Urteil
8 K 5395/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0410.8K5395.23.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihrer Oberbürgermeisterin vom 14. September 2023 verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 25. April 2023 einen planungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihrer Oberbürgermeisterin vom 14. September 2023 verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 25. April 2023 einen planungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die planungsrechtliche Zulässigkeit eines 4. Vollgeschosses auf dem Vorhabengrundstück (Flurstück 000, Flur 00, Gemarkung X., postalische Anschrift L.-straße 00 auf dem Stadtgebiet der Beklagten). Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. 000 der Beklagten von 1884, der für das Baugrundstück allein straßenseitige Baufluchtlinien festsetzt. Es befindet sich im Blockinnenbereich des Straßengevierts L.-straße - D.-straße - U.-straße - A.-straße. Die dortige Blockrandbebauung besteht aus überwiegend vier- bis sechsgeschossigen Gebäuden in geschlossener Bauweise. Im rückwärtigen Teil der Grundstücke an der A.-straße sind fünfgeschossige Hinterhäuser mit einer Gebäudehöhe von 63,41 bis 65,98 m üNHN vorhanden, die ausgehend von der Blockrandbebauung über eine Tiefe von deutlich über 10 m in den Blockinnenbereich hineinreichen. Das nördlich des Vorhabens liegende Hinterhaus an der A.-straße 00 hat 5 Vollgeschosse und eine Attikahöhe von 68,90 m üNHN; das Hinterhaus A.-straße 00 hat 5 Vollgeschosse und eine Attikahöhe von 65,74 m üNHN; die beiden Gebäude ziehen sich jeweils auf einer Länge von ca. 17 m vom inneren Blockrand in den Geviertinnenbereich hinein. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke an der D.-straße sind teilweise viergeschossige Hinterhäuser vorhanden, die eine Höhe von bis zu 68,00 m aufweisen. Das südlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Hinterhaus D.-straße 00 verfügt über 4 Vollgeschosse und eine Höhe von bis zu 60,75 m üNHN. Die Brüstungshöhe der Dachterrasse beträgt 62,13 m üNHN. Das Haus D.-straße 00 ist im Grenzbereich zum Vorhabengrundstück dreigeschossig bei einer Gesamthöhe von 57,44 m üNHN. Im Übrigen ist der Blockinnenbereich mit einer ungeordneten ein- bis dreigeschossigen Bebauung bebaut. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich gegenwärtig eine dreiseitig grenzständig errichtete, ein- bis zweigeschossige Flachdachbebauung, die sich im Innenhof des Gebäudes L.-straße 00, das sechsgeschossig ausgebauter Teil der Blockrandbebauung ist, befindet. Die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück wird derzeit durch eine Fahrradwerkstatt und eine Wohnung genutzt. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 19. August 2022 eine Baugenehmigung im einfachen Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung eines dreigeschossigen Gebäudes, in dem unter Beibehaltung der Gewerbeeinheit die Wohnnutzung des Gebäudes weiter ausgebaut werden soll. Hierbei darf eine Attikahöhe von bis zu 58,65 m üNHN erreicht werden. In der Mitte des Gebäudekörpers soll auf dem Dach des Erdgeschosses ein über die Höhen des 1. und 2. Obergeschosses reichender Lichthof entstehen und die Dachfläche extensiv begrünt werden. Am 25. April 2023 stellte die Klägerin die hier streitgegenständliche Bauvoranfrage, mit der sie geklärt wissen möchte, ob die Erweiterung der genehmigten Planung um ein weiteres Vollgeschoss mit zwei zusätzlichen Wohneinheiten (also insgesamt 4 Vollgeschosse) planungsrechtlich zulässig ist („Ist das geplante zusätzliche 4. Vollgeschoss planungsrechtlich zulässig?“). Das Vorhaben sattelt erklärtermaßen auf das am 19. August 2022, einschließlich der Lichthof-Konzeption, genehmigte Bauvorhaben auf. Auf dem obersten Vollgeschoss des Vorhabens plant die Klägerin eine Dachterrasse, die eine Brüstungshöhe von 61,75 m üNHN aufweisen soll. Im westlichen Teil des Vorhabens soll die Attikahöhe ebenfalls bis zu 61,75 m üNHN betragen, im Übrigen 61,15 m üNHN. Die Dachränder werden teilweise als Pultdächer ausgebildet, sodass hier die Attikahöhen an diesen Stellen bei 54,91 - 58,65 m üNHN liegen. Auf der Dachterrasse soll ein weiterer Aufbau für das Treppenhaus mit einer Höhe von 63,65 m üNHN entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 14. September 2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es füge sich nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach Höhe und Geschossigkeit finde sich kein Vorbild für eine derartige Bebauung des insoweit allein in den Blick zu nehmenden Blockinnenbereichs. Die Gebäude der Blockrandbebauung mit ihren angebauten Hinterhofgebäuden könnten nicht als Vorbild dienen. Der maßgebliche Bereich werde geprägt von einer maximal dreigeschossigen Bebauung. Die maximale Höhe weise das Flachdach der Bebauung auf Flurstück Nr. 0000/00 mit 58,89 m üNHN auf. Das Vorhaben verfüge zudem über eine deutlich zu große Baumasse. Die Klägerin hat am 27. September 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Hinterhofbebauung entlang der A.