Beschluss
9 Nc 204
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2011:1221.9NC204.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2011/2012 außerhalb – gflls. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. 4 Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 (ZulassungszahlenVO) vom 1. Juli 2011 (GV.NRW. 2011, 312, 320) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 17. November 2011 (GV. NRW. 2011, 566) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie (Bachelor) auf 120 festgesetzt. 5 Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 24. November 2011 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 204/11) sind im 1. Fachsemester dieses Studiengangs zum WS 2011/2012 tatsächlich 120 Studienanfänger/innen eingeschrieben. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 Nc 204/11 vorgelegten Kapazitätsunterlagen, der hierauf bezogenen Erläuterungen sowie die vom MIWF eingeholte Stellungnahme vom 14. Dezember 2011 verwiesen. 7 II. 8 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 9 Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelor-Studiengang Psychologie zum WS 2011/2012 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 120 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 10 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 24. November 2011 besetzt sind. Durch die Besetzungszahl von 120 ist die in der ZulassungszahlenVO in dieser Höhe festgesetzte Zulassungszahl abgedeckt worden. 11 Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfungsdichte der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2011/2012 noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. 12 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2011/2012 und damit für das WS 2011/2012 ist für Studiengänge, deren Plätze – was auf den hier zu betrachtenden Studiengang Psychologie (Bachelor) zutrifft - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, erstmals die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.). Diese Verordnung (im Folgenden: KapVO NRW) hat, wie aus ihrem § 11 folgt, die bislang auch für diesen Studiengang geltende "Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen" (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, S. 732, zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 - GV. NRW. 2003, 223 -) zur Ermittlung der Aufnahmekapazität abgelöst. 13 Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW, die in der Grundstruktur an die für Studiengänge des zentralen Vergabeverfahrens geltende KapVO anknüpfen, die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie für den hier betroffenen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2011 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden. 14 1. Lehrangebot: 15 Die Antragsgegnerin (zuletzt Bericht vom 23. September 2011 zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2011 an das Ministerium, den es sich nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2011/2012 insgesamt 48,50 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen zugeordnet worden: 16 Stellengruppe Anzahl der Stellen W3 Universitätsprofessor 6 W2 Universitätsprofessor 11 W1 Juniorprofessor 2 17 A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 1 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 4 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 11 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 5,5 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 6 Summe 48,5 18 Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster für das Studienjahr 2011/2012 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. 19 Die vorgenannte Stellenzahl von 48,5 entspricht exakt der Gesamtzahl an Personalstellen, wie sie der Lehreinheit bereits im vergangenen Berechnungszeitraum 2010/2011 zur Verfügung standen. Diese Zahl und die Verteilung der Stellen auf die einzelnen Stellengruppen sind in der gerichtlichen Überprüfung unbeanstandet geblieben. 20 Vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 25. November Dezember 2010 – 9 Nc 194/10 u.a., rk. 21 Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2011/2012 eingestellten Anzahl und Verteilung an Stellen der Lehreinheit mit der vorgelegten Stellenplanübersicht (Bl. 32 f. der Leitakte 9 Nc 204/11, Stand: Oktober 2011), die u.a. die Namen der Dienstkräfte und etwaige individuell höhere oder niedrigere Lehrverpflichtungen bzw. die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen (oder Beurlaubungen) ausweist, hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere kapazitätsrelevante Stellen vorhanden. 