Urteil
M 15 K 21.4407
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Bescheide vom … … 2021 werden in Nr. 4 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Schiedssprüchen vom … 2018 in den berichtigten Fassungen vom … 2019 insoweit die Genehmigung zu versagen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Verfahren … und … konnten aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Die Klagen sind zulässig und begründet. Die Genehmigungsbescheide vom … … 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Schiedsstelle hat die Festsetzung des Mehrleistungsabschlags für die Jahre 2015 und 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 49/01 – juris). 1. Für die hier streitgegenständlichen Jahre 2015 und 2016 ist das Krankenhausentgeltgesetz in seinen Fassungen vom 25. März 2009 und 18. Oktober 2014 anzuwenden, sofern nicht eine andere Fassung genannt wird. 2. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 KHEntgG in der Fassung vom 1. Januar 2019 erteilt die zuständige Landesbehörde die Genehmigung des von der Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG festgesetzten landesweiten Basisfallwerts nach § 10 KHEntgG, des Erlösbudgets nach § 4 KHEntgG, der Entgelte nach § 6 KHEntgG, des Pflegebudgets nach § 6a KHEntgG und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge, wenn die Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Die Genehmigung stellt einen Akt der gebundenen Verwaltung dar, der ausschließlich auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1993 – 3 C 66/90 – juris; OVG NRW, U.v. 27.10.2017 – 13 A 2563/17 – juris Rn. 24 f. m.w.N.; VGH BW, U.v. 19.9.2006 – 9 S 1383/04 – juris Rn. 24). Auch die gerichtliche Kontrolle der Genehmigung ist Rechtskontrolle, eine Gestaltungskompetenz kommt dem Gericht dabei ebenso wenig wie der Genehmigungsbehörde zu (vgl. Kaeding in PdK-Bu-H10, KHG 02.2022, § 18 S. 220 m.w.N.). Der gerichtliche Prüfungsumfang entspricht dem der Genehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2009 – 3 C 7/08 – juris Rn. 24). 3. Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die Entscheidung, die Genehmigung der Festsetzung des Mehrleistungsabschlags (vgl. Nr. 4 der streitgegenständlichen Bescheide) für die Entgeltzeiträume 2015 und 2016 zu erteilen, als rechtswidrig dar. Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 5 Abs. 4 KHEntgG auf die nachträgliche Festsetzung des Mehrleistungsabschlags nicht vor. 3.1 Nach § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG gilt für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, ab dem Jahr 2013 ein Vergütungsabschlag von 25% (Mehrleistungsabschlag). Dieser ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen. Die näheren Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungsabschlags vereinbaren die Vertragsparteien (§ 4 Abs. 2a Sätze 4 und 5 KHEntgG). Dabei ist für die Umsetzung des Abschlags ein pauschales Verfahren anzuwenden, indem das auf der Grundlage der zusätzlich vereinbarten Leistungen (zusätzliche Erlöse für bundeseinheitlich kalkulierte Fallpauschalen und Zusatzentgelte) ermittelte Abschlagsvolumen in Form eines einheitlichen Abschlags für sämtliche mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses umgesetzt wird. Hierzu kann das ermittelte Abschlagsvolumen ins Verhältnis zu dem Erlösvolumen für die mit Fallpauschalen vergütenden Leistungen gesetzt werden (vgl. BT-Drs. 17/3040, S. 34). Die Vereinbarung der Vertragsparteien ist für einen zukünftigen Zeitraum zu schließen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG). Der Vereinbarung des Erlösbudgets liegt der sogenannte Prospektivitätsgrundsatz zu Grunde. Das Erlösbudget kann auch retrospektiv bestimmt werden, dann ist auf tatsächlich erbrachte Krankenhausleistungen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 3 C 17/15 – juris Rn. 32 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 19.7.2023 – 1 L 116/22 – juris). Der Mehrleistungsabschlag kann in einer späteren Pflegesatzvereinbarung vereinbart werden, auch wenn diese erst nach Abschluss des Kalenderjahres abgeschlossen wurde (vgl. SG Dresden, U.v. 16.10.2013 – S 25 KR 401/12 – juris Rn. 54). Die Schiedsstelle hat dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten, die auch für die Vertragsparteien selbst im Falle der Regelung durch Vereinbarungen gelten; innerhalb dieser Grenzen hat die Schiedsstelle die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2005 – 3 C 41/04 – juris Rn. 18 m.w.N.). Besteht ein Beurteilungsspielraum für die Vertragsparteien, so kann auch die Schiedsstelle diesen nutzen (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2018 – 3 C 22/16 – juris). 