-straße könne als Vorbild für die hier beantragte Bebauung herangezogen werden. Aufgrund ihrer Anzahl und Größe sei sie nicht aus der Betrachtung auszusondern und auch nicht der Blockrandbebauung zuzuordnen. Sie setze sich als deutlich wahrnehmbarer und baulich unterscheidbarer Baukörper von der Blockrandbebauung ab und bilde eine eigenständige Baumasse mit jeweils fünf Vollgeschossen und einer Höhe zwischen 65,00 m und knapp 68,90 m üNHN. Außerdem seien das Gebäude D.-straße 00 mit einer Gebäudehöhe von 59,25 m üNHN und einer Brüstungshöhe von 60,90 m üNHN im rückwärtigen Bereich sowie der rückwärtige Teil des Gebäudes D.-straße 0 mit einer Höhe von 68,00 m üNHN als Vorbilder heranzuziehen. Das Vorhaben unterschreite den hierdurch gesetzten Rahmen. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil es zu den westlichen Grundstücksteilen mit geringerer Bebauung mit einem Pultdach versehen sei, sodass die Attikahöhe gleichbleibe. Soweit die Beklagte sich gegen die Grundfläche des Vorhabens wende, verkenne sie, dass dafür bereits eine Baugenehmigung vorliege. Außerdem stelle sich die Bebauung im Bereich A.-straße 00-00 als einheitliche Großstruktur dar, die das Maß des hier beantragten deutlich überschreite. Bei den von der Beklagten schließlich angeführten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen gehe es um die Abwehr städtebaulicher Missstände, nicht aber um die vorgezogene Prüfung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen von § 34 BauGB bzw. der hier allein beantragten bauplanungsrechtlichen Prüfung. Durch eine Aufstockung würden die Freiflächen im Übrigen nicht reduziert. Abgesehen davon sei die Gartenqualität des Dachgartens keine planungsrechtliche Frage. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bauvorbescheid antragsgemäß zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den ablehnenden Bescheid und führt aus, aufgrund der Homogenität der Umgebungsbebauung, namentlich des Vorhandenseins von durchgehend deutlich höheren Gebäuden im Blockrandbereich als im Blockinnenbereich des Straßengevierts A.-straße, L.-straße, D.-straße und U.-straße, sei eine Differenzierung zwischen dem Blockrand- und dem Blockinnenbereich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung möglich. Auch die Hinterhofbebauung auf der A.-straße und der D.-straße sei der Blockrandbebauung zuzuordnen. Jedenfalls sei eine klare und von allen Straßenseiten aus einheitliche Abgrenzung zwischen den höheren außenliegenden Gebäuden und den innenliegenden Gebäudekomplexen zu erkennen. Der höhere Gebäuderiegel reiche sowohl von der A.-straße als auch von der D.-straße aus hinsichtlich der von der Klägerin ins Feld geführten Referenzgebäude jeweils ca. 23 m tief in den Blockinnenbereich hinein. Sämtliche dahinterliegende Gebäude seien niedriger und wiesen eine geringere Geschossigkeit auf. Ein Vorbild für das Vorhaben im Blockinnenbereich gebe es nicht. Unabhängig davon fehle es jedenfalls an einem Vorbild für Grundfläche und Gesamtkubatur des Vorhabens. Als erstes derart massives Gebäude im gesamten Straßengeviert löse es eine nicht erwünschte städtebauliche Entwicklung aus. Außerdem führe das Vorhaben aufgrund der sehr beengten Verhältnisse im Blockinnenbereich zu einer Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Bei in städtischen Wohngebieten gelegenen Hinterhäusern, in denen ein ausreichender Zutritt von Licht, Luft und Sonne nicht gewährleistet sei, könne eine derartige Beeinträchtigung mit Blick auf § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a BauGB gegeben sein. Hier lägen mit Ausnahme der Wohn-/Essbereiche im 1. und 2. Obergeschoss sowie der Kochbereiche im 3. Obergeschoss die Fenster der übrigen Aufenthaltsräume ausschließlich in Richtung des geplanten Lichthofs. Insbesondere die tiefer gelegenen Wohneinheiten würden angesichts der geringen Maße dieser nur noch unzureichend belichtet, belüftet und besonnt. Der vorgesehene urbane Dachgarten weise keine Gartenqualität auf. Die sonach nur vorhandenen Freiflächen genügten nicht für die vorgesehene