22 Auf der Basis dieses Stellenbestandes hat die Wissenschaftsverwaltung die Ermittlung des (zunächst unbereinigten) Lehrdeputats in Deputatstunden (DS) entsprechend der Zahl der in den einzelnen Stellengruppen vorhandenen Lehrkräfte (vgl. § 5 Abs. 1 u. 2 KapVO NRW) mit dem für die entsprechende Personalgruppe dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden) vorgenommen. Diese stellt sich nach Maßgabe der normativen und in ihrem Geltungsanspruch nicht zweifelhaften Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) vom 24. Juni 2009, GV. NRW. 2009, 409, wie folgt dar: 23 Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen Summe DS W3 Universitätsprofessor 9 6 54 W2 Universitätsprofessor 9 11 99 W 1 Juniorprofessor 4 2 8 A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 18 A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 5 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 7 4 28 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 11 44 24 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 5,5 22 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 6 48 Summe 48,5 326 25 Wegen der bei den einzelnen Stellengruppen jeweils angesetzten Regel-Lehrleistungsverpflichtungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung keine Bedenken aufgetreten, denen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiter nachzugehen wäre. Der Antragsteller/ die Antragstellerin hat in diese Richtung gehende Rügen auch nicht substantiiert dargetan. 26 Nicht zu beanstanden ist insbesondere der Ansatz von jeweils 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV) für die 5,5 Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte. Im vorliegenden Verfahren ist nichts für die Annahme hervorgetreten, eine oder mehrere dieser Stellen seien aufgrund von Arbeitsverträgen besetzt, die zwar als befristet geschlossen worden sind, jedoch aus Rechtsgründen zumindest kapazitätsrechtlich als entfristet mit der Folge eines höheren Deputatansatzes zu behandeln wären. Die Antragsgegnerin hat auf Aufforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 3. November 2011 im Leitverfahren klargestellt, dass in der Lehreinheit keine Wissenschaftlichen Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt sind, bei denen die Befristung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Einen weiteren Aufklärungsbedarf sieht das Gericht deshalb nicht, zumal in der Rechtsprechung auch des OVG NRW die Maßgeblichkeit des Stellenprinzips sowie weiter geklärt ist, dass selbst bei Rechtsmängeln im Geltungsanspruch der arbeitsvertraglichen Befristungsabrede solche Verträge nicht etwa in kapazitätsrechtlicher Hinsicht automatisch unbefristeten Verträgen gleichstünden und erst recht die betreffenden Stellen nach ihrem Amtsinhalt keine Stellen für unbefristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter werden, vielmehr es hierzu einer übereinstimmenden Vertragsänderung oder eines rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteils bedarf. 27 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 3/06, 13 C 10/06 und 13 C 78/06 u.a. - (Medizin, WS 2005/2006, WWU Münster), Beschluss vom 12. Februar 2008 – 13 C 8 /08 –u.a., Beschluss vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -; zuletzt Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 13 C 67/11). 28 Nicht zu beanstanden ist ferner das von der Wissenschaftsverwaltung in Bezug auf die unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten zugrunde gelegte Regellehrdeputat von 8 DS je Stelle. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, auf einer der in Rede stehenden Stellen der unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Psychologie würden Angestellte beschäftigt, mit denen im Sinne der allein in Betracht kommenden Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Arbeitszeitvorschriften vereinbart worden ist und die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in der Vorschrift genannten beamteten Lehrkräfte. Dies hat die Antragsgegnerin ebenfalls in ihrem Schriftsatz vom 3. November 2011 im Leitverfahren versichert. 29 Damit beläuft sich das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen auf insgesamt 326 DS . 30 Dieses Gesamtlehrdeputat von 326 DS ist zum einen mit der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung zutreffend um 3 DS individuell gekürzt worden, § 5 Abs. 2 LVV. 31 Nach dieser Bestimmung können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule gewährt werden. Diese Voraussetzungen hat das Ministerium – dem entsprechenden Ansatz der Hochschule folgend – bejaht. Die Antragsgegnerin hat dazu ergänzend bestätigt, dass – wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum – diese Ermäßigung für Frau E. -Q. F. (Psychologisches Institut I) wegen der von ihr wahrgenommenen leitenden Aufgaben in der Psychotherapie-Ambulanz (PTA) erfolgt ist. Dies hat das Gericht bereits seinerzeit nicht beanstandet. 32 Vgl. Beschluss vom 25. November 2010 – 9 Nc 194/10 u.a. -, Psychologie (Bac.) WS 10/11, in Juris. 