Beschluss
4 PA 124/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
• Der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist klagebefugt, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für sein Kind geltend zu machen (§9 Abs.1 UVG, Art.6 GG).
• Unterhaltszahlungen des nicht mit dem Kind lebenden Elternteils sind nach §2 Abs.3 Nr.1 UVG in dem Monat anzurechnen, in dem sie dem Berechtigten zugeflossen sind; dies rechtfertigt teilweise Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und Rückforderung nach §§48 SGB X, 5 Abs.2 UVG.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen PkH-Ablehnung bei Unterhaltsvorschuss klagebefugtem Alleinerziehenden • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist klagebefugt, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für sein Kind geltend zu machen (§9 Abs.1 UVG, Art.6 GG). • Unterhaltszahlungen des nicht mit dem Kind lebenden Elternteils sind nach §2 Abs.3 Nr.1 UVG in dem Monat anzurechnen, in dem sie dem Berechtigten zugeflossen sind; dies rechtfertigt teilweise Aufhebung von Bewilligungsbescheiden und Rückforderung nach §§48 SGB X, 5 Abs.2 UVG. Die Klägerin, alleinerziehend, begehrt Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter und beantragte Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Der Beklagte hatte Bewilligungsbescheide vom 20.12.2016 und 20.12.2017 erlassen und mit Bescheid vom 17.05.2018 (Widerspruchsbescheid 26.02.2019) Teile dieser Bescheide ab dem 1.6.2018 sowie rückwirkend für bestimmte Monate aufgehoben und 120,00 Euro zurückgefordert. Die Klägerin wendet ein, die vom Kindesvater geleisteten Zahlungen seien nicht auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen, weil sie mit zurückliegenden Unterhaltsrückständen verrechnet worden seien. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat; das war hier der Fall. • Klagebefugnis: Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, dass der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, zur Geltendmachung des Unterhaltsvorschussanspruchs klagebefugt ist (Art.6 Abs.2 GG, §9 Abs.1 UVG). • Materiellrechtlich bestanden gegen die angefochtenen Bescheide keine Bedenken. Nach §2 Abs.3 Nr.1 UVG sind vom Kindesvater monatlich gezahlte 40,00 Euro als Unterhaltszahlungen anzusehen und in dem Monat anzurechnen, in dem sie dem Berechtigten zugeflossen sind. • Die Verrechnung dieser Zahlungen mit zurückliegenden Unterhaltsrückständen ändert nichts an der Anrechnung nach §2 Abs.3 Nr.1 UVG; §7 UVG regelt nur den Übergang von Anspruchsrechten und hilft der Klägerin nicht. • Aufgrund der Anrechnung waren die teilweisen Aufhebungen der Bewilligungsbescheide wirksam. §48 Abs.1 SGB X erlaubt Aufhebung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse; §5 Abs.2 UVG verpflichtet zur Rückzahlung bereits gezahlter Beträge, wenn im jeweiligen Monat Einkommen vorlag, das bei Bewilligung nicht berücksichtigt wurde. • Die zusammengefasste Prüfung ergab, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich unbegründet wäre; deshalb fehlten hinreichende Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Die Klägerin ist zwar klagebefugt; materiellrechtlich aber sind die Bescheide des Beklagten rechtmäßig, weil die monatlich geleisteten 40,00 Euro des Kindesvaters nach §2 Abs.3 Nr.1 UVG als anzurechnende Einkünfte zu behandeln sind und deshalb die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide sowie die Rückforderung nach §§48 SGB X, 5 Abs.2 UVG gerechtfertigt sind. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.