Zahl an Wohneinheiten entsprechend den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe e BauGB. Das Gericht hat das Vorhabengrundstück und das ihn umgebende Bebauungsgeviert am 20. Januar 2025 durch den Berichterstatter in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die über den Termin geführte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 14. September 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den begehrten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid. Ein Bauvorbescheid ist gemäß § 77 Abs. 1 i. V. m. § 74 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – bezogen auf die insoweit allein maßgebliche Vorbescheidsfrage – erfüllt. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig; die Vorbescheidsfrage dementsprechend zu bejahen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein (hierzu unter 1.). Die Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen (hierzu unter 2.). 1. Die als Einfügensrahmen maßgebliche nähere Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird durch die Bebauung innerhalb des Straßengevierts L.-straße – D.-straße – U.-straße – A.-straße gebildet. Insoweit kommt es nicht allein auf den Blockinnenbereich an. Auch die Blockrandbebauung ist als prägende Bebauung mit zu berücksichtigen. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung maßgebliche nähere Umgebung reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und – umgekehrt – wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris, Rn. 33, sowie Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 7 A 3557/02 –, juris, Rn. 29, sowie Urteil vom 25. April 2018 – 7 A 165/16 –, juris, Rn. 33 f., jeweils m. w. N. Im Allgemeinen ist bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung die maßgebliche Umgebung räumlich enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung. Dies gilt insbesondere in entsprechend differenzierten städtebaulichen Strukturen, etwa in Wohngebieten, vor allem bei kleinteiliger Gebäu-destruktur oder wenn die städtebauliche Struktur stark wechselt. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/ Hellriegel, BauGB, 156. EL Stand September 2024, § 34, Rn. 45, m. w. N. Bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben kann als Bereich gegenseitiger Beeinflussung und Prägung grundsätzlich das Straßengeviert und die dem Baugrundstück gegenüberliegende Straßenseite angenommen werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2010 – 2 ZB 08.2775 –, juris, Rn. 4. Das Bestehen von Sichtbeziehungen ist für die gegenseitige Prägung und damit für die Bestimmung der näheren Umgebung grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2015 – 7 A 1777/13 –, juris, Rn. 29, 32, 37. Neben der Perspektive des stehenden Menschen – also insbesondere nach dem Ergebnis einer Inaugenscheinnahme – kann es für die Feststellung der maßgeblichen näheren Umgebung auch auf den „Blick von oben“ (Lagepläne, Luftbilder und ähnliches) ankommen. Vgl. etwa OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 6. Juni 2024 – 1 A 10999/23.OVG –, juris, Rn. 18, m. w. N. Grundstücke innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblocks sind in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. März 2013 – 10 B 4.12 –, juris, Rn. 40. Ferner ist die jeweilige Bebauungsstruktur von Bedeutung. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2. Ausgehend davon wird bezüglich des Merkmals des Maßes der baulichen Nutzung die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks durch die vorgenannte Bebauung geprägt. Dies folgt insbesondere aus dem im Orts- und Erörterungstermin am 20. Januar 2025 gewonnen Eindruck, den der Berichterstatter der Kammer den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers anhand gefertigter Fotos und des vorliegenden Kartenmaterials sowie der im Internet frei verfügbaren Darstellungen vermittelt hat. Die Bebauung in diesem Bereich ist vom Vorhabengrundstück aus wahrnehmbar; umgekehrt kann die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück aus diesem Bereich heraus wahrgenommen werden. Das gilt in besonderem Maße für die Bebauung in dem das Vorhabengrundstück umgebenden „Halbkreis“ der Bebauung auf den Grundstücken A.-straße 00 über die L.-straße bis zur D.