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Urteil

6 K 2716/16.GI

VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2017:1212.6K2716.16.00
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Leitsätze
Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 -). In einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG als Zweck des Aufenthalts angegebene "humanitären Gründe" liegen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG in gleicher Weise zu Grunde wie einer solchen nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.9.2013. Die in der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.9.2013 in der Fassung der Änderung vom 24.2.2014 geregelte Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung des Ausländers aus dem Anwendungsbereich einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erfasst auch von einem Sozialleistungsträger gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Tenor
Der Bescheid des Jobcenters Gießen vom 06.09.2015 wird insoweit aufgehoben, als von dem Kläger ein Betrag von mehr als 1.061,86 Euro gefordert wird und der Bescheid des Jobcenters Gießen vom 14.03.2017 wird insoweit aufgehoben, als von dem Kläger ein Betrag von mehr als 5.397,30 Euro gefordert wird. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens haben der Kläger 91 % und der Beklagte 9 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Geltungsdauer einer gemäß § 68 AufenthG zur Ermöglichung der Einreise eines syrischen Flüchtlings nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern (HMdI) vom 19.9.2013 abgegebenen Verpflichtungserklärung zur Haftung für die Kosten des Lebensunterhalts des Ausländers endet grundsätzlich nicht mit dessen nachfolgender Anerkennung als Flüchtling und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Anschluss BVerwG, Urteil vom 26.1.2017 - 1 C 10.16 -). In einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG als Zweck des Aufenthalts angegebene "humanitären Gründe" liegen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG in gleicher Weise zu Grunde wie einer solchen nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.9.2013. Die in der Aufnahmeanordnung des HMdI vom 19.9.2013 in der Fassung der Änderung vom 24.2.2014 geregelte Herausnahme der Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung des Ausländers aus dem Anwendungsbereich einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG erfasst auch von einem Sozialleistungsträger gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Bescheid des Jobcenters Gießen vom 06.09.2015 wird insoweit aufgehoben, als von dem Kläger ein Betrag von mehr als 1.061,86 Euro gefordert wird und der Bescheid des Jobcenters Gießen vom 14.03.2017 wird insoweit aufgehoben, als von dem Kläger ein Betrag von mehr als 5.397,30 Euro gefordert wird. Von den Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens haben der Kläger 91 % und der Beklagte 9 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig. Insbesondere ist das beklagte Jobcenter Gießen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und kann möglicher Klagegegner im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sein (s. BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, NVwZ 2017, 1200 ). Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6.9.2016 und 14.3.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit er darin zur Erstattung der von dem Beklagten für Frau C. und ihren Sohn aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet wird. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Klägers steht seiner Inanspruchnahme für im April 2016 erbrachte Leistungen des Beklagten durch dessen Bescheid vom 6.9.2016 nicht die zuvor mit Widerspruchsbescheid vom 30.8.2016 erfolgte Aufhebung des denselben Erstattungszeitraum erfassenden inhaltsgleichen Bescheides vom 17.5.2016 entgegen. Zwar wäre eine Aufhebung des Letztgenannten zur Korrektur der ihm beigefügten unrichtigen - die Nr. 2.6 der Anlage zu § 16 a HessAGVwGO außer Acht lassenden - Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich gewesen. Gleichwohl kann in seiner Aufhebung aber kein Verzicht des Beklagten auf die mit diesem geltend gemachte Forderung gesehen werden. Vielmehr ist in dem Widerspruchsbescheid vom 30.8.2016 ausdrücklich angegeben worden, dass der Bescheid vom 17.5.2016 aus formalen Gründen aufgehoben werde. Auch wenn diese formalen Gründe nicht näher dargestellt worden sind, durfte der Kläger dies nicht so verstehen, dass dieselbe Forderung ihm gegenüber nicht erneut - formal korrekt - geltend gemacht werden könnte. Die Bescheide des Beklagten vom 6.9.2016 und 14.3.2017 sind auch - mit Ausnahme der enthaltenen Kranken- und Pflegeversicherungskosten - inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 1 S. 1-3 i.V.m. § 68 a S. 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 (BGBl. I, S. 1939). Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von 5 Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68 a S. 1 AufenthG erstreckt die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 S. 1-3 AufenthG rückwirkend auf vor dem 6.8.2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von 5 Jahren ein Zeitraum von 3 Jahren tritt. Nach § 68 Abs. 2 AufenthG bedarf die Verpflichtungserklärung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (s. dazu BVerwG, zuletzt mit Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.). Die vorstehend genannten Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat sich am 28.4.2015 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Gießen schriftlich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt der Frau C. und ihren Sohn vom Tag der voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck zu tragen. Der Beklagte hat in den hier maßgeblichen Zeiträumen vom April und Mai bis September 2016 an die genannten Ausländer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II erbracht und ist damit Inhaber des Erstattungsanspruchs. Schließlich liegen diese Zeiträume innerhalb der 3-jährigen Haftungsdauer ab der am 11.6.2015 erfolgten Einreise der Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland. Entgegen der Ansicht des Klägers erfasst die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung auch die hier seitens des Beklagten erbrachten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verpflichtungserklärung vom 28.4.2015 und der von dem Kläger an dem selben Tag unterzeichneten Zusatzerklärung dauert die Verpflichtung bis zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers oder bis zu Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck, bzw. sie endet, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die der Leistungsgewährung des Beklagten zu Grunde liegende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an die Ausländer durch die Stadt Gießen im Anschluss an deren Anerkennung als Flüchtlinge mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.2.2016 beruht jedoch nicht auf einem solchen Zweckwechsel. Denn sowohl der ursprüngliche Aufenthaltszweck bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Aufnahmeanordnung des Hessischen Innenministeriums vom 19.9.2013 als auch derjenige nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG war - unbeschadet der Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen und der Ausgestaltung dieser Aufenthaltstitel im einzelnen - humanitärer Art. In der von dem Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung war als Zweck des Aufenthalts ausdrücklich angegeben "Humanitäre Gründe", was auch dem Zweck der Aufnahmeanordnung vom 19.9.2013 entspricht. In dieser wird unter Ziffer I. zur Ausgangslage ausgeführt, dass die Landesregierung Hessens es aus humanitären Gründen für geboten hält, syrischen Staatsangehörigen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Hessen aufenthaltsberechtigten Person haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Der gleiche humanitäre Zweck liegt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu Grunde. Diese Vorschrift befindet sich wie der der Aufnahmeanordnung des Hessischen Innenministeriums zugrundeliegende § 23 Abs. 1 AufenthG im Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, der den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erfasst, und regelt nach ihrer Überschrift ausdrücklich den Aufenthalt aus humanitären Gründen. Die vorgenannte Auslegung der auf einem in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formular abgegebenen Verpflichtungserklärung des Klägers steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.), von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht (vgl. dazu etwa auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, Az. 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16; VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 4 A 531/17; VG Münster, Urteil vom 27.4.2017, Az. 8 K 621/16; jeweils juris). Insbesondere vermag die Kammer nicht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.7.2017 (Az. 11 S 2338/16, juris) zu folgen, wonach die bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltene Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung aus Sicht des Erklärenden mehrdeutig sei, was zu Lasten der Ausländerbehörde gehe. Zwar war vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.1.2017 in Rechtsprechung und Literatur die Fortgeltung der Verpflichtungserklärung nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG umstritten. Für die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretene analoge Anwendung der Regelung des § 305 c BGB für mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlt es aber an der Voraussetzung eines vergleichbaren Sachverhalts. Denn die Verpflichtungserklärung ist nicht Gegenstand einer Vertragsbeziehung, sondern ähnelt einer Bürgschaft nach § 765 BGB, für die es ausreicht, wenn der Umfang der Schuld, für die sich der Verpflichtende erklärt einstehen zu wollen, individuell bestimmbar ist (s. dazu VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, a.a.O.). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.1.2017 (a.a.O.) in Kenntnis der zuvor bezüglich der Auslegung der Erklärung bestehenden Meinungsverschiedenheiten keine Veranlassung gesehen, den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits in einem Urteil vom 27.2.2006 (Az. 11 S 1857/05; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013, Az. 4 LB 14/12; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.04.2012, Az. 10 B 11.2838 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.06.2007, Az. 11 LC 88/06; jeweils juris) entwickelten Ansatz aufzugreifen. Darüber hinaus entspricht die hier vertretene Auslegung der Verpflichtungserklärung auch dem in § 68 a AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (a.a.O.) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der vor dem Hintergrund der Vielzahl erfolgreicher Asylanträge von im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgenommenen Personen gerade kein Ende der Verpflichtung bei Erteilung eines anderen humanitären Aufenthaltstitels geregelt, sondern für Altfälle lediglich eine Höchstdauer von 3 Jahren eingeführt hat (s. zu Letzterem BT- Drs. 18/8615 vom 31.5.2016, S. 24). Klarzustellen ist bezüglich der vorgenannten Auslegung der Verpflichtungserklärung des Klägers, dass diese entscheidend von derjenigen des Klägers in dem Verfahren 6 K 4013/16.GI abweicht, in dem die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag einen Heranziehungsbescheid des Beklagten aufgehoben hat. Denn in der von dem dortigen Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung war unter Behördenvermerke ausdrücklich angegeben, dass die Verpflichtungserklärung für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG aufgrund des Erlasses des HMdIS vom 29.12.2014 gilt. Damit ist nach Ansicht der Kammer abweichend von dem vorformulierten Text der Verpflichtungserklärung für den Einzelfall der zeitliche Geltungsbereich der Erklärung auf die Dauer der Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG beschränkt worden. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Behauptung des Klägers, aus Erklärungen des Hessischen Innenministeriums habe er darauf vertrauen dürfen, dass seine Haftung im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG an Frau C. und ihren Sohn ende; nach einer E-Mail habe man sich auf die entsprechende Auskunft verlassen dürfen. Unbeschadet des Umstandes, dass eine solche Auskunft nicht der Ansicht des Bundesministeriums des Innern entsprochen hätte (s. BT-Prot. 18/72 vom 3.12.2014, Anlage 27 und BT-Drs. 18/3627 vom 19.12.2014, S. 13 f.; vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 19.4.2016, Az. 5 K 79/16, juris), ohne dessen Einvernehmen nach § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG die Anordnung nicht hätte erlassen werden können, ist schon nicht konkret dargelegt, wann und von wem der Kläger vor Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung welche Auskunft und gegebenenfalls welche E-Mail erhalten haben will. Insbesondere sind insoweit die vorgelegten Ausdrucke eines E-Mail-Verkehrs der Frau F. mit G. im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport unergiebig, da der Kläger daran nicht beteiligt gewesen ist und die E-Mails darüber hinaus unvollständig bzw. in veränderter Fassung wiedergegeben worden sind. Vor allem aber hat eine entsprechende Meinungsäußerung eines Mitarbeiters des Ministeriums keinen hinreichenden Ausdruck in der von dem Kläger unterzeichneten formularmäßigen Verpflichtungserklärung gefunden und kann daher auch nicht zu einer einschränkenden Auslegung herangezogen werden (s. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.). Dass dem Kläger bei der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung bei der Stadt Gießen eine Auskunft über eine entsprechende Haftungsbeschränkung erteilt worden wäre, hat er schon nicht behauptet. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass bei deren Unterzeichnung bei der Ausländerbehörde nicht über den Umfang der Haftung gesprochen worden sei. Darüber hinaus wären etwaige Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Auskünfte Dritter nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. zur Prüfung von Amtshaftungsansprüchen: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Pressemitteilung vom 30.5.2017). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Anfechtung seiner Verpflichtungserklärung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Selbst wenn man eine solche Anfechtung im vorliegenden Zusammenhang überhaupt als zulässig ansehen würde (siehe aber BVerwG, Urteil vom 26.1. 