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Urteil

8 K 621/16

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0427.8K621.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen, die die Beklagte einem syrischen Flüchtling gewährt hat. Der Kläger verpflichtete sich unter dem 3. September 2014 gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises C. in einer formularmäßigen Erklärung, nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt für den syrischen Staatsangehörigen K. L. P. vom Tag der voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck zu tragen. Durch besonderen Stempelaufdruck ausgenommen war die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Der syrische Staatsangehörige K. L. P. reiste mit einem gültigen Visum am 31. Oktober 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. Dezember 2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2015 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Daraufhin erteilte die Ausländerbehörde des Kreises C. ihm rückwirkend zum 2. März 2015 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Seit dem 20. April 2015 bezieht Herr K. L. P. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter der Beklagten. Bis zum 31. Dezember 2015 sind dabei Gesamtkosten in Höhe von 4.822,83 Euro entstanden (ohne Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung). Mit Bescheid vom 9. Februar 2016 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 4.822,83 Euro geltend. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe sich am 3. September 2014 gem. § 68 Abs. 1 AufenthG schriftlich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, für den Lebensunterhalt des Herrn K. L. P. aufzukommen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Es seien daher für den Zeitraum vom 20. April 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 4.822,83 Euro erbracht worden. Zur Erstattung dieser Leistungen sei der Kläger nach § 68 Abs. 1 AufenthG verpflichtet. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte komme die Beklagte zu der Entscheidung, den Kläger zur Erstattung der erbrachten Hilfe aufzufordern. Hiergegen hat der Kläger am 10. März 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Empfänger der von der Beklagten geleisteten Unterhaltskosten habe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten. Für diese Aufenthaltserlaubnis sei die Sicherung des Lebensunterhalts nicht erforderlich. Wenn ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch ohne Sicherung des Lebensunterhalts bestehe, ende logischerweise die Reichweite einer Verpflichtungserklärung. Zudem hätten sich mit der Flüchtlingsanerkennung der Rechtsgrund und der Status des Aufenthalts des Flüchtlings so erheblich verändert, dass die Kostenerstattungsforderung der Beklagten sich nicht mehr auf die Verpflichtungserklärung stützen könne. Darüber hinaus sei in der Verpflichtungserklärung des Klägers Bezug genommen worden auf die Landesanordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge vom 26. September 2013. Darin heiße es ausdrücklich, dass mit Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren ein neuer Aufenthaltszweck anerkennt werde, so dass die Geltung einer im Zusammenhang mit der Landesaufnahmeanordnung abgegebenen Verpflichtungserklärung ende. Die ausdrückliche Bezugnahme der Landeanordnung sei Geschäftsgrundlage der Verpflichtungserklärung geworden. Deshalb erübrige sich jede Meinungsverschiedenheit und Interpretation über die Reichweite der Verpflichtung. Der Kläger habe bei Abgabe der Verpflichtungserklärung mit dem der Erklärung entgegennehmenden Vertreter der Ausländerbehörde des Kreises C. gesprochen und von dort bestätigt bekommen, dass nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtung enden solle. Die ganz überwiegende Meinung und auch die in der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vertretene Meinung zur Dauer der Verpflichtungserklärung sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung dahin gegangen, dass die Anerkennung eines Asylrechts einen neuen Aufenthaltszweck darstelle und die Verpflichtung beende. Der Wortlaut der Erklärung sei zumindest klärungsbedürftig. Wer keine Kenntnis vom Aufenthaltsrecht habe, werde den Sinn der Erklärung nicht so verstehen können, wie er heute von der Beklagten und anderen Behörden ausgelegt werde. Diese Unklarheit bzw. eine heutige Auslegung gegen das damals herrschende Verständnis aller Betroffenen gehe zu Lasten des Formularverwenders. Sogar der Gesetzgeber sei bei der Neuformulierung des § 68 AufenthG davon ausgegangen, dass die bisherige Regelung unklar sei und konkretisiert werden müsse. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung sei § 68 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 68 a AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm seien erfüllt. Nach der Verpflichtungserklärung des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde seien Sozialhilfeleistungen an den syrischen Flüchtling gewährt worden. Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 sowie § 68 a AufenthG habe der Kläger sämtliche für den Lebensunterhalt des Syrers und dessen Versorgung mit Wohnraum aufgewendeten öffentlichen Mittel für den Zeitraum von drei Jahren zu erstatten. Die Verpflichtungserklärung habe sich nicht dadurch erledigt, dass sich der Aufenthaltstitel des Syrers geändert habe. Nach seiner Ankunft im Bundesgebiet habe er eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erhalten. Mit Flüchtlingsanerkennung sei ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden. Damit habe sich der Aufenthaltszweck nicht geändert. Der Syrer halte sich nach der Änderung des Aufenthaltstitels zur Schutzsuche wegen des andauernden Krieges in seinem Heimatland Syrien im Bundesgebiet auf. Die Verpflichtungserklärung des Klägers sei im Zusammenhang mit der Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge abgegeben worden. Sie sei dahingehend auszulegen, den Unterhalt des Syrers für die Zeit seines bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Beklagte nimmt den Kläger zu Recht für Sozialleistungen in Anspruch, die sie an Herrn K. L. P. in dem Zeitraum vom 20. April 2015 bis zum 31. Dezember 2015 erbracht hat. Der Erstattungsanspruch der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 68 a S. 