33 Ebenso ist die um 75 % vorgenommene Ermäßigung des Lehrdeputats von 9 DS um 6,75 DS auf 2,25 DS bei Q1. E1. . M. nicht zu beanstanden. Er nimmt seit 16. Dezember 2010 bis zum 30. September 2012 die Funktion des E. des Fachbereichs Psychologie wahr. Dafür ist nach § 5 Abs. 1 S. 3 LVV eine entsprechende Ermäßigung der Lehrverpflichtung vorgesehen. 34 Die Antragsgegnerin und mit ihr das Ministerium haben ferner 69 DS in Abzug gebracht. Erläuternd hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. Oktober 2011 im Leitverfahren dargelegt, diese Reduzierung betreffe das für die neu eingerichtete Lehreinheit Bildungswissenschaften von der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung zu stellende Lehrdeputat. Die Einrichtung der Lehreinheit Bildungswissenschaften sei im Rahmen der neuen Lehrerausbildung nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 (LABG 2009) durch das Ministerium erfolgt. Das Gesamt-Lehrangebot des Faches bzw. der Lehreinheit Bildungswissenschaften ergebe sich aus den jeweils entsprechend in die Kapazitätsberechnungen eingestellten Deputatanteilen der beteiligten Lehreinheiten Psychologie, Pädagogik, Sozialwissenschaften und Philosophie. Die Stellen der die dortigen Lehrleistungen erbringenden Lehrenden verblieben dabei zwar in den beteiligten Lehreinheiten; das Deputat sei aber im Rahmen einer Reduzierung zur Lehreinheit Bildungswissenschaften "umgeschichtet" worden. Im Fall des Beitrags, den hierbei die Lehreinheit Psychologie an der WWU erbringe, sei das gesamte "Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung" betroffen, welches ausschließlich für die Lehrerausbildung zuständig sei. Die diesem Institut zugeordneten Stellen erbrächten ein Deputat von 69 DS. Dieses sei anstelle eines Dienstleistungsexports den Lehramtsstudiengängen auf diese Weise zur Verfügung gestellt. 35 Die dieser Darstellung beigefügte Aufstellung der Antragsgegnerin weist für das in Rede stehende Institut stellenscharf 9,5 Planstellen aus (1 Stelle W3 Universitätsprofessor, 3 Stellen W2 Universitätsprofessor, 1 Stelle W1 Juniorprofessor, 1 ¼ Stellen Akademischer Rat auf Zeit, 1 Stelle Akademischer Oberrat auf Zeit, ½ Stelle eines wissenschaftlichen Angestellten – befristet -, 1 Stelle Akademischer Oberrat mit ständigen Lehraufgaben sowie eine ¾ Stelle eines Angestellten im unbefristeten Dienstverhältnis). Soweit diesen Stellen insgesamt ein Deputat von 69 DS zugeordnet ist, werden ausweislich der in der Übersicht aufgeführten Beschäftigten des wissenschaftlichen Lehrpersonals lediglich 62 DS real erbracht, weil die Stellen zum Teil mit Beschäftigten aus Stellengruppen besetzt sind, denen ein niedrigeres Deputat zugewiesen ist, als es der jeweiligen Stellengruppe zugeordnet ist. 36 Die Antragsgegnerin hat weiter erläutert, aufgrund der Einrichtung der Lehreinheit Bildungswissenschaften habe sich im Vergleich zum Vorjahr eine Änderung bei den Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie für nicht zugeordnete Studiengänge ergeben. Die Dienstleistungen für die Lehrerausbildung im Modellversuch (Bachelor und Master), die bisher als "erziehungswissenschaftliches Studium" bezeichnet worden seien, würden im aktuellen Berechnungszeitraum und auch künftig ausschließlich durch die Lehreinheit Bildungswissenschaften erbracht. Die Anforderungen an die bildungswissenschaftliche Ausbildung der Studierenden nach dem LABG 2009 seien insoweit zum Teil deutlich heraufgesetzt worden. Die Bildungswissenschaften würden wie ein eigenes Studienfach im Rahmen der Lehrerausbildung gewichtet und behandelt und seien zum Teil mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung versehen. 37 Zur Einrichtung der neuen Lehreinheit Bildungswissenschaften habe es – wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 29. November 2011 im Leitverfahren weiter ausführt – außer der Bemerkung im Kapazitätserlass vom 21. Januar 2011 auf Seite 4 unten keinen weiteren Schriftwechsel mit dem Ministerium gegeben. Dort heißt es: 38 "Die Festsetzung der Curricularwertanteile für Lehramtsstudiengänge in der gestuften Studienstruktur erfolgt unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 1 und 2 KapVO, dem Lehrerausbildungsgesetz (LABG – in der Fassung vom 12.05.2009) und den in der Lehramtszugangsverordnung (LZV vom 18.06.2009) genannten Vorgaben. Die Ihnen zur Verfügung gestellte Datei ermöglicht die Umsetzung des von der "Arbeitsgruppe zur zukünftigen kapazitativen Erfassung des gestuften Lehramts" vorgeschlagenen Modells." 39 Die zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin seien Ende 2010 – wie alle anderen betroffenen Universitäten auch – zu einer Besprechung in das Ministerium geladen worden, in der die landesweite Einrichtung der Lehreinheit Bildungswissenschaften vorgestellt worden sei. Anschließend sei die Lehreinheit Bildungswissenschaften in das Kapazitätsberechnungsprogramm eingearbeitet worden, das der Antragsgegnerin von dem Ministerium zur Verfügung gestellt worden sei. 40 Diese Darstellung hat das MIWF, auf Veranlassung des Gerichts um Stellungnahme gebeten, mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 (Bl. 82 ff. der Leitakte) bestätigt. Es hat weiter dargelegt, vor dem Hintergrund, dass nach dem LABG 2009 und der Lehramtszugangsverordnung ein einheitlich gestuftes Lehramt an den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen angeboten werde, sei ein einheitliches Modell zur kapazitativen Erfassung des gestuften Lehramts im Rahmen einer Arbeitsgruppe konzipiert worden. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe seien in einer Informationsveranstaltung am 23. November 2010 allen betroffenen Hochschulen – einschließlich der Antragsgegnerin – anhand einer entsprechenden Kapazitätsdatei vorgestellt worden. Nach dem LABG 2009 und der Lehramtszugangsverordnung müsse sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudiengang das bildungswissenschaftliche Studium angeboten werden. Der Abzug des "erziehungswissenschaftlichen Studiums" als Dienstleistung bei den betroffenen Lehreinheiten sei als nicht zielführend erkannt worden, weil sie das Lehrangebot der betroffenen (exportierenden) Lehreinheiten in erheblichem Umfang verringere, so dass für deren eigenen Studiengänge im Extremfall kein Lehrangebot vorhanden gewesen sei und Zulassungszahlen hätten gesetzt werden müssen. Insoweit sei letztendlich ein Modell mit einer virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaften präferiert worden, in der die Deputate der an der Ausbildung in den Bildungswissenschaften beteiligten Fächer Pädagogik, Psychologie, Philosophie und Sozialwissenschaften zusammengefasst worden seien. Das Deputat für die Bildungswissenschaften werde somit separat ausgewiesen. Dienstleistungen seien nicht nötig; eine gezielte Steuerung der Lehramtsstudienplätze abhängig vom vorhandenen Deputat für die Bildungswissenschaften sei möglich. Vor allem könnten die fachwissenschaftlichen Studiengänge unter anderem der Lehreinheit Psychologie separat geplant werden, ohne dass die Zahl der Lehramtsstudienplätze die Zahl der Studienplätze in diesen zugeordneten Studiengängen indirekt bzw. unkontrolliert beeinflusse. 41 Ob vor diesem Hintergrund zunächst in systematischer Hinsicht Bedenken dagegen bestehen, dass mit der Lehreinheit Bildungswissenschaften eine lediglich virtuelle Lehreinheit im Sinne einer reinen "Dienstleistungslehreinheit" geschaffen worden ist und die maßgebliche Lehrleistung damit vorliegend bei der Lehreinheit Psychologie nicht als Dienstleistung gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW ermittelt und behandelt wird, 42 siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2000 – NC 9 S 39/99 -, KMK – HSchR/NF 41 C Nr. 27 sowie juris, 43 braucht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenso wenig vertieft zu werden wie die Frage, ob im Hinblick auf § 5 Abs. 1 KapVO NRW einer Lehreinheit grundsätzlich kein Lehrdeputat, sondern nur das Lehrpersonal mit den hieraus folgenden Lehrleistungen zuzuordnen ist. Allerdings ist hierzu zu bemerken, dass der erfolgte Abzug von 69 DS in der Lehreinheit Psychologie und die Zuweisung dieses Lehrdeputats zur Lehreinheit Bildungswissenschaften einer Stellenverlagerung jedenfalls nicht unähnlich ist. Denn das "Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung" ist – seiner Bezeichnung entsprechend – kapazitär letztlich in Gänze mit seiner Lehrleistung von 69 DS der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugeschlagen worden. Dabei hat die Antragsgegnerin das Deputat der Stellen des Instituts ohne Rücksicht darauf, ob sie mit Lehrenden besetzt sind oder nicht, zugrundegelegt und bei der Lehreinheit Bildungswissenschaften angesetzt. Diese Behandlung folgt dem hergebrachten Modell der an Stellen geknüpften Lehrleistungsberechnung. Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg a.a.O. betonte strenge Betrachtung der Größe der Lehreinheit, mit der die sogenannte horizontale Substituierbarkeit von Lehrleistungen erreicht werden soll, dürfte daher vorliegend – jedenfalls, was die Abgabe von Lehrleistung durch die Lehreinheit Psychologie angeht – eingehalten sein. Dem Erfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW, bei der Berechnung des Lehrangebots das Lehrpersonal den Lehreinheiten zuzuordnen, dürfte die Antragsgegnerin damit jedenfalls der Sache nach durchaus gerecht geworden sein. Der Rechtsbegriff der "Lehreinheit", wie er nunmehr in § 4 KapVO NRW angesprochen worden ist, weist daneben gegenüber dem des § 8 KapVO durchaus Unterschiede auf. Auf die Regelung in § 5 Abs. 1 und auch Abs. 5 KapVO NRW ist ergänzend hinzuweisen. 