Beschluss
13 C 91/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0918.13C91.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2013 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). 2 Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet. 3 Die Einwände gegen die Berechnung der Lehrnachfrage greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit (CAp) mit 1,50 nicht zu hoch angesetzt. 4 1. Das Vorbringen, der Curricularnormwert (CNW) für den hier streitgegenständlichen vorklinischen Studienabschnitt von 2,42 werde bei gebotener Berücksichtigung des Wahlfachs als Seminar mit einer Gruppengröße von 20 überschritten, weshalb der zugrundegelegte CAp von 1,50 anteilig zu kürzen sei, führt nicht zum Erfolg der Beschwerden. 5 Eine rechtliche Grundlage für die Forderung nach einem bestimmten Berechnungsansatz für das Wahlfach ist weder dargetan noch ersichtlich. Schon der Veranstaltungstyp ist beim Wahlfach nicht normativ vorgegeben. § 2 Abs. 8 ÄApprO sieht lediglich vor, dass ein Wahlfach abzuleisten ist. Die in § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO normierte Gruppengröße von 20 bezieht sich zudem nur auf in diesem Absatz geregelte (Pflicht-)Seminare, in denen der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert wird (Satz 1), nicht aber auf das erst nachstehend in Absatz 8 geregelte Wahlfach. Dies folgt ferner aus dem Umstand, dass das Wahlfach nach § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄApprO aus den Wahlfächern der Universität, d.h. aus dem Angebot aller Fachbereiche gewählt werden kann. Der Ansatz eines Wahlfachseminars mit der Gruppengröße von 30 ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht „kunstvoll konstruiert“, sondern hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums der Hochschule. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung nachvollziehbar unter Verweis auf § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄApprO ausgeführt, sie habe die Gruppengröße von 30 zugrundegelegt, weil diese in den meisten Studiengängen für Seminare und ähnliche Veranstaltungen gelte. 6 2. Auch das Vorbringen, die „krummen“ Angaben zu den Semesterwochenstunden (SWS) im qualifizierten Studienplan seien offenbar konstruiert, um die Überschreitung des CNW zu vermeiden, greift nicht durch. 7 Die Antragsgegnerin hat hierzu glaubhaft ausgeführt, die Angaben mit mehreren Nachkommastellen resultierten daraus, dass sie nicht mit glatten Semesterwochenstunden für jede der 14 Wochen rechne, sondern ausschließlich die absolute Zahl der tatsächlich – d.h. ohne etwaige Ausfälle durch Feiertage etc. – abzuhaltenden und im Studienplan der Studierenden nachweisbaren Unterrichtsveranstaltungen und ‑stunden berücksichtige. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Der geforderten weiteren Aufklärung in einem Erörterungstermin oder mithilfe von dienstlichen Erklärungen des Lehrpersonals bedarf es danach nicht. 8 Abgesehen davon lassen die „krummen“ SWS-Werte keine Manipulationstendenzen in Bezug auf den Eigenanteil erkennen. Sie betreffen in gleicher Weise fremd erbrachte Lehrveranstaltungen. 9 3. Über dieses Vorbringen hinaus wird der Vorwurf, der Curriculareigenanteil sei manipulativ zu hoch angesetzt, schon nicht hinreichend substantiiert. 10 Die Hochschule verfügt bei der Ausfüllung des verbindlichen CNW, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum. Ihr steht auch bei der Bestimmung des CAp ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung des Teilhabeanspruchs der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG auszufüllen hat. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. 11 Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 - 13 C 52/13 u.a. -, juris, m. w. N. 12 Dies wird mit dem Beschwerdevorbringen schon nicht substantiiert dargetan und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 13 4. Schließlich sind Fehler der Kapazitätsberechnung nicht mit dem nicht näher begründeten Hinweis dargetan, in den Importanteil seien keine Lehranteile der Seminare mit klinischen Bezügen eingestellt. 14 Soweit Lehrpersonal aus der Klinisch-theoretischen oder Klinisch-praktischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt eingesetzt wird, was bei der Antragsgegnerin in erheblichem Umfang – mit der Folge eines relativ niedrigen CAp – der Fall ist, ist dies im quantifizierten Studienplan im Einzelnen ausgewiesen und bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt worden. Das Beschwerdevorbringen enthält keine substantiierten Einwände, die Veranlassung zu weiterer Aufklärung gäben. 15 Ob Kliniker bei Seminaren mit klinischen Bezug einbezogen werden könnten, ist nicht zu prüfen. Das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von drei Lehreinheiten aus. Die Antragsgegnerin ist – auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums – nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet ebenfalls nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. 16 Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.