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Urteil

8 K 1352/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0220.8K1352.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Lagebezeichnung B.-straße 000 (Klägergrundstück) auf dem Stadtgebiet der Beklagten. Sie wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück B.-straße 000 (Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück grenzt inmitten einer geschlossenen Straßenrandbebauung an der B.-straße seitlich an das Klägergrundstück. Ausgehend von der B.-straße weisen die Grundstücke unterschiedliche Bebauungstiefen auf. Der Baukörper auf dem Klägergrundstück reicht tiefer in das Straßenhinterland hinein als das Vorhaben, welches wiederum ungefähr die Bautiefe seines anderen Angrenzergrundstücks aufnimmt. Straßenseitig ist die Bebauung auf den Grundstücken Nr. 000, 000, 000 und 000 III-geschossig, auf den Grundstücken Nr. 000 sowie dem Kläger- und Vorhabengrundstück II-geschossig. Nach den absoluten Gebäudehöhen weist das klägerische Haus straßenseitig ein Firsthöhenmaß von 54,76 m auf, das Vorhaben 57,69 m; die Firsthöhen der übrigen Gebäude auf den Nrn. 000 bis 000 überragen das Vorhaben. Im weiter von der B.-straße abgewandten, rückwärtigen Bereich ist der Bestand auf den Grundstücken I-geschossig. Rückwärtig an die Grundstücke Nr. 000 und 000 sowie das Kläger- und das Vorhabengrundstück grenzen größere unbebaute Flächen an, die als Parkplatz genutzt werden. Auf dem Klägergrundstück befindet sich im rückwärtigen Bereich eine I-geschossige Bebauung mit einer Firsthöhe von 48,92 m, die zunächst die Straßenrandbebauung grenzständig an das Grundstück B.-straße 000 niedriger fortsetzt und dann im 90-Grad-Winkel in Richtung auf das Vorhabengrundstück abknickt, so dass ein zum Vorhabengrundstück hin offener Hof entsteht. Vorhabengrundstück und Klägergrundstück sowie die Grundstücke B.-straße 000 bis 000 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N01, der für diesen Bereich u. a. ein Besonderes Wohngebiet, eine geschlossene, straßenseitig III-geschossige, im rückwärtigen Bereich I-geschossige Bebauung mit einer GFZ von 1,3 sowie praktisch das jeweilige gesamte Grundstück als überbaubare Grundstücksflächen festsetzt. Auf Antrag des Beigeladenen vom 14. Mai 2021 erteilte die Beklagte unter dem 29. März 2022 im einfachen Baugenehmigungsverfahren die angefochtene Baugenehmigung und eine Befreiung von der Festsetzung zur GFZ für eine GFZ von 1,7. Vorhabengegenstand war ein III-geschossiges Mehrfamilienhaus mit einer Firsthöhe von 57,69 m. Die Befreiungsentscheidung wurde damit begründet, dass das Vorhaben insoweit auch im Hinblick auf die vorgesehene Begrünung und bereits vorhandene Gebäudehöhen städtebaulich vertretbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen Bezug genommen. Eine förmliche Bekanntgabe der Bescheide an die Kläger erfolgte nicht. Am 14. März 2023 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Mit der zugelassenen 36%igen Überschreitung der festgesetzten GFZ gehe ein kompakter und für die Umgebung ungewöhnlich großer, hoher und sehr in die Tiefe gehender Baukörper einher, der sich nicht einfüge und das Hinterhaus auf dem Klägergrundstück einkessele. Erdrückende Wirkung, Verschattung und Beeinträchtigung durch Stellplätze, Erwärmung des Innenhofs sowie neue entstehende Einsichtnahmemöglichkeiten auf das klägerische Grundstück erwiesen sich als rücksichtslos. Ihre Immobilie erfahre mit der Vorhabenumsetzung eine inakzeptable Reduzierung ihres Wertes. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung vom 29. März 2022 nebst Befreiung vom 29. März 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, weil jedenfalls kein Aufhebungsanspruch der Kläger bestehe. Die erteilte Befreiung betreffe eine Festsetzung zum Schutze des öffentlichen Interesses an geordneter städtebaulicher Entwicklung. Im Übrigen seien etwaige Klägerrechte schon verwirkt. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Auch er ist der Auffassung, dass eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten nicht gegeben sei. Denn insbesondere seien die hier gerügten Verstöße gegen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützend. Bei Erteilung der Befreiung sei sich mit den nachbarlichen Interessen auseinandergesetzt worden. Das Vorhaben, für das es verschiedene Vorbilder in der Umgebung gebe, habe keine erdrückende Wirkung. Es führe auch nicht zu einer unzumutbaren Verschattung: Ab dem frühen Nachmittag könne die Terrasse ohne Beeinträchtigungen genutzt werden; das Grundstück werde ab 14 Uhr bis in den Abend vollständig besonnt. Die Einsichtnahmemöglichkeiten seien nicht rücksichtslos. Das Gericht hat die streitbetroffenen Grundstücke und ihre Umgebung am 28. November 2024 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die über den Ortstermin geführte Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil dieser sie nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Andere Klägerrechtsverletzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Vorhaben entspricht – abgesehen von der befreiungsgegenständlichen GFZ – unstreitig den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans. Der von den Klägern geltend gemachte Verstoß gegen das die Kläger schützende Gebot der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung liegt nicht vor. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20. Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einen rechtsgültigen Bebauungsplan voraussetzenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gewissermaßen „aufgezehrt" wird. Lediglich im Einzelfall können bauliche Anlagen trotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind. Das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB vermittelt den Anwohnern in der Nachbarschaft des Plangebiets insoweit eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, juris, 1. Leitsatz; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 10 B 1269/04 -, juris, Rn. 6. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bietet keine Grundlage zu einer einengenden Ergänzung sämtlicher Festsetzungen eines Bebauungsplans, sondern bezieht sich unter Ausschluss der Maßfestsetzungen lediglich auf die Auswirkungen baulicher oder sonstiger Anlagen im Sinne der §§ 2 bis 14 BauNVO auf die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet. Denn das Regelungsziel des § 15 BauNVO ist es, allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet und ihre Vereinbarkeit mit dem festgesetzten Gebietscharakter zu schaffen. Insoweit unterscheidet sich die Reichweite des Rücksichtnahmegebots im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 BauGB von seiner alle Elemente des Einfügens umfassenden Anwendung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB: Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans kann eine die Nachbarn beeinträchtigende Lage eines Baukörpers ebenso wie ein übermäßiger Umfang nur dann als planungsrechtlich rücksichtslos unzulässig sein, wenn die quantitativen Dimensionen des Vorhabens derart aus dem Rahmen fallen, dass eine in dem Baugebiet in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität der Nutzung erreicht wird, etwa weil die noch zumutbare Betriebsgröße überschritten wird oder das Vorhaben Ziel- und Quellverkehr einer nicht mehr baugebietsverträglichen Intensität auslöst. Wird in einem derartigen Fall die Schwelle eines solchen Umschlagens von Quantität in Qualität hingegen nicht überschritten, führt § 15 BauNVO nicht zur Unzulässigkeit eines Bauvorhabens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 10 B 1269/04 –, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. Ausgehend davon fehlt es an einer Verletzung von Rechten der Kläger. Denn eine rechtswidrige Abweichung von Planfestsetzungen, die zumindest auch dem Schutz der Kläger dienen, liegt nicht vor. Die Kläger werden durch die von der Beklagten erteilte Befreiung von den plangegenständlichen Festsetzungen zur GFZ nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. § 31 Abs. 2 BauGB sieht vor, dass bei der Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans auch nachbarliche Interessen zu würdigen sind und entfaltet damit drittschützende Wirkung. Dieser Drittschutz reicht unterschiedlich weit. Bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans ist ein nachbarlicher Abwehranspruch immer gegeben. Hier führt mit anderen Worten jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Wird hingegen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung in rechtswidriger Weise eine Befreiung erteilt, besteht Drittschutz des Nachbarn nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Das beurteilt sich wiederum nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris, Rn. 5. In Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten erteilte Befreiung nicht