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (n. F.). Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 AufenhtG n. F. hat, wer sich der Ausländerbehörde oder eine Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68 a S. 1 AufenthG n. F. erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 S. 1 bis 3 AufenthG n. F. rückwirkend auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Nach § 68 Abs. 2 AufenthG bedarf die Verpflichtungserklärung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - Juris, Rdnr. 8. Diese Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers liegen vor. Der Kläger hat sich gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde des Kreises C. schriftlich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt für den Syrer K. L. P. vom Tag der voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck zu tragen. Herr K. L. P. bezog in der Zeit vom 20. April 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter der Beklagten in Höhe von 4.822,83 Euro (ohne Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung). Der Kläger ist aufgrund seiner Verpflichtungserklärung gegenüber der Beklagten zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Die Haftung des Klägers aus der Verpflichtungserklärung dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum weiterhin an. Die gesetzliche Höchstdauer von - in Übergangsfällen - drei Jahren ist vorliegend nicht erreicht. Die Verpflichtung wurde auch nicht dadurch beendet, dass dem Begünstigten, Herrn K. L. P. , vor dem einschlägigen Leistungszeitraum die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und ihm rückwirkend zum 2. März 2015 die entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden ist. Die Auslegung der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung führt dazu, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG für den Begünstigten die Verpflichtung nicht beendet hat. Der Begünstigte ist mit einem humanitären Visum in das Bundesgebiet eingereist. Die ihm nachfolgend erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG stellt keinen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 (1 C 10/16, Juris) zu einer gleichlautenden formularmäßigen Verpflichtungserklärung in einem gleich gelagerten Fall (Einreise des Begünstigten mit einem humanitären Visum und nachfolgende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG) ausgeführt: „Die Verpflichtung wurde auch nicht dadurch beendet, dass den Begünstigten vor dem einschlägigen Leistungszeitraum die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und sie entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten haben. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F., der seit August 2016 ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber klarstellen, "dass die Erteilung eines (anderen) humanitären Aufenthaltstitels die Haftung des Verpflichtungsgebers aus der Verpflichtungserklärung ... unberührt lässt, insoweit also durch die Zuerkennung internationalen Schutzes und durch die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG nach Aufnahme in ein Landesaufnahmeprogramm kein Zweckwechsel eintritt, der die 5-Jahres-Frist verkürzt" (BT-Drs. 18/8615 S. 24, 48). Diese Vorschrift ist auf die hier zu beurteilenden, vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen indes noch nicht anwendbar. Sie ist von § 68a AufenthG n.F., der den zeitlichen Anwendungsbereich des § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. (mit Modifikationen) auf derartige Altfälle erstreckt, nicht erfasst. Die Verpflichtung ist auch ohne Berücksichtigung von § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F. durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht erloschen. Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Verletzung revisiblen Rechts angenommen, die Verpflichtung dauere bis zur Beendigung des Bürgerkriegs in Syrien fort, ohne dass es darauf ankomme, ob den Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG, die die Begünstigten nach Anerkennung als Flüchtlinge erhalten haben, ein anderer Aufenthaltszweck zugrunde liege als den Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG (aa). Die danach gebotene eigenständige Auslegung der Verpflichtungserklärungen durch den Senat führt jedoch ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Haftung durch die vorliegend erfolgte Anerkennung der Begünstigten als Flüchtlinge und nachfolgende Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nicht beendet worden ist (bb). . . . bb) Die danach ohne Bindung an die tatrichterliche Auslegung mögliche und gebotene Auslegung der Verpflichtungserklärungen durch den Senat führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Haftung durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nach Anerkennung der Verwandten des Verpflichtungsgebers als Flüchtlinge nicht beendet worden ist. Dieser Aufenthaltserlaubnis lag kein "anderer Aufenthaltszweck" zugrunde als der durch die Verpflichtungserklärungen ermöglichten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG; denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden. Im Rahmen der Verpflichtungserklärungen ist für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem "Aufenthaltszweck" im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen. Der Begriff des "Aufenthaltszwecks" im Sinne der Verpflichtungserklärungen erfasst daher grundsätzlich jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie - unter dieser Überschrift - vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst sind. Dies entspricht der allgemeinen Systematik des Aufenthaltsgesetzes, wonach ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur zu einem im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt wird (vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG). Diese übergreifenden Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmen und begrenzen auch den Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 12 und 22). Soweit der Begriff des Aufenthaltszwecks in bestimmten rechtlichen Zusammenhängen enger verstanden wird, ist dies jeweils durch die spezielle Rechtsnorm oder den betroffenen Sachverhalt veranlasst (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 21. November 2011 - 18 B 1220/11 - juris Rn. 4, zu § 16 Abs. 2 AufenthG; siehe auch Nr. 68.1.