Urteil
5 A 590/21
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Senat entscheidet die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob ein Unterhaltsvorschuss bewilligender Bescheid ein Dauerverwaltungsakt ist, dahin, dass es sich bei der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss um einen Dauerverwaltungsakt handelt. 2. Wird die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss gemäß § 66 Abs. 1 SGB I eingestellt, ist Rechtsschutz deshalb durch eine Anfechtungsklage gegen den Einstellungsbescheid zu gewähren, denn bei einer gerichtlichen Aufhebung des Einstellungsbescheids lebt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wieder auf. 3. Die Norm des § 66 SGB I ist im Unterhaltsvorschussrecht anwendbar, wenn es - wie im vorliegenden Fall beim Verlangen des persönlichen Erscheinens gemäß § 61 SGB I - um die Verletzung einer (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflicht gemäß §§ 60 bis 62 SGB I geht und nicht um die Verletzung der (materiellrechtlichen) Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG. 4. Der schriftliche Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I muss auch Ausführungen darüber enthalten, aufgrund welcher Umstände im Einzelfall ein Mitwirkungsversäumnis beim Betroffenen vorliegt.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat entscheidet die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob ein Unterhaltsvorschuss bewilligender Bescheid ein Dauerverwaltungsakt ist, dahin, dass es sich bei der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss um einen Dauerverwaltungsakt handelt. 2. Wird die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss gemäß § 66 Abs. 1 SGB I eingestellt, ist Rechtsschutz deshalb durch eine Anfechtungsklage gegen den Einstellungsbescheid zu gewähren, denn bei einer gerichtlichen Aufhebung des Einstellungsbescheids lebt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wieder auf. 3. Die Norm des § 66 SGB I ist im Unterhaltsvorschussrecht anwendbar, wenn es - wie im vorliegenden Fall beim Verlangen des persönlichen Erscheinens gemäß § 61 SGB I - um die Verletzung einer (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflicht gemäß §§ 60 bis 62 SGB I geht und nicht um die Verletzung der (materiellrechtlichen) Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG. 4. Der schriftliche Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I muss auch Ausführungen darüber enthalten, aufgrund welcher Umstände im Einzelfall ein Mitwirkungsversäumnis beim Betroffenen vorliegt.