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Urteil

6 K 2664/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2009:0529.6K2664.08.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 1.8.2008 wird aufgehoben, soweit er den Kostenbeitragszeitraum vom 1.8.2007 bis zum 31.3.2008 betrifft.

Im Übrigen (Zeitraum vom 19.7. bis zum 31.7.2007) wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 1.8.2008 wird aufgehoben, soweit er den Kostenbeitragszeitraum vom 1.8.2007 bis zum 31.3.2008 betrifft. Im Übrigen (Zeitraum vom 19.7. bis zum 31.7.2007) wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Mit Schreiben vom 6.2.2007 beantragte die am 1.1.1989 geborene Tochter M. des Klägers beim Beklagten Jugendhilfe durch Unterbringung in einer betreuten Wohnform mit der Begründung, sie könne wegen ständiger familiärer Streitigkeiten, die letztlich zum Abbruch ihrer Schulausbildung geführt hätten, nicht mehr zu Hause wohnen, benötige aber noch Hilfe bei einer selbstständigen Haushaltsführung. In einem Begleitschreiben vom 30.1.2007 machte sie mit drastischen Formulierungen ihren Eltern und Geschwistern erhebliche Vorwürfe. Nach Gesprächen mit M. und ihren Eltern kam eine Fachkonferenz des Beklagten am 14.2.2007 zu dem Ergebnis, die Bewilligung von Jugendhilfe für M. sei zwecks Verselbstständigung und Entwicklung einer Berufsperspektive dringend notwendig, weil sie wohnungslos sei, nicht zu ihren Eltern möchte, allein keine eigene Lebensperspektive zu entwickeln vermöge, seit Oktober (2006) keine Schule mehr besuche, sich nicht um eine Ausbildung kümmere und ihr straffälliger Freund, von dem sie emotional abhängig und dem sie fast schon hörig sei, in naher Zukunft eine Gefängnisstrafe antreten werde. In den Folgemonaten zeigte der Beklagte M. einige Maßnahmen und Hilfemöglichkeiten auf, von denen M. , die sich gegenüber dem Beklagten teilweise beleidigend äußerte, bis zur Inhaftierung ihres Freundes im Frühjahr 2007 aber keinen Gebrauch machte. Zum 16.7.2007 bot sich die Möglichkeit einer Unterbringung M1. in einer Zweier-Wohngemeinschaft der Jugendhilfe F. mit täglichem Betreuungskontakt; der Beklagte sah dies - in Verbindung mit einer Arbeitsplatzvermittlung durch die Arbeitplus in C. GmbH - als eine geeignete Hilfemaßnahme an. Demgemäß gewährte er M. mit Bescheid vom 19.7.2007 ab diesem Tage bis zum 31.1.2008 Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII in Form der Erziehung in einer betreuten Wohnform; dadurch entstanden monatliche Kosten von über 3.000 EUR. Mit Bescheid vom 25.3.2008 verlängerte der Beklagte die Hilfemaßnahme antragsgemäß bis zum 31.3.2008; an jenem Tage beendete M. die Maßnahme auf eigenen Wunsch. Nach einem Bericht der Betreuerin vom 10.10.2007 lebte M. seit dem 19.7.2007 in der besagten Wohngemeinschaft gemeinsam mit einer anderen jungen Frau und nahm seit Ende August 2007 mit viel Spaß und ohne Fehlzeiten an einer - bis Ende 2007 befristeten (Bescheinigung des Maßnahmeträgers vom 27.8.2007) - Qualifizierungsmaßnahme für soziale Berufe in einer Kindertagesstätte teil. Die Betreuerin erklärte, M. trete gegenüber ihrer Mitbewohnerin hinsichtlich Absprachen und Haushaltsführung sehr bestimmend auf, so dass sie noch Kompromissbereitschaft lernen müsse, und sei vollkommen fixiert auf ihren Freund sowie die Beziehung zu ihm, worauf jede Motivation bei ihr basiere. Im Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 11.10.2007 hielt der Beklagte zusätzlich fest, M. habe ihr eigenes Zimmer gemütlich eingerichtet, habe ganz klare Vorstellungen von einer eigenen Haushaltsführung, zu der sie in der Lage sei, könne sich ihr Geld einteilen und komme damit gut zurecht, sei in der Kindertagesstätte, in der sie sich wohl fühle, beliebt und zuverlässig und habe ganz konkrete Vorstellungen für eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Freund, der für sie absolute Priorität habe und mit dem als derzeitigem Wochenendfreigänger sie jede nur mögliche freie Zeit verbringe. Mitte Januar 2008 vermerkte der Beklagte, dass M. ihre Praktikumsstelle wegen eines Diebstahlsvorwurfs verloren habe und ihr Freund, zu dem eine symbiotische Beziehung bestehe und dem sie fast schon hörig sei, sich noch im Strafvollzug befinde. Am 20.3.2008 berichtete M. dem Beklagten, sie habe sich inzwischen eine eigene Wohnung gesucht und zu August 2008 