Beschluss
7 B 1106/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1030.7B1106.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Fünftel; hierbei haften die Antragsteller zu 1. und 2., bzw. zu 3. und 4. bzw. zu 5. und 6. für den ihnen auferlegten Kostenanteil eines Fünftels jeweils als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Verfahren beider Rechtszüge auf 18.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu einem Fünftel; hierbei haften die Antragsteller zu 1. und 2., bzw. zu 3. und 4. bzw. zu 5. und 6. für den ihnen auferlegten Kostenanteil eines Fünftels jeweils als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Verfahren beider Rechtszüge auf 18.750 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die von den Antragsstellern dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat einen Abwehranspruch gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung und die Befreiung von der Festsetzung „private Grünfläche - Dauerkleingartenanlage“ im Bebauungsplan Nr. für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf einem Grundstück am N.-----weg in L. -S. verneint. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Gebietsgewährleistungsanspruch, ferner sei das zugelassene Vorhaben auch nicht gegenüber den Antragstellern unzumutbar oder rücksichtslos im Rechtssinne. Die Antragsteller berufen sich auch im Beschwerdeverfahren - summarischer Prüfung zufolge - ohne Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens legt der Senat zugrunde, dass der Bebauungsplan Nr. 00.00.00 wirksam ist. Offensichtliche Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen. Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschlüsse vom 23.2.2015 - 7 B 1343/14 -, BauR 2015, 797 und vom 30.12.2010 - 10 B 1118/10 -, juris. Auf der Grundlage dieses Plans ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Vorhaben in einem Gebiet „private Grünfläche- Dauerkleingartenanlage“ verwirklichen möchte, und dass die Grundstücke der Antragsteller in einem reinen Wohngebiet liegen. Danach scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch voraussichtlich unabhängig davon aus, ob es sich bei der genehmigten Unterkunft um eine Anlage handelt, die zu Wohnzwecken dient. Vgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2007 - 4 B 54.07 -, juris, m. w. N, Denn die Errichtung des Vorhabens ist nicht innerhalb des Baugebiets (Reines Wohngebiet) vorgesehen, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch richtet sich aber grundsätzlich nur gegen Vorhaben, die innerhalb des gleichen Baugebiets verwirklicht werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91-, BauR 1994, 223 = BRS 55 Nr. 110. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben sich nicht daraus, dass - wie die Antragsteller geltend machen - die Festsetzungen des reinen Wohngebiets und der privaten Grünfläche beide darauf zielen sollen, die Gebiete möglichst von jeglichen Störungen und Belästigungen freizuhalten. Weder lässt sich eine solche Zweckrichtung unter Berücksichtigung der Satzungsbegründung der Festsetzung einer privaten Grünfläche-Dauerkleingartenanlage entnehmen noch würde eine solche Zweckbestimmung eines anderen Gebiets den Antragstellern ein dem Gebietsgewährleistungsanspruch vergleichbares Abwehrrecht vermitteln. Ob die angegriffene Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB fehlerfrei erteilt worden ist, ist vorliegend nur insoweit erheblich, als es zugleich um die Voraussetzungen des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme geht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. 183. Diese Voraussetzungen sind nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung hier aber eingehalten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass die behaupteten Beeinträchtigungen durch verhaltensbedingte Geräuschimmissionen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung der Unterkunft für die Unterbringung von Flüchtlingen hinausgehen, vorliegend für die baurechtliche Beurteilung nicht maßgeblich sind. Dementsprechend verweist der Senat auf die erstinstanzlichen Erwägungen, nach denen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht wegen vorhabenbedingter Immissionen mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des Bauplanungsrechts zu rechnen ist. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113, m. w. N. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Vorhaben aus anderen Gründen gegenüber den Antragstellern rücksichtlos im Rechtssinne ist bzw. in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen § 15 BauNVO verstößt. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob - wie die Antragsteller meinen - Alternativstandorte nicht ausreichend geprüft worden sind und die Einrichtung an einem anderen Standort - nicht angrenzend an ein reines Wohngebiet - geplant werden könnte. Eine zwingende Erforderlichkeit des Vorhabens gerade am geplanten Standort ist im Rahmen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht geboten. Es kommt nicht darauf an, ob die Befreiung das Einzige infrage kommende Mittel ist, um das im jeweiligen Fall verfolgte öffentliche Interesse zu verwirklichen. Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 31 Rn. 35, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Bei der Bemessung des Werts legt der Senat zugrunde, dass die Antragsteller Beeinträchtigungen für insgesamt fünf Grundstücke geltend machen und dass je Grundstück ein Wert innerhalb des gemäß dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883) maßgeblichen Rahmens (hier in Höhe von 7.500 Euro je Grundstück) anzusetzen und wegen der Vorläufigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.