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Urteil

15 A 12/21 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0804.15A12.21MD.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis im Falle des Besitzes und des Versendens von kinderpornographischen Schriften.(Rn.46)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis im Falle des Besitzes und des Versendens von kinderpornographischen Schriften.(Rn.46) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) nach sich zieht. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Diese Voraussetzungen eines außerdienstlichen Dienstvergehens liegen vor. 1.) Hinsichtlich der zu beurteilenden Geschehnisse geht das Disziplinargericht von den zutreffenden Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt aus. Die dazu im obigen Tatbestand wiedergegebenen strafrichterlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl sind für das Disziplinargericht zwar nicht bindend (§ 57 Abs. 1 BDG), können aber ohne erneute Prüfung nach § 57 Abs. 2 BDG der disziplinarrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Urteil v. 25.01.2018, 15 A 17/15; Urteil v. 17.10.2013, 8 A 6/13; alle juris). Zudem bestreitet der Beklagte den Sachverhalt nicht. Demnach steht fest, dass der Beklagte kinderpornographische Schriften beschafft, besessen und verbreitet hat. Dargestellt werden sexuelle Handlungen wie Vaginal-, Anal- und Oralverkehr sowie Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Ganz überwiegend werden Personen kindlichen und jugendlichen Alters gezeigt, die ihr unbedecktes Geschlechtsteil ohne Bezug zu einem sonstigen tatsächlichen Geschehen in sexuell stimulierender Haltung und in einer die dargestellte Person zum Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise dem Betrachter darbieten. Die Kind- bzw. Jugendlicheneigenschaft der jeweiligen Beteiligten ergibt sich aus deren Körperbau, ihrer Physiognomie, dem Entwicklungsstand der Geschlechtsteile sowie der zum Teil fehlenden Schambehaarung. 2.) Durch die Begehung dieser Straftaten hat der Beklagte ohne Zweifel gegen seine beamtenrechtliche Pflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (sog. beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht; vgl. dazu ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; alle juris). Das Dienstvergehen des Beklagten erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris, Urteil v. 01.02.2021; 15 A 17/19; juris). Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Statusamt, also auf seinen Beamtenberuf unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020, 15 A 4/19 und 6/19; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17; alle juris; Urteil v. 01.02.2021, 15 A 17/19; juris). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass - bereits und allein - der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Dateien einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeivollzugsbeamten aufweist (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 18.06.2015, 2 C 9.14; bereits zuvor ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Magdeburg, Urteil v. 05.06.2013, 8 A 10/12; alle juris). Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 18.06.2015, 2 C 9.14; VG Magdeburg, Urteil v. 05.06.2013, 8 A 10/12; alle juris). Weiter folgt die Disziplinarwürdigkeit sogar - ohne Dienstbezug - aus dem Strafrahmen der von ihm begangenen Straftaten. Denn die disziplinarrechtliche Rechtsprechung nimmt ab einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Disziplinarwürdigkeit an (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 19.08.2010, 2 C 13.10; juris). Allein und bereits der Besitz kinderpornographischer Schriften war zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemäß § 184b Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt. Auf die Verbreitung einer solchen Schrift steht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. 3.) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehaltes ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris; Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). a.) Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. zuletzt ausführlich nur: VG Magdeburg, U. v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris; U. v. 24.09.2019, 15 A 5/17; U. v. 07.12.2021, 15 A 17/20; alle juris). Haben sich in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung bezüglich schwerwiegender Vorsatzstraftaten oder wegen der Art des Unrechtsgehalts bestimmte Regeleinstufungen herausgebildet, gilt dies im vorliegenden Bereich der Verstöße gegen die §§ 184b und 184c StGB gerade nicht. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 19). Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 30). Dementsprechend hat sich in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für die Maßnahmebemessung bei Delikten nach den §§ 184b und 184c StGB ein Orientierungsrahmen anhand des zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Strafrahmens herausgebildet, der bis zur Entfernung reichen kann. Denn mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlichen Straftaten. Für die vorliegende Maßnahmeeinschätzung der bis März 2019 begangenen Taten bedeutet dies, dass der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme reicht (BVerwG, Urteil v. 16.06.2020, 2 C 12.19; Rz. 22; juris). Denn zum Tatzeitpunkt war der Besitz kinderpornographischer Schriften mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und die Verbreitung sogar bis fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt. Der Beklagte hat nicht nur kinderpornographische Schriften besessen, sondern auch verbreitet. Dieser höhere Strafrahmen ist nach den dargestellten Grundsätzen bei der Maßnahmebemessung erschwerend zu berücksichtigen, sodass der Orientierungsrahmen auf jeden Fall bis zur Dienstentfernung reicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 B 52.13 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 16. Juni 2012 – 2 B 28.12 –, Rn. 11 f., juris). Hintergrund ist, dass das Fehlverhalten höheres Gewicht dadurch erlangt, dass das Unrecht durch die Bereitschaft auch zur Weitergabe der Bilder vertieft und so intensiv an der Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktes für derartige Dateien teilgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2012 – 2 WD 14.11 –, Rn. 37, juris). b.) Die Ausschöpfung des so gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu grundlegend im Fall eines Polizeivollzugsbeamten aus (Urteil v. 18.06.2015, 2 C 9.14; Rz. 36 ff; juris): „Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7). Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu (vgl. zur Bezugnahme der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 14 LDG BB). Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10, jeweils a.E.). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser [Polizei]Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.“ (Hervorhebungen vom erkennenden Disziplinargericht). Indes hat das Bundesverwaltungsgericht bei verbeamteten Lehrern klargestellt, dass der Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Lehrer wegen des mit dem Lehrerberuf erforderlichen Erziehungsauftrages und der Obhutspflicht gegenüber den Kindern regelmäßig das in das Statusamt erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört, ohne jedoch eine Regeleinstufung vorzunehmen (BVerwG, Urteil v. 24.10.2019, 2 C 3.18; juris). Wurde in der Entscheidung vom 15.07.2019 (2 B 8.19; juris) noch auf Anzahl und Inhalt des Materials zur Einzelfallentscheidung abgestellt, heißt es in der Entscheidung vom 24.10.2019 (2 C 3.18; juris), dass auch bei geringer Anzahl oder von niedrigschwelligem Inhalt in aller Regel die Höchstmaßnahe ansteht [dort 17 inkriminierte Bilder]. So stellt das Bundesverwaltungsgericht auch in der letzten bekannten Entscheidung zu einem Justizvollzugsbeamten bei der Maßnahmebemessung auf Anzahl, Art und Inhalt des kinderpornographischen Materials ab. Hingegen hält das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.10.2019 (2 C 3.18; juris) nicht mehr an den oben zitierten Ausführungen im Urteil vom 18.06.2015 (2 C 9.14; juris) fest, wonach eine Geldstrafe eine Art mildere Strafe sei. Die konkrete Ausurteilung von Geldstrafe gerade in den Fällen des außerdienstlichen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften sei für die disziplinare Maßnahmenbemessung regelmäßig ohne Relevanz. Demnach kommt der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung (mehr) zu. 4.) Das Disziplinargericht ist unter Beachtung dieser höchstrichterlichen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung und der eigenen Kammerrechtsprechung (vgl. zuletzt. Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; juris) der Überzeugung, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen. Jedweder Automatismus ohne Orientierung am Einzelfall verbietet sich. Anzahl und Inhalt des Materials können eine besondere Verwerflichkeit begründen, die die Höchstmaßnahme rechtfertigen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass mit Blick auf jeden dieser beiden Aspekte (Anzahl und Inhalt) jeweils eine besondere Verwerflichkeit erforderlich ist und nur bei kumulativer Erfüllung beider Aspekte eine die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertigende besondere Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens vorliegt. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die beide Aspekte - die gleichsam in einem Verhältnis kommunizierender Röhren zueinander stehen - in den Blick zu nehmen und zu würdigen hat. Eine die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigende besondere Verwerflichkeit kann daher auch dann vorliegen, wenn bei nicht sehr großer Anzahl ein besonders schwerwiegender Inhalt oder bei nicht sehr schwerwiegendem Inhalt eine große Anzahl kinder- und jugendpornographischer Schriften, Bild- und Videodateien in Rede steht. Die Frage, ab welcher Anzahl oder ab welchem Inhalt eine besondere Verwerflichkeit anzunehmen ist, kann nicht allgemein beantwortet werden; es kommt stets auf eine Gesamtbetrachtung von Anzahl und Inhalt im konkreten Einzelfall an (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 2 B 8/19 – Rz.22; juris). In Anwendung dieser Grundsätze und Auswertung der dem Disziplinargericht vorliegenden und in Augenschein genommenen, dem Beklagten vorzuwerfenden Bilddateien, sprechen die Anzahl und Darstellungsarten gegen den Beklagten. Der Inhalt, also die sexuellen Darstellungen, des Materials, beschränkt sich nicht „nur“ auf das Zeigen nackter, posierender Jungen und Mädchen in geschlechtsbetonender und/oder an den Genitalien spielender Weise (sog. Posing-Bilder), sondern zeigen auch den kindlichen Oralverkehr und Manipulationen am männlichen Penis Erwachsener sowie die Manipulation an den kindlichen weiblichen Geschlechtsorganen durch Einführen von Gegenständen. Aber auch der Geschlechtsverkehr Erwachsener mit Kindern wird gezeigt. Dementsprechend ergibt die vom Disziplinargericht vorzunehmende prognostische disziplinarrechtliche Gesamtabwägung nach § 13 DG LSA, dass das Vertrauensverhältnis als Voraussetzung für die Lebenszeitverbeamtung zwischen dem Dienstherrn, aber auch der Öffentlichkeit zu dem Beamten als unwiderbringbar zerstört anzusehen ist und sich die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als Ausspruch der sogenannten Höchstmaßnahme als angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme erweist. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris; VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 488, juris). Denn auch Milderungsgründe sind nicht ersichtlich und der Beklagte macht diese auch nicht für sich geltend. Dabei darf das Disziplinargericht auch die Tatsache berücksichtigen, dass gegen den Beklagten erneut wegen kinderpornographischer Delikte ermittelt wird. Wegen der Schwere des Dienstvergehens und des Fehlens durchgreifender Milderungsgründe ist ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetreten und der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die demnach dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, U. v. 21.06.2000, - 1 D 49.99 -, juris). 