eine Ausbildungsstelle zur Sozialhelferin am Berufskolleg C1. gefunden, wofür sie nach ihren Erkundigungen Ausbildungsförderung erhalten werde. Die Betreuerin bestätigte am selben Tage auf Anfrage des Beklagten, dass M. aus lebenspraktischer Sicht für sich selbst sorgen könne. Mit Schreiben vom 25.7.2007 gab der Beklagte dem Kläger Kenntnis von der seiner Tochter ab dem 19.7.2007 gewährten Jugendhilfemaßnahme, erbat Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zur Prüfung einer möglichen Kostenbeitragserhebung und teilte ihm mit, dass er für die Zeiten der Jugendhilfeleistung seine Unterhaltsverpflichtung in Form der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nur noch dem Beklagten gegenüber erfüllen könne; dennoch gezahlte Unterhaltsleistungen an seine von ihm unterstützte unterhaltsberechtigte Angehörige könnten bei einer eventuellen Kostenbeitragsforderung nicht berücksichtigt werden. Wegen der bewilligten Jugendhilfemaßnahme ließ sich der Beklagte mit Wirkung ab September 2007 das Kindergeld für M. , das ihr bis dahin selbst ausgezahlt worden war, von der Familienkasse überweisen. Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Kostenbeitragsbescheides erteilte der Kläger dem Beklagten Ende November 2007 erstmals - nach zuvor wiederholt vergeblicher Aufforderung - Auskunft (später ergänzt) über seine Einkommensverhältnisse, wobei er bemerkte, es habe aus seiner Sicht nie einen Grund dafür gegeben, M. betreutes Wohnen zu bewilligen, denn sie habe zu Hause keine unlösbaren Probleme gehabt. Obwohl sie seiner Ehefrau Geld vom Konto entwendet und eine monatliche Telefonrechnung von 400 EUR verursacht habe, hätten seine Frau und er ihr alle Liebe und Zuneigung gegeben und ein gutes Zuhause geboten, was eine Sozialarbeiterin ihnen bestätigt habe. Im April 2008 machte der Kläger zusätzlich geltend, seiner volljährigen Tochter schon grundsätzlich nicht mehr unterhaltsverpflichtet zu sein. Ein Volljähriger, der sich nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, müsse primär selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Im Übrigen hätten die Hilfevoraussetzungen des § 41 SGB VIII nicht vorgelegen, denn M. habe wie viele Gleichaltrige lediglich den Wunsch verspürt, nicht mehr bei ihren Eltern zu wohnen. Dieser Wunsch sei nicht mit der Notwendigkeit einer Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gleichzusetzen. Bezeichnenderweise habe die in kommunaler Trägerschaft stehende Arbeitplus die von M. angefragte Übernahme von Kosten für eine eigene Wohnung abgelehnt, was sie im Falle eines schwer wiegenden sozialen Grundes nicht hätte tun dürfen. Mit Leistungsbescheid vom 1.8.2008, zugestellt am 6.8.2008, setzte der Beklagte einen monatlichen Kostenbeitrag des Klägers von 425 EUR für die Zeit vom 19.7.2007 bis zum 31.3.2008 zu den seiner Tochter bewilligten Jugendhilfeleistungen fest. Da er hierauf den ab September 2007 auf sich übergeleiteten Kindergeldbetrag anrechnete, bezifferte er seine verbleibende Beitragsforderung auf insgesamt 2.500,23 EUR. Am 5.9.2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen seine Inanspruchnahme schon dem Grunde nach wendet. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seinen Bescheid vom 1.8.2008 sinngemäß insoweit aufgehoben, als dieser den Zeitraum vom 19.7. bis zum 31.7.2007 betraf; insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger meint in Übrigen nach wie vor, die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII hätten nicht vorgelegen, zumal M. überhaupt nicht mitwirkungsbereit gewesen sei, und er sei seiner Tochter gar nicht mehr unterhaltsverpflichtet gewesen; dazu vertieft er jeweils seine früheren Darlegungen. Er behauptet, M1. Freund sei wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft und habe M. dazu veranlasst, ihre Mutter zu bestehlen. M1. einziges Ziel sei dahin gegangen, sich mit Hilfe des betreuten Wohnens eine eigene Wohnung zu verschaffen, die sie selbst nicht hätte finanzieren können. In der mündlichen Verhandlung hat er vorgetragen, M. habe bislang keine Ausbildungsstelle in C1. angetreten und lebe nach wie vor in ihrer selbst angemieteten Wohnung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1.8.2008 in Gestalt der Erklärung des Beklagten vom 29.5.