2017, a.a.O.), liegen hierfür die Voraussetzungen nicht vor. Die bei der Stadt Gießen am 31.8.2016 eingegangene Anfechtungserklärung des Klägers ist schon nicht im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgt. Denn der Kläger hat spätestens mit dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 2.5.2016 zu einem Erstattungsanspruch für an Frau C. und ihren Sohn im April 2016 erbrachte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II von seinem Irrtum Kenntnis erlangt. Darüber hinaus dürften in der vorliegenden Konstellation aber auch die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums nicht vorliegen (s. VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2017, a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 10.10.2017, Az. 6 K 1657/16; a.A. VG Wiesbaden, Urteil vom 9.12.2016, Az. 4 K 545/16.WI, www.asyl.net). Der Kläger irrte "lediglich" über die rechtlichen Folgen seiner abgegebenen Erklärung, was nur beachtlich ist, wenn das Rechtsgeschäft nicht die erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt (vgl. zu Letzterem: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 119 Rn. 15). Die aus der maßgeblichen Perspektive des Klägers durch die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung beabsichtigte Rechtswirkung der erlaubten Einreise der Frau C. und ihres Sohnes ist jedoch eingetreten (vgl. zu dieser Überlegung auch VG München, Urteil vom 16.1.2002, Az. 23 K 01.4677, juris). Im Übrigen wäre im Falle eines Erfolgs der Anfechtung gemäß § 122 Abs. 1 BGB der Vertrauensschaden zu ersetzen, der hier der Höhe nach den von dem Beklagten erbrachten Leistungen entsprechen dürfte. Er könnte allerdings nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, sondern müsste gegebenenfalls eingeklagt werden. Gründe für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB sind schon nicht ansatzweise konkret vorgetragen. Schließlich steht entgegen der Ansicht des Klägers seine Heranziehung zur Erstattung der von dem Beklagten erbrachten Sozialleistungen auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Wenn die finanzielle Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden ist und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, ist der Anspruch geltend zu machen. Dabei kann die Pfändungsfreigrenze einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (s. zum vorgenannten BVerwG, Urteil vom 26.1.2017, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Die Ausländerbehörde der Stadt Gießen hat bei Abgabe der Verpflichtungserklärung durch den Kläger auf der Grundlage von ihm vorgelegter Gehaltsbescheinigungen seine finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft und ein monatliches pfändbares Einkommen i.H.v. ......... € ermittelt, das durch die hier streitigen Erstattungsforderungen nicht überschritten wird. Einwendungen dagegen sind nicht erhoben worden. Im Übrigen könnte in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zu klären sein, ob von dem Kläger erbrachte Erstattungsleistungen gemäß § 33 a Abs. 1 S. 3 EStG steuermindernd geltend gemacht werden können. Jedenfalls für Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, existiert ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.5.2015 (Az. IV 4 - S 2285/07/003 :006, DB 2015,1380). Rechtswidrig und aufzuheben sind die Bescheide des Beklagten vom 6.9.2016 und 14.3.2017 hingegen, soweit darin der Kläger zur Erstattung von für Frau C. und ihren Sohn aufgewendete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt monatlich 105,19 € verpflichtet wird (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 8.12.2017, a.a.O.). Denn die entsprechenden Kosten sind von der von dem Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht erfasst. In der Erklärung wird ausdrücklich auf die "Hessische Aufnahmeanordnung vom 29.12.2014" Bezug genommen. In der insoweit maßgeblichen Fassung der ursprünglichen Anordnung vom 19.9.2013 durch die Änderungsanordnung vom 24.2.2014 ist jedoch geregelt, dass Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG von der Verpflichtungserklärung ausgenommen werden und diese Leistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren sind; der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG soll insoweit nicht greifen. Zwar hat der Beklagte die fraglichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht auf der Grundlage der genannten Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes erbracht, sondern derjenigen des Sozialgesetzbuchs II und des Sozialgesetzbuchs V. Denn unter Geltung der Erlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG waren die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht mehr anwendbar (s. §§ 1 AsylbLG, 7 Abs. 1 SGB II, 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V ). Die Beiträge dienten gleichwohl zur Deckung des in der Aufnahmeanordnung genannten Bedarfs der Ausländer bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung. Erstreckt sich die Haftung des Klägers aber auch auf den Zeitraum der Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, muss gleichzeitig die Einschränkung des Umfangs der Haftung aus seiner Verpflichtungserklärung hinsichtlich dieses Bedarfs der Ausländer weiterbestehen. Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.1. 2017, a.a.O.) mit dieser Einschränkung der Leistungsverpflichtung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den bei Erlass entsprechender Aufnahmeanordnungen auch bestehenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen wird. Etwas anderes folgt insoweit auch nicht daraus, dass es sich bei dem beklagten Jobcenter um eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und des Landkreises Gießen als kommunalem Träger handelt (§§ 6 Abs. 1 S. 1, 6 d, 44 b Abs. 1 SGB II). Zwar ist damit von der Leistungspflicht nicht nur ein kommunaler Kostenträger des die Aufnahmeanordnung erlassenden Landes Hessen betroffen, sondern auch die Bundesrepublik Deutschland in Gestalt der Bundesagentur für Arbeit. Die Anordnung ist jedoch gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren ergangen, so dass die Rechte des Bundes gewahrt sind. Zieht man von den in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beträgen die von dem Beklagten für Frau C. und ihren Sohn aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 105,19 € ab, ergeben sich die tenorierten Beträge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch das beklagte Jobcenter Gießen. Der Kläger, ein Tierarzt im Ruhestand, verpflichtete sich am 28.04.2015 durch Unterzeichnung einer formularmäßigen Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde der Stadt Gießen, für den Lebensunterhalt der sich damals im Libanon aufhaltenden syrischen Staatsangehörigen C. und ihren minderjährigen Sohn D. aufzukommen. Damit sollte die Einreise dieser Personen in die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der durch Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 19.9.2013 (Az.: II 4 - 23 d 01.04.14 - 1/05-13/001 und Folgeerlasse vom 24.2.2014, 31.5.2014, 5.11.2014 und 29.12.2014 ) bekannt gemachten Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Hessen lebenden Verwandten beantragen, ermöglicht werden. Die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts ist in der Erklärung mit unbekannt angegeben und als Zweck des Aufenthalts humanitäre Gründe. Zur Dauer der Verpflichtung heißt es in der Erklärung, vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 01.05.2015 bis zur Beendigung des Aufenthalts des Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck. Unter Behördenvermerke wird in der Erklärung auf die "Hessische Aufnahmeanordnung vom 29.12.2014" verwiesen. Gemäß der Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport mit der letzten Änderung vom 29.12.2014 war der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärungen dahingehend beschränkt, dass Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG ausgenommen und von den zuständigen Behörden zu gewähren waren. Der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG sollte insoweit nicht greifen. In einer von dem Kläger ebenfalls am 28.04.2015 unterzeichneten formularmäßigen Erklärung heißt es zur Dauer der eingegangenen Verpflichtung: "Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zu Grunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts. Im Regelfall endet die Verpflichtung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde." Auf von dem Kläger vorgelegten Verdienstnachweisen vermerkte die Ausländerbehörde ein pfändbares Einkommen i.H.v. ...... € monatlich. Frau C. und ihr Sohn erhielten am 29.05.2015 von der deutschen Botschaft in Beirut vom 04.06.2015 bis zum 01.09.2015 gültige Visa zum längerfristigen Aufenthalt und reisten am 11.06.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 31.08.2015 stellte ihnen die Ausländerbehörde der Stadt Gießen Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG aus. Am 10.09.2015 beantragten Frau C. und ihr Sohn bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit am 12.02.2016 zugestelltem Bescheid vom 03.02.2016 erkannte das Bundesamt ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 17.02.2016 erhielten sie von der Ausländerbehörde der Stadt Gießen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG. Auf ihren Antrag vom 05.04.2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14.4.2016 Frau C. für sich und ihren Sohn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für den Monat April 2016 in Höhe von 1.061,86 € und für die Monate Mai bis September 2016 i.H.v. 1.079,46 € monatlich. Mit Schreiben vom 02.05.2016 hörte der Beklagte den Kläger zu einem Erstattungsanspruch gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG für an Frau C. und ihren Sohn im April 2016 erbrachte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Der Kläger wandte mit Schreiben vom 09.05.2016 ein, die Verpflichtungserklärung sei durch die Anerkennung dieser Personen als Flüchtlinge und Änderung des Aufenthaltstitels erloschen. Die Änderung der Rechtstellung ergebe sich ebenfalls aus den in der geltend gemachten Aufstellung enthaltenen Beiträgen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 17.05.2016 verpflichtete der Beklagte den Kläger zur Erstattung von an Frau C. und ihren Sohn erbrachte Leistungen für den Monat April zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterbringung und bei Krankheit in Höhe von insgesamt 1.167,05 €. In der Rechtsbehelfsbelehrung war als Rechtsmittel der Widerspruch angegeben. Auf den von dem Kläger am 31.05.2016 erhobenen Widerspruch hob der Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2016 seinen Bescheid vom 17.05.2016 aus formalen Gründen auf. Mit am 31.8.2016 bei der Stadt Gießen eingegangenem Schreiben vom 28.8.2016 erklärte der Kläger die Anfechtung der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 119, 123 BGB. Bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung sei bei ihm ein Irrtum dahingehend erregt worden, dass er nicht verpflichtet sei, für einen weiteren Aufenthalt aufzukommen, wenn sich der Aufenthaltszweck grundlegend ändere und der Aufenthaltsstatus verändert werde. Dies sei hier mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Frau C. und ihren Sohn und der daraufhin erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG eingetreten. Die Verpflichtungserklärung sei auf der Grundlage des hessischen Aufnahmeprogramms zur humanitären Aufnahme syrischer Flüchtlinge erfolgt, damit diese sich nicht dubiosen Schleppern für die Flucht anvertrauen müssten. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Hoffnung bestanden, dass eine alsbaldige Rückkehr in das Heimatland nach Friedensabschluss erfolgen könne. Diese habe sich jedoch zerschlagen. Eine gegen die Stadt Gießen erhobene Klage vor dem erkennenden Gericht auf Feststellung, dass die Verpflichtungserklärung mit der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG am 17.2.2016 erloschen ist, hat der Kläger zurückgenommen (Az.: 6 K 2612 /16.GI). Mit Bescheid vom 06.09.2016 verpflichtete der Beklagte den Kläger erneut zur Erstattung von 1.167,05 € für den Lebensunterhalt der Frau C. und ihren Sohn im April 2016 aufgewendete Leistungen einschließlich gezahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Als zulässiges Rechtsmittel war in dem Bescheid eine Klage vor dem erkennenden Gericht angegeben. Gleichwohl legte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.09.2016 Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2016 als unzulässig zurück. Ferner verpflichtete der Beklagte den Kläger nach vorheriger schriftlicher Anhörung mit Bescheid vom 14.03.2017 zur Erstattung von in dem Zeitraum Mai bis September 2016 an Frau C. und ihren Sohn erbrachte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 5.923,25 €. Zuvor hatte der Kläger bereits am 22.09.2016 Klage gegen den Bescheid vom 06.09.2016 erhoben und am 06.04.2017 gegen den Bescheid vom 14.3.2017. Letztere ist zunächst unter dem Az. 6 K 2963/17.GI bearbeitet und in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme lägen nicht vor. Er habe seine Verpflichtungserklärung gegenüber der Oberbürgermeisterin der Stadt Gießen angefochten. Ferner seien Frau C. und ihr Sohn als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG erhalten, womit ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vorliege. Der Kläger habe seine Haftungserklärung ausschließlich im Hinblick auf die Zusage seitens des Hessischen Innenministeriums unterzeichnet, dass die Verpflichtungserklärung erlösche, wenn sich der Aufenthaltszweck und der Aufenthaltstitel ändere. Schließlich stehe seiner Inanspruchnahme durch den Bescheid vom 06.09.2016 die mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.8.2016 erfolgte Aufhebung des ursprünglichen Bescheides vom 17.05.2016 über denselben Erstattungsanspruch entgegen. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Jobcenters Gießen vom 06.09.2016 und vom 14.03.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Verpflichtungserklärung vom 28.04.2015 sei wirksam. Sie erfasse auch die Erstattung der an Frau C. und ihren Sohn erbrachten Leistungen im April 2016 und im Mai bis September 2016. Bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG und einer solchen nach § 25 Abs. 2 AufenthG liege kein Zweckwechsel vor. Der Zweck beider sei "humanitärer" Art. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 6 K 2612/16.GI und 6 K 2963/17.GI, die Behördenakten des Beklagten (2 Hefter) und die Akten der Ausländerbehörde der Stadt Gießen bezüglich Frau C. und ihren Sohn (2 Hefter).