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Urteil

8 K 20813/17 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Stadt Herat ist im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, liegt weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.(Rn.21) (Rn.35)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Stadt Herat ist im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, liegt weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.(Rn.21) (Rn.35) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten entschieden werden, da diese ordnungsgemäß und unter Hinweis hierauf geladen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 22.02.2016 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Ihm steht kein Anspruch auf eine Aufhebung des Bescheids und auf Zuerkennung eines Schutzanspruches gegen die Beklagte zur Seite. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und keiner der Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG vorliegt. Die Flüchtlingseigenschaft des § 3 AsylG setzt damit eine Verfolgungshandlung im Sinne einer Menschenrechtsverletzung (§ 3a AsylG) voraus, die von bestimmten Akteuren (§ 3 c AsylG) ausgehen muss und auf bestimmten Verfolgungsgründen (§ 3 b AsylG) beruht. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Ob eine Gefahr i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 AsylG droht, ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung festzustellen. Der bei der Eintrittswahrscheinlichkeit zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf eine tatsächliche Gefahr ab (vgl. EGMR, U. v. 28.02.2008 – 37201/06 –, juris, Os Nr. 2); was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (VG München, U. v. 10.05.2017 – M 17 K 17.31308 –, juris, Rn. 19, m. w. N.). Eine solche beachtliche, d. h. überwiegende Wahrscheinlichkeit, besteht, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen, als solche Umstände, die gegen eine Annahme von Verfolgung sprechen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32). Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich damit nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; ebenso ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (VGH BW, U. v. 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 –, juris, Rn. 17). Es ist dabei Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Asylsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405/89 –, juris, Rn. 8; ThürOVG, U. v. 02.07.2013 – 3 KO 222/09 –, juris, Rn. 44). Zu Gunsten eines vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbers gilt nach Art. 4 Abs. 4 QRL die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. EuGH, U. v. 02.03.2010 - C-175/08 -, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (ThürOVG, U. v. 28.11.2013 – 2 KO 185/09 –, juris, Rn. 48). Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67-89, juris, Rn. 17). b) Weder ein Verfolgungsgrund (hierzu aa) noch eine Wiederholungsgefahr von Verfolgungshandlungen (hierzu bb) ist nicht ersichtlich. aa) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmalig angegeben hat, bei der Gründung eines Verteidigungsvereins, im Sinne einer gegen die Taliban gerichteten Bürgerwehr, beteiligt und auch selbst Mitglied gewesen zu sein, hat er dies nicht glaubhaft dargelegt. Der Kläger hat diesen für seine Flucht bedeutsamen Umstand nicht substantiiert, stimmig und widerspruchsfrei geschildert. Ob die Zugehörigkeit zu einem solchen Verein das Merkmal einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. §§ 3, 3 b Nr. 4 AsylG erfüllt, kann daher dahingestellt bleiben ebenso wie keine Anzeichen bestehen, dass die Taliban dem Kläger deshalb eine ihren Zielen entgegenstehende politische Überzeugung i. S. d. §§ 3, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG auch nur zugeschrieben haben. Unter Würdigung des gesamten klägerischen Vortrags ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die von ihm geschilderte Beteiligung in einem Verteidigungsverein der Wahrheit entspricht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei um ein aus asyltaktischen Gründen gesteigertes Vorbringen des Klägers handelt. Der außerordentlich knappe und oberflächliche Vortrag des Klägers zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesamt enthält keinerlei Anhaltspunkt zu der Gründung oder Existenz eines solchen Vereins. Ein Fehlen derartig einschneidender und drastischer Umstände kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht mit mangelnder Konzentration aufgrund des Fastenmonats Ramadan begründet werden. Jedenfalls nicht in einem solchen Umfang, dass die Geschehnisse zu der Vereinsgründung überhaupt keinen Niederschlag in der Anhörung gefunden haben. Zumal sich die Vereinsgründung ausweislich der mündlichen Verhandlung als der eigentliche Grund für die Flucht des Klägers darstellt und der Kläger auch Gelegenheit hatte sich auf seine Anhörung vor dem Bundesamt vorzubereiten. Ebenso ist die Anhörung auch widersprüchlich zu den Angaben in der mündlichen Verhandlung. So hat der Kläger in der Anhörung angegeben, dass