-straße 00. Die Bebauung der Grundstücke in diesem Bereich wirkt aufeinander ein und ist schon aufgrund der teilweise sehr hohen Gebäude in unmittelbarer Nachbarschaft mit nur kleinflächigen Innenhoflagen gerade im Bereich des Vorhabengrundstücks sehr präsent. Es kann hierbei nicht angenommen werden, dass mit der Blockrand- und der Blockinnenbereichsbebauung zwei baustrukturell unterschiedliche und deshalb voneinander zu trennende Komplexe aufeinandertreffen. Dies beruht darauf, dass die Bebauung des gesamten Gevierts in nicht unerheblichen Teilen ungeordnet und insbesondere dadurch ausgezeichnet ist, dass auch jenseits des unmittelbaren Häuserkranzes der Blockrandbebauung bis zu fünfgeschossige Gebäude in den Innenbereich hineinreichen, der seinerseits auch jenseits dieser Gebäudekörper mit einer weitgehend regellosen ein- bis dreigeschossigen Bebauung bebaut ist. In diese Umgebung fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung ein, weil es den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt bzw. nur unwesentlich überschreitet. Diese Annahme hat in der mündlichen Verhandlung letztlich auch die Beklagte nicht mehr durchgreifend in Frage gestellt. Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der in der vorstehend bestimmten näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Im Weiteren sind solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 39 f., m. w. N. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren i. S. d. § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Maßgeblich ist insofern für das Einfügen primär die äußere Kubatur des Vorhabens, gemessen an der von außen erkennbaren Gebäudegeometrie, die durch die Gebäudehöhe (First und Traufe) bestimmt wird; hierbei ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 20, und Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, juris, Rn. 7. Dabei ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung nicht auf den Blick von der Erschließungsstraße aus zu reduzieren. Vgl. näher dazu OVG Nds., Beschluss vom 12. Februar 2019 – 1 ME 151.18 –, juris, Rn. 10. Was die Gebäudehöhe anbetrifft, kann sowohl die Trauf- als auch die Firsthöhe entscheidend sein. Maßgebend dafür sind die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Auch die absolute Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude kann das Baugrundstück entscheidend prägen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2006 – 4 B 55.06 –, juris, Rn. 6. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es nicht auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe (Vollgeschoß) und die Art der baulichen Nutzung (Aufenthaltsräume) anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschoßfläche an; entscheidend ist vielmehr allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, juris, Rn. 9. Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt, ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 20 f. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind im Ausgangspunkt alle Baulichkeiten im oben beschriebenen Geviert zu berücksichtigen. Betrachtet man jeweils deren gesamtes Erscheinungsbild, ihre vollständige äußere Kubatur, gemessen an der von außen erkennbaren Gebäudegeometrie im oben dargestellten Sinne, erweist sich, dass es innerhalb des Gevierts schon schwerfällt, trennscharf Grundstücks- und vor allem Gebäudegrenzen abzulesen. Dies betrifft insbesondere die Bereiche A.-straße 00-00, D.-straße 0-0 sowie 00-00. Soweit es in dieser Situation möglich ist, die Bebauung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung bildet, lässt dieser Rahmen jedenfalls auch außerhalb der Blockrandbebauung sowohl Gebäude der hier vorgesehenen Höhenmaße, als auch die beantragte Viergeschossigkeit zu. Dies ist bereits aus den Gebäuden auf den Grundstücken D.-straße 00, das an das Vorhaben angrenzt, und der Bebauung an der A.-straße abzulesen. Hingegen kann als wesentliches Merkmal der Bebauung nicht festgestellt werden, dass die aus der Blockrandbebauung teilweise bis zu 18 m in den Innenhofbereich hineinragenden Baukörper ausschließlich dem Blockrand zuzurechnen sind. Abgesehen davon, dass sie die bauliche Situation des Blockinnenbereichs ganz maßgeblich ausmachen, bedürfte eine solche Zuordnung einer klareren gebäudegestalterischen Aussage, einhergehend mit einer deutlich ausgeprägteren Einheitlichkeit im gesamten Bereich: Stellte sich etwa das gesamte Geviert so dar, wie der Bereich zwischen A.-straße 0 und 00, spräche Einiges dafür, die sich in den Blockinnenbereich erstreckenden Gebäudeteile als solche der Blockrandbebauung anzusehen. Die architektonische Beziehung der innenhofseitigen Bauten zu den Gebäuden auf dem Blockrand ist aber vorliegend sehr unterschiedlich ausgeprägt. So schließt sich an die viergeschossige Blockrandbebauung in der L.