3.2 Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Festsetzungen der Schiedsstelle vorliegend rechtswidrig. Zwar konnte die Schiedsstelle grundsätzlich den Mehrleistungsabschlag auch noch nach Ablauf der streitgegenständlichen Kalenderjahre festsetzen (s.o. Rn. 20). Jedoch ist die Art und Weise der Festsetzung mittels einer analogen Anwendung des § 5 Abs. 4 KHEntgG nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig, da die Analogievoraussetzungen nicht gegeben sind. (1) § 5 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG sieht vor, dass die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 KHEntgG sowie ein Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 5 KHEntgG über einen gemeinsamen Zu- und Abschlag auf die abgerechnete Höhe der Diagnosis Related Groups (DRG)-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte sowie auf die sonstigen Entgelte verrechnet und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. Die Höhe des Zu- oder Abschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis des zu verrechnenden Betrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist; wird die Vereinbarung erst während des Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Entgelte zu vereinbaren. Weicht die Summe der für das Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zu- oder Abschlagsbeträge von dem zu verrechnenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgeglichen, indem sie über die Gesamtsumme und den Zu- oder Abschlag für das nächstmögliche Kalenderjahr verrechnet werden (§ 5 Abs. 4 Sätze 2 und 5 KHEntgG). Der Zuschlag wird nicht auf Zu- oder Abschläge berechnet (vgl. BT-Drs. 16/10807, S. 29). (2) Es kann dahinstehen, ob im Bereich der Eingriffsverwaltung – wie von der Klägerseite vorgetragen – ein Analogieverbot anzunehmen ist. Denn jedenfalls liegen die Analogievoraussetzungen nicht vor, da weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 31.1.2017 – 6 C 2/16 – juris Rn. 29; U.v. 25.4.2013 – 6 C 5/12 – juris Rn. 33; U.v. 28.6.2012 – 2 C 13/11 – juris Rn. 24). Im Hinblick auf die Festsetzung des Mehrleistungsabschlags nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ist nicht davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 KHEntgG wegen eines versehentlichen Versäumnis des Gesetzgebers unvollständig ist. Zwar ist der Fall der nachträglichen Vereinbarung bzw. Festsetzung des Abschlags in § 4 Abs. 2a KHEntgG – wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt – nicht geregelt. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Regelungslücke auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte gegeben, dass der Gesetzgeber bei seiner Aufzählung der vom gemeinsamen Zu- oder Abschlag nach § 5 Abs. 4 KHEntgG erfassten Beträge versehentlich den Abschlag nach § 4 Abs. 2a KHEntgG übersehen hat. Bereits bei der Bildung des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 3 KHEntgG, der in den Zu- oder Abschlag nach § 5 Abs. 4 KHEntgG einfließt, wird eine Abgrenzung dahingehend vorgenommen, dass lediglich das nach den Abs. 1 und 2 vereinbarte Erlösbudget und nicht der Mehrleistungsabschlag nach Abs. 2a berücksichtigt wird. Gegen die Planwidrigkeit spricht im Übrigen auch der Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 2a Satz 5 KHEntgG, wonach die näheren Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleistungsabschlags den Vertragsparteien überlassen werden. Auch die Gesetzesbegründung zum Mehrleistungsabschlag greift diesen Gesichtspunkt auf und gibt lediglich vor, dass für die Umsetzung des Abschlags ein pauschales Verfahren anzuwenden ist, indem das auf der Grundlage der zusätzlich vereinbarten Leistungen (zusätzliche Erlöse für