Beschluss
12 B 979/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0916.12B979.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1. Juni 2022 gegen Ziffer 1. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2022 (Aufhebung der am 26. Oktober 2017 erteilten Kindertagespflegeerlaubnis) wiederherzustellen. Die mit Verfügung vom 5. Juli 2022 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Aufhebung der der Kindertagespflegeerlaubnis (Ziffer 1. des Bescheids vom 11. Mai 2022) sei nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zureichend begründet. Die Antragsgegnerin habe einzelfallbezogen das besondere öffentliche Interesse, das die Interessen der Antragstellerin überwiege, hinreichend dargestellt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinter-esse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin, bei der die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen seien, gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Ziffer 1. des Bescheids - die Vollziehungsanordnung beziehe sich nur auf die damit verfügte Aufhebung der Pflegeerlaubnis - erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Auf der Grundlage von § 43 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 22 Abs. 8 KiBiz, §§ 17, 18 AG-KJHG sei die Erlaubnis zur Kindertagespflege zurückzunehmen, wenn die Kindertagespflegeperson nicht (mehr) geeignet i. S. d. § 43 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB VIII sei. Das habe die Antragsgegnerin hinsichtlich der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht angenommen. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge habe die Antragstellerin wiederholt entgegen der höchstpersönlichen Betreuungspflicht ihr nicht zugewiesene Kinder betreut oder es seien mit ihrem Einverständnis die ihrem Ehemann in der Großtagespflege zugewiesenen Kinder durch eine dritte Person betreut worden. Sie habe zudem mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreut. Schließlich habe sie ohne baurechtliche Genehmigung einen Kellerraum als Gymnastikraum genutzt. Damit habe sie es am erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlen lassen und sich als unzuverlässig erwiesen. Aufgrund der wiederholten Vorfälle könnten auch ein bis zwei Jahre zurückliegende Vorfälle in die Betrachtung mit einbezogen werden. Da es an der Eignung der Antragstellerin fehle, könne dahinstehen, ob auch die unrichtigen Angaben im Rahmen des Verwendungsnachweises für die Förderung von Investitionen für die Großtagespflegestelle zur Verneinung der Eignung führen könnten. Dieses Verhalten bestätige allerdings ihre Unzuverlässigkeit und ihr mangelndes Verantwortungsbewusstsein. Die gegen diese näher begründeten Feststellungen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgestellten Anforderungen an die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts mit der Anordnung vom 5. Juli 2022 erfüllt sind. Soweit die Antragstellerin einwendet, das Verwaltungsgericht selbst habe die Begründung der Antragsgegnerin als "sprachlich oder gedanklich ... unvollkommen" bezeichnet, missversteht sie den erstinstanzlichen Entscheidungsaufbau. Diese Formulierung findet sich im Zusammenhang mit der allgemeinen Darstellung bzw. Konkretisierung der Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der sich anschließenden, auf den vorliegenden konkreten Einzelfall bezogenen Subsumtion befindet sich eine solche Feststellung hinsichtlich der von der Antragsgegnerin formulierten Begründung der Vollziehungsanordnung gerade nicht. Aber auch sonst lässt das Beschwerdevorbringen nichts dafür erkennen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügt. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2021 - 8 B 905/20 -, juris Rn. 11, vom 31. Oktober 2019 - 12 B 448/19 -, juris Rn. 4 ff., vom 27. Februar 2007- 12 B 72/07 -, juris Rn. 9 ff., vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 4,vom 2. März 2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 5,vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06.AK -, juris Rn. 11 f., alle m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier. Insbesondere weist sie, etwa mit der Bezugnahme auf die nicht am Wohl der Kinder orientierten Betreuung sowie die entgegen der Bewilligung verwendeten öffentlichen Gelder, den erforderlichen Einzelfallbezug auf und räumt dabei dem öffentlichen Interesse am Kinderschutz gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, mit der Kindertagespflege Einnahmen zu erzielen, den Vorrang ein. Dass die Antragsgegnerin bei fehlender Zuverlässigkeit ohne Einzelfallbezug sich stets und so auch hier für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entscheidet, ist angesichts dessen entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht anzunehmen. Allerdings dürfte die Dringlichkeit der Maßnahme bei feststehender Ungeeignetheit der Tagespflegeperson dem Verbot selbst innewohnen, weil regelmäßig eine Gefährdung des Kindeswohls in Rede steht. Ob die Begründung die Antragstellerin inhaltlich überzeugt, ist - wie dargestellt - in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Entgegen dem Einwand der Antragstellerin ist auch für eine willkürliche oder rechtsstaatswidrige Vorgehensweise kein Anhalt gegeben, soweit die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung erst angeordnet hat als die Antragstellerin von Rechtsmitteln Gebrauch gemacht hat. Es trifft vielmehr auf keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die Behörde den Verwaltungsakt zunächst ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung erlässt, zumal es nicht ausgeschlossen ist, dass der Adressat der Anordnung ohne Einlegung eines Rechtsmittels Folge leistet und sich auch sonst ein besonderes Vollzugsinteresse erst später ergeben kann. Aber auch dann, wenn eine Vollziehungsanordnung zunächst versäumt worden sein sollte, kann sie grundsätzlich jederzeit nachgeholt werden. Es führt insbesondere auch nicht auf einen Begründungsmangel, soweit die Antragsgegnerin zur Begründung dafür, dass sie die Pflegeerlaubnis nicht mit sofortiger Wirkung aufgehoben und auch die sofortige Vollziehung der Aufhebung nicht unmittelbar mit der entsprechenden Verfügung angeordnet hatte, darauf verweist, den Eltern habe erst noch Gelegenheit gegeben werden sollen, eine neue Betreuungsmöglichkeit zu suchen und der Antragstellerin habe u. a. die Suche nach einer alternativen Existenzmöglichkeit ermöglicht werden sollen. Dass ein solcher Weiterbetrieb mit Blick auf eine im Raum stehende Kindeswohlgefährdung möglicherweise auf Bedenken stößt, ändert in Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe nichts an der Rechtsfehlerfreiheit der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In materieller Hinsicht ist das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend zu der Einschätzung gelangt, es bestehe bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Abwägung mit dem Aufschubinteresse der Antragstellerin ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil sich der Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe den für die Antragsgegnerin maßgeblichen Grund für die Aufhebung der Pflegeerlaubnis, nämlich den "falschen" Umgang mit Investitionsmitteln bzw. Versäumnisse bei der Beantragung von Investitionsmitteln, überhaupt nicht gewürdigt. Es habe, statt lediglich den Bescheid zu überprüfen, unter Bezugnahme auf den Verwaltungsvorgang nach einer möglichen alternativen Begründung für die Bescheiderteilung gesucht. Mit diesem Beschwerdevorbringen verkennt die Antragstellerin bereits, dass die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Eignung der Antragstellerin als Tagespflegeperson (vgl. § 43 Abs. 2 SGB VIII) als maßgeblich herangezogenen Umstände ebenso Gegenstand des angegriffenen Aufhebungsbescheids der Antragsgegnerin waren wie der Umgang mit den Investitionsmitteln. Das betrifft