-straße 00 hofseitig zunächst eine eingeschossige Flachdachbebauung an, die sich in eine zweigeschossige Flachdachbebauung fortsetzt, um dann zur hinteren Grundstücksgrenze hin über ein eingeschossiges Pultdachgebäude in einen dreigeschossigen Pultdachbau zu münden. Eine der Bebauungssituation noch zu entnehmende grundsätzliche Aussage, dass eine Blockinnenbereichsbebauung den Blockrand nach Höhe und Geschossigkeit nicht überragen darf, bleibt auch bei Zulassung des Vorhabens gewahrt. Soweit die Beklagte dem entgegengehalten hat, dass es an einem Vorbild für ein Gebäude der hier antragsgegenständlichen Kubatur fehle, überzeugt das nicht. Soweit nicht bereits die Gesamtbaukörper auf den Grundstücken D.-straße 0 und 0/0a, A.-straße 00 und 00 vergleichbar voluminöse Bebauungen darstellen, weiten sie den Rahmen jedenfalls in einer Weise, die die Einschätzung trägt, dass das Vorhaben nur unwesentlich darüber hinausgeht. 2. Der Erteilung des Vorbescheids steht auch § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB nicht entgegen. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bezeichnet als Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz GG) für Grundstücke im Innenbereich, die grundsätzlich zur Bebauung anstehen, eine äußerste Grenze der Zulässigkeit ihrer Bebauung. Seine Anwendung ist darum auf die Abwehr städtebaulicher Missstände im Sinne des städtebaulichen Sanierungsrechts (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, juris, Rn. 28. Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung kann u. a. dann eine eigenständige Bedeutung zukommen, wenn insoweit lediglich Nutzer des betreffenden Vorhabens berührt sind. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 2 A 100/20 –, juris, Rn. 71. Insbesondere können Vorhaben gesunde Wohnverhältnisse nicht wahren, indem bei in städtischen Wohngebieten gelegenen Hinterhäusern ein ausreichender Zutritt von Licht, Luft und Sonne nicht gewährleistet ist. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/ Hellriegel, BauGB, 156. EL, September 2024, § 34 Rn. 66 f. Im Baugenehmigungsverfahren obliegt es dem Bauherrn, den Nachweis darüber zu führen, dass ein städtebaulicher Missstand nicht gegeben ist. Andererseits trifft angesichts des als Versagensgrund ausgestalteten § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB und dem Charakter der Baugenehmigung als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt grundsätzlich die Behörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Versagensgrund des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Erteilung einer Baugenehmigung entgegensteht. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 2 A 100/20 –, juris, Rn. 72. Ausgehend davon greift der Versagungsgrund des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB hier nicht durch. Dass vorliegend in Bezug auf die Belange des § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a BauGB (Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten) von vornherein nur eine Umsetzung des Vorhabens in Frage kommt, die trotz Wahrung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen den Tatbestand eines städtebaulichen Missstands begründet, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Diese Frage wird zuvörderst von Einzelheiten der Gestaltung und Einsatz bestimmter Baumaterialien im Bereich des 3. Obergeschosses sowie auch beispielsweise der Fenstergröße in den unteren Geschossen abhängen; ein diesbezüglich stimmiges, auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähiges Konzept wird die Klägerin ggf. im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen haben. Sollte ihr das nicht gelingen, ginge der Bauvorbescheid an dieser Stelle für sie ins Leere. Entsprechendes gilt für die Belange des § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe e BauGB (Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand), für den es überdies noch auf die Verhältnisse in der Umgebung ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, juris, Rn. 15. Auch diesbezüglich hat die Beklagte ihre Bedenken nicht hinreichend dargelegt, wozu insbesondere vor dem Hintergrund Anlass bestanden hätte, als sie eine Baugenehmigung für ein um ein Geschoss bzw. zwei Wohneinheiten kleiner dimensioniertes Vorhaben erteilt hat. Dazu, eine städtebaulich neue Entwicklung anzustoßen, bietet § 34 Abs. 1 BauGB keine Handhabe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.333,33 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht orientiert sich insoweit an Ziffer 1 Buchst. d und Ziffer 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.