Beschluss
6 Nc 36/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0611.6NC36.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Das Gericht sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2023/2024 festgesetzte Höchstzahl von 84 Studienplätzen für das erste Fachsemester Zahnmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (RFWU Bonn), vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2023/2024 vom 26.06.2023 (GV. NRW. 2023, S. 413), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.2023 (GV. NRW. 2023, S. 1190), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2023/2024 und damit auch für das Wintersemester 2023/2024 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO – vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994, S. 732), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 18.08.2021 (GV. NRW. 2021, S. 1036). Diese Verordnung gilt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 08.05.2017 (GV. NRW. 2017, S. 591), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.03.2023 (GV. NRW. 2023, S. 161), für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt. 1. Lehrangebot Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009, S. 409) i. d. F. der Verordnung vom 08.09.2023 (GV. NRW. 2023, S. 1116) ergibt. Die Antragsgegnerin hat ihr Lehrangebot in der Lehreinheit Zahnmedizin für das Studienjahr 2023/2024 wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS W 3 Universitätsprofessor 9 3 27 W 2 Universitätsprofessor 9 3,50 31,50 A 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 4 36 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 7 28 TV-L Wiss. Ang. (befristet) 4 35 140 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (unbefristet) 8 13,50 108 Insgesamt 66 370,50 Durchschnittliches Deputat 5,61 Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Lehreinheit verfügt über 66 Planstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 370,50 DS. Dabei hat die Antragsgegnerin bereits im Vorjahr die Stellenstruktur ihres akademischen Mittelbaus im Vergleich zum Vorvorjahr grundlegend überarbeitet, nachdem die Rechtsprechung für die Stellengruppe „Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ keine sachliche Rechtfertigung für den Ansatz eines reduzierten Stellendeputats sah. Vgl. Beschluss der Kammer vom 13.06.2022 – 6 Nc 91/21 –, juris. Diese Stellengruppe ist von der Antragsgegnerin bei der Lehreinheit Zahnmedizin aufgelöst und die betreffenden Stellen sind anderen Stellengruppen zugeordnet worden. Im Ergebnis hatte dies zu einer Erhöhung der Stellenanzahl um eine Stelle und des Gesamtlehrdeputats um 4 DS geführt. Im Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2023/2024 führt die Antragsgegnerin im Einzelnen drei Veränderungen auf, die – bei gleichbleibender Anzahl vom Stellen – zu einer Verringerung des Lehrangebots von 1,5 DS im Vergleich zum Vorjahr führen. Bedenken gegen die Berücksichtigung dieser Änderungen sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits das der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits das der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitäts-rechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungs-abreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 u.a. –, und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, m. w. N. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungs-gesetz – TzBfG – richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2017 – 13 B 110/17 –, juris, Rn. 23. Im Kapazitätsrechtsstreit sind daher weder eine lange Befristungsdauer noch das Alter der Mitarbeiter oder ihre arbeitsrechtliche Eingruppierung erheblich. Es besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Nach Auffassung des OVG NRW rechtfertigt sich das geringere Deputat – ebenso wie die Befristung selbst – aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs. Dabei ist eine typisierende Betrachtung geboten, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt. Weder das Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten die Hochschule zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 05.07.2021 – 13 C 22/21 –, n. v. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Bewertung bestand für das Gericht kein Anlass, die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter beizuziehen. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016 –13 C 21/15 –, juris, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Nicht bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen sind Drittmittelbedienstete. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.05.2004 – 13 C 20/04 –, vom 11.03.2005 – 13 C 161/05 –, vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, vom 24.07.2009 – 13 C 10/09 –, und vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris. Ausgehend von dem unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 370,50 DS beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat gerundet 5,61 (370,50 DS : 66 Stellen). Von den aufgeführten 66 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO wegen der Aufgaben in der ambulanten Krankenversorgung ein Stellenabzug vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 % der um den Personalbedarf für die (hier nicht relevante) stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht 30 % von 66 Stellen = 19,8 Stellen. Damit verbleiben 66 – 19,8 = 46,2 Reststellen. Gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von 30 % bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Die Kammer hat bereits mehrfach bestätigt, dass der pauschale Abzug in Höhe von 30 % nicht zu beanstanden ist. Daran wird festgehalten. Vgl. dazu – namentlich zu der Reduzierung des Abzuges von 36 % auf 30 % zum Studienjahr 2002/2003 – ausführlich den das Wintersemester 2002/2003 betreffenden Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 – 6 Nc 258/02 u.a. –; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 15.03.2006 – 13 C 96/06 –, vom 04.02.2009 – 13 C 4/09 –, vom 28.03.2011 – 13 C 11/11 –, und vom 04.03.2015 – 13 C 1/15 –. Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,61 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. c) KapVO bereinigte Lehrangebot damit (66 – 19,8) x 5,61 DS ≈ 259,18 DS. Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen – im Unterschied zum Vorjahr – nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 3,50 DS für das gesamte Studienjahr bzw. 1,75 DS je Semester vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich. Das Lehrangebot erhöht sich damit auf 260,93 DS (259,18 DS + 1,75 DS). Im Unterschied zu den Vorjahren ist für das Studienjahr 2023/2024 ein Dienstleistungsexport in Abzug zu bringen. Das Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Zahnmedizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Lehreinheit Zahnmedizin erbringt im streitbefangenen Kapazitätsjahr einen Dienstleistungsexport in Höhe von 0,37 DS je Semester für den konsekutiven Masterstudiengang „Mikrobiologie“ der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät. Zur Berechnung des Dienstleistungsexports wurde der Curricularanteil von 0,02 des nicht zugeordneten Masterstudiengangs „Mikrobiologie“ mit der hälftigen Zulassungszahl vor Schwund (37/2 = 18,5) multipliziert. Insgesamt ergibt sich daraus ein bereinigtes Lehrangebot pro Semester von (260,93 DS – 0,37 DS) = 260,56 DS. 2. Lehrnachfrage Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen. Auf der Lehrnachfrageseite errechnet sich in Anwendung der Formel 5 der Anlage 1 zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines Curriculareigenanteils (CA p ) von 6,89 eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn von (2 x 260,56) : 6,89 ≈ 75,63 und damit – gerundet – 76 Studienplätzen. Gegen die bereits im Vorjahr erfolgte Anhebung des Curriculareigenanteils von 6,76 auf 6,89 sind von Antragstellerseite keine Einwände erhoben worden. Rechtliche Bedenken bestehen auch aus Sicht des Gerichts weiterhin nicht. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang mit der Vorjahresberechnung zur Begründung ausgeführt, dass die Erhöhung auf eine Änderung der Studien- und Prüfungsordnung zurückzuführen sei. In den Modulen 3.9 bis 3.12 sei der Umfang der Behandlungspraktika (Integrierte Behandlungskurse I bis IV) von 6 auf 7 SWS angehoben worden. Weiter sei die Gruppengröße für die Wahlfächer Modul 11 und Modul 3.28 von 40 auf 180 angehoben worden. Fehler sind insoweit für das Gericht nicht erkennbar. Dabei gilt im Ausgangspunkt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 04.04.2019, dass die Hochschulen im Rahmen des Curricularnormwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Demgegenüber hält die Hochschule sich innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Aufteilung auf die Lehreinheiten – wie hier – anhand eines studienordnungsgemäßen Studienplans oder des tatsächlichen Studienbetriebs vornimmt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2018 – 13 C 43/17 –, juris, Rn. 14 ff., m. w. N. Dafür, dass die Antragsgegnerin den Curriculareigenanteil nach diesem Maßstab zu Lasten der Studienbewerber fehlerhaft gebildet hat, fehlt es an Anhaltspunkten. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, gibt es auch nicht nur einen absolut richtigen Schwundausgleichsfaktor. Ziel der Überprüfungstatbestände der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Zur Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors hat der zuständige Senat des OVG NRW in Auseinandersetzung mit anderen Gerichtsentscheidungen bereits mehrfach entschieden, dass weder der Kapazitätsverordnung noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums zu entnehmen ist. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung und ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Wegen des im Übrigen prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 25.05.2011 – 13 C 33/11 u.a. –, juris, Rn. 19, vom 31.07.2010 – 13 C 28/12 –, juris, Rn. 44, und vom 27.02.2008 – 13 C 5/08 –, juris, Rn. 4. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung nach dem Hamburger Modell methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Der im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt 1/0,91. Die Handhabung der Schwundquote durch die Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem danach nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene Jahresausbildungskapazität von 76 x 1/0,91 ≈ 84 Studienplätzen. 4. Erschöpfung der Kapazität Die so ermittelte Zulassungszahl ist durch die zum Wintersemester 2023/2024 im ersten Fachsemester – nach den Angaben der Antragsgegnerin zum Stand 02.11.2023 – vorgenommenen 84 Einschreibungen (ohne Beurlaubte) voll ausgeschöpft. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist demnach nichts ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris, und vom 26.11.2014 – 13 E 1272/14 –). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.