5.) Die Kostenentscheidung ergeht nach § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeihauptmeister mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der 1967 geborene Beklagte absolvierte nach dem Abschluss der Polytechnischen Oberschule am 06.07.1984 in der Zeit vom 01.09.1984 bis zum 15.07.1986 eine Lehre zum Schäfer und arbeitete bis zum 03.09.1990 in diesem Beruf. Anschließend leistete er bei der Bundeswehr seinen Grundwehrdienst ab. Nach mehrmaligem Wechsel zwischen Aushilfstätigkeiten, Fortbildungen und Zeiten der Arbeitslosigkeit zwischen 1991 und 1993 trat er mit Arbeitsvertrag vom 03.05.1993 in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes ein. 1994 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Die Lebenszeitverbeamtung erfolgte 1998. Es folgten im Jahr 2003 die Ernennung zum Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz und 2017 zum Polizeihauptmeister. Die Klägerin setzte den Beklagten in unterschiedlichen Funktionen beim Bundesgrenzschutz und später bei der Bundespolizei ein. Im Jahr 2014 verlieh die Klägerin (der Bundesminister des Innern) dem Beklagten die Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“ und (die) gewährte ihm eine Leistungsprämie in Höhe von 1.000,00 Euro. Bis zu seiner Regelbeurteilung 2010 wurde der Beklagte durchgängig mit der Note 3 (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht) und den folgenden Regelbeurteilungen 2012, 2014 und 2016 mit der Notenstufe 2 (übertrifft die Anforderungen) beurteilt. Der Beklagte ist zweimal geschieden und hat zwei Kinder. Mit Ausnahme des vorliegenden Verfahrens ist er bislang weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 11.04.2019 wurde gegen den Beklagten disziplinarrechtlich wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften ermittelt. Wegen der deshalb auch laufenden strafrechtlichen Ermittlungen setzte der Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren aus. Schon am 09.04.2019 hatte die Gleichstellungsbeauftragte der Einleitung des Disziplinarverfahrens zugestimmt. Mit Strafbefehl vom 10.01.2020, rechtskräftig seit dem 04.02.2020, erkannte das Amtsgericht B-Stadt den Beklagten wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften durch neun Handlungen und wegen des Verteilens von kinderpornographischen Schriften durch zwei Handlungen für schuldig, verhängte gegen den Beklagten unter Aussetzung auf Bewährung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und erlegte ihm die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.000,00 Euro auf. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre ab Rechtskraft des Strafbefehls. In dem Strafbefehl wird ausgeführt: „Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in unverjährter Zeit, spätestens am 12.11.2016, traten Sie beim Messenger-Dienst WhatsApp der Chat-Gruppe „Die pure Lust“ bei und erhielten oder versandten innerhalb der Chat-Gruppe Bilder oder Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt. Hierbei nutzten Sie u. a. Ihre Smartphones „Samsung Galaxy S6 edge“ und „Huawei P20 lite“ In der Folgezeit kam es mit ihrem Wissen und Wollen zu folgenden Handlungen: 1. (Bl. 1 – 25 der Sachakte) Am 12.06.2016 um 19.48 Uhr erhielten Sie auf Ihrem Smartphone mit der Telefonnummer 0173/7… vom gesondert verfolgten Dirk B… aus Stralsund zwei Bilder von nackten Mädchen im Alter von maximal 13 Jahren mit sexuell aufreizender Wiedergabe der unbekleideten Genitalien. 2. und 3. (Bl. 26 – 54 der Sachakte, Bl. 1 – 17 Sonderband Beweismittelakte) Zwischen dem 07.06.2017 gegen 21.30 Uhr und dem 14.06.2017 gegen 20.44 Uhr erhielten Sie vom gesondert verfolgten Andreas P... .auf Ihr Smartphone mit der Telefonnummer 0152/5… in mindestens zwei Fällen Fotos von unbekleideten Mädchen im Alter von maximal 13 Jahren, auf denen die Genitalien der Mädchen sexuell aufreizend wiedergegeben wurden. 4. (Bl. 63 – 122 der Sachakte, Bl. 18 – 26 Sonderband Beweismittelakte) Am 24.07.2016 gegen 9.24 Uhr erhielten Sie auf Aufforderung vom gesondert verfolgten Uwe N… auf Ihr Smartphone mit der Telefonnummer 0152/5… ein Foto mit einem bis auf einem heruntergezogenen Slip unbekleideten maximal 12 Jahre alten Mädchen. Auf dem Bild stehen das Geschlechtsteil des Mädchens und dessen Brustbereich im Mittelpunkt. 5. (Bl. 123 – 146 der Sachakte, Bl. 32 Sonderband Beweismittelakte) Am 09.04.2017 erhielten Sie vom gesondert verfolgten Olaf S… auf Ihr Smartphone mit der Telefonnummer 0152/5… zahlreiche Fotos von nackten Jungen im Alter von maximal 13 Jahren, bei denen der erigierte Penis im Mittelpunkt stand. 6. (Bl. 159 – 172 der Sachakte, Bl. 34, 35 Sonderband Beweismittelakte) Am 29.03.2018 erhielten Sie vom gesondert verfolgten Thomas G… auf Ihr Smartphone mit der Telefonnummer 0173/7… zahlreiche Fotos mit nackten Mädchen und Jungen im Alter von maximal 13 Jahren, bei denen das unbedeckte Geschlechtsteil im Vordergrund steht. 