seine Mutter ihm am Abend seiner Freilassung gesagt, dass er mit seinem Onkel nach Kabul fliehen soll, woraufhin dann seine Ausreise erfolgt sei. Ausweislich seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er diesen Entschluss jedoch erst nach der Vereinsgründung getroffen, als sie gemerkt hätten, dass sein Leben in Gefahr war. Auch für die vom Kläger, im Vorfeld der Ermordung des Vaters, geschilderte Entführung seines jüngeren Bruders finden sich in der Anhörung vor dem Bundesamt keinerlei Anhaltspunkte. Hier hat der Kläger lediglich angegeben, dass einer seiner Brüder ebenfalls das Land verlassen musste. Des Weiteren ergeben sich aus der Schilderung des Klägers Widersprüche im Hinblick auf den chronologischen Ablauf der Ereignisse. So schildert der Kläger die Abfolge zunächst in der Reihenfolge, dass die Vereinsgründung ein paar Tage nach der Ermordung des Vaters und der anderen Dorfbewohner erfolgt sei. Danach sei er beim Grab seines Vaters entführt und wieder frei gelassen worden. Schließlich soll der Verein wiederum erst nach seiner Freilassung gegründet worden sein. bb) Insoweit der Kläger eine eigene Verfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters geltend macht, so ist – unabhängig davon, dass sich für ihn hieraus kein Verfolgungsgrund ableiten lässt – nicht ersichtlich, dass die Taliban nach der Ermordung des Vaters des Klägers überhaupt noch ein Interesse an dem Kläger gehabt haben könnten. Offensichtliches Ziel beider Drohbriefe war, den Vater des Klägers dazu zu bewegen, seine Tätigkeit als Lastkraftfahrer für die Regierung einzustellen. Auch der in den Abendnachrichten des Senders „Spinghar Radio“ gesendete, vom Kläger vorgelegte, Beitrag berichtet von Versuchen der Taliban, Mitarbeiter von staatlichen und ausländischen Institutionen zur Aufgabe ihrer Arbeit und zur Kooperation mit den Taliban zu zwingen. Dies deckt sich auch mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, aufgrund derer bekannt ist, dass afghanische Staatsangehörige, die für Hilfs- und Entwicklungsorganisationen arbeiten, eingeschüchtert, entführt oder getötet worden sind. Hiervon können grundsätzlich auch Familienangehörige dieser Personen betroffen sein (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016, S. 43, 47). Das Gericht ist, wie auch der Kläger selbst, jedoch davon überzeugt, dass die Taliban mit der Ermordung des Vaters ihr Ziel erreicht haben und daher von ihnen keine Gefahr mehr für den Kläger ausgeht. Dafür spricht auch, dass der Kläger nach seiner Entführung durch die Taliban wieder freigelassen worden ist. Zudem leben auch noch die Mutter sowie eine Schwester und ein Bruder des Klägers in dem Heimatort. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG, da ihm in Afghanistan kein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG droht. Dieser Anspruch geht den Abschiebungsverboten nach nationalem Recht - § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 und 5 AufenthG - vor (vgl. noch zu § 60 Abs. 2 ff. AufenthG: BVerwG, U. v. 08.09.2011 – 10 C 14/10 –, juris, Rn. 11), so dass dieser Anspruch zunächst zu prüfen ist. Unabhängig davon würde dem Kläger aber auch in den Städten Kabul oder Herat jeweils eine innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung steht. a) Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Für die Feststellung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Gemäß § 3c AsylG muss die Gefahr demnach nicht zwingend vom Staat ausgehen (Nr. 1). Der Schutz entfaltet sich ebenso gegenüber Gefahren, die von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Ebenso gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Neben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss im Rahmen des subsidiären Schutzes die Konkretheit der Gefahr als zusätzliches Element vorliegen (BVerwG, B. v. 17.04.2008 – 10 B 28/08 –, juris, Rn. 6). Diese ist gekennzeichnet durch eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation (VGH BW, U. v. 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 –, juris, Rn. 17; VG München, U. v. 28.07.2017 – M 17 K 17.31277 –, juris, Rn. 17). aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG, da ihm in Afghanistan nicht die Todesstrafe droht. bb) Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor. Die Gefahr der Folter hat dem Kläger nie gedroht. Unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung (vgl. Art 3 EMRK) sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer gegen Menschenrechte verstoßen wird (Bergmann/Dienelt, AuslR, 11 Aufl. 2016, § 4 AsylG, Rn. 10 m. w. N.). Gemessen daran besteht für den Kläger im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, Opfer einer der Vorschrift des Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung zu werden. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Entführung durch die Taliban im Wesentlichen für glaubhaft, ist jedoch der Überzeugung, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine solche Maßnahme der Taliban nicht erneut droht. Nach seinen Angaben erfolgte die Entführung zeitlich unmittelbar nach der Ermordung seines Vaters. Gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen stichhaltige Gründe. Wie bereits oben ausgeführt ist zum einen davon auszugehen, dass die Taliban mit der Ermordung ihr Ziel erreicht haben und für den Kläger keine weitere Gefahr von ihnen ausgeht. Hierfür spricht insbesondere die alsbaldige Freilassung des Klägers durch die Taliban, in deren Händen er nach eigenen Angaben nur eine Nacht verbracht hat. Zudem hat der Kläger hat zwar auch angegeben, dass sein Vater Drohbriefe erhalten habe, in denen, für den Fall, dass die Taliban den Vater nicht finden würden, seine Familie als Ganzes bedroht worden sei. Diese Bedingung ist aber nicht eingetreten. Des Weiteren finden sich für diese Angabe in den vom Kläger vorgelegten Drohbriefen keine Belege. Das Gericht ist deshalb hinsichtlich dieser Angabe davon überzeugt, dass es sich dabei um asyltaktisch erweitertes Vorbringen handelt, welches einen Schutzanspruch des Klägers untermauern soll. Ausweislich des (übersetzten) Drohbriefs vom 17.04.2014 muss vielmehr "er", gemeint ist der Vater des Klägers, mit harten Konsequenzen rechnen, wenn er nicht bei den Austellern vorstellig wird. Auch der Drohbrief vom 26.04.2014 richtet sich ausschließlich gegen den Vater. Darin wurde dem Vater mitgeteilt, dass er zum Tode verurteilt worden sei. Hinweise darauf, dass die Austeller auch einen Rückgriff auf die Familie des Vaters in Betracht ziehen könnten, enthalten die Briefe jedoch nicht. cc) Dem Kläger droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). (1) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts haben dabei nur im Rahmen der Beurteilung des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt eine Bedeutung (vgl. EuGH, U. v 30.01.014 - C-285/12 -, "Diakité"). Ein solcher bewaffneter Konflikt führt aber nicht an sich zu einem Schutzanspruch, sondern nur dann, wenn das Leben und oder die körperliche Unversehrtheit von Zivilpersonen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") gefährdet sind (so auch BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 20). Die von dem bewaffneten Konflikt allgemein ausgehende Gefahr muss sich in der Person des Ausländers zudem so verdichten, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine derartige Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen des Ausländers ergeben, die dazu führen, dass er von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen ist, weil er etwa von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 18). Auch ohne diese Individualisierung ist eine beachtliche Gefährdung zu bejahen, wenn die Situation durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, U. v. 17.02.2009 - C-465/07 -, "Elgafaji"; BVerwG, a. a. O. Rn. 19). (2) Der Kläger stammt aus dem Dorf B…, das im Distrikt B… im Osten der Provinz Nangarhar liegt. Die Provinz Nangarhar wird von der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA, Internet: www.unama.unmissions.org) sowie vom Österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S.99) der Ostregion Afghanistans (Provinzen: Nangarhar, Laghman, Kunar und Nuristan) zugeordnet. Die Bevölkerungszahl dieser Provinzen wurde zum 26.08.2015 auf insgesamt ca. 2,5 Millionen Einwohner geschätzt (vgl. BFA, a. a. O., S. 99 ff.). Der Jahresbericht der UNAMA (UNAMA, Afghanistan Annual Report 2016 Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2017, S. 11) geht für das Jahr 2016 von 1595 getöteten oder verletzten Zivilisten in der Ostregion aus, und stellt damit einen Rückgang um 52 zivile Opfer im Vergleich zum Vorjahr fest, was einem Rückgang der Opferzahlen um 3,2 % entspricht. Damit ergab sich für das Jahr 2016 ein Risiko von 1:1.606 in der Ostregion Afghanistans verletzt oder getötet zu werden, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. auch VG München, U. v. 14.06.2017 – M 17 K 16.35697 –, juris, Rn. 40; hierzu auch BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22, demnach ist jedenfalls bei einem Risiko von 1:800 noch nicht von einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben auszugehen). Auch speziell für die Provinz Nangarhar ist nicht von einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben auszugehen (vgl. hierzu BayVGH, der wiederholt eine kritische Gefahrendichte für die Provinz Nangarhar verneint hat, zuletzt mit B. v. 08.02.2017 – 13a ZB 17.30016 –, juris, Rn. 6; vgl. auch BayVGH, U. v. 22.03.2013 – 13a B 12.30044 –, juris, Rn. 15). Selbst wenn sämtliche Opfer 2016 ausschließlich in der Provinz Nangarhar selbst verletzt oder getötet wurden, so würde dies bei einer Bevölkerungszahl von 1.517.388 (vgl. BFA, a. a. O., S. 104 f.) ein Risiko von 1:951 ergeben, in der Provinz verletzt oder getötet zu werden. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wäre damit für die konkrete Region ebenfalls nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen. Aber auch wenn man für diese Region von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehen würde, verdichtet sich die Gefahr beim Kläger nicht so, dass sie für ihn eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt. Persönliche Umstände, die zu einer höheren Gefährdung für den Kläger führen würden als für die Allgemeinheit, sind nicht ersichtlich. (3) Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass es neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung bedarf. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens – wie hier – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (VG München, Urteil vom 14. Juni 2017 – M 17 K 16.35697 –, juris, Rn. 42). b) Da die Voraussetzungen des § 4 AsylG bereits nicht vorliegen, kann dahingestellt bleiben, ob für den Kläger in Kabul oder Herat eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Das erkennende Gericht geht allerdings unabhängig von den obigen Ausführungen davon aus, dass dem Kläger jedenfalls in Herat eine solche zur Verfügung stünde. aa) Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes kein ernsthafter Schaden droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Es ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass und weshalb der Kläger wegen der geschilderten Vorkommnisse – wie es rechtlich erforderlich wäre – landesweit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. Der maßgebliche Einwand des Klägers, sich außerhalb seines Heimatdorfes wie ein Fremder zu fühlen und dort nur schwer integriert zu werden, schließen die oben genannten Städte nicht als Fluchtmöglichkeit aus. Dem Kläger droht zumindest in der Stadt Herat selbst kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht liegt jedenfalls bei einem Verhältnis von 1:800, wenn man zur Risikoermittlung die Gesamtzahl der Bevölkerung einer Region mit der Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung setzt, eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben soweit unterhalb der Schwelle einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass sich selbst Mängel innerhalb einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht mehr auf das Ergebnis auswirken (BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22 f.). Danach ist Herat im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat für die Provinz Herat und speziell auch für die Provinzhauptstadt selbst unter Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnisquellen dargestellt, dass dort in den letzten Jahren bis einschließlich 2013, gemessen an den Opferzahlen, davon auszugehen ist, dass sich die daraus ergebende Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung nicht derart gravierend ist, dass eine Zivilperson dort „allein durch ihre Anwesenheit“ einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (U. v. 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -, juris, Rn. 25 ff.). Eine solche Gefahrendichte hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23.04.2014 (- 13a ZB 14.30095 -, juris) und Urteil vom 10.12.2013 (- 13a ZB 13.30304 -, juris) verneint. Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung an. Insgesamt betrachtet stellt Herat eine der stabilsten Provinzen in Afghanistan dar (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.09.2016, S. 14). Ausgehend von 836 zivilen Opfern für das Jahr 2016 in der West-Region, welche die Provinzen Badghis, Farah, Ghor und Herat umfasst, sowie 703 zivilen Opfern im Jahr 2015 (vgl. zu beiden Zahlen UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, erschienen Februar 2017, S. 12) wird, bezogen auf eine Gesamteinwohnerzahl der Provinzen von 3.583.861 Menschen (vgl. hierzu BFA, a. a. O., S. 132 ff.), die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit weit unterschritten. Danach betrug das Risiko, verletzt oder getötet zu werden im Jahr 2016 1:4287 und im Jahr 2015 1:5098. Betrachtet man allein die Provinz Herat und rechnet die für das erste Halbjahr 2017 festgestellten zivilen Verluste auf das gesamte Jahr hoch und setzt die so festgestellten 430 zivilen Opfern (vgl. UNAMA/OHCHR: Protection of Civilians in Armed Conflict: Midyear Report 2017, Stand Juli 2017, S. 79 wo für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 215 zivile Verluste festgestellt wurden) in das Verhältnis zur Gesamtbevölkerung von 1,9 Millionen Einwohner der Provinz Herat (vgl. BFA, a. a. O., S. 139), ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:4419, verletzt oder getötet zu werden. Würde man sämtliche Vorfälle auf die Provinzhauptstadt selbst beziehen, ergäbe sich, ausgehend von einer Einwohnerzahl von 477.452 Einwohnern, eine Wahrscheinlichkeit von 1:1110, in Herat Schaden an Leib oder Leben zu nehmen. Dies ist noch weiter von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Das gleiche gilt auch unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Vorfälle wie Gewalt gegen Einzelne, bewaffnete Konfrontation und Luftangriffe, Selbstmordattentate, IED-Explosionen (engl. improvised explosive device = Unkonventionelle Sprengvorrichtungen) und andere Ereignisse ohne Bezug auf den Konflikt. Aufgrund fehlender aktueller statistischer Daten wird hierbei auf die Zahlen des Jahres 2015 zurückgegriffen. Setzt man die Anzahl der im Jahr 2015 in der Provinz Herat festgestellten sicherheitsrelevanten Ereignisse mit, auf das Jahr hochgerechnet, insgesamt 671 Vorfällen (vgl. BFA, a. a. O., S. 139) in das Verhältnis zur Gesamtbevölkerung, wird deutlich, dass das Risiko, dort Opfer eines solchen Ereignisses zu werden, mit 1:2831 weit unter der Schwelle einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegt. Würde man hier ebenfalls sämtliche Opfer auf die Provinzhauptstadt selbst beziehen, ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:712. Damit kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne weiteres die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf eine erhebliche individuelle Gefahr verneint werden. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass sich alle Vorfälle in der Provinzhauptstadt ereignet haben. So müssen die Ereignisse außerhalb des Großraums Herat herausgerechnet werden. Da die Taliban insbesondere das Ziel verfolgen, weite Teile des Landes einschließlich der Städte einzunehmen und zu kontrollieren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH-Länderanalyse vom 30.09.2016 zu Afghanistan, S. 9), muss davon ausgegangen werden, dass ein Großteil ihrer Aktivitäten in den ländlichen Regionen der Provinzen stattfindet. Auch andere regierungsfeindliche Kräfte haben insbesondere den ländlichen Raum mit dem Ziel ins Visier genommen, um die Kontrolle über Gemeinschaften in ländlichen Gebieten zu erlangen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 17 f.). Dagegen sind afghanische Sicherheitskräfte in der Lage, größere Bevölkerungszentren effektiv zu schützen und insbesondere auch im Bereich der Stadt Herat IED-Vorrichtungen unschädlich zu machen, bevor sie detonieren (BFA, a. a. O., S. 50, S. 139). Mithin ist anzunehmen, dass ein Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle gerade nicht auf die Stadt Herat selbst entfällt. Dafür spricht auch, dass sich Provinzhauptstädte und größere städtische Zentren weiterhin in der Hand der afghanischen Sicherheitskräfte befinden und durch diese kontrolliert und geschützt werden (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 13 f.; BFA, a. a. O., S. 6, 50). Zudem ist zu berücksichtigen, dass Zivilisten nach jüngeren Angaben der Taliban nicht Ziel ihrer Angriffe seien. So haben die Taliban erklärt, Anschläge mit großen Opferzahlen in der Zivilbevölkerung zu vermeiden bzw. sie distanzieren sich von solchen, um nicht einen Ansehensverlust in der afghanischen Bevölkerung zu erleiden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH-Länderanalyse vom 19.06.2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 9; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 39 Fn. 209; Auswärtiges Amt, 28.07.2017, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017, S. 2). Um die Sicherheitslage für die Stadt Herat selbst einschätzen zu können, müssen zudem teilweise die Ereignisse, die auf bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffen (161) und zur Durchsetzung/Gewährleistung der Sicherheit (116, jeweils nach BFA, a. a. O., S. 138) beruhen, herausgerechnet werden, da diese sich nicht unmittelbar gegen die Zivilbevölkerung richten. Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass sich ca. 550, und damit 72 Prozent der Vorfälle, in Herat ereignet haben und setzt diese mit einer zugunsten des Klägers niedriger angesetzten Einwohnerzahl von 450.000 Menschen in das Verhältnis, ergibt dies für die Stadt Herat ein individuelles Risiko von 1:818, verletzt oder getötet zu werden, was - auch unter Berücksichtigung der Opferzahlen - weit hinter einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit zurückbleibt. Demzufolge ist Herat derzeit als Fluchtalternative im Sinne von § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3 e AsylG geeignet. Des Weiteren ist es weder zu erwarten, dass der Kläger von den Taliban gesucht wird, noch ist realistisch, dass er in Herat durch die Taliban gefunden werden könnte. Der Kläger hat selbst angegeben, dass die Taliban mit der Ermordung seines Vaters ihr Ziel erreicht haben. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb er selbst oder seine Familie darüber hinaus noch im Visier der Taliban sein sollten. Die vom Kläger ergänzend geschilderte Gründung eines Verteidigungsvereins hält das Gericht für asyltaktisch gesteigertes Vorbringen (siehe oben unter 1. b) aa). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht davon auszugehen, dass er durch die Taliban gesucht würde. Zudem ist nicht zu erwarten, dass er in einer Stadt wie Herat, mit einer Einwohnerzahl von fast 500.000 Bewohnern, aufgrund der dort herrschenden Anonymität gefunden werden könnte. Zumal die Gebietsgewalt dort beim afghanischen Staat liegt, der sich seiner Schutzverantwortung für die eigene Bevölkerung auch bewusst ist (Auswärtiges Amt, 19.10.2016, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 4, BFA, a. a. O., S. 139). Zusätzlich besteht in Afghanistan keine Meldepflicht, was die Gefahr, dass der Kläger aufgespürt werden könnte, weiter verringern würde. Darüber hinaus handelt es sich im Wesentlichen um einen Vorgang mit regionaler Bedeutung, sodass nicht anzunehmen ist, dass eine Suche nach dem Kläger über dessen Heimatregion ausgedehnt würde. Es kann vom Kläger auch erwartet werden, dass er sich in Herat niederlässt. "Vernünftigerweise erwarten" kann man von dem Ausländer, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil auf Dauer aufhält bzw. dort niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, InfAuslR 2013, 241 = ZAR 2013, 297, juris, Rn. 20). Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang jedoch offengelassen, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage vorfindet, um sich dort dauerhaft aufzuhalten, also niederzulassen. Hierbei kommt es ausschlaggebend auf die Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls an. Es sind dabei die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangener Aufenthalt, örtliche Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (Vgl. VG Würzburg, U. v. 20.12.2013 - W 1 K 13.30008,- juris, Rn. 23). Daran gemessen, kann von dem Kläger erwartet werden, dass er sich in Herat niederlässt. Aufgrund der Erkenntnislage geht das Gericht davon aus, dass zumindest Personen mit besonderem Schutzbedarf wie z. B ältere oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder, Familien und Personen mit besonderen ethnischen oder religiösen Merkmalen keine Möglichkeit haben, sich in Afghanistan eine neue Existenz aufzubauen. Soweit jedoch alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete kinderlose Ehepaare im berufsfähigen Alter ohne die genannten vulnerablen Merkmale betroffen sind, geht auch der UNHCR davon aus, dass sie unter bestimmten Umständen in der Lage sind, ohne die Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in einer Umgebung zu leben und sich eine Existenz aufzubauen, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bietet und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle steht (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 99). Trotz der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und erheblicher Anstrengungen seitens der afghanischen Regierung ist Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.09.2016, S. 24) und das ärmste Land der Region (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl-suchender vom 19.04.2016, S. 31). Seit der Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes führte der Abzug der internationalen Streitkräfte zu sinkenden internationalen Investitionen sowie einer stark schrumpfenden Nachfrage (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21 f.). So sind ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30 % zurückgegangen, zumal sich die Rahmenbedingungen für Investoren in den vergangenen Jahren kaum verbessert haben (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit - insbesondere auch durch den Abzug ausländischer Truppen - wirkt sich negativ auf neue Investitionen aus (vgl. Basisinformation Afghanistan der D-A-CH-Kooperation v. 09.12.2013, S. 51; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand November 2015, S. 23). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt darüber hinaus eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Derzeit leben in Afghanistan rund 36 % der Bevölkerung unter dem Existenzminimum (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Dabei existiert ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Der Umfrage zu den Lebensbedingungen in Afghanistan für 2013/2014 („Afghan Living ConditionsSurvey“) zufolge leben 73,8 Prozent der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slum-Haushalten. Laut UNHCR sind die humanitären Indikatoren auf einem kritisch niedrigen Niveau: 30 % der Bevölkerung sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, 6,3 % sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen und 9,1 % der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 13), wobei bei letzterem eine Verbesserung zu sehen ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Naturkatastrophen und extreme Natureinflüsse im Norden tragen zur schlechten Versorgung der Bevölkerung bei (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Im Süden und Osten gelten nahezu ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24). Neben der Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten das Land vor große Herausforderungen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 5). Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes ist die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40 % gestiegen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Die Analphabetenquote ist hoch und die Anzahl der Fachkräfte gering (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 24). Die Landwirtschaft beschäftigt immer noch geschätzte 60 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Rückkehrer sehen sich, wie alle Afghanen, mit unzureichenden wirtschaftlichen Perspektiven und geringen Arbeitsmarktchancen konfrontiert, insbesondere wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 5). Die Regierung hat sich jedoch ehrgeizige Reformziele gesteckt und plant unter anderem durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Afghanistan befindet sich in einem langwierigen Wiederaufbauprozess (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 4). Im Jahr 2016 betrug das Wirtschaftswachstum 1,5 % (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 2). Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich dabei, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Mehr als 95 % des afghanischen Budgets stammen auch im Jahre 2016 von der internationalen Staatengemeinschaft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 2). Zum Jahresende 2014 hat das Jahrzehnt der Transformation (2015‐2024) begonnen, in dem Afghanistan sich mit weiterhin umfangreicher internationaler Unterstützung zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickeln soll, wofür Afghanistan verstärkt eigene Anstrengungen zugesagt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 4). Im Mai 2016 startete das Projekt „Casa 1000“, mit dem eine Stromleitung von Tajikistan nach Afghanistan errichtet und ab 2019 dem Energiemangel begegnet werden soll (Schweizerische Flüchtlings-hilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25). Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen in Afghanistan weicht stark voneinander ab, für alleinstehende Personen bewegte es sich lediglich im Bereich zwischen 10 und 15 %; das Armutsrisiko stieg bei einer Haushaltsgröße von drei Personen (11 %) bis zu einer Haushaltsgröße von neun Personen (über 40 %) kontinuierlich und lag bei einer Haushalts-größe von 15 Personen sogar bei über 45 % (OVG Münster, U. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris, Rn. 48). Nachdem im Jahr 2011 nur 7,5 % der Bevölkerung über eine adäquate Wasserversorgung verfügten, haben im Jahr 2016 46 % Zugang zu Trinkwasser (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25; vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert, so werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult; der Anteil der Mädchen beträgt 37,5 %, nachdem sie unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 12). Auch die medizinische Versorgung hat sich seit 2005 erheblich verbessert, was auch zu einem deutlichen Anstieg der Lebenserwartung geführt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24, 25). Dennoch besteht landesweit eine unzureichende Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung und Fachpersonal, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). 36 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten sowie unter Nomaden kommt es zu schlechten Gesundheitszuständen von Frauen und Kindern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25). Aufgrund der Fortschritte in der medizinischen Versorgung hat sich allerdings etwa die Müttersterblichkeit von 1,6 % auf 0,324 % gesenkt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Eine gute medizinische Versorgung auch komplizierterer Krankheiten bieten das French Medical Institute und das Deutsche Diagnostische Zentrum (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Eine Behandlung psychischer Erkrankungen findet nur unzureichend statt; in Kabul, Jalalabad, Herat und Mazar-e Sharif gibt es entsprechende Einrichtungen mit meist wenigen Betten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23, 24). Trotz dieser geschilderten schwierigen Bedingungen ist von dem Kläger nach Auffassung des Gerichts vernünftigerweise zu erwarten, sich in Herat niederzulassen. Der Kläger hat zwar nur temporär die Schule besucht. Er kann aber nach eigenen Angaben sowohl Dari als auch Paschtu lesen und schreiben. Er spricht die Landessprachen Paschtu und Dari und hat bereits in der Landwirtschaft ausgeholfen. Darüber hinaus ist in Afghanistan insbesondere eine gute körperliche Konstitution maßgeblich für die Sicherung der Existenz durch Arbeit. Dies folgt auch daraus, dass auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan der Sektor der geistigen Arbeit immer noch sehr klein ist und mit 60 % die Mehrzahl der Afghanen noch in der Landwirtschaft arbeiten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 13.09.2015, S. 20). Darüber hinaus findet eine Beschäftigung vor allem in Familien- und Kleinbetrieben (Einzelhandel) und im Bauwesen statt, gefolgt vom öffentlichen Sektor und dem industriellen (vgl. auch VG Lüneburg, U. v. 29.05.2017 – 3 A 118/16 –, juris, Rn. 29). Die Mehrzahl der männlichen Afghanen, gegen die sich auch der Kläger durchsetzen müsste, arbeitet demnach als ungelernte Arbeiter. Der Kläger ist gesund, leistungsfähig und in einem Alter von 20 Jahren in der Lage, in Afghanistan durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein ausreichendes Einkommen zu erzielen um damit eine zumutbare Existenzgrundlage für sich selbst aufzubauen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die in Europa erworbenen Fähigkeiten ihm zum Vorteil gereichen und er sich damit in einer vergleichsweise guten Position gegenüber den anderen Bewerbern befindet. Der Kläger hat während seines Aufenthalts in Deutschland bewiesen, dass er sich auch in einer für ihn fremden Gesellschaft zurechtfinden kann. Für eine zumutbare Rückkehr in eine größere Stadt in Afghanistan spricht auch, dass der Kläger keine Familienangehörige unterstützen muss und daher nur für sich zu sorgen hat. 3. Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. Bei dem nationalen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (vgl. BVerwG, U. v. 08.09.2011 - 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319, juris, Rn. 16), wobei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf Grund seiner verfassungskonformen Anwendung gegenüber § 60 Abs. 5 AufenthG materiell nachrangig ist (BayVGH, B. v. 04.08.2015 - 13a ZB 15.30032 -, juris, Rn. 9). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dies setzt bei einer Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (vgl. BayVGH, B. v 30.09.2015 - 13a ZB 15.30063 -, juris Rn. 5, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris; BayVGH, B. v 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris, Rn. 19). Aufgrund der obigen Ausführungen sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dem Kläger droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Nachdem das Gericht davon ausgeht, dass für den Kläger eine interne Schutzmöglichkeit in Herat besteht und deren Voraussetzungen über diejenigen im Rahmen des Vorliegens einer extremen Notlage nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinausgehen, ist auch ein Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift abzulehnen. Im Übrigen wäre auch fraglich, ob für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG noch Raum ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, zitiert nach juris), nachdem für § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr eine Bedrohung seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation notwendig ist und damit auch schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen können. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1, S. 2 AufenthG liegt nicht vor. Entsprechende Anhaltspunkte für das Vorliegen lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Erkrankungen sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. 4. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 AufenthG. Das Bundesamt entscheidet insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 AufenthG). Das Gericht hat entsprechend § 114 S. 1 VwGO daher nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei möglich, da die Länge der Frist in der Mitte des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens von 60 Monaten liegt (vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 8.12.2015 – W 6 K 15.30722 – juris). Besondere Anhaltspunkte für ein Abweichen hiervon liegen bei dem Kläger nicht vor. Im Übrigen kann der Kläger durch eine freiwillige Ausreise dem Wiedereinreiseverbot entgehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. I. Der am ...12.1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Dezember 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 24.02.2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 24.06.2016 gab er an, dass sein Vater als Kraftfahrer LKW gefahren sei und Treibstoff an Ausländer geliefert habe. Deshalb sei er von den Taliban bedroht worden. Es seien zwei Drohbriefe gekommen. Im Zweiten sei seinem Vater vorgeworfen worden, ein Spion zu sein. Die Familie hätte dies dem Vater mitgeteilt und dieser habe sich am nächsten Tag bei den Taliban melden wollen. In der Nacht seien dann aber bewaffnete Männer gekommen und hätten seinen Vater sowie vier weitere anwesende Gäste erschossen. Zwei Tage später sei er nach einem Aufenthalt in der Moschee entführt worden. Er sei über Nacht festgehalten und erst nach Intervention durch den Dorfältesten und andere Dorfbewohner freigelassen worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 - dem Kläger am 24.02.2017 zugestellt - wurde sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt (Nr. 2). Es wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und der subsidiäre Schutzstatus (Nr. 3) nicht zuerkannt werden und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen zu seiner Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Ausführungen im Bescheid wird Bezug genommen. II. Am 07.03.2017 hat der Kläger hiergegen Klage erheben lassen. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen und weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Einstufung seines Vortrags durch das Bundesamt als oberflächlich und unsubstantiiert würde gegen die Grundsätze der Glaubwürdigkeitslehre verstoßen. Die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit könne insbesondere nur durch den Anhörenden vorgenommen werden. Des Weiteren habe er eine individuelle Bedrohungslage geschildert. Er sei entführt worden und in der Form der Nichtgewährung von Essen und Trinken misshandelt worden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte der Beklagten (eine Heftung) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.