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). Die Unterschiede der einzelnen im 5. Abschnitt zusammengefassten Aufenthaltserlaubnisse bei den Gewährungsvoraussetzungen und den Rechtsfolgen verändern bei den hier zu beurteilenden Verpflichtungserklärungen qualitativ nicht den gemeinsamen, übergreifenden Aufenthaltszweck. Insbesondere führt der Umstand, dass auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu einem Entfallen der Haftung (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 - BVerwGE 149, 65 Rn. 12). Denn diese Aufenthaltserlaubnis kann - wie die ihr vorausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - regelmäßig nur vom Inland aus beansprucht werden; der Vorteil der nur durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten legalen Einreise der Begünstigten wirkt deshalb bei ihrer Erteilung noch fort. Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in den Verpflichtungserklärungen ein von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes abweichender, engerer Zweckbegriff verwendet worden wäre. Ein auf den einzelnen Aufenthaltstitel verengtes Verständnis des "Aufenthaltszwecks" liegt schon nach der Formulierung des Beendigungstatbestands in den Verpflichtungserklärungen nicht nahe. Denn danach beendet nicht jede anschließende Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer anderen Rechtsgrundlage die Verpflichtung, sondern nur eine solche zu einem anderen Aufenthaltszweck. Die abweichende Auffassung des MIK NRW in seinem Runderlass vom 24. April 2015 (Az.: 122-39.12.03-1-13-346(2603)) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Danach soll die Geltung einer im Zusammenhang mit der Landesaufnahmeanordnung abgegebenen Verpflichtungserklärung mit der Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren enden. Diese nachträgliche Meinungsäußerung hat jedoch in der vom Verpflichtungsgeber unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung keinen hinreichenden Ausdruck gefunden und kann daher zu einer einschränkenden Auslegung dieser Erklärung nicht herangezogen werden (siehe dazu auch VG Köln, Urteil vom 19. April 2016 - 5 K 79/16 - juris Rn. 56).“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Das Vorbringen des Klägers sowie die Umstände des Einzelfalls geben keine Veranlassung, davon abzurücken. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2013 sei Gegenstand der Verpflichtungserklärung geworden und in dieser Anordnung heiße es ausdrücklich, mit der Titelerteilung nach erfolgreichem Asylverfahren werde ein neuer Aufenthaltszweck aufenthaltsrechtlich anerkannt, so dass die Geltung einer im Zusammenhang mit der Landesaufnahmeanordnung abgegebenen Verpflichtungserklärung ende. Der von dem Kläger zitierte Satz findet sich nicht in der Aufnahmeanordnung vom 26. September 2013, sondern in einem späteren Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2015. Die darin getätigte Meinungsäußerung hat - worauf auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben zitierten Entscheidung hingewiesen hat - in der vom Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung keinen hinreichenden Ausdruck gefunden und kann daher nicht zu einer einschränkenden Auslegung dieser Erklärung herangezogen werden. Eine andere Auslegung der Verpflichtungserklärung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, bei Abgabe der Erklärung habe der die Erklärung entgegennehmende Vertreter der Ausländerbehörde des Kreises C. ihm bestätigt, dass nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtung enden solle. Auch diese Auffassung des Mitarbeiters der Ausländerbehörde des Kreises C. hat in der Verpflichtungserklärung keinen Ausdruck gefunden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, der Gesetzgeber sei ausweislich der Gesetzesmaterialen bei der Neuformulierung der Vorschrift des § 68 AufenthG davon ausgegangen, dass die bisherige Regelung unklar sei und konkretisiert werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist die formularmäßig abgegebene Verpflichtungserklärung eindeutig in der oben beschriebenen Weise auszulegen. Die Beklagte hatte über die Heranziehung des Klägers nicht im Wege einer Ermessensentscheidung zu befinden. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 -, Juris, Rdnr. 16. Ausgehend hiervon liegt ein atypischer Fall nicht vor. Die Bonität des Klägers ist im Verwaltungsverfahren geprüft worden. Es spricht nichts dafür, dass seine Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Die Belastung des Klägers mit den geltend gemachten Kosten ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge auf der Grundlage entsprechender Aufnahmeanordnungen auch öffentlichen Interessen diente. Die mit der Aufnahme verbundenen Lasten und Risiken sollten dementsprechend nicht nur von privaten und staatlichen Stellen, sondern auch von der öffentlichen Hand getragen werden. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier keine weitere Beschränkung der eingegangenen Verpflichtung. Denn der spezifischen staatlichen Mitverantwortung in Bürgerkriegssituationen ist durch eine Haftungsbegrenzung in den Verpflichtungserklärungen bereits hinreichend Rechnung getragen. Der Staat hat im Rahmen der Landesaufnahmeanordnungen von vornherein einen nicht unerheblichen Teil der finanziellen Lasten selbst übernommen, in dem er bestimmte Kostengruppen, nämlich die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung, von den abzugebenden Verpflichtungserklärungen ausgenommen hat. Dies diente gerade dazu, die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Personen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 -, Juris, Rdnr. 38. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung übe die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. - Schwegmann - B e s c h l u s s Der Streitwert wir gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4.822,83 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen. - Schwegmann -