zulasten der Kläger nachbarrechtswidrig. Die Kläger rügen insoweit, die Baugenehmigung lasse unzulässigerweise eine 36%ige Überschreitung der Festsetzung zur Geschossflächenzahl zu. Diese betrifft jedoch Fragen des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO), die regelmäßig gerade nicht dazu geeignet sind, einen nachbarrechtsrelevanten Baurechtsverstoß zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 2 A 1479/21 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, zu den Maßstäben vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 10 A 3398/19 –, juris, Rn. 32-35, behaupten weder die Kläger, noch ist es sonst ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aus der Begründung des Bebauungsplans hierfür keine Anhaltspunkte. Denn danach dienen die planerischen Festsetzungen den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung und den Verkehrsbelangen. Anhaltspunkte dafür, dass bezogen auf die in der Baugenehmigung getroffenen Regelungen zur Geschossflächenzahl der von den Klägern gerügte Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegen könnte, sind nach den oben aufgezeigten Maßstäben nicht erkennbar. Dass die von den Klägern gerügten Beeinträchtigungen Folge der Befreiung wären, kann bereits nicht uneingeschränkt festgestellt werden: Nach Höhe, Geschossigkeit und überbaubarer Grundstücksfläche ist das Vorhaben nach den planerischen Festsetzungen zulässig. Auch bei Einhaltung der festgesetzten GFZ könnte je nach Verteilung der Geschossfläche auf die überbaubare Grundstücksfläche das Vorhaben durchaus so gestaltet sein, dass es zu den von den Klägern beanstandeten Einwirkungen auf ihr Grundstück kommt. Der Beigeladene ist aber von Rechts wegen nicht verpflichtet zwingend so zu bauen, wie es Dritte möglichst minimal belastet, also hier etwa indem möglichst viel Baumasse in der geschlossenen Häuserzeile straßenseitig realisiert wird. Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 – 4 B 97.97 –, juris, Rn. 6, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 –, juris, Rn. 28. Aber auch unabhängig davon ist eine zulasten der Kläger rücksichtslose Bebauung bei Verwirklichung des genehmigten Vorhabens nicht zu erkennen. Dies gilt zunächst für den Gesichtspunkt einer unzumutbaren Verschattung des Klägergrundstücks. Grundstückseigentümer haben es innerhalb bebauter innerstädtischer Bereiche grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben und dass es dadurch auch zu einer gewissen Verschattung von Grundstücken kommt, die in innerstädtischen bebauten Bereichen üblich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2019 – 7 A 2386/17 –, juris, Rn. 84 ff., m. w. N. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in diesen Fällen nur verletzt, wenn die für den Kläger mit der Realisierung des Vorhabens einhergehenden Nachteile trotzdem das Maß dessen übersteigen, was ihm in der konkreten Situation unter Würdigung der berechtigten Interessen des Beigeladenen billigerweise noch zumutbar ist. Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31. Das gilt vorliegend im Besonderen, weil die Kläger aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans konkret feststellen konnten, welche Bebauung auf ihrem Nachbargrundstück zulässig ist. Ausgehend davon mussten die Kläger mit einer Verschattung ihres Grundstücks entsprechend einer diesen Rahmen wahrenden Bebauung rechnen. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Billigkeitsregel, um grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidungen nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren. Dies gilt insbesondere in Fällen (wie dem vorliegenden), in denen für die Frage ausreichender Wahrung des betroffenen Schutzgutes „Belichtung“ keine einschlägigen (objektiven) Kriterien oder Grenzwerte vorhanden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 55. Dass es durch die Umsetzung des Bauvorhabens zu ungesunden Wohnverhältnissen in den Gebäuden auf den Grundstücken der Kläger kommt, denen klägerseitig nicht in zumutbarer Weise abgeholfen werden kann, ist weder substantiiert vorgetragen, noch bei Betrachtung der erwartbaren räumlich und zeitlich begrenzten Auswirkungen einer Vorhabenumsetzung auf die gegenwärtig gegebene Besonnungssituation ersichtlich. Vgl. zu den Anforderungen insoweit auch mit Blick auf die DIN 5034-1 OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 7 B 33/21 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Insoweit ist im Übrigen auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Kläger insbesondere durch Anordnung der rückwärtigen Baukörper unter Entstehung eines zum Vorhabengrundstück hin offenen Innenhofs selbst besonders verletzlich gemacht haben. Ausgehend davon bestand auch kein Anlass zu weiterer Aufklärung der tagesabschnittsbezogenen Besonnungssituation und der Überprüfung der klägerischen Angaben im Ortstermin, dass die Räumlichkeiten in den rückwärtigen Gebäudeteilen jeweils auch von einer anderen Seite her Licht empfangen. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung zulasten des Klägergrundstücks gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2021 – 7 A 1791/19 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N. Ob eine solche Wirkung – ausnahmsweise – zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2023 – 10 A 2094/20 –, juris, Rn. 68, und vom 7. März 2024 – 10 A 2791/21 –, juris, Rn. 36 ff., m. w. N. Auch insoweit gilt, dass die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, grundsätzlich nicht geschützt ist. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben. Neben den Ausmaßen der „erdrückenden“ Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des „erdrückten“ Grundstücks – Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. – kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentliche Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die „erdrückende“ Anlage für sich steht oder ob das „erdrückte“ Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 89, und OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. Im Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem klägerischen Grundstück ist eine derartige Ausnahmefallgestaltung bei wertender Betrachtung nicht erkennbar. Dies gilt zunächst schon deswegen, weil eine derartige Bebauung im Ausgangspunkt den Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplans entspricht und die höhere GFZ sich hier nicht rahmensprengend auswirkt. Aber auch unabhängig davon wird durch das Vorhaben das klägerische Grundstück nicht „eingemauert“. Das Vorhaben selbst grenzt ohnehin nur an eine Grundstücksseite der klägerischen Grundstücke an. Zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2024 – 7A 2912/21 –, juris, Rn. 10. Die seitliche Einmauerung entspricht der vorgegebenen geschlossenen Bauweise. Rückwärtig schließen sich Freiflächen an das Klägergrundstück an. Mit ihrer Rüge, durch das Vorhaben entstünden unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten, dringen die Kläger nicht durch. Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten in diesem Sinne auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten" zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 41 ff., m. w. N. Dass hier hinsichtlich der im auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude vorhandenen Räumlichkeiten rücksichtslose Einsichtnahmemöglichkeiten entstehen könnten, die nicht in zumutbarer Weise im Wege „architektonischer Selbsthilfe“, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, juris, Rn. 160, eingehegt werden könnten, ist nicht aufgezeigt worden. Dass die Bebauung und damit auch ihre Nutzer im hiesigen Bereich ggf. auch nah aneinanderrücken, ist im Übrigen auch Folge der planungsrechtlichen Festsetzungen, die alle Planunterworfenen gleichermaßen begünstigen und beschweren. Gleiches gilt für die von den Klägern befürchtete Verschlechterung der Wohnlage und einen drohenden Wertverlust. Dass unabhängig von der erteilten Befreiung das Vorhaben nach den oben dargestellten Maßstäben im Einzelfall trotz Übereinstimmung mit den Planfestsetzungen unzulässig sein könnte, weil es der Eigenart des Baugebiets widerspricht oder von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sind bzw. die quantitativen Dimensionen des Vorhabens derart aus dem Rahmen fallen, dass eine in dem Baugebiet in seiner konkreten Ausgestaltung unzumutbare Qualität der Nutzung erreicht wird, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil er in der Sache erfolgreich einen eigenen Antrag gestellt hat, wobei er gem. § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2 sowie § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache für die Kläger. Das Gericht folgt insoweit den Angaben im Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (ebd. Ziffer 7 Buchstabe a). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.