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt insoweit, die Klage abzuweisen. Er meint, die streitige Jugendhilfemaßnahme sei notwendig und geeignet gewesen, um M. in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Ihre Eltern hätten nicht mehr angemessen mit ihr umgehen können. Hauptstreitpunkt sei gewesen, dass ihre Eltern ihren Freund nicht akzeptiert hätten. M. habe die Entwicklung einer eigenen, von ihrem Freund unabhängigen Perspektive eröffnet werden müssen. Die Kostenbeitragspflicht des Klägers hänge nicht davon ab, ob M. zivilrechtlich noch einen Unterhaltsanspruch habe geltend machen können. Der Kostenbeitrag sei sogar zu niedrig festgesetzt worden, denn einige Einkommenspositionen seien außer Acht geblieben; er behalte sich eine Nachveranlagung vor. Er habe den Kläger mit dem Schreiben vom 25.7.2007 grundsätzlich ausreichend über die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der Kostenbeitragspflicht unterrichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (ursprünglicher Kostenbeitragszeitraum auch vom 19.7. bis zum 31.7.2007). Im Übrigen (Kostenbeitragszeitraum vom 1.8.2007 bis zum 31.3.2008) ist die zulässige Anfechtungsklage begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1.8.2008 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der - formell rechtmäßige - Leistungsbescheid vom 1.8.2008 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Nr. 5 b SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe zur Erziehung für einen jungen Menschen in sonstigen Wohnformen (§ 41 i.V.m. § 34 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Die Tochter M. des Klägers erhielt als junge Volljährige - sie ist seit Anfang 2007 volljährig - im noch streitbefangenen Zeitraum (1.8.2007 bis 31.3.2008) vom Beklagten allerdings zu Recht vollstationäre Leistungen der Hilfe zur Erziehung für eine junge Volljährige (§ 41 i.V.m. §§ 27, 34 SGB VIII). Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII., Komm., 3. Aufl. 2006, § 91 Rdnr. 13; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, vor Kap. 8 Rdnr. 9. Es wäre unerheblich, wenn die gewährte Erziehungshilfe nicht zum gewünschten endgültigen Erfolg, sondern nur zu einzelnen, möglicherweise auch nur kleinen Fortschritten in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit der Tochter des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung geführt haben sollte. § 41 SGB VIII verlangt nämlich keine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht wird. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, doch ist weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbstständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbstständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das, soweit möglich, anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe "für die Persönlichkeitsentwicklung" und "zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung" gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Eine Hilfe für junge Volljährige bietet demgemäß hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325 = FEVS 51, 337 = NDV-RD 2000, 65 = DVBl. 2000, 1208 = NJW 2000, 2688; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NDV-RD 1997, 58 = NVwZ-RR 1998, 315 = NWVBl. 1997, 258; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 23 ff.; Kindle, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 41 Rdnr. 10; Münder u.a., a.a.O., § 41 Rdnr. 7. Dass der Beklagte bei Beginn der streitigen Jugendhilfemaßnahme solche Fortschritte und Verbesserungen für die Tochter des Klägers prognostiziert hat, ist - z.B. aus den hiermit in Bezug genommenen Gründen des Schreibens des Beklagten vom 2.1.2009 und der beigefügten Stellungnahme der Sozialarbeiterin F1. vom 22.12.2008 - trotz der Einwände des Klägers nicht zu beanstanden. Für die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistungen war auch weder ein Antrag noch das Einverständnis des Klägers als Vater der volljährigen Leistungsempfängerin, die ihren Antrag zu Recht selbst gestellt hatte, erforderlich (vgl. § 41 Abs. 2 SGB VIII). Vgl. Münder u.a., a.a.O., § 41 Rdnr. 3. Der Kläger war überdies eine unterhaltspflichtige Person i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sein. Unterhaltsverpflichtet sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie, also u.a. ein Vater (wie der Kläger). Dass es kostenbeitragsrechtlich nicht darauf