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Beschluss

7 B 33/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0727.7B33.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 18.2.2019 in der Fassung der Änderung vom 10.7.2020 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zulasten der Antragstellerinnen aus. Summarischer Prüfung zufolge bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz der Interessen der Antragstellerinnen dienten. Der geltend gemachte Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen Verschattung des Hauses der Antragstellerinnen durch das Vorhaben der Beigeladenen sei voraussichtlich nicht gegeben. Es sei von der Regel auszugehen, dass ein solcher Verstoß nicht vorliege, wenn - wie hier - die nach dem Landesrecht gebotenen bauordnungsrechtlichen Abstände eingehalten seien. Dass eine Ausnahme von dieser Regel vorliege, sei nicht aufgezeigt. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung. Die Antragstellerinnen rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Vermutung zugrunde gelegt, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstände auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot - insbesondere hinsichtlich Belichtung und Besonnung - eingehalten sei und habe dabei verkannt, dass angesichts der landesrechtlichen Verkürzung der Abstände durch die BauO NRW in der Fassung vom 12.12.2006 bzw. die BauO NRW 2018 eine andere Bewertung geboten sei. Der Senat sieht indes keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abzuweichen, nach der aus Sicht des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen sind, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind, die gerade darauf abzielen, eine ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung von Nachbargrundstücken sicherzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.11.2020 - 2 B 1537/20 -, juris und vom 17.12.2020 - 7 B 1616/20 -, juris. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der hier notwendige Mindestabstand von 3 m mit dem Inkrafttreten der BauO NRW 2018 im Vergleich zur BauO NRW a. F. nicht verändert hat. Die Antragstellerinnen berufen sich zur Begründung einer Ausnahme von dieser Regel auch ohne Erfolg auf eine Vorbelastung durch eine schon jetzt bestehende schlechte Belichtung, auf die Nord-West-Ausrichtung ihres Gebäudes und dessen städtebauliche Situation, auf eine Verschlechterung durch eine rechtswidrige Abstandsflächenüberschneidung auf dem Vorhabengrundstück sowie auf die Vorgaben der DIN 5034-1, die nach ihrer Auffassung die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB konkretisieren. Damit sind vorhabenbedingte ungesunde Wohnverhältnisse - die mit dem Vortrag, es gehe um eine "gesundheitsschädigende Hinterhofbebauung" geltend gemacht werden - und die ggf. eine Ausnahme von der oben genannten Regel rechtfertigen könnten, nicht hinreichend aufgezeigt. Dies gilt auch mit Blick auf die von den Antragstellerinnen im Hauptsacheverfahren 8 K 1446/20 eingereichte Stellungnahme des Solarbüros Dr. H. vom 25.5.2020 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 14.1.2021. Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich, dass die rückwärtig gelegenen Wohnungen mit der Bezeichnung W 5 im 1. OG bis 3. OG im Winter (17.1.) entgegen den Anforderungen der DIN 5034-1 schon in der Bestandssituation keine Besonnung erhalten. Eine - vorhabenbedingte - Beeinträchtigung des Gebäudes der Antragstellerinnen zu diesem Stichtag ist danach nicht zu erkennen. Soweit hinsichtlich anderer Zeiträume in der Begutachtung des Solarbüros vorhabenbedingte Verringerungen der jeweiligen Besonnungsdauer festgestellt werden, lässt sich daraus eine unzumutbare Beeinträchtigung des Gebäudes der Antragstellerinnen summarischer Prüfung zufolge nicht feststellen. Die dort in Bezug genommenen Werte der DIN 5034-1 sind nicht als verbindliche Grenzwerte für das Einhalten des Rücksichtnahmegebots anzusehen. Vgl. etwa OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 30.3.2020 - OVG 10 S 30.19 -, juris, m. w. N. Bei der maßgeblichen Beurteilung der Einzelfallumstände dürfte summarischer Prüfung zufolge im Übrigen zugrunde zu legen sein, dass für die weiteren Wohnungen 1-4 in den verschiedenen Obergeschossen eine durch das Vorhaben unbeeinflusste Belichtung und Besonnung der jeweiligen zur M.-straße ausgerichteten Wohnküchen gegeben ist, die als Aufenthaltsräume anzusehen sind. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 - 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 = BauR 2008, 332,m. w. N. Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass auf dem Vorhabengrundstück eine Überschneidung von Abstandsflächen zugelassen wurde sowie mit Blick auf die Ausrichtung des Gebäudes der Antragstellerinnen keine andere Beurteilung. Eine abschließende Prüfung der Zumutbarkeit, insbesondere hinsichtlich der Wohnung 5 im 1. bis 3. OG, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO, es entspricht der Billigkeit, dass den Antragstellerinnen auch die Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, denn sie hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.