bundeseinheitlich kalkulierte Fallpauschalen und Zusatzentgelte) ermittelte Abschlagsvolumen in Form eines einheitlichen Abschlags für sämtliche mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses umgesetzt wird (vgl. BT-Drs. 17/3040, S. 34). Es liegt demnach nahe, dass der Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien und somit auch der Schiedsstelle in diesem Fall bewusst weit versteht und keine weitergehenden Regelungen erlassen wollte, die die Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien beschränken könnten. Da somit bereits für den Regelfall der prospektiven Umsetzung des Mehrleistungsabschlags kaum gesetzliche Vorgaben bestehen, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den vorliegenden Sonderfall der nachträglichen Vereinbarung bzw. Festsetzung des Mehrleistungsabschlags, welcher in besonderem Maße einer Gestaltung bedarf, der Freiheit der Vertragsparteien entziehen wollte. Auch der Umstand, dass von Seiten des Gesetzgebers in anderen Vorschriften explizit auf eine entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 4 KHEntgG verwiesen (vgl. den zum 1. Januar 2019 eingeführten § 4 Abs. 8a Satz 8 KHEntgG) oder hinsichtlich der Abrechnung auf den Zu- oder Abschlag nach § 5 Abs. 4 KHEntgG Bezug genommen wird (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG), führt – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht zur Annahme eines gesetzgeberischen Versehens im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt. Vielmehr zeigen die genannten Vorschriften, dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 4 KHEntgG auf gewisse Sachverhalte bewusst war, jedoch nicht sämtliche nach dem KHEntgG zu berechnende Beträge in den gemeinsamen Zu- oder Abschlag nach § 5 Abs. 4 KHEntgG einbeziehen wollte. Die Ausführungen des Beklagten, dass selbst in § 5 Abs. 4 und § 15 Abs. 3 KHEntgG eine Regelung für diejenigen Fälle fehle, in denen die Pflegesatzvereinbarung – wie hier – nicht während des neuen Kalenderjahres abgeschlossen werde, führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist die dem Vortrag des Beklagten zu entnehmende Schlussfolgerung, die Existenz von Regelungen wie denen der § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 5 KHEntgG zeige, dass das Mehrleistungsabschlagsvolumen im folgenden Budgetjahr im gemeinsamen Ausgleich nach § 5 Abs. 4 KHEntgG zu berücksichtigen sei, nicht nachvollziehbar. Denn selbst bei einer retrospektiven Festsetzung des Mehrleistungsabschlags, von deren Zulässigkeit das Gericht ausgeht (s.o. Rn. 21), liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber die Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien bzw. der Schiedsstelle dahingehend beschränken wollte, dass die Abwicklung des Mehrleistungsabschlags über den gemeinsamen Zu- oder Abschlag nach § 5 Abs. 4 KHEntgG erfolgen sollte. Von einer Planwidrigkeit der Regelungslücke ist somit im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Im Übrigen ist aber auch keine vergleichbare Interessenlage ersichtlich. Eine solche Vergleichbarkeit kann schon dem Wesen der unterschiedlichen Zu- bzw. Abschläge nach nicht angenommen werden. Denn – wie von den Klägerbevollmächtigten zutreffend ausgeführt – hat der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 2a Satz 4 KHEntgG a.F. die ausdrückliche Vorgabe gemacht, den Mehrleistungsabschlag nur auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen zu erheben. Im Gegensatz dazu bezieht § 5 Abs. 4 KHEntgG gerade nicht nur mit dem Landesbasisfallwert vergütete Leistungen in den gemeinsamen Zu- oder Abschlag ein, sondern umfasst z.B. auch Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG sowie sonstige Entgelte nach § 6 Abs. 1 und 2a KHEntgG. Der gemeinsame Zu- oder Abschlag nach § 5 Abs. 4 KHEntgG aus den verschiedenen Entgeltbereichen ist – im Unterschied zum Mehrleistungsabschlag – auf sämtliche Entgeltbereiche zu verteilen (vgl. Gierth in PdK Bu H-10c, KHEntgG 05.2021, § 5 S. 107). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Mehrleistungsabschlag vorliegend im Nachhinein festgesetzt werden muss. Nach alledem sind die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).