Beschluss
4 L 557/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:1217.4L557.20.00
16Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 19.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die sinngemäß gestellten Anträge der Antragstellerin, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den nach A 13 LBesG bewerteten Dienstposten "Leitung der Arbeitsgruppe Kämmerei, Beteiligungsmanagement" mit dem Beigeladenen zu besetzten, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine weitere Rechtsschutzfrist von wenigstens 14 Tagen abgelaufen ist, 2. dem Antragsgegner im Wege einer Zwischenregelung aufzugeben, dem Beigeladenen den Dienstposten "Leitung der Arbeitsgruppe Kämmerei, Beteiligungsmanagement" nicht vorübergehend kommissarisch zu übertragen, bis über den vorliegenden Eilantrag entschieden oder der Eilantrag zurückgenommen oder für erledigt erklärt wurde und, sollte der Dienstposten bereits übertragen worden sein, dies unverzüglich zurückgängig zu machen, bleiben ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Voraussetzung dafür ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und daher durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (sog. Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch ist hier nicht glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls ernsthaft möglich erscheint. Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2020 - 6 B 943/20 -, juris, Rdn. 18 m.w.N. Nach umfassender Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rdn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2018 - 1 B 189/18 -, juris, Rdn. 4 m.w.N.; zum Gebot effektiven Rechtsschutzes: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris, Rdn. 100, vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rdn. 57, und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris, Rdn. 16 ("unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs") erweist sich die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen als rechtmäßig. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin hat hinreichende Beachtung gefunden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -. Diese Norm trägt dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rdn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 6 B 1424/16 -, juris, Rdn. 13, und vom 21. Februar 2017 - 6 B 1102/16 -, juris, Rdn. 12. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des zu besetzenden Amtes am besten entspricht. Der dabei in Ausfüllung der Begriffe "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von Auswahlentscheidungen ist insoweit beschränkt und hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, juris, Rdn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 6 B 1424/16 -, juris, Rdn. 11, und vom 21. Februar 2017 - 6 B 1102/16 -, juris, Rdn. 11. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 6 B 1424/16 -, juris, Rdn. 15, und vom 21. Februar 2017 - 6 B 1102/16 -, juris, Rdn. 15. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt regelmäßig anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Maßgeblich ist in er-ster Linie das abschließende Gesamturteil, das anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss - wie oben bereits ausgeführt - glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an einen Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung steht in Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen. Formelle Fehler des Auswahlverfahrens sind nicht ersichtlich und im Übrigen nicht gerügt. Auch materiell begegnet die Auswahlentscheidung keinen Bedenken. Die ihr zugrunde liegenden Regelbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen vom 17. Dezember 2019 leiden an keinen durchgreifenden Fehlern. Damit war der in der Gesamtnote mit 5 Punkten bewertete Beigeladene der Antragstellerin mit einer Gesamtnote von 3 Punkten vorzuziehen. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen - wie hier die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten und der Beamtinnen und Beamten des Kreises N. -M. vom 1. März 2016 in der Fassung vom 17. April 2019 (im Folgenden: BRL) - sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Das Gericht hat deshalb zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie ihrerseits im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2019 - 6 A 420/19 -, juris, Rdn. 38 ff., m.w.N. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Beurteilungen für die Antragstellerin und den Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 14. Mai 2019 anhand der Fassung der BRL erfolgt sind, die förmlich erst am 15. Mai 2019 in Kraft getreten ist. Dabei kann dahinstehen, ob Beurteilungsstichtag - wie die Antragstellerin meint - der 14. Mai 2019 als letzter Tag des Beurteilungszeitraums oder - wofür alles spricht und wie der Antragsgegner ausführt - der 15. Mai 2019, der Tag nach dem Beurteilungszeitraum, ist. Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, sie aber einheitlich für alle Beamten (bereits) angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rdn. 41 mit weiteren Nachweisen. Hier sind die BRL mit ihren Beurteilungsmaßstäben gleichmäßig allen Beurteilungen der Regelbeurteilungsrunde 2019 zugrunde gelegt worden. Ihrer Anwendbarkeit steht damit nichts im Wege. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Richtlinien liegen nicht vor. Bei der Erstellung der Beurteilungen für die Antragstellerin und den Beigeladenen wurden die Richtlinien eingehalten. Das gilt zunächst für den allgemeinen Ablauf des Beurteilungsverfahrens. Wie in Ziffer 12.3 BRL vorgesehen, begann das Verfahren am 15. Mai 2019 mit einer Maßstabsbesprechung zwischen dem Landrat und den Erstbeurteilern und Erstbeurteilerinnen sowie den höheren Vorgesetzten und der Gleichstellungsbeauftragten. In dieser Besprechung wurde ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab abgestimmt. Im Protokoll heißt es insoweit maßgeblich: "Die solide, beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung entspricht einem Notenwert von 3 Punkten und rechtfertigt noch keine Hervorhebung auf einen höheren Notenwert." Ergänzend wurde vorgegeben, dass bei der Bildung des Gesamturteils die Einzelmerkmale sowohl der Leistungs- als auch der Befähigungsbeurteilung untereinander jeweils gleich zu gewichten seien, und dass die in den Richtlinien geregelten Richtsätze für die Festlegung des Gesamturteils durch den Endbeurteiler einen Orientierungsrahmen darstellen. Anders als die Antragstellerin meint, sind diese Vorgaben für den Beurteilungsmaßstab ausreichend. Einer genaueren Definition, wann eine solide, beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung gegeben ist und welche Leistung sich positiv oder negativ von der Normalleistung abhebt, bedarf es nicht; eine solche Definition wäre auch nicht möglich. Schon innerhalb einer einzigen Vergleichsgruppe unterscheiden sich die Aufgabenbeschreibungen der einzelnen Ämter ebenso wie die Anforderungen an die konkrete Qualität und Quantität der jeweils zu erbringenden Leistungen in einem Ausmaß, das eine abstrakte Vorgabe hinsichtlich der geforderten "soliden" Aufgabenerfüllung nicht zulässt. Hier liegt im Übrigen der Kern der der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsermächtigung der Dienstvorgesetzten, denen allein es obliegt, im Rahmen wertender Erkenntnis die fachlichen und persönlichen Beurteilungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorzunehmen und das Leistungsbild einer konkreten Punktzahl zuzuordnen. Die in Ziffer 12.4 BRL geregelten Beurteilungsgespräche haben stattgefunden, am 29. Oktober 2019 mit der Antragstellerin, am 8. November 2019 mit dem Beigeladenen. Die nach Ziffer 11.1 zuständigen Erstbeurteiler - für die Antragstellerin ihre Arbeitsgruppenleiterin, Frau H1. , für den Beigeladenen sein Arbeitsgruppenleiter, Herr C. - haben, nach Einholung der nach Ziffern 12.2 und 11.1 Abs. 8 vorgesehenen Beurteilungsbeiträge und - zum Teil - Berücksichtigung anderweitiger Erkenntnisquellen im Sinne von Ziffer 11.1 Abs. 5, Beurteilungsvorschläge erstellt, unterzeichnet und dem Endbeurteiler vorgelegt. Dieser hat, unter Berücksichtigung der nach Ziffer 11.2 abgegebenen Voten durch die höheren Vorgesetzten und auf der Grundlage von Beurteilerbesprechungen (dazu Ziffer 12.5) am 25. November und 9. Dezember 2019 die dienstlichen Beurteilungen erstellt, die dem Beigeladenen am 18. Dezember 2019 und der Antragstellerin am 13. Januar 2020 eröffnet wurden (Ziffer 12.6 BRL). Die Antragstellerin hat von der in Ziffer 12.7 vorgesehenen Möglichkeit einer Gegenäußerung Gebrauch gemacht. Im einzelnen ist dazu zu ergänzen: Die Einwendungen, die die Antragstellerin in Bezug auf ihre eigene Beurteilung geltend macht, greifen - soweit sie überhaupt relevant sind - nicht durch. Die Antragstellerin führt unter anderem aus, ihre Beurteilung beruhe auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. So habe die Erstbeurteilerin, Frau H1. , nach Übernahme der Amtsleitung Anfang Januar 2018 nur vereinzelt Arbeitskontakte zu ihr, der Antragstellerin, gehabt. Im Übrigen fehle es an einem Beurteilungsbeitrag für den Monat Dezember 2017. Nach Ziffer 11.1 Abs. 5 BRL muss der bzw. die Erstbeurteiler/in in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die/den zu Beurteilende/n zu bilden. Einzelne Arbeitskontakte reichen hierzu nicht aus. Sofern die Bildung eines Urteils aus eigener Anschauung nicht möglich ist, müssen anderweitige Erkenntnisquellen bemüht werden, beispielsweise Stellungnahmen, Informationen etc. von Vorgesetzten oder anderen Personen. Werden solche anderweitigen Erkenntnisquellen herangezogen, sind sie im Beurteilungsformular zu dokumentieren (Abs. 8). Es obliegt dem bzw. der zuständigen Erstbeurteiler/in und ist Teil der Beurteilungsermächtigung zu entscheiden, ob er oder sie in der Lage ist, sich aus eigener Anschauung ein Urteil zu bilden. Eine Grenze setzen die Richtlinien erst dort, wo es lediglich einzelne Arbeitskontakte gegeben hat. Hier war die Erstbeurteilerin der Ansicht, in der über 16 Monate dauernden Zeit der Zusammenarbeit ausreichend Kontakt zur Antragstellerin gehabt zu haben, um sich selbst ein Urteil zu bilden. Nach ihren Angaben, hat die Antragstellerin sie, die Beurteilerin, durchgehend über ihre Arbeit, ihre Rechtsauffassungen sowie den Fortgang der einzelnen Prozesse auf dem Laufenden gehalten. Die Erstbeurteilerin hat darüber hinaus die Antragstellerin zu zwei Gerichtsverhandlungen begleitet und in verschiedene Klageakten Einsicht genommen. Die nicht weiter substantiierte Behauptung der Antragstellerin, es habe nur vereinzelt Arbeitskontakte gegeben, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und schon gar nicht geeignet, die nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzung der Erstbeurteilerin, sie könne aus eigener Anschauung beurteilen, zu entkräften. Den Akten ist nicht zu entnehmen und auch der Antragsgegner kann offenbar nicht mehr nachvollziehen, warum für den Monat Dezember 2017 kein Beurteilungsbeitrag vorliegt. Dies führt aber nicht zu einer relevanten Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Beurteilung. Die Antragstellerin trägt selbst nicht vor, dass sie in dieser Zeit so herausragende Leistungen erbracht hat, dass eine Beurteilung für den Zeitraum geeignet wäre, ihrem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. Es ist richtig, dass der Beurteilungsbeitrag von Frau T. , der die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 2017 erfasst, erst am 9. Mai 2019 unterzeichnet wurde. Ziffer 12.2 Abs. 3 BRL verlangt eine "zeitnahe" Erstellung der Beurteilungsbeiträge. Das Kriterium dürfte bei einer Abfassung erst 18 Monate nach Ende des erfassten Zeitraums nicht mehr erfüllt sein. Es ist aber zu beachten, dass die BRL als Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen sind. Da Verwaltungsvorschriften zur Disposition des Vorschriftengebers stehen, ist bei der Auslegung die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, wie sie vom Urheber der Verwaltungsvorschriften gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird. Dementsprechend ist jeweils zu erforschen, in welchem Sinne die betreffende Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien in einem maßgebenden Punkte verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris, Rdn. 19, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Dazu hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 ausgeführt, dass die Vorgabe einer zeitnahen Erstellung im Sinne einer Ordnungsvorschrift zu verstehen sei. Sinn und Zweck sei es zu verhindern, dass nur mit Schwierigkeiten ein Beurteilungsbeitrag eingeholt werden könne, etwa weil der damalige Erstbeurteiler den Dienstherrn gewechselt hat, in den Ruhestand getreten oder aber auf sehr lange Sicht dienstunfähig erkrankt ist. Überdies gelte es, durch die Regelung dem Umstand vorzubeugen, dass es für einen Beurteiler sehr schwierig wird, für einen - ggf. lange - zurückliegenden Zeitraum einen Beitrag zu erstellen. Hier sei aber die Beurteilerin sehr wohl noch in der Lage gewesen, einen sachgerechten und differenzierten Beurteilungsbeitrag zu erstellen. Allein das Zeitmoment rechtfertige nicht die Annahme der Rechtswidrigkeit hier umstrittenen Regelbeurteilung. Dagegen ist aus Sicht der Kammer nichts zu erinnern. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Antragstellerin ergeben sich irgendwelche Zweifel daran, dass die Verfasserin des Beurteilungsbeitrags auch noch im Mai 2019 ohne weiteres in der Lage war, sich die Leistungen, die die Antragstellerin gezeigt hat, in Erinnerung zu rufen und einen individuell abgestimmten Beurteilungsbeitrag zu liefern. Von daher muss das Gericht nicht weiter darauf eingehen, was die Konsequenz eines tatsächlich nicht mehr im Sinne der BRL zeitnah erstellten Beurteilungsbeitrags wäre, wie also trotz eines deutlich zu spät formulierten Beitrags eine wirksame Beurteilung erreicht werden könnte. Weder bei der Bildung der für die Beurteilung der Antragstellerin und des Beigeladenen maßgeblichen Vergleichsgruppe noch hinsichtlich einer gleichmäßigen Anwendung des vorgegebenen Beurteilungsmaßstabs ergeben sich relevante Bedenken. Dass in der - mit insgesamt 48 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen - ausreichend großen Gruppe Beschäftigte der Besoldungsgruppe A 12 und der Entgeltgruppe EG 11 zusammengefasst wurden, ist richtig. Mit der Einführung der Anlage 1 TVöD-VKA (Entgeltordnung) haben die Tarifpartner viele Tätigkeitsmerkmale den Entgeltgruppen anders zugeordnet, dabei aber nicht alle Berufsgruppen gleich behandelt, sondern unterschiedlich hohe Zuordnungen getroffen. Anders als etwa für "Techniker und Ingenieure" und Beschäftigte in der "Informations- und Kommunikationstechnik" entspricht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im "Bürodienst" die (Beamten)Besoldungsgruppe A 12 der Entgeltgruppe (EG) 11 für Tarifbeschäftigte. Martin Hofmann, Besoldungsgruppen und Tarifaufbau TVöD-VKA für bestimmte Berufsgruppen im Vergleich, in: Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Geschäftsbericht 2018, S. 44 ff.; vgl. zur Vergleichbarkeit von Besoldungs- und Entgeltgruppen auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 1/18 -, juris, Rdn. 22 ff. Für die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe innerhalb der Vergleichsgruppe, insbesondere dafür, dass die Beschäftigten im Amt proArbeit per se strenger und somit schlechter beurteilt wurden, gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Von den Betroffenen haben sieben in der Gesamtnote einen niedrigeren Punktwert erhalten als in der Vorbeurteilung. Allerdings waren davon zwei in der Zeit seit der letzten Beurteilung befördert worden, was regelmäßig einen niedrigeren Punktwert in der Folgebeurteilung bedeutet. Es sind keine auffällig häufigen und deshalb möglicherweise zusätzlich begründungspflichtigen Absenkungen der Beschäftigten im Amt proArbeit festzustellen. Insgesamt sind in der Vergleichsgruppe die Beurteilungen sehr gut ausgefallen. Mit 24 Gesamturteilen von 4 Punkten und 7 von 5 Punkten sind die in Ziffer 8.2 BRL als "Orientierungsrahmen" vorgesehenen Richtwerte weit überschritten. Es kann dahinstehen, ob in der Beurteilung der Antragstellerin die Bewertung des Leistungsmerkmals "Quantität" mit 3 Punkten - immerhin eine Bewertung als solide, beanstandungsfreie Leistung - im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin für dieses Merkmal im Beurteilungsbeitrag wie wohl auch in der Vorbeurteilung noch 4 Punkte erhielt - überhaupt einer gesonderten Begründung bedurfte bzw. ob die vom Antragsgegner im Laufe dieses Verfahren gelieferte Plausibilisierung überzeugt. Auch eine Bewertung des Merkmals "Quantität" mit 4 Punkten wäre nicht geeignet, dem Anliegen der Antragstellerin zum Erfolg zu verhelfen. Die Absenkung der Gesamtnote (3 Punkte) im Vergleich zur Vorbeurteilung (4 Punkte) bedurfte keiner weiteren Begründung. Eine entsprechende Begründungpflicht ist nirgends normiert. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris, Rdn. 33 ausgeführt, dass bei einer erheblichen Verschlechterung des Gesamturteils eine Begründung erforderlich sei, weil nur so der betroffene Beamte das neue Urteil nachvollziehen könne. Von einer erheblichen Verschlechterung kann hier aber keine Rede sein. Eine Absenkung um einen Punkt liegt nach den Erfahrungen des Gerichts in einer Vielzahl von Beurteilungsverfahren vielmehr durchaus im Rahmen des Üblichen, gerade wenn, wie hier, neue Beurteilungsrichtlinien erlassen wurden und/oder sich die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe geändert hat. Allerdings sehen die hier zugrunde liegenden BRL in Ziffer 12.5 Abs. 2 - insoweit wohl über die Anforderungen der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris, Rdn. 20 hinausgehend - eine schriftlich Begründung für den Fall vor, dass der Endbeurteiler vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abweicht. Das ist hier aber nicht geschehen. Bereits die Erstbeurteilerin hat als Gesamturteil "3 Punkte" vorgeschlagen. Zudem hat sie, ohne dass dies wohl erforderlich gewesen wäre, ihre Abweichungen gegenüber dem Beurteilungsbeitrag von Frau T. nachvollziehbar und überzeugend erläutert. Auch mit ihren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Beigeladenen findet die Antragstellerin im Ergebnis kein Gehör. In einer Konkurrenzsituation kann der Bewerber auch die Rechtswidrigkeit der - aus seiner Sicht zu vorteilhaften - dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers geltend machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris, Rdn. 14; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 -, juris, Rdn. 98. Die Antragstellerin hält die für den Beigeladenen erstellte Beurteilung unter anderem deshalb für rechtswidrig, weil von der damals unmittelbaren Vorgesetzten, Frau Dr. M1. , für die Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 und vom 23. August 2018 bis 31. Januar 2019 nur ein Beurteilungsbogen aufgefüllt und der Beigeladene darin für beide Zeiträume genau gleich beurteilt wurde. Die Antragstellerin meint, es sei in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Beigeladene in beiden Zeiträumen identische Leistungen gezeigt habe. Es sei zu vermuten, dass die Beurteilerin in der späteren Zeitspanne eine Leistungssteigerung wahrgenommen habe, die sie auch auf den früheren Zeitraum projiziert habe. Insoweit ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die Erstellung eines einzigen Beurteilungsbeitrags für zwei unterschiedliche Zeiträume, wenn auch von derselben vorgesetzten Person, dem Sinn der Regelung über die Beurteilungsbeiträge in Ziffer 12.2 BRL zuwiderlaufen dürfte. Es besteht in der Tat die von der Antragstellerin erwähnte Gefahr oder Wahrscheinlichkeit, dass hinsichtlich der verschiedenen Zeiträume nicht ausreichend differenziert wird. Im Ergebnis wirkt sich dieser Fehler hier aber nicht aus. Selbst wenn der Beigeladene im ersten Teilzeitraum (im Jahr 2017) eine in der Tendenz etwas schwächere Leistung gezeigt hätte, hätte sich dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Gesamtnote der Regelbeurteilung aus Dezember 2019 ausgewirkt. Bei der Erstellung der Endbeurteilung wird kein Mittelwert für die im gesamten Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen gebildet. Vielmehr nimmt der am Ende des Beurteilungszeitraums zuständige Erstbeurteiler ihm Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums eine eigenständige Einschätzung und Wertung der Leistungen des zu beurteilenden Beamten vor, bei der er - gegebenenfalls, sofern sie einzuholen waren - Beurteilungsbeiträge für vor-angegangene Zeiträume berücksichtigt. In der erst danach erfolgenden Endbeurteilung kann die entscheidende Person, die erstmals die gesamte Vergleichsgruppe im Blick hat, selbst von der Erstbeurteilung abweichen. Den Beurteilungsbeiträgen kommt also schon deshalb in der Regel kein maßgebliches Gewicht für die Endbeurteilung zu, weil sie in einer Situation gefertigt werden, in der noch kein Vergleich aller später in einer Vergleichsgruppe zusammenzufassenden Beschäftigten möglich ist. Wegen der auch hier gerügten nicht zeitnahen Erstellung der Beurteilungsbeiträge - der Beitrag von Frau Dr. M1. datiert vom 9. September 2019, der von Frau T1. -C1. vom 4. Juli 2019 - wird auf das oben Ausgeführte verwiesen. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte für Zweifel, dass die Erstellerinnen der Beiträge im Juli bzw. September 2019 nicht mehr in der Lage waren, die Leistungen des Beigeladenen in der Zeit seit Anfang 2017 adäquat zu beurteilen. Warum die Antragstellerin der Meinung ist, die Verfasserinnen der Beurteilungsbeiträge hätten die zuständige Dezernentin, Kreisdirektorin T2. , nicht als weitere Erkenntnisquelle hinzuziehen dürfen, erschließt sich dem Gericht nicht. Zudem bleibt die Antragstellerin jeden Vortrag dazu schuldig, wie sich die - aus ihrer Sicht unrechtmäßige - Beteiligung von Frau T2. auf die Beurteilung des Beigeladenen ausgewirkt haben soll. Die Beurteilung des Beigeladenen leidet schließlich auch nicht an den von der Antragstellerin behaupteten Plausibilitätsmängeln. Zur Plausibilisierung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. Januar 2020 (6 B 1120/19, juris, Rdn. 102) ausgeführt: "Einzelbewertungen in Ankreuzbeurteilungen bedürfen keiner näheren Begründung in der Beurteilung selbst, sind aber auf entsprechende Rüge hin ggfs. zu plausibilisieren. Soweit der Beamte sich gegen die dienstliche Beurteilung mit der (ggfs. sinngemäßen) Beanstandung wehrt, die darin enthaltenen Wertungen seien nicht nachvollziehbar, löst dies eine Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn aus; nichts anderes kann bei einer entsprechenden, zulässigerweise erhobenen Rüge eines Konkurrenten gelten. Unter Plausibilisierung ist in diesem Zusammenhang eine inhaltliche Erläuterung zu verstehen, mit der der Dienstherr die tragenden Gründe und Argumente darstellt, die zu den Werturteilen geführt haben, und auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob er bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Die Erläuterung muss also versuchen zu verdeutlichen, wie sich konkret das Leistungsbild dargestellt hat, das Grundlage für die vorgenommene Bewertung war." An diesen Grundsätzen ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2020 (2 C 2.20, juris, insbesondere Rdn. 35) festzuhalten, denn es geht hier - im Wesentlichen - um gewünschte Erläuterungen des Dienstherrn als Reaktion auf das Vorbringen eines Konkurrenten gegen den Inhalt einer bereits abgefassten dienstlichen Beurteilung, nicht um eine nähere Erläuterung einer Entscheidungsfindung noch in der Phase der Erstellung der Beurteilung. Zunächst war es, anders als die Antragstellerin meint, nicht erforderlich, dass der Erstbeurteiler erläuterte, wie er die Beurteilungsbeiträge bei der Erstellung der Gesamtbeurteilung berücksichtigt hat. Eine solche Begründungspflicht ergibt sich weder aus den BRL noch aus anderen Umständen, insbesondere nicht daraus, dass die Beurteilungsbeiträgen noch auf der Grundlage der alten Beurteilungsrichtlinien erstellt wurden, oder daraus, dass der Landrat zu beiden Beiträgen das Votum abgegeben hat, dass bei der Wertung des Beurteilungsbeitrags durch den Erstbeurteiler bei Abfassung seines Beurteilungsvorschlags die Plausibilität und/oder der für diese Vergleichsgruppe voraussichtlich anzuwendende Maßstab genauer zu beachten sei. Bei Anlegung der oben erwähnten Maßstäbe hat der Antragsgegner die Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen hinreichend plausibilisiert. Die Antragstellerin hält die Erteilung der Bestnote (5 Punkte) für den Beigeladenen für nicht nachvollziehbar, nachdem er in der vorausgehenden Regelbeurteilung aus April 2017 (für die Jahre 2012 bis 2016) noch mit 4 Punkten beurteilt worden sei. Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Bewertung mit 4 Punkten für die Jahre 2012 bis 2016 schon einer Spitzenbenotung gleichkommt, nachdem der Beigeladene erst im Juli 2010 nach A 12 befördert worden war. Großes - weiteres - Potential wird ihm schon damals in einem Vermerk der damaligen Erstbeurteilerin Dr. M1. vom 24. Januar 2017 bescheinigt, die darin auf Erkenntnisse der Dezernentin, Frau T2. , Bezug nimmt. Darauf weist, sinngemäß, auch der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 hin, in dem er der - zum Teil berechtigten - Forderung der Antragstellerin nach Plausibilisierung nachkommt. Auf die Ausführungen auf Seite 9 f. des Schriftsatzes wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Antragsgegner erläutert ferner, dass, warum und wie die Bewertungen in den Beurteilungsbeiträgen, denen noch die Beurteilungsrichtlinien aus dem Jahr 2016 zugrunde liegen, in das neue Beurteilungssystem zu überführen waren. Die Vergabe von 5 Punkten für die weit überwiegende Zahl der Leistungs- und Befähigungsmerkmale ist danach ohne weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vergabe der Gesamtnote "5 Punkte" hinreichend plausibel. Mit dieser Gesamtnote war der Beigeladene der Antragstellerin im Auswahlverfahren bezogen auf die ausgeschriebene Stelle vorzuziehen. Auch der Antrag zu 2. bleibt ohne Erfolg. Der Antragsgegner hat in einem rechtmäßigen Verfahren den geeigneteren Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle ausgewählt und den Bewerber aus den im Schriftsatz vom 16. September 2020 überzeugend dargelegten Gründen vorläufig mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bestimmung des Streitwerts in einem Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet - wie hier - auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2019 - 6 E 237/19 -, juris, m.w.N. Für den Antrag zu 2. war kein eigenständiger Streitwert anzusetzen.