namentlich Verstöße gegen die höchstpersönlichen Betreuungspflicht durch die Betreuung ihr nicht zugeordneter Kinder, die Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden Kindern und die baurechtlich nicht genehmigte Nutzung eines Kellerraums als Gymnastikraum, die in der Begründung des Bescheids vom 11. Mai 2022 unter den Überschriften "Sachverhalt" und "Rechtliche Würdigung" ausdrücklich benannt und zur Begründung der Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis herangezogen werden. Aber auch sonst liegt dem Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe nicht lediglich den Bescheid der Antragsgegnerin geprüft (insbesondere den Umgang mit den Investitionsmitteln bewusst offen gelassen), sondern eine eigene Würdigung vorgenommen, ein unzutreffendes Verständnis des verwaltungsgerichtlichen Prüfprogramms bzw. Entscheidungsgegenstands zugrunde. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid (Verwaltungsakt) materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 -, juris Rn. 16. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der Eignung einer Tagespflegeperson i. S. d. § 43 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB VIII um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Beschwerde danach gerade nicht auf eine reine Kontrolle der von der Behörde benannten Gründe beschränkt. Für eine Änderung des Wesensgehalts des Bescheids, die eine Grenze darstellen kann, sind hier aufgrund der oben dargestellten Umstände keine Anhaltspunkte gegeben. Das Verwaltungsgericht hat auch in der Sache die zur Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis führende fehlende Eignung der Antragstellerin als Tagespflegeperson (§ 43 Abs. 2 SGB VIII) zu Recht verneint. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die umfassende Begründung des Verwaltungsgerichts (Seiten 7 bis 11 des Beschlussabdrucks). Der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe seiner Prüfung Umstände als gegeben zugrunde gelegt, die zwischen den Beteiligten noch im Streit seien, führt nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin bestreitet, dass die Kinder, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, durch eine dritte Person betreut worden seien. Damit dringt sie nicht durch. Ausweislich eines Vermerks der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, Frau C. , teilte die Mutter eines Tagepflegekindes am 9. April 2021 telefonisch u. a. mit, dass in der Zeit vom 18. Januar bis zum 11. Februar 2021 die Betreuung der Tageskinder durch die Antragstellerin und ihre Schwester, Frau Z. , erfolgt sei. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs im Jugendamt bzw. der Anhörung am 1. März 2022 ist die Antragstellerin auch darauf hingewiesen worden, dass eine Betreuung der (ihr zugeordneten) Kinder gemeinsam mit der Schwester (sowie mit den von dieser betreuten Kindern) - die Schwester hatte eine Kindertagespflegeerlaubnis für einen anderen Betreuungsort - nicht zulässig sei. Daraufhin hat die Antragstellerin geantwortet, das hätten sie nicht gewusst. Sie hätten gedacht, wenn nur fünf Kinder da seien, "könnte einer betreuen und einer dazu kommen". Für eine jedenfalls zeitweise Betreuung auch durch die Schwester liegen danach bei summarischer Prüfung hinreichend tragfähige Umstände vor. Dem hat die Antragstellerin auch nichts Substantiiertes entgegengesetzt, sondern (in anderem Zusammenhang) lediglich angeführt, dass die Schwester "gerne zu diesem Umstand gehört werden" könne. Ob und in welchem Umfang daneben die der Antragstellerin zugeordneten Kinder auch durch eine im Jahr 2020 in der Großtagespflege (unangemeldet) als Praktikantin tätige Kraft betreut worden sind, bedarf ggf. einer weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren. Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, es sei falsch, dass auch die Schwester der Antragstellerin neben den Eheleuten (Antragstellerin und ihr Ehemann) in die Großtagespflegestelle eingebunden gewesen sei; auch die Antragsgegnerin behaupte "lediglich", die Schwester habe die Kinder des Ehemannes und der Antragstellerin mit betreut. Dass bei summarischer Prüfung von einer jedenfalls vorübergehenden Betreuung der der Antragstellerin zugeordneten Kinder durch die Schwester auszugehen ist, wurde bereits eben dargestellt. Inwieweit dem eine dahingehende (formale) Organisation innerhalb der Großtagespflegestelle zugrunde lag, ist für den maßgeblichen Umstand, dass die Betreuung hier auch durch Dritte wahrgenommen worden ist, letztlich nicht von Belang. Gegen die Annahme, dass die Antragstellerin jedenfalls auch am 3. Februar 2022 die Betreuung der ihr persönlich zugeordneten Kinder nicht wahrgenommen hat - sie sei um 8.00 Uhr abwesend gewesen -, bestehen bei vorläufiger Überprüfung ebenfalls keine Bedenken. In dem Vermerk der Frau I. (Fachberatung des die Antragstellerin betreuenden Fachverbandes, X. -Kita gGmbH, Fachstelle Kindertagespflege) ist festgehalten, bei einem unangekündigten Besuch am 3. Februar 2022 sei um 8 Uhr lediglich der Ehemann der Antragstellerin anwesend gewesen. Die Antragsgegnerin hat dazu ergänzt, bei dem gemeinsamen Besuch in der Großtagespflege durch Fachberatung und Jugendamt habe die Antragstellerin trotz der Hinweise die Großtagespflege verlassen, obwohl ihre Tageskinder bereits anwesend gewesen seien. Dass diese Feststellungen unzutreffend sein können, macht die Antragstellerin schon nicht geltend. Sie beruft sich lediglich darauf, dieser Vorfall sei nicht Gegenstand des Widerspruchs, sondern sei nur vom Verwaltungsgericht herausgearbeitet worden. Dass Letzteres auf keine rechtlichen Bedenken trifft, wurde bereits oben dargestellt. Soweit die Antragstellerin weiter darauf verweist, sie habe daher keinen Anlass gehabt, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen und sei in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, greift dies letztlich ebenfalls nicht durch, zumal sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt hat, dass sie an dem fraglichen Tag die Betreuung der ihr zugeordneten Kinder tatsächlich zeitweise nicht wahrgenommen hat. Zudem wird - wenn auch allgemeiner formuliert - die "nachweislich wiederholt vorgenommene, zeitweise Übertragung der Betreuung der Tageskinder auf andere Personen, obwohl die Betreuung hätte selber erbracht werden müssen" (Seite 3) sogar ausdrücklich im Bescheid behandelt. Mit ihrem Vorbringen gegen die erstinstanzliche Würdigung des Geschehens "rund um die 'Turnhalle'" dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Soweit sie sich erneut darauf beruft, dies sei nicht Gegenstand des Bescheids gewesen, so dass sie keinen Anlass gehabt habe, darauf einzugehen, ist dies bereits nicht zutreffend. Vielmehr wird auf Seite 2 des Bescheids ausdrücklich die ungenehmigte Nutzung des "Gymnastikraums" angeführt. Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht - wie oben dargestellt - bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht auf die darin angeführten Gründe beschränkt. Die Gelegenheit, sich mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur baurechtlich nicht genehmigten Nutzung auseinanderzusetzen, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht wahrgenommen. Mit dem Einwand, der Keller sei ein einziges Mal als Gymnastikraum genutzt worden und dies sei nach Hinweis der Antragsgegnerin sofort wieder unterlassen worden, hat sich das Verwaltungsgericht bereits umfassend auseinandergesetzt. Den verschiedenen in der erstinstanzlichen Entscheidung dazu angeführten Feststellungen (Angaben des Ehemannes beim Hausbesuch am 3. Februar 2022, bei der Anhörung am 1. März 2022, Konzeption der Großtagespflegestelle, Fördergelder für Ausstattung, vgl. Seite 11 des Beschlussabdrucks) tritt das Beschwerdevorbringen in keiner Weise entgegen. Nicht zutreffend ist die Auffassung der Beschwerde, um die Zuverlässigkeit zu