ankommen kann, ob die (generell) unterhaltspflichtige Person im Einzelfall zivilrechtlich von der Unterhaltspflicht befreit ist, zeigt sich an der Überlegung, dass fehlende Leistungsfähigkeit zwar zivilrechtlich die Unterhaltspflicht entfallen lässt (§ 1603 Abs. 1 BGB), gleichwohl aber eine jugendhilferechtliche Kostenbeitragspflicht besteht, nämlich mindestens in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII). Abgesehen davon dürfte der Kläger bis zum Ende des streitigen Zeitraums noch nicht einmal seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber M. erfüllt haben, denn zum einen hatte sie bis dahin (und nach eigener Angabe des Klägers noch bis heute) tatsächlich keine angemessene Berufsausbildung, zu deren Finanzierung der Kläger beigetragen hätte, abgeschlossen, und zum anderen war M. trotz Volljährigkeit noch erziehungsbedürftig (§ 1610 Abs. 2 BGB), wie bereits ausgeführt. Das von M. nicht angenommene Angebot von Naturalunterhalt (Rückkehr in den Familienhaushalt) ließ die gesetzliche (Bar-)Unterhaltspflicht des Klägers nicht entfallen. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 10 Rdnr. 27. Bei der Berechnung des vom Kläger somit grundsätzlich geschuldeten Kostenbeitrags sind Fehler, die sich zu seinem Nachteil auswirken könnten, nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Beklagte jedenfalls aus dem in der Verfügung der Kammer vom 23.4.2009 unter 3. genannten Grunde - ob auch aus den Gründen des Schreibens des Beklagten vom 17.10.2008, mag dahinstehen - den Kostenbeitrag sogar zu gering berechnet. Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag war nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlte es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.), m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20; Münder u.a., a.a.O., § 92 Rdnr. 36. So bleibt z.B. Raum für die Berücksichtigung atypischer finanzieller Belastungen, die von den nach Einkommensgruppen gestaffelten Pauschalbeträgen nicht erfasst werden. Vgl. Wiesner und Münder u.a., jew. a.a.O. Die offenbar angespannte Familiensituation und das Verhalten von M. gegenüber ihren Eltern, das von diesen als inakzeptables Fehlverhalten empfunden wurde, lag hingegen gerade im Regelbereich derjenigen Lebenssachverhalte, die im Interesse eines jungen Menschen eine Intervention des Jugendamtes auslösen, um Schaden von dem jungen Menschen und der Allgemeinheit abzuwenden. Dass die Eltern zu den Kosten einer solchen Maßnahme generell beizutragen haben, weil die finanzielle Verantwortung für ihr Kind gerade auch in solchen Situationen fortbesteht, gehört zur Grundvorstellung der Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht von Eltern für eine Jugendhilfemaßnahme. Vgl. OVG Hamburg, a.a.O., S. 455. Außerdem liegt eine besondere Härte dann nicht vor, wenn - wie es nach dem Vorbringen des Klägers und dem aussagekräftigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten auch hier wohl der Fall war - das Verhältnis zwischen dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil und dem Hilfe empfangenden Kind ohnehin schon so distanziert ist, dass eine Inanspruchnahme des Pflichtigen daran nichts Wesentliches mehr zu verschlechtern vermag. Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 92 Rdnr. 24, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 10.6.1991 - 6 S 1185/91 -. Obwohl alle vorstehenden Überlegungen zu Lasten der Rechtsauffassungen des Klägers gehen, hat seine Klage - aus einem von ihm selbst nicht geltend gemachten Grund - Erfolg. Denn der Beklagte hat ihn nicht ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht unterrichtet. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung setzt neben Angaben zu Beginn, Dauer, Art der Leistung und der möglichen Kostenbeteiligung zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird. Das Aufklärungserfordernis ist seit dem In-Kraft-Treten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK - vom 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris. Die Unterrichtung des Kostenbeitragsschuldners gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dient zum einen dem Zweck, ihn über die Heranziehung zum Kostenbeitrag in Kenntnis zu setzen und damit den Anspruch des Trägers der Jugendhilfe auf den Kostenbeitrag zu sichern. Zum anderen soll die kostenbeitrags- und zugleich unterhaltspflichtige Person davor geschützt werden, sowohl unterhaltsrechtlich (zivilrechtlich) als auch öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen zu werden. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 13, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung; OVG NRW, Beschluss vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, a.a.O.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 19.7.2007 - 2 K 15/07.NW -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2007 - 19 K 3428/07 -, juris; VG Münster, Urteil vom 3.9.2008 - 6 K 795/07 -, juris. Diesem Schutzzweck wird nur genügt, wenn der Kostenbeitragsschuldner bis zum Beginn der gewährten Hilfemaßnahme von der Hilfeleistung und deren Auswirkung auf seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht erfährt. Denn dann kann er auf Grund umgehender eigener Dispositionen für die Dauer der öffentlich-rechtlichen Hilfeleistung eine doppelte Inanspruchnahme vermeiden, indem er seine zivilrechtliche Unterhaltsleistung aussetzt bzw. reduziert und sich gegebenenfalls gegen einen zivilrechtlichen Unterhaltstitel erfolgreich wehren kann. Vgl. Wiesner, a.a.O. Abgesehen davon, dass der Beklagte den Kläger bis zum Beginn der Hilfemaßnahme für M. noch nicht entsprechend informiert hatte - hierauf hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bereits mit einer teilweisen Klaglosstellung reagiert -, hat der Beklagte mit dem als Aufklärungs- bzw. Unterrichtungsschreiben einzig in Betracht kommenden Schreiben vom 25.7.2007 den gesetzlichen Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII inhaltlich nicht genügt. Der einem jungen Menschen unterhaltspflichtige Kostenbeitragsschuldner ist dann ausreichend aufgeklärt, wenn er mitgeteilt bekommt, in welchem Umfang der Unterhaltsbedarf (vgl. §§ 1602, 1610 BGB) durch Jugendhilfeleistungen gedeckt ist und deswegen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch - zwar nicht dem Grunde nach entfällt, aber - der Höhe nach reduziert ist (gegebenenfalls sogar auf Null). Diese Mitteilung muss als solche deutlich erkennbar und allgemeinverständlich formuliert sein; die bloße Wiedergabe des Wortlauts von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII würde nicht genügen. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 19.7.2007 - 2 K 15/07.NW -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2007 - 19 K 3428/07 -, a.a.O. Der Beklagte hat den Kläger im laufenden Text des - ohnehin nur als "Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht ...; hier: Prüfung Ihrer Beitragsfähigkeit" bezeichneten - Schreibens vom 25.7.2007 lediglich wie folgt informiert: "Für Zeiten, für die ich bereits Jugendhilfe geleistet habe oder leiste, können Sie Ihre Unterhaltsverpflichtung in Form der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nur noch mir gegenüber erfüllen. Dennoch gezahlte Unterhaltsleistungen an Ihren von mir unterstützten unterhaltsberechtigten Angehörigen kann ich bei meiner evtl. Kostenbeitragsforderung nicht berücksichtigen." (Fettdruck entsprechend dem Originaltext) Damit hat der Beklagte den Aufklärungsanforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht genügt. Allein diese knappe Mitteilung belehrt einen durchschnittlichen Adressaten trotz des Fettdrucks eines Satzes und eines weiteren Satzteils nämlich nicht zweifelsfrei und allgemeinverständlich dahin, dass der zivilrechtliche Unterhaltsbedarf des jungen Hilfeempfängers im Umfang der gewährten Jugendhilfeleistung gedeckt ist und dass der - zudem nur als "eventuell kostenbeitragspflichtig" bezeichnete - Mitteilungsempfänger in diesem Umfang seinen zivilrechtlichen Unterhaltsbeitrag während der Dauer der Jugendhilfemaßnahme reduzieren kann. Zur ausreichenden Aufklärung des Klägers wäre eine umfassendere, genauere, verständlichere und als solche deutlicher erkennbare Information erforderlich gewesen, um es dem Kläger zu ermöglichen, die Notwendigkeit etwa vorzunehmender konkreter Änderungen seiner zivilrechtlichen Unterhaltsleistung hinreichend sicher zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Beklagte hat nach billigem Ermessen auch im Umfang der Hauptsacheerledigung die Verfahrenskosten zu tragen, weil er insoweit den Kläger klaglos gestellt und sich damit selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.