerdings sind nach aktueller Rechtslage bereits vor Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG auch das Kindeswohl, die familiären Bindungen sowie der Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen. Dies folgt einerseits aus dem Umstand, dass es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) handelt und andererseits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 RL 2008/115/EG, der seinerseits die o. g. Belange explizit schützt. Diese sind vor Erlass der Rückkehrentscheidung „in gebührender Weise“ zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für die Belange minderjährige Kinder und deren familiären Bindungen, sondern auch für familiäre Bindungen zwischen Erwachsenen. Denn der Ausdruck "familiäre Bindungen" ist so zu lesen, dass er sich auf das in Art. 8 EMRK / Art. 7 GRC verankerte Recht auf Privat- und Familienleben bezieht und daher in dessen Lichte auszulegen ist. Als volljährige, ledige und kinderlose Person unterfällt der Kläger jedoch nicht dem Schutzbereich von Art. 5 RL 2008/115/EG i. V. m. Art. 8 EMRK / Art. 7 GRC. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 LB 6/22 –, juris, Rn. 97 f., m. w. N. Soweit ausnahmsweise auch sonstige familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sein können, sofern andere Abhängigkeitsaspekte als normale gefühlsmäßige Bindungen unter Familienangehörigen vorliegen, vgl. hierzu VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 2 L 847/22.A –, juris, Rn. 82 f., und BeckOK AuslR/Hofmann, EMRK, Art. 8, Rn. 19, ist für den Fall des Klägers und seine Schwestern insoweit nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig ergangen. Insofern ist § 11 AufenthG in seiner aktuellen Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu berücksichtigen. In der behördlichen Befristungsentscheidung ist zugleich der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, juris, Rn. 25. Ermessensfehler insoweit (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nachdem das Offensichtlichkeitsurteil im angefochtenen Bescheid nicht auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt war, kam eine isolierte Aufhebung insoweit nicht in Betracht. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Juli 2023 – 3 L 36/23 –, juris, Rn. 14 und VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2020 – 12 K 1714/18 –, juris, Rn. 12 ff. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Lage und eingeschränkten Schuldfähigkeit, nicht in der Lage ist, sein Existenzminimum in Somalia zu sichern, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht nachzugehen. Er enthält keine zu beweisende Tatsache, sondern ist auf eine unzulässige rechtliche Würdigung durch Sachverständige gerichtet. Außerdem kann ein auf die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gerichteter Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten nicht geeignet ist, den fachlichen Inhalt der dem Gericht bereits vorliegenden Erkenntnismittel zu erschüttern. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 2 B 30.19 –, juris, Rn. 27. Insoweit sind die Wertungen in § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO und § 244 Abs. 4 StPO in den Blick zu nehmen. In Ansehung der umfangreichen Erkenntnisquellen, die in der der Bevollmächtigten übersandten Erkenntnismittelliste enthalten sind, ist nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die begehrte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse erbringen würde. Ein Beweisantrag, der angesichts dessen weiteren Sachaufklärungsbedarf geltend macht, hat nicht nur das Beweisthema, sondern auch den weiteren Sachaufklärungsbedarf auszuweisen. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat nicht einmal dargelegt, dass es überhaupt Erkenntnisquellen gibt, die die vom Gericht zugrunde gelegte Erkenntnislage ernstlich in Frage zu stellen geeignet wären. Von daher zielt der Beweisantrag letztlich auch auf eine unzulässige Ausforschung ab, weil nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurde, dass sich Anhaltspunkte für die angenommene Gefahr belastbar finden lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.