Beschluss
22 L 1025/25.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0620.22L1025.25A.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01) ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 3603/25.A nicht vollzogen werden darf.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01) ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 3603/25.A nicht vollzogen werden darf. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Gründe Der lediglich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 3603/25.A gerichtete Eilantrag ist unter Beachtung des Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3602/25.A gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2025 (Gesch.-Z.: N02) anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2023 (Gesch.-Z.: N01) ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 22 K 3603/25.A nicht vollzogen werden darf. Denn hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – wie hier – den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist. Liegt – wie hier – ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 3 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 9 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 36; a.A. VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 8 L 1516/24.GI.A –, juris, Rn. 13 ff. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 5 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 13. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen – anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG – nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 18. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 15 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 19. Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter „Verfahren über die Rechtmäßigkeit“ im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 17 ff. m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 21 ff. Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen auch im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 33 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 36.1. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der so verstandene Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet. Der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, da es sich bei dem am 8. April 2025 gestellten streitgegenständlichen Folgeantrag um den ersten Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG handelt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 – 11 A 1/22.A –, juris, Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 B 49/23 –, juris, Rn. 4 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris, Rn. 22; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet, vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, gewahrt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 17. April 2025 zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 23. April 2025 die Frist noch nicht verstrichen war. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die auf-schiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der von dem Antragsteller am 8. April 2025 beim Bundesamt förmlich gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid vom 31. Juli 2023 abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt, so dass dieser Bescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Bestandskraft erwachsen ist. Auch liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach Aktenlage nicht vor. Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller vorliegend keine neuen Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt, welche die Annahme begründen, dass ihm politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid vom 14. April 2025 verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zwar einen neuen Aspekt vorgetragen hat. Denn anders als im Asylerstverfahren hat er unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgetragen, dass er wegen verschiedener Straftaten, unter anderem wegen schweren Raubes, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Ungeachtet der Tatsache, dass er diese Verurteilung bereits im Asylerstverfahren hätte vortragen können bzw. müssen, handelt es sich dabei offensichtlich nicht um politische Verfolgung, so dass dieser Umstand flüchtlingsschutzrechtlich unerheblich ist. Die Verurteilung erfolgte wegen einer Straftat, bei der ein sog. „Politmalus“ nicht erkennbar ist. Der Hilfsantrag ist zulässig und jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) begründet. Der bezüglich Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (s.o.) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gewahrt (s.o.). Der Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG, Rn. 38. Gemessen daran bestehen hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, mit dem das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 31. Juli 2023 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat. Nach Maßgabe der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. Danach steht § 60 Abs. 5 AufenthG einer Abschiebung entgegen, wenn im konkreten Einzelfall das tatsächliche Risiko („real risk“) einer Konventionsverletzung im Abschiebungszielstaat besteht. Dieses Risiko muss sich auf ernsthaften und stichhaltigen Tatsachen gründen. Die Gefahr darf nicht lediglich hypothetisch bestehen; unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls muss ihr Eintritt hinreichend sicher sein. Dem präventiven Schutzzweck der EMRK folgend setzt dies allerdings keinen eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis voraus, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung einer konventionswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N. Eine Abschiebung ist insbesondere nach Art. 3 EMRK unzulässig, wenn dem Ausländer im Zielstaat nach dem vorgenannten Maßstab eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Kläger droht eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung aufgrund der Haftbedingungen in der Türkei. Der Kläger ist ausweislich der im Folgeverfahren vorgelegten Dokumente, die sich im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befinden, wegen verschiedener Straftaten zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Leider