7. (Bl. 306 – 331 der Sachakte, Bl. Bilder 9, 13, 23, 25 Anlage 1 Sonderband Beweismittelakte Gutachten) Am 31.03.2019 sortierten Sie mindestens vier kinderpornographische Bilder auf Ihrem Tablet „Samsung Galaxy Tab S“, welche Sie noch am 11.04.2019 in Ihrer Wohnung H… Straße … in A-Stadt-B. in Ihrem Besitz hatten. Bild 9 zeigt ein Mädchen im Alter von maximal 13 Jahren, welches einen erigierten Penis im Mund hat. Bild 13 zeigt den nackten Oberkörper und das Gesicht eines maximal 10 Jahre alten Mädchens, deren Zunge sich an einem erigierten Penis befindet. Bild 23 zeigt ein weitgehend unbekleidetes maximal 12 Jahre altes Mädchen, in deren Vagina sich ein erigierter Penis befindet. Bild 25 zeige ein unbekleidetes maximal 12 Jahre altes Mädchen, welches mit der linken Hand einen erigierten Penis umfasst. 8. (Bl. 306 – 331 der Sachakte; Bild 1 Anlage 3 Sonderband Beweismittel Gutachten) Am 04.04.2019 gegen 19.58 Uhr versandten Sie von Ihrem Tablet „Samsung Galaxy Tab S“ an einem unbekannten Empfänger ein Bild mit einem unbekleideten Mädchen von maximal 12 Jahren, dessen Gesicht sich in unmittelbarer Nähe eines erigierten Penis befindet. 9. (Bl. 306 – 331 der Sachakte; Tabelle 2.8 Bild 19, Anlage 8 Sonderband Beweismittel Gutachten) Am 30.03.2019 gegen 22.50 Uhr versandten Sie von Ihrem Smartphone „Huawei P 10 lite“ an einen unbekannten Empfänger ein Bild, welches ein unbekleidetes Mädchen im Alter von maximal 13 Jahren zeigt, auf dem die Genitalien des Mädchens und dessen Brustbereich im Mittelpunkt stehen und ein anderes Mädchen einen länglichen Gegenstand in die Vagina des Mädchens einführt.“ Der Präsident der zog mit Verfügung vom 05.03.2020, dem Beklagten zugestellt am 11.03.2020, das Disziplinarverfahren an sich, setzte das Verfahren fort und dehnte das Disziplinarverfahren um weitere Pflichtverletzungen aus. Auch dieser Maßnahme hatte die Gleichstellungsbeauftragte zuvor zugestimmt. Mit Schreiben vom 16.02.2021 enthob der Präsident der den Beklagten vorläufig des Dienstes und behielt 30 % seiner Dienstbezüge ein. Mit der Disziplinarklage vom 15.07.2021 (Eingang 02.08.2021) wird der Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein schweres Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) begangen zu haben, indem er die in dem vorgenannten Strafbefehl bezeichneten und im Einzelnen benannten Handlungen begangen und damit gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen habe. Die Fälle 1 bis 7 erfüllten den Straftatbestand des Besitzverschaffens an kinderpornographischen Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§ 184b Abs. 3 StGB). Die Fälle 8-9 erfüllten den Straftatbestand der Verbreitung einer kinderpornographischen Schrift (§ 184b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 StGB). Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt beruhe auf den Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts B-Stadt. Der Beklagte habe diesen Feststellungen weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren widersprochen. Der Beklagte habe seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt. Bei Polizeibeamten beruhe der Amtsbezug auf der ihrem Amt innewohnenden besonderen Aufgabenstellung zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, insbesondere der Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Wegen der Schwere des Dienstvergehens sei der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen. Hierfür sprächen der vom Gesetzgeber geregelte Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften und der schwerwiegende Inhalt eines beträchtlichen Teils der bei dem Beklagten vorgefundenen Bilddateien. Wegen der Schwere des Dienstvergehens und dem Fehlen von Milderungsgründen sei ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten und der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im behördlichen Disziplinarverfahren hat der Beklagte sich nicht und im gerichtlichen Verfahren nicht schriftlich geäußert. In der mündlichen Verhandlung trägt er vor, dass er die Konsequenzen seines Handelns tragen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Straf- und Verwaltungsermittlungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.