verneinen, müsse eine Kindeswohlgefährdung konkret drohen. Mit Blick auf die in diesem Zusammenhang insbesondere relevante höchstpersönliche Wahrnehmung der Kinderbetreuung durch die Kindertagespflegeperson hat der Senat dazu bereits mehrfach Folgendes festgestellt: Die Eignung, die als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, setzt neben Weiterem die Verlässlichkeit bzw. Zuverlässigkeit der Tagespflegeperson voraus. Dies verlangt u. a., dass die Tagespflegeperson die Betreuung der ihr anvertrauten Kinder persönlich wahrnimmt. Bei der Kindertagespflege handelt es sich um eine an eine spezifische Tagespflegeperson gebundene, also von dieser höchstpersönlich zu erbringende soziale Dienstleistung. Deren alleinige Erfüllung darf auch nicht in kleinerem Umfang auf einen Dritten delegiert werden. Schon eine geringfügige Abweichung von diesem Grundprinzip lässt auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Verlässlichkeit schließen. Dies gilt ungeachtet des Grades der konkret in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 12 B 1966/21 -, juris Rn. 7, und - 12 B 1965/21 -, juris Rn. 5, vom 29. Januar 2020 - 12 B 655/19 -, juris Rn. 15, vom 23. November 2020 - 12 B 1570/20 -, juris Rn. 5, vom 22. November 2012 - 12 B 1252/12 -, juris Rn. 21, und vom 29. Januar 2020 - 12 B 655/19 -, juris Rn. 15. Davon abzuweichen gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass. Keine im Ergebnis abweichende Entscheidung verlangt der Umstand, dass es zu der gleichzeitigen Betreuung von sechs Kindern (anstelle der nach der Pflegeerlaubnis maximal erlaubten fünf Kinder) durch die allein in der Großtagespflegestelle anwesende Antragstellerin möglicherweise lediglich ein einziges Mal durch die zeitliche Überschneidung zweier Kinder um wenige Minuten gekommen ist. Ob ein solcher Vorfall allein die mangelnde Zuverlässigkeit zu begründen vermag, erscheint in der Tat fraglich. Bei der Antragstellerin fügt sich dieses Vorkommnis indessen - wie dargestellt - in eine Reihe anderer Verstöße betreffend die mangelnde Wahrnehmung ihrer Betreuungspflichten ein und kann danach jedenfalls ergänzend als zusätzlicher Beleg für die Einschätzung fehlender Eignung herangezogen werden. Dass die Antragstellerin es - nach Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung - (wohl) nicht zu weiteren Verstößen dieser Art hat kommen lassen, steht dem nicht entgegen. Eine insgesamt zu ihren Gunsten zu wertende Reflexionsbereitschaft und Kritikfähigkeit lässt sich dem ebenfalls nicht entnehmen, zumal es nach der Unterzeichnung zu weiteren Verstößen gegen die Betreuungspflichten, wenn auch nicht identischer Art, gekommen ist. Schließlich steht der Feststellung der fehlenden Geeignetheit der Antragstellerin nicht entgegen, dass die Eltern mit der Betreuung ihrer Kinder durch die Antragstellerin "allesamt rundum zufrieden" gewesen seien und sie die Kinder gerne durch die Antragstellerin weiter betreut wissen würden, was auch durch die durchweg positiven Google-Bewertungen unterstrichen werde. Diese nicht näher substantiierten, subjektiven Einschätzungen der Eltern, die zudem allenfalls in den Bring- und Abholzeiten Einblick in die konkreten Abläufe haben, geben für die hier in Rede stehenden konkreten Vorfälle (naturgemäß) nichts her. Hinzu kommt, dass der Maßstab der Eltern im Hinblick auf die hier maßgeblichen Pflichtverstöße nicht mit demjenigen übereinstimmen muss, den die Antragsgegnerin bei der Überwachung von Kindertagespflegepersonen zu wahren hat. Über das im Beschwerdeverfahren hilfsweise - "für den Fall, dass während dieses Verfahrens ein ablehnender Widerspruchsbescheid ergeht" - formulierte Antragsbegehren bedarf es keine Entscheidung, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist. Unabhängig davon ist für die Möglichkeit einer in der Sache abweichenden Entscheidung im derzeitigen Verfahrensstand kein Anlass ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).