Beschluss
7 B 2413/23
VG Oldenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGOLDBG:2023:0929.7B2413.23.00
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Leitsätze
Die zuständige Behörde ist nicht befugt, in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zur Vervollständigung des Masern-Impfschutzes nach § 20 Abs. 12 Satz 3 Alt. 2 IfSG aufzufordern. Die Aufforderung kommt über einen bloßen Appell nicht hinaus. Handelt die Behörde dennoch in Form eines Verwaltungsaktes und ordnet die sofortige Vollziehung an, kann dieser sog. Scheinverwaltungsakt/formelle Verwaltungsakt Gegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO sein. Der formelle Verwaltungsakt ist ohne weitere Sachprüfung vom Gericht aufzuheben, unabhängig davon, ob die als Verwaltungsakt getroffene Maßnahme inhaltlich rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Die zuständige Behörde ist nicht befugt, in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zur Vervollständigung des Masern-Impfschutzes nach § 20 Abs. 12 Satz 3 Alt. 2 IfSG aufzufordern. Die Aufforderung kommt über einen bloßen Appell nicht hinaus. Handelt die Behörde dennoch in Form eines Verwaltungsaktes und ordnet die sofortige Vollziehung an, kann dieser sog. Scheinverwaltungsakt/formelle Verwaltungsakt Gegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO sein. Der formelle Verwaltungsakt ist ohne weitere Sachprüfung vom Gericht aufzuheben, unabhängig davon, ob die als Verwaltungsakt getroffene Maßnahme inhaltlich rechtmäßig ist.