44 Jedenfalls hat die im Übrigen gegebene Begründung der Hochschule in Verbindung mit der Stellungnahme des Ministeriums zur Höhe der von der Lehreinheit Psychologie "abgegebenen" Lehrleistung in DS bei summarischer Prüfung namentlich vor dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung Bestand. Soweit bei überschlägiger Ermittlung festzustellen ist, dass die Zahl der Personalstellen und das von diesen erbrachte Deputat in der Lehreinheit Psychologie im Verhältnis zum vorjährigen Berechnungszeitraum vollständig unverändert geblieben ist, aber gleichwohl ein erhöhter Abfluss an Lehrleistung (jetzt über die Lehreinheit Bildungswissenschaften und nicht mehr als Dienstleistung) an die Lehramtsstudiengänge erfolgt, ergeben sich daraus keine sich aufdrängende Gründe zu Beanstandungen. Das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung vermittelt nämlich dem um Zulassung in einem kapazitätsbegrenzten Studiengang Nachsuchenden keinen Anspruch darauf, dass einmal vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Es verlangt mit Rücksicht auf die der Hochschulverwaltung – und dem Haushaltsgesetzgeber – zukommenden Organisationsrechte lediglich, dass die kapazitätsmindernden Maßnahmen auf sachlichen Gründen beruhen und sich auch sonst als willkürfrei erweisen. 45 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 24. April 1985 – 13 A 1595/83 u.a. -. KMK – HSchR 1986, 443; Beschlüsse vom 7. Januar 1993 – 13 C 296/92 – und vom 22. September 1998 – 13 C 3/98 -. 46 Diese Voraussetzungen, die auch das beschließende Gericht zugrunde legt, sind in Wertung der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium angeführten Gründe mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Beide haben darauf verwiesen, dass nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 und der Lehramtszugangsverordnung den Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung ein erhöhtes Gewicht zugemessen worden ist, das nunmehr eine entsprechend erhöhte Lehrleistungsnachfrage in diesem Fach bedingt. Diese Darstellung kann bei überschlägiger Betrachtung der sich aus der Lehramtszugangsverordnung ergebenden Anforderungen bestätigt werden. Bei den einzelnen Lehrämtern (§ 2 bis § 6 LZV) hat das Fach Bildungswissenschaften einen gravierenden Anteil an dem im Laufe des Lehramtsstudiums zu erbringenden 300 Leistungspunkten. So ist für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen (§ 3 LZV) mit 81 Leistungspunkten von 300 Leistungspunkten deutlich mehr als ¼ des Studiums für Bildungswissenschaften aufzuwenden. Ähnlich verhält es sich auch bei anderen Lehramtsstudiengängen (Lehramt an Grundschulen nach § 3 LZV: 64 Leistungspunkte; Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach § 4 LZV: 41 Leistungspunkte; ebenso Lehramt an Berufskollegs - § 5 LZV). Angesichts dessen dürften die in Bezug auf die Lehreinheit Psychologie getroffenen kapazitätsmindernden Maßnahmen, die mit der Änderung der Kapazitätsermittlung gegenüber dem Vorjahr durch Einrichtung der Lehreinheit Bildungswissenschaften einhergehen, vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin wie aber auch vom Ministerium gegebenen Darstellung "sachlich begründet" und "willkürfrei" sein, weil letztlich dem besonderen Anspruch der mit den Bildungswissenschaften verfolgten Ziele kapazitär Rechnung getragen wird. So hat bereits die Expertenkommission zur neuen Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern in Nordrhein-Westfalen in ihren Empfehlungen zur "Ersten Phase" 47 Broschüre des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie (des Landes Nordrhein-Westfalen) von 2007, Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern in Nordrhein-Westfalen, Seiten 41 und 42 48 im Rahmen der behandelten Fragen der curricularen Programme hervorgehoben, das Ziel der von der Kultusministerkonferenz in ihrem Beschluss vom 16. Dezember 2004 vorgelegten Standards sei es, für eine zentrale berufsfeldbezogene Komponente der Lehramtsausbildung einen Orientierungsrahmen vorzugeben, für den im Kern die Erziehungswissenschaft und die pädagogische Psychologie, nämlich die Bildungswissenschaften, verantwortlich seien. Daraus wird deutlich, dass den Bildungswissenschaften nach der neuen einheitlich gestuften Lehramtsausbildung und dem entsprechenden Ausbildungsmodell ein erheblicher zusätzlicher curricularer Anteil zugewiesen worden ist, der nunmehr nach Einführung der Ausbildung nach den neuen Lehrerausbildungsvorschriften auch seinen Niederschlag im kapazitären Bereich gefunden hat. 49 Auch kann nicht festgestellt werden, dass durch die in Höhe von 69 DS über das "Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung" abgeflossene Lehrleistung eine künstliche Verknappung des Lehrangebotes bei der Lehreinheit Psychologie hervorgerufen wird. Die Antragsgegnerin hat im Gegenteil in anderen beim erkennenden Gericht geführten Verfahren, die die Zulassung zu Lehramtsstudiengängen betreffen, deutlich gemacht, dass eher umgekehrt dort das Fach und damit auch die Lehreinheit Bildungswissenschaften die "Engpass-Lehreinheit" darstellt, worauf der Antragsteller/die Antragstellerin durch die gerichtliche Beiziehung der die Lehreinheit Bildungswissenschaften betreffenden Kapazitätsunterlagen aufmerksam gemacht worden ist. Auf die in der Zulassungszahlenverordnung für die einzelnen Lehramtsformen an der WWU Münster bestimmten Zulassungszahlen wird verwiesen. Unter diesen Umständen ist bei summarischer Prüfung nicht von der Hand zu weisen, dass das durch die Lehreinheit Bildungswissenschaften bereitgestellte Deputat – einschließlich des bei der Lehreinheit Psychologie abgezogenen Lehrdeputats – dort vollständig aufgezehrt wird, weil die Lehrnachfrage der abfordernden Lehramtsstudiengänge nicht vollständig befriedigt werden kann. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass die an die Lehreinheit Bildungswissenschaften transferierte Lehrleistung der Lehreinheit Psychologie ungenutzt bleibt und die Verlagerung von Deputatstunden dorthin etwa übermäßig ist. 50 Nach alledem ist der Abzug von 69 DS im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. 51 Zu berücksichtigende Lehrauftragsstunden gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW sind in der Lehreinheit Psychologie nicht angefallen. 52 Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für den nicht zugeordneten Bachelor- und den ebenfalls nicht zugeordneten Master-Studiengang Erziehungswissenschaften erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten und im Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile) und die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen (vgl. § 5 Abs. 4 S. 2 u. 3 KapVO NRW), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,01 DS + 2,40 DS =) 3,41 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei. 53 Unter Berücksichtigung der individuellen Lehrleistungsermäßigung, der an die Lehreinheit Bildungswissenschaften zur Deckung der entsprechenden Lehrnachfrage in den Lehramtsstudiengängen zugewiesenen Deputatstunden sowie der Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (326 DS – 3 DS – 6,75 DS - 69 DS – 3,41 DS =) 243,84 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2011/2012 von (2 x Sb =) 487,68 DS folgt. 54 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 55 Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium (Berechnung vom 15. September 2011) auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem Curricularwert (CW) von 3,20 abgeleiteten Curriculareigenanteil (CAp) gegenüber, der von der Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Psychologie in Höhe von 3,18 (ein Curricularfremdanteil - CAq - von jeweils 0,01 entfällt auf die Lehreinheiten Biologie und Pädagogik) und für den Masterstudiengang in Höhe von 1,60 erbracht wird. Der Curricularwert, der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt, hält sich innerhalb der in Anlage 1 zu dieser Vorschrift angeführten Bandbreite von 2,2 – 3,4 für den Bachelorstudiengang Psychologie. Er ist auch in der Vergangenheit von der Antragsgegnerin zugrundegelegt und vom Gericht nicht beanstandet worden. 56 Vgl. etwa Beschluss vom 25. November 2010 – 9 Nc 194/10 u.a. -, Psychologie (Bac.) WS 10/11, in Juris. 57 Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angesetzten vorjährigen Bewerberzahl von Studienanfängern in Höhe von 4.845 für den Bachelorstudiengang und einer Bewerberzahl von 748 für den Masterstudiengang ergibt sich eine Summe von 5.593 Studienbewerbern. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den erstgenannten Studiengang ein Anteil von 86,6 %, für den letztgenannten Studiengang ein solcher in Höhe von 13,4 % (Anteilquoten, § 7 KapVO NRW). Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,18 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für den Masterstudiengang errechnet sich ein gewichteter Curriculareigenanteil von (3,18 x 0,866) + (1,60 x 0,134) = 2,75388 + 0,2144 = 2,96828, gerundet 2,97 . 58 Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 487,68 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot in Höhe von (487,68 : 2,97 =) 164,20 Studienplätzen. 59 Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote errechnen sich danach für den Bachelor-Studiengang (164,20 x 86,6 % =) 142,02, mithin gerundet 142 Studienanfängerplätze, und für den Master-Studiengang (164,20 x 13,4 % =) 22,002, mithin gerundet 22 Studienanfängerplätze. 60 Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie kann nach § 8 KapVO NRW reduziert – für die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen liegen keine Anhaltspunkte vor - oder soll nach § 9 KapVO NRW erhöht werden. Nach der letztgenannten Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Eine Schwundquote für den zum Wintersemester 2007/2008 erstmals an der WWU aufgenommenen sechssemestrigen Bachelorstudiengang Psychologie ist in der ministeriellen Berechnung, der Antragsgegnerin folgend, nicht angesetzt worden. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrem Schriftsatz vom 29. November 2011 ausgeführt, zwar sei der Bachelorstudiengang Psychologie nach seiner Einführung (zum Wintersemester 2007/2008) bereits einmal über 6 Fachsemester erfasst. Die Schwundberechnung nach dem sog. Hamburger Modell baue jedoch auf einer Durchschnittsbetrachtung auf. Eine aussagekräftige Schwundermittlung sei erst möglich, wenn fünf Anfangssemester über alle sechs Fachsemester belegt seien. Dieser Fall trete für das 5. und 6. Fachsemester erst im streitbefangenen Wintersemester 2011/2012 ein. 61 Diese Darstellung der Antragsgegnerin trifft mit der Ergänzung zu, dass mit Einführung des Bachelorabschlusses im Studiengang Psychologie keine halbjährliche (semesterliche), sondern vielmehr nur eine (studien-)jährliche Zulassung erfolgt und damit Studienbeginn stets nur das Wintersemester ist. Unter diesen Umständen ist es bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass das Ministerium für das laufende Studienjahr keine Schwundquote berücksichtigt hat, weil erst nach dessen Ablauf fünf Studienanfängerkohorten anstehen, wie sie das Hamburger Schwundberechnungsmodell zur Betrachtung zugrundelegt, um eine gesicherte Schwundquote ansetzen zu können. Für den Ansatz eines Schwunds zugunsten der Studienanfängerquote und zu Lasten der Besetzung der höheren Fachsemester ist in der Rechtsprechung des OVG NRW zur insoweit mit der Vorschrift des § 9 KapVO NRW nahezu wörtlich übereinstimmenden Regelung des § 16 KapVO geklärt, 62 vgl. etwa Beschlüsse vom 29. April 2010 – 13 C 235/10 -, und vom 12. Juli 2010 – 13 C 261/10 -, jeweils Juris 63 dass das "Hamburger Modell" allgemein als uneingeschränkt taugliches Schwundermittlungsverfahren anerkannt ist. Wenn der Normgeber ein Schwundberechnungsmodell und damit auch eine Zeitspanne für die Betrachtung der zahlenmäßigen Entwicklung einer Studentenkohorte nicht vorgibt, ist es der Wissenschaftsverwaltung überlassen, eine sachangemessene, den Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung genügende Schwundberechnung durchzuführen, dem das sogenannte Hamburger Modell gerecht wird, wie außer Frage steht. 64 OVG NRW, Beschluss vom 20.Februar 2003 - 13 C 9/03 -, Juris. 65 Nach der vorzitierten Rechtsprechung ist ferner zu beachten, dass ein Schwundausgleich in Form eines bestimmten Faktors ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums ist. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. 66 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2010 - 13 C 235/10 – und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 –, Juris. 67 Daher erfordert das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht etwa zwingend, dass die Jahresausbildungskapazität einer Hochschule durch eine Schwundquote zu Gunsten des Eingangssemesters ausgeschöpft wird; dies kann auch durch Quereinsteiger in höheren Semestern, wodurch sogar nicht ausschließbare Überlasten in höheren Semestern vermieden werden, erreicht werden. Letztlich bleibt es damit der Wissenschaftsverwaltung vorbehalten, die Datenbasis zur Ermittlung einer Schwundquote zu bestimmen, zumal ein zwingendes Vorrecht von Studienanfängern vor Bewerbern um einen Studienplatz in höheren Semestern, dem durch ein bestimmtes Schwundausgleichsmodell zu entsprechen wäre, das Kapazitätsrecht nicht vorsieht. 68 OVG NRW, Beschluss vom 20.Februar 2003 - 13 C 9/03 -, Juris. 69 Damit kann die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabes eingehen, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Vor dem Hintergrund ist bei der vorliegend gebotenen summarischen Betrachtung die von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Grundlage von 5 Eingangssemestern zur Anwendung des Hamburger Modells, wie sie in den vorzitierten Entscheidungen bestätigt worden ist, zur Berechnung einer Schwundquote im streitbefangenen Studiengang auch dann noch hinnehmbar, wenn sie bei den gegebenen Verhältnissen im Ergebnis fünf Jahrgängen (und damit 10 Kalendersemestern) entspricht. Nimmt die Hochschule damit zur Zeit einen vollständigen Verbleib der Studenten im Verlauf der Fachsemester an, so kann jedenfalls für den hier zu prüfenden Berechnungszeitraum dagegen rechtlich nichts erinnert werden. 70 Abweichend von den errechneten 142 Studienanfängerplätzen für den Bachelor-Studiengang Psychologie und 22 Studienanfängerplätzen für den Master-Studiengang Psychologie haben sowohl die Hochschule als auch das Ministerium eine Zulassungszahl von 120 bzw. 90 Studienanfängerplätzen angesetzt, die den festgesetzten Zulassungszahlen in diesen Studiengängen entspricht. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt (Schriftsatz vom 23. November 2011 im Leitverfahren), zur Berechnung der Aufnahmekapazitäten seien im Rahmen der Anteilsquotenberechnung die tatsächlichen Bewerberzahlen herangezogen worden. Diese seien jedoch zur Berechnung und Festsetzung der Zulassungszahlen nicht geeignet gewesen, da die Bewerberzahlen für den grundständigen Bachelorstudiengang aufgrund der zahlreichen Mehrfachbewerbungen stark überhöht seien. Ferner sei bei der Berechnung der Zulassungszahlen zu berücksichtigen, dass der überwiegende Anteil der Bachelorabsolventen ein Masterstudium anstrebe. Eine eigenständige berufliche Tätigkeit von Psychologen und Psychologinnen setze ein Studium voraus, das – wie früher der Diplomabschluss mit deutlich längerer Studiendauer als der sechssemestrige Bachelorabschluss – umfassende Methodenkompetenz, breites inhaltliches Wissen und vertiefte Expertise in ausgewählten Schwerpunkten vermittle und nur durch die Kombination von Bachelor- und Masterstudium gewährleistet sei. 71 Diese Begründung ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Psychologische Psychotherapeuten, also Psychotherapeuten mit einem psychologischen Studium, die in eigener Praxis arbeiten und eine Kassenzulassung erlangen wollen, bedürfen nach § 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) der Approbation. Zugangsvoraussetzung zur Approbation als psychologischer Psychotherapeut ist nach § 2 PsychThG regelmäßig ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, welches das Fach klinische Psychologie einschließt. Nach Aufgabe des Studiengangabschlusses "E. " ist zwar eine abschließende Regelung, welcher Abschluss eines Psychologiestudiums, nämlich Bachelor oder Master, als Grundqualifikation für die an das Studium anschließende und regelmäßig drei Jahre dauernde Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten (siehe § 5 Abs. 1 PsychThG sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten – PsychTh-APrVO) zugrundegelegt wird, derzeit nicht endgültig getroffen. Die berufsständische Vereinigung "Deutsche Gesellschaft für Psychologie" (Aktuelle Mitteilungen der DGPs, Ausgabe 23, Jahrgang 7, 31. Mai 2011) vertritt dazu, dass lediglich die Absolvierung des Bachelor- und Masterstudienganges ebenso wie früher das E. die hinreichend qualitativ hochwertige Ausbildung in Psychologie gewährleiste und ferner die Nachfrage bzw. der Arbeitsmarkt für Bachelorabsolventen marginal sei. Dass unter diesen Voraussetzungen die Mehrzahl derjenigen Studierenden, die das Bachelorstudium abgeschlossen haben, auch – unabhängig von der Frage, ob der Bachelorabschluss bereits zur anschließenden Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum psychologischen Psychotherapeuten einen hinreichenden Zugang darstellt - ihr Studium noch im Masterstudiengang Psychologie fortsetzen, ist dann nachvollziehbar und erklärt den entsprechenden Bedarf an Studienplätzen in diesem Studiengang. 72 Dem durch eine von der errechneten Zulassungszahl abweichende Zulassungszahlenfestsetzung nachzukommen, ist daher nicht willkürlich, sondern sachgerecht. Sie entspricht der Vorschrift des § 7 Satz 3 KapVO NRW. Danach erfolgt die Festlegung der Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium, wenn eine Berechnung auf die bereits oben dargelegte Weise nicht sinnvoll ist, was nach den obigen Ausführungen der Fall ist. Entsprechend hat die WWU einen Bedarf an 90 Studienplätzen im Masterstudiengang prognostiziert. Die Berechnung hat die Antragsgegnerin – wie in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2011 im Leitverfahren beschrieben – derart vorgenommen, dass sie mit Hilfe des jeweiligen Eigenanteils der beiden Studiengänge die erforderliche zusätzliche Kapazität von 68 Studienplätzen zu 90 Masterstudienplätzen für den Masterstudiengang mit einem Abzug von 34 Studienplätzen zur errechneten Kapazität von 142 Bachelorstudienplätzen ermittelt hat, so dass 108 Studienanfängerplätze im Bachelorstudiengang Psychologie verblieben sind. Wenn die Antragsgegnerin aufgrund eines entsprechend erklärten Einverständnisses der Lehreinheit Psychologie, 12 Studienbewerber zusätzlich aufnehmen zu wollen, die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Psychologie letztlich auf 120 (statt 108) festgesetzt hat, ist dies auf der Basis der angeführten Berechnungen kapazitätsgünstig. Das nach § 7 Satz 3 KapVO NRW erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium ist – worauf die Antragsgegnerin zu Recht verweist – bereits dadurch hergestellt worden, dass die WWU in ihrem Kapazitätsbericht die abweichende Festlegung der Anteilquoten und die deswegen entsprechend abweichend vorgeschlagenen Zulassungszahlen dargestellt und das Ministerium diese Darstellung in seiner Überprüfung zum Stichtag 15. September 2011 übernommen hat. 73 Da die Zahl von 120 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffene Wintersemester 2011/2012 in der Lehreinheit Psychologie Bachelor mit der Einschreibung von ebenfalls 120 Studierenden ausgeschöpft worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. 74 Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es danach nicht an. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.