befinden sich im Verwaltungsvorgang des Bundesamts keine Übersetzungen der Dokumente in die deutsche Sprache, so dass das Gericht auf die Angaben des Bundesamts sowie auf im Internet verfügbare Übersetzungsprogramme angewiesen ist. Das Bundesamt meint, dass es sich um eine Verurteilung wegen Körperverletzung handele. Dies lässt sich nicht verifizieren. In einem Dokument, bei dem es sich offenbar um einen UYAP-Auszug handelt, geht es um „İşyeri Dokunu imazlığını İhlal Etme“. DeepL übersetzt dies als „Verstoß gegen das Verbot des Eindringens am Arbeitsplatz“. In einer Berufungsentscheidung ist der Antragsteller deswegen zu 12 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Tat soll am 12. Mai 2021 begangen worden sein. In einem anderen Dokument, das sich offenbar auf dieselbe Tat bezieht, wird als Tatvorwurf genannt (übersetzt mit DeepL): „Diebstahl, Verletzung der Unverletzlichkeit des Arbeitsplatzes, Sachbeschädigung“. In einem weiteren Dokument geht es um „Nitelikli Yağmaya Teşebbüs“, was DeepL mit „Versuchter schwerer Raubüberfall“ übersetzt. Hier soll die Tat am 1. Dezember 2021 begangen worden sein. Es muss letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, diese Dokumente übersetzen zu lassen. Auch muss im Hauptsacheverfahren mithilfe eines aktuellen UYAP-Auszuges ermittelt werden, zu welcher Haftstrafe der Antragsteller konkret verurteil worden ist. Denn das Gericht geht anhand der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen in zahlreichen Haftanstalten nicht entsprechen und dass es regelmäßig einer verbindlichen Zusicherung durch die türkischen Behörden bedarf, dass die betroffene Person in einer die menschenrechtlichen Mindestanforderungen entsprechenden Haftanstalt inhaftiert werden wird. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 18, gilt insoweit folgendes: Die Bedingungen von Strafhaft in der Türkei sind, abhängig u.a. von Alter, Typ und Größe der Haftanstalt bzw. der Art der Unterbringung, landesweit unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Grundsätzlich können in türkischen Haftanstalten die EMRK-Standards eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen generell keine menschenrechtlichen Bedenken gegen die Unterbringung ausgelieferter Personen bestehen. Vor diesem Hintergrund werden zur Sicherung internationaler Mindeststandards bei der Auslieferung von Verfolgten im strafrechtlichen Rechtshilfe- und Auslieferungsverkehr von deutscher Seite völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen erbeten und von der Türkei regelmäßig erteilt. Dies betrifft etwa EMRK-konforme Haftbedingungen, das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung, den Spezialitätsgrundsatz und Besuchsrechte deutscher Auslandsvertretungen. Entsprechende von der Türkei abgegebene Zusicherungen werden von den Auslandsvertretungen überprüft (sog. „Monitoring“). Zusicherungen werden als belastbar erachtet. Eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Türkei liegt hier in Bezug auf den Antragsteller nicht vor. Einer solchen bedarf es jedoch, um sicherzustellen, dass er nicht in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der ihm eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht absehbar, in welcher Anstalt der Antragsteller die gegen ihn verhängte Strafhaft wird antreten müssen. Annahmen dazu lassen sich nicht aufgrund allgemeingültiger Gesichtspunkte treffen, da in der Türkei die Tendenz besteht, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 182. Daher existiert für den Antragsteller das tatsächliche Risiko, in einem Gefängnis inhaftiert zu werden, in dem die Haftbedingungen den Mindeststandards der EMRK nicht genügen. In einem derartigen Fall ist es sowohl verfassungs- als auch konventionsrechtlich geboten, den im Auslieferungsverfahren geltenden Schutzmaßstab auf das asylrechtliche Verfahren zu übertragen, um insoweit einen „Gleichlauf“ herzustellen. Denn für den Antragsteller macht es keinen Unterschied, ob er die gegen ihn in der Türkei verhängte Haftstrafe in einer überbelegten Haftanstalt verbüßen muss, weil er ausgeliefert oder weil er abgeschoben worden ist. Die Gefahrenprognose ist in beiden Fällen die gleiche, weshalb für sie asylrechtlich kein anderer Maßstab anzulegen sein kann wie in einem Auslieferungsverfahren. Dort gilt indessen nach gefestigter Rechtsprechung, dass vor einer Rückführung in den Zielstaat eine Zusicherung der zuständigen Behörde einzuholen ist, wenn die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung besteht, was bezogen auf die Türkei regelmäßig der Fall ist. Vgl. (zur Türkei) beispielhaft etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 BvR 2259/17 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 2023 – Ausl 301 AR 105/21 –, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 3. Januar 2022 – 1 Ausl A 28/20 –, juris. Daher hat die Antragsgegnerin vor dem Erlass einer Abschiebungsandrohung sicherzustellen, dass eine geeignete verbindliche und belastbare Zusicherung der zuständigen türkischen Behörden vorliegt, wonach ihm im Fall seiner Inhaftierung und Verbüßung der gegen den Antragsteller verhängten Haftstrafe in der Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Siehe (zu ähnlich gelagerten Fällen) VG Dresden, Urteil vom 21. August 2023 – 3 K 2203/21.A –, juris, Ls 2 u. 3; VG Weimar, Urteil vom 21. März 2023 – 4 K 204/21 We –, juris, Ls. 4; VG Bremen, Beschluss vom 1. März 2023 – 2 V 1691/22 –, juris, Rz. 22 ff.; VG Köln, Urteil vom 30. November 2022 – 22 K 7927/18.A –, juris, Rn. 74; VG München, Urteil vom 15. Juli 2021 – M 1 K 17.49749 –, juris (dort lag eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Türkei vor). Sobald eine solche völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgegeben wurde, liegt eine geänderte Sachlage vor, weshalb die Antragsgegnerin durch die Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses bzw. einer noch kommenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren dann nicht gehindert ist, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufzuheben und eine Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung „Türkei“ zu erlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).