Beschluss
1 BvR 2135/09
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung von Lautsprechern bei einer Versammlung kann vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst sein, auch wenn die Äußerungen nicht strikt themenbezogen sind.
• Beschränkende Auflagen der Versammlungsbehörde sind verfassungskonform nur insoweit anzuwenden, wie sie mit dem Schutzgehalt der Versammlungsfreiheit vereinbar ausgelegt werden.
• Die Ahndung versammlungsbezogener, nicht ordnungsbezogener Lautsprecherdurchsagen ist nur zulässig, wenn konkrete Störungen oder Gefährdungen erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Lautsprecherdurchsagen bei Versammlung: Schutzbereich von Art. 8 GG und Grenzen behördlicher Auflagen • Die Verwendung von Lautsprechern bei einer Versammlung kann vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG erfasst sein, auch wenn die Äußerungen nicht strikt themenbezogen sind. • Beschränkende Auflagen der Versammlungsbehörde sind verfassungskonform nur insoweit anzuwenden, wie sie mit dem Schutzgehalt der Versammlungsfreiheit vereinbar ausgelegt werden. • Die Ahndung versammlungsbezogener, nicht ordnungsbezogener Lautsprecherdurchsagen ist nur zulässig, wenn konkrete Störungen oder Gefährdungen erkennbar sind. Die Beschwerdeführerin nahm am 1. Mai 2008 an einer vom DGB veranstalteten Kundgebung und einem Versammlungszug in München teil. Die Versammlungsbehörde hatte die Nutzung von Lautsprechern auf themenbezogene Ansprachen und Ordnungsdurchsagen beschränkt. Während des Zuges tätigte die Beschwerdeführerin zwei Lautsprecherdurchsagen, in denen sie forderte, zivile Polizeibeamte sollten die Versammlung verlassen. Hierauf wurde ein Bußgeldverfahren eröffnet. Das Amtsgericht verurteilte sie wegen Nichtbeachtens der Auflage zu einer Geldbuße von 250 Euro; das Oberlandesgericht lehnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde ab. Mit der Verfassungsbeschwerde rügte die Betroffene eine Verletzung ihres Art. 8 Abs. 1 GG. • Schutzbereich: Art. 8 Abs. 1 GG erfasst die Teilnahme an Versammlungen einschließlich des Einsatzes von Verstärkungsanlagen; auch Äußerungen mit allgemeinem Versammlungsbezug können geschützt sein. • Eingriff: Die Ahndung der Lautsprecherdurchsagen durch Verhängung eines Bußgelds stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit dar. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Auflagen gemäß § 15 VersG und Sanktionen nach § 29 VersG sind nur mit Blick auf die grundrechtliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit restriktiv auszulegen; die strafgerichtliche Anwendung hat sich auf das notwendige Maß zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter zu beschränken. • Fehler der Vorinstanz: Das Amtsgericht stützte die Verurteilung allein darauf, dass die Äußerungen nicht strikt themenbezogen gewesen seien, ohne zu prüfen, ob konkrete Störungen oder Gefährdungen vorlagen; es berücksichtigte nicht hinreichend den Schutzgehalt von Art. 8 Abs. 1 GG. • Konkrete Umstände des Falls: Die Durchsagen waren kurz, zweimalig und nicht geeignet, den Versammlungsablauf zu stören oder Dritte erheblich zu gefährden; eine denunzierende Namensnennung oder erhebliche Lärmbelastung lag nicht vor. • Rechtsfolge: Mangels Feststellung konkreter Gefährdungen ist der Eingriff nicht gerechtfertigt; das Urteil verletzt Art. 8 Abs. 1 GG und ist aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde stattgegeben: Das Urteil des Amtsgerichts München verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen, sodass der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg gegenstandslos wird. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten; der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Vorinstanzen den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt und eine Verhängung des Bußgelds ohne Feststellung konkreter